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   BFH, 28.08.2019 - IX S 18/19   

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https://dejure.org/2019,37155
BFH, 28.08.2019 - IX S 18/19 (https://dejure.org/2019,37155)
BFH, Entscheidung vom 28.08.2019 - IX S 18/19 (https://dejure.org/2019,37155)
BFH, Entscheidung vom 28. August 2019 - IX S 18/19 (https://dejure.org/2019,37155)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133a FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Anhörungsrüge: Vorliegen einer Gehörsverletzung

  • IWW

    § 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung, Art. ... 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Vorliegen einer Gehörsverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 133a, § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1
    Anhörungsrüge: Vorliegen einer Gehörsverletzung

  • rechtsportal.de

    FGO § 133a, § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1
    Begriff der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de

    Anhörungsrüge: Vorliegen einer Gehörsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2020, 25
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07

    Barschel-Buch darf vorerst nicht veröffentlicht werden

    Auszug aus BFH, 28.08.2019 - IX S 18/19
    Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056).
  • BFH, 10.09.2014 - IX S 10/14

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 28.08.2019 - IX S 18/19
    Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.09.2014 - IX S 10/14, juris).
  • BFH, 15.05.2019 - IX B 105/18

    Zulassung wegen Verfahrensfehler: Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch

    Auszug aus BFH, 28.08.2019 - IX S 18/19
    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.05.2019 - IX B 105/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Baden-Württemberg, 26.07.2021 - 10 K 3159/20

    Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Einsicht in die Prüfer-Handakte während

    Der BFH führt im Beschluss vom 29. August 2019 X S 6/19, BFH/NV 2020, 25 aus, das Akteneinsichtsrecht stelle lediglich eine besondere Form der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO dar.

    Zudem hat der BFH mit Beschluss in BFH/NV 2020, 25 bereits geklärt, dass das Akteneinsichtsrecht lediglich eine besondere Form der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO darstellt und demzufolge nicht von einem gebundenen Anspruch auszugehen ist.

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 - 16 K 5148/20

    Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Kopie der Steuerakten

    Dies hat der BFH zuletzt in einem Beschwerdeverfahren betreffend das unter dem Aktenzeichen 5 K 5093/20 beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführte Parallelverfahren des Klägers entschieden (BFH, Beschluss vom 07.06.2021 - VIII B 123/20 -, BFH/NV 2021, 1292) und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht der in Papier geführten Prozessakten in einer "gängigen elektronischen Form" weder aus Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO herleiten kann (BFH, Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19 -, BFH/NV 2020, 25), noch eine Pflicht des FG besteht, Behördenakten zu digitalisieren (BFH, Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19 -, BFH/NV 2020, 91; Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19 -, BFH/NV 2019, 1235).
  • FG München, 03.02.2022 - 15 K 1212/19

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

    So ist diesem etwa in diesem Rahmen freigestellt, die Auskunft durch Überlassung eines Datenausdrucks, Einräumung eines Onlinezugriffs oder gar die Gewährung von Akteneinsicht zu erteilen (zu dieser besonderen Form der Auskunftserteilung siehe BFH, Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19 -, Rn. 23, BFH/NV 2020, 25).
  • BFH, 07.06.2021 - VIII B 123/20

    Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht

    c) Für die Entscheidung im zweiten Rechtsgang, die von dem Senat des FG zu treffen ist, wird darauf hingewiesen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht der in Papier geführten Prozessakten in einer "gängigen elektronischen Form" weder aus Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO herleiten kann (s. BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19, BFH/NV 2020, 25), noch eine Pflicht des FG besteht, Behördenakten zu digitalisieren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 91; Senatsbeschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).
  • BFH, 18.03.2021 - V B 29/20

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

    Abgesehen davon, dass es im Streitfall nicht um die Akteneinsicht bei der Finanzbehörde, sondern beim FG geht, hat der BFH im Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19 (BFH/NV 2020, 25) entschieden, dass in finanzgerichtlichen Verfahren keine über § 78 FGO hinausgehenden Rechte nach Art. 15 DSGVO hergeleitet werden können.
  • FG Münster, 24.02.2022 - 6 K 3515/20

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO ) gegenüber

    Vielmehr bildet das Akteneinsicht nur eine besondere Form der Auskunftserteilung (so auch Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29.08.2019 - X S 6/19, BFH/NV 2020, 25 mit Verweis auf Krumm, DB 2017, 2182 (2193); ebenso Poschenrieder, DStR 2020, 21 (24); Drüen, in Tipke/Kruse, AO, § 32c Rn. 12a; Korts, Steueranwaltsmagazin, 2019, 123 (125)), wobei die Finanzbehörde die Möglichkeit hat, den gesetzlich festgeschriebenen Informationseinspruch durch Gewährung von Einsicht in die bei ihr geführten Akten zu erfüllen.
  • FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20

    Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

    Auch der BFH habe die Akteneinsicht im Rahmen des Art. 15 DSGVO lediglich als besondere Form der Auskunftserteilung angesehen (BFH-Beschluss vom 29.8.2019 - X S 6/19 -, BFH/NV 2020, 25).
  • BFH, 22.03.2022 - VIII S 10/21

    Kenntnisnahme von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 133a Abs. 2

    Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.08.2019 - IX S 18/19, BFH/NV 2020, 25, und vom 20.08.2020 - IX S 3/20, BFH/NV 2021, 37) oder wenn das Gericht den Hinweis auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt unterlässt, mit dem auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht (BFH-Beschluss vom 22.11.2019 - II S 11-13/19 und II S 15-20/19, BFH/NV 2020, 368, Rz 9).

    Eine Gehörsverletzung liegt aber nicht vor, wenn --wie hier-- der Vortrag seitens des Gerichts zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 25).

  • BFH, 03.05.2023 - IX S 17/21

    Unzulässiger Antrag auf Berichtigung des Tatbestands

    Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.09.2014 - IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47, Rz 2; vom 28.08.2019 - IX S 18/19, BFH/NV 2020, 25, Rz 2).
  • BFH, 22.11.2019 - II S 14/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.11.2019, II S 11-13/19 und II S 15-20/19 -

    Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 28.08.2019 - IX S 18/19, Rz 2).
  • FG Nürnberg, 23.11.2022 - 5 K 246/21

    Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

  • BFH, 15.12.2020 - VIII B 5/20

    Darlegung von Zulassungsgründen in einer Beschwerde gegen ein FG-Urteil, in dem

  • BFH, 22.11.2019 - II S 11/19

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

  • FG Düsseldorf, 10.08.2022 - 4 K 879/21

    Recht einer Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen und

  • BFH, 20.08.2020 - IX S 3/20

    Anhörungsrüge: Keine Berücksichtigung von Einwendungen gegen die inhaltliche

  • BFH, 21.01.2020 - IX S 24/19

    Anhörungsrüge: Vorliegen einer Gehörsverletzung

  • FG Hamburg, 13.06.2022 - 3 K 73/21

    Abgabenordnung, Datenschutzgrundverordnung: Kein Anspruch des Insolvenzverwalters

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.08.2022 - 16 K 5109/20
  • FG Münster, 03.12.2020 - 14 V 1655/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von

  • FG Düsseldorf, 19.10.2022 - 4 K 2748/21

    Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 15 DSGVO

  • FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 1135/20

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO - Überlassung personenbezogener Daten im

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