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   BGH, 23.04.2002 - 3 StR 106/02 (1)   

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BGH, 23.04.2002 - 3 StR 106/02 (1) (https://dejure.org/2002,3948)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2002 - 3 StR 106/02 (1) (https://dejure.org/2002,3948)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2002 - 3 StR 106/02 (1) (https://dejure.org/2002,3948)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 400 StPO
    Umfang der Urteilsprüfung bei Revision des Nebenklägers; keine Prüfung der Strafzumessung

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB
    Strafzumessung (Mathematisierungen; schematische Vorgehensweisen; Durchschnittsfall)

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98

    Bestehen einer natürlichen Handlungseinheit; Besonders schwerer Fall des

    Auszug aus BGH, 23.04.2002 - 3 StR 106/02
    Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Tat in den gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle (UA S. 40) bemerkt der Senat, daß derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324).
  • BGH, 18.08.1999 - 1 StR 186/99

    Totschlag; Schuldunfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.04.2002 - 3 StR 106/02
    Daß diese Methode zu unrichtigen Ergebnissen führen kann, zeigt sich insbesondere bei Delikten wie Totschlag, bei denen der statistische Regelfall im oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens anzusiedeln sein wird (vgl. BGH StV 1999, 576, 577).
  • BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17

    Mord (niedrige Beweggründe: Tötung des sich vom Täter abwendenden Intimpartners;

    Der Senat neigt mit dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 106/02, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 3; siehe zudem BGH, Urteile vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ-RR 2011, 73, 74 und vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5, aber auch LR/Hilger, 26. Aufl., § 400 Rn. 20) wegen der Beschränkung der Rechtsmittelberechtigung der Nebenklage durch § 400 Abs. 1 Alt. 1 StPO dazu, einen derartigen Prüfungsumfang zu verneinen.
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 41/21

    Wirkung einer Revision der Nebenklage (unbegründete Revision der Nebenklage:

    a) Die Frage, ob das Revisionsgericht bei einem unbegründeten Rechtsmittel der Nebenklage berechtigt ist, den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils entsprechend § 301 StPO auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen, wird von der Rechtsprechung nicht einhellig beantwortet (vgl. einerseits Senat, Beschluss vom 16. Februar 2001 - 2 StR 501/00, juris Rn. 4, vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 117/14, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 644/19, juris Rn. 13 f.; andererseits - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 106/02, juris Rn. 2; Urteil vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, juris Rn. 18; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, juris Rn. 10; ebenso Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 400 Rn. 7; MüKo-StPO/Valerius, 1. Aufl., § 400 Rn. 28; KK-StPO/Walther, 8. Aufl., § 400 Rn. 5; Senge in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 657, 660 ff.).
  • BGH, 25.11.2010 - 3 StR 364/10

    Versuchter Totschlag (Vorsatz; Beweiswürdigung; besonders gefährliche

    Diesem Anliegen des Gesetzgebers würde es widersprechen, wenn eine solche Nachprüfung des Strafmaßes allein dadurch erreicht werden könnte, dass die fehlerhafte Nichtaburteilung eines (weiteren) tateinheitlich begangenen - möglicherweise völlig fern liegenden - Nebenklagedelikts gerügt wird (BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 106/02, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 3; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 400 Rn. 7).
  • OLG Zweibrücken, 27.02.2009 - 1 Ws 26/09

    Nebenklage: Anfechtungsrecht des Nebenklägers; Benennung des Berufungsziels

    Nicht ausreichend wäre es allerdings, wenn lediglich die Nichtaburteilung eines völlig fern liegenden Nebenklagedelikts gerügt wird, für das nach Aktenlage nicht der geringste Anhalt besteht (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 3; OLG Köln NZV 2004, 656; OLG Hamm NZV 2003, 150, 151; Meyer-Goßner aaO. § 400 Rn. 6).
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98

    Bestehen einer natürlichen Handlungseinheit; Besonders schwerer Fall des

    Auszug aus BGH, 23.04.2002 - 3 StR 106/02
    Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Tat in den gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle (UA S. 40) bemerkt der Senat, daß derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324).
  • BGH, 18.08.1999 - 1 StR 186/99

    Totschlag; Schuldunfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.04.2002 - 3 StR 106/02
    Daß diese Methode zu unrichtigen Ergebnissen führen kann, zeigt sich insbesondere bei Delikten wie Totschlag, bei denen der statistische Regelfall im oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens anzusiedeln sein wird (vgl. BGH StV 1999, 576, 577).
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