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   BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96   

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https://dejure.org/1998,592
BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96 (https://dejure.org/1998,592)
BFH, Entscheidung vom 07.07.1998 - VIII R 5/96 (https://dejure.org/1998,592)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 1998 - VIII R 5/96 (https://dejure.org/1998,592)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Zinsen als Werbungskosten - Einbringung eines Unternehmens - Betrieblich begründete Verbindlichkeiten

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 24 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2
    Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1
    Darlehen; Werbungskosten; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 526
  • BB 1999, 146
  • BB 1999, 616
  • DB 1999, 359
  • BStBl II 1999, 209
  • NZG 1999, 272
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90

    Schuldzinsen für anläßlich einer Einbringung zu Buchwerten zurückbehaltene

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96
    Wird ein Einzelunternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine GmbH eingebracht, behält der Einbringende jedoch betrieblich begründete Verbindlichkeiten zurück, so können die auf die zurückbehaltenen Schulden entfallenden und gezahlten Zinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus den erlangten GmbH-Anteilen sein (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404).

    Hierbei handelt es sich um einen besonderen Fall der Betriebsveräußerung i.S. von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; L. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 16 Rdnr. 22), deren Rechtsfolgen sich jedoch nach den vorrangigen §§ 20 bis 23 UmwStG 1977 bestimmen (BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).

    Umgekehrt wird ein Darlehen, das dem Erwerb eines zunächst privat genutzten Wirtschaftsguts diente, mit der Einlage dieses Wirtschaftsguts in den Betrieb zur Betriebsschuld; die durch diese Schuld verursachten Zinsaufwendungen stellen in Zukunft Betriebsausgaben dar (BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824; BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, unter 1. der Gründe).

    Gehört die Beteiligung zu seinem Privatvermögen, so führen die fortan anfallenden Schuldzinsen zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, unter 1. der Gründe).

    Nichts anderes gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nicht ein einzelnes Wirtschaftsgut, sondern einen kompletten Betrieb in eine Kapitalgesellschaft einbringt, jedoch einen Teil der Betriebsschulden zurückbehält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, unter 2. der Gründe).

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96
    Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut oder eine komplette Organisationseinheit von Wirtschaftsgütern (hier: der gesamte Betrieb), in das oder in die die Darlehensmittel investiert wurden, veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkunftserzielung eingesetzt, so können die für das vom Veräußerer (Steuerpflichtigen) zurückbehaltene und aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (grundlegend zu dieser Surrogationsbetrachtung vgl. Senatsurteil vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend die Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner die umfangreichen Nachweise aus der BFH-Rechtsprechung und dem Schrifttum im Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a, bb der Gründe).

    In diesem "Erlös" wirkten die ursprünglich in den Betrieb investierten Darlehensmittel fort (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. b der Gründe).

    Jedoch hat der Senat diese Auffassung in seiner neueren Rechtsprechung mit der Maßgabe aufgegeben, daß die Zustimmung des Gläubigers zur Änderung des Darlehenszwecks kein zwingendes Erfordernis für dessen einkommensteuerrechtliche Anerkennung, sondern lediglich ein dafür sprechendes Indiz im Sinne einer Beweiserleichterung bildet (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. b der Gründe).

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 67/86

    Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96
    Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut oder eine komplette Organisationseinheit von Wirtschaftsgütern (hier: der gesamte Betrieb), in das oder in die die Darlehensmittel investiert wurden, veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkunftserzielung eingesetzt, so können die für das vom Veräußerer (Steuerpflichtigen) zurückbehaltene und aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (grundlegend zu dieser Surrogationsbetrachtung vgl. Senatsurteil vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend die Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner die umfangreichen Nachweise aus der BFH-Rechtsprechung und dem Schrifttum im Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a, bb der Gründe).

    Zwar hat der erkennende Senat in seiner früheren Rechtsprechung für die einkommensteuerrechtliche Anerkennung der "Umwidmung" eines Darlehens ein zumindest stillschweigendes Einvernehmen zwischen dem Steuerpflichtigen (Darlehensschuldner) und dem Darlehensgläubiger über die Änderung des Darlehenszwecks gefordert (vgl. insbesondere Senatsurteil in BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, unter 2. c der Gründe).

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 93/84

    Keine betriebliche Verwendung der Darlehensmittel bei Finanzierung einer Entnahme

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96
    Zu Unrecht beruft sich das FG in diesem Zusammenhang auf das Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1991 VIII R 93/84 (BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).

    In einem solchen Fall ist die Darlehensaufnahme auch dann betrieblich veranlaßt, wenn sie darauf zurückzuführen ist, daß der Gesellschafter der Gesellschaft zuvor liquide Mittel zur Bestreitung privater Aufwendungen entzogen hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 164, 46, 50, BStBl II 1991, 516, 517, m.w.N.; Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2. der Gründe).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96
    Entnimmt der Steuerpflichtige seinem Betriebsvermögen beispielsweise ein Grundstück, um es in Zukunft zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG einzusetzen, so dient ein zu seiner Anschaffung aufgenommenes Darlehen nunmehr dieser neuen Verwendung, so daß die fortan anfallenden Schuldzinsen Werbungskosten bei diesen Einkünften darstellen (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824, m.w.N.).

    Umgekehrt wird ein Darlehen, das dem Erwerb eines zunächst privat genutzten Wirtschaftsguts diente, mit der Einlage dieses Wirtschaftsguts in den Betrieb zur Betriebsschuld; die durch diese Schuld verursachten Zinsaufwendungen stellen in Zukunft Betriebsausgaben dar (BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824; BFH-Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, unter 1. der Gründe).

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96
    Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehenszinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen ist immer dann anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung getätigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, m.w.N.).
  • BFH, 26.01.1989 - IV R 86/87

    Aufgabegewinn durch Schulderlaß im Zusammenhang mit Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96
    bb) Im Falle einer Betriebsveräußerung bleiben nach ständiger Rechtsprechung des BFH zurückbehaltene, von der Veräußerung ausgenommene Betriebsschulden nur dann "Restbetriebsvermögen" und sind dementsprechend die fortan anfallenden Zinsen auf diese Schulden nur dann nachträgliche Betriebsausgaben i.S. von § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG, wenn der Veräußerungserlös zur Tilgung der zurückbehaltenen Schulden nicht ausreichte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1980 I R 119/78, BFHE 133, 22, BStBl II 1981, 460) oder wenn deren Tilgung Hindernisse entgegenstanden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 27. November 1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323) oder wenn eine Tilgung dieser Schulden --etwa wegen eines zugesagten Erlasses-- aus sonstigen Gründen nicht veranlaßt war (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 86/87, BFHE 156, 141, BStBl II 1989, 456, unter II. 2. b, aa der Gründe; vgl. auch L. Schmidt, a.a.O., § 16 Rdnr. 128, m.w.N.).
  • BFH, 16.02.1996 - I R 183/94

    Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96
    Hierbei handelt es sich um einen besonderen Fall der Betriebsveräußerung i.S. von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; L. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 16 Rdnr. 22), deren Rechtsfolgen sich jedoch nach den vorrangigen §§ 20 bis 23 UmwStG 1977 bestimmen (BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).
  • BFH, 15.01.1980 - VIII R 70/78

    Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen, das durch Hypothek auf einem

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96
    Besteht dieser Zweck darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, so sind die Kreditkosten Werbungskosten im Rahmen dieser Einkunftsart (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Januar 1980 VIII R 70/78, BFHE 130, 147, BStBl II 1980, 348).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 12/95

    Werbungskosten bei Darlehensumwidmung

    Auszug aus BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96
    Dieser Zweck besteht, sofern das Refinanzierungsdarlehen nicht vorher abgelöst wird, grundsätzlich solange fort, bis die Tätigkeit oder das Rechtsverhältnis im Sinne der betreffenden Einkunftsart endet (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. April 1997 VIII R 48/95, BFH/NV 1998, 20, unter II. 1. a, letzter Absatz der Gründe, und vom 24. April 1997 VIII R 12/95, BFH/NV 1998, 290, unter II. 1. a, letzter Absatz der Gründe).
  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 48/95

    Werbungskostenabzug bei Darlehensumwidmung

  • BFH, 27.11.1984 - VIII R 2/81

    Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben bei Veräußerung eines

  • FG Düsseldorf, 26.08.1994 - 18 K 33/88

    Anforderungen an die gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer;

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

  • BFH, 11.12.1980 - I R 119/78

    Nach Betriebsaufgabe geleistete Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Die Anwendung der Surrogationsbetrachtung bei der Prüfung des --fortdauernden-- Veranlassungszusammenhangs im Falle von Änderungen in der Verwendung von Darlehensmitteln entspricht der ständigen, von der Finanzverwaltung in vollem Umfang akzeptierten Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454; vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209; vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; vom 17. August 2005 IX R 23/03, BFHE 211, 143, BStBl II 2006, 248; vom 27. März 2007 VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699) und ist auch in der Literatur allgemein anerkannt (z.B. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 438 "Änderung der Darlehensqualifikation/Umwidmung"; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 210; Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 9 Rz 82; Blümich/ Ebling, § 17 EStG Rz 546; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 300 "Nachträgliche Schuldzinsen" und "Umwidmung von Darlehen", jeweils als Unterpunkt bei "Schuldzinsen"; Blümich/Heuermann, § 21 EStG Rz 276; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 24 EStG Rz 42).
  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    Wenn es in ständiger Rechtsprechung heißt, die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG 1977/1995/2002 stelle zwar einen besonderen Fall der Betriebsveräußerung i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG dar, deren Rechtsfolgen sich jedoch nach den vorrangigen §§ 20-23 UmwStG 1977/1995/2002 ergäben (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209, unter II.1.c aa), dann sind auch in Bezug auf die Anwendung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 die Rechtsfolgen nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002 zu bestimmen, nicht aber nach der --verdrängten-- Norm des § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  • BFH, 27.03.2013 - I R 14/12

    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht

    Während diese Auffassung vom XI. Senat in seinem Urteil in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404 vertreten worden ist, hat der VIII. Senat mit Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96 (BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209) zusätzlich auf die Anforderungen abgestellt, die in sonstigen Fällen einer Betriebsveräußerung --z.B. gegen ein Barentgelt-- gegeben sein müssen, um das Vorliegen von Restbetriebsvermögen auszuschließen.

    Der VIII. Senat hat deshalb in seinem Urteil in BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209 diese Anforderungen auch für den von ihm entschiedenen Fall der Einbringung nach § 20 UmwStG geprüft und ausgeführt, dass zwar Anhaltspunkte für die beiden zuletzt genannten Tatbestandsgruppen (Tilgungshindernisse; kein Tilgungserfordernis) nicht ersichtlich seien, jedoch --mangels stiller Reserven des eingebrachten Betriebs-- nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Wert der GmbH-Anteile zur Ablösung des zurückbehaltenen Darlehens nicht ausgereicht habe und dieses deshalb zu 75 % Restbetriebsvermögen geblieben sei.

    bbb) Der VIII. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209 entschieden, dass die im Zuge der Einbringung zurückbehaltenen Schulden in dem Umfang ihre bisherige betriebliche Qualifikation behalten, in dem sie aus einer unterstellten Versilberung der einbringungsgeborenen Anteile nicht hätten getilgt werden können.

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