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   BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99   

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https://dejure.org/1999,2373
BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99 (https://dejure.org/1999,2373)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1999 - 4 StR 162/99 (https://dejure.org/1999,2373)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99 (https://dejure.org/1999,2373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB;
    Beihilfe; Hilfeleisten; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StPO § 357; ; StGB § 47 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29, § 29a, § 30, § 30a; StGB § 27
    Beihilfe zum Handeltreiben mit BtM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 451
  • StV 1999, 430
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80

    Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99
    Der neue Tatrichter wird bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der Tatbeiträge der Angeklagten zu beachten haben, daß wegen der Akzessorietät der Beihilfe mehrere (natürliche, an sich selbständige) Beihilfehandlungen auch dann zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefaßt werden, wenn dies nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165) bei den Taten des B., zu denen die Angeklagte Beihilfe geleistet hat, der Fall ist (vgl. zur Akzessorietät Roxin in LK/StGB 11 . Aufl. § 27 Rdn. 54).
  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 156/92

    Unterlassen - Garantenpflicht des Vermieters - Garantenstellung -

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99
    Daß die Angeklagte von den Rauschgiftgeschäften des B. Kenntnis hatte und sie diese billigte, erfüllt für sich noch nicht die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 27 Rdn. 7 m.N.), auch nicht, soweit sie sich in der Zeit, in der die Verkäufe aus ihrer Wohnung heraus erfolgten, darauf beschränkte, dies zu dulden (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 10 = StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 7; BGH, Beschluß vom 9. September 1998 - 3 StR 413/98).
  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99
    Der neue Tatrichter wird bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der Tatbeiträge der Angeklagten zu beachten haben, daß wegen der Akzessorietät der Beihilfe mehrere (natürliche, an sich selbständige) Beihilfehandlungen auch dann zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefaßt werden, wenn dies nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165) bei den Taten des B., zu denen die Angeklagte Beihilfe geleistet hat, der Fall ist (vgl. zur Akzessorietät Roxin in LK/StGB 11 . Aufl. § 27 Rdn. 54).
  • BGH, 22.08.1995 - 4 StR 422/95

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und fehlender objektiv

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99
    Doch bedarf es, soweit der Angeklagten zur Last fällt, die Taten des B. durch bloßes Dabeisein unterstützt zu haben, besonders sorgfältiger und genauer Feststellungen auch zur subjektiven Tatseite, daß und wodurch sie die Tatbegehung durch B. konkret gefördert oder erleichtert hat (std. Rspr.; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 15).
  • BGH, 03.03.1994 - 4 StR 75/94

    Freiheitsstrafe - Gesamtwürdigung - Verhängung - Unverzichtbarkeit

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99
    Im übrigen hat es das Landgericht in diesem wie in allen übrigen Fällen rechtsfehlerhaft unterlassen, sich wie es hier geboten war ausdrücklich mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen gegen die nicht vorbestrafte Angeklagte unerläßlich ist (zu den Begründungsanforderungen vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6 m.N.).
  • BGH, 29.09.1998 - 4 StR 403/98

    Abgrenzung zwischen unerlaubtem Handeln mit Betäubungsmitteln und Beihilfe zum

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99
    Diese Grundsätze gelten auch für die Tatbeiträge des Gehilfen (Senatsbeschluß vom 29. September 1998 - 4 StR 403/98).
  • BGH, 09.09.1998 - 3 StR 413/98

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99
    Daß die Angeklagte von den Rauschgiftgeschäften des B. Kenntnis hatte und sie diese billigte, erfüllt für sich noch nicht die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 27 Rdn. 7 m.N.), auch nicht, soweit sie sich in der Zeit, in der die Verkäufe aus ihrer Wohnung heraus erfolgten, darauf beschränkte, dies zu dulden (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 10 = StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 7; BGH, Beschluß vom 9. September 1998 - 3 StR 413/98).
  • BGH, 10.04.1997 - 4 StR 138/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Bewertungseinheit der

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99
    Danach ist es rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte durch B. abzustellen, wenn sich - wie hier (nach den Feststellungen bezog B. "ca. 2mal im Monat mindestens 200 Gramm Marihuana oder Haschisch", UA 5) - konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß an sich selbständige Rauschgiftgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen und deshalb eine Tat bilden (std. Rspr.; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 11, 13; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1997 - 4 StR 194/97).
  • BGH, 17.06.1993 - 4 StR 296/93

    Aufhebung einer wegen Beihilfe zu mehreren Sexualstraftaten verhängten

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99
    Abzustellen ist daher nicht auf die Anzahl der Haupttaten, sondern auf die diesen jeweils genau zuzuordnenden, konkret festgestellten Beihilfebeiträge (st. Rspr.; BGH StV 1984, 329; NStZ 1993, 584; Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 657/95).
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 397/93

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben - Betäubungsmittel - Rauschgifthändler - Wohnung -

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99
    Das schließt nicht aus, daß die Angeklagte den Mitangeklagten B. auch aktiv unterstützt haben kann, indem sie in der Erwartung, von den Gewinnen den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten, ihre Wohnung zur Verfügung stellte und bei der Abwicklung einzelner Rauschgiftgeschäfte mithalf (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 10).
  • BGH, 29.11.1996 - 4 StR 561/96

    Konkurrenzverhältnis zwischen den Tatmodalitäten des Erwerbs, des Besitzes und

  • BGH, 27.05.1997 - 4 StR 194/97

    Zusammenfassung von Einzelverkäufen von Betäubungsmitteln zu einer

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 657/95

    Änderung des Schuldspruchs - Nachholung eines Teilfreispruchs

  • BGH, 19.04.1984 - 4 StR 205/84

    Betrug durch Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen - Beihilfe zum

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2007 - 2 Ss 96/06

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Duldung in der gemeinsamen

    Die Angeklagte hat die Wohnung ihrem Lebensgefährten nicht etwa zum Zweck des Anbaus von Betäubungsmitteln oder in der Erwartung, von diesem Anbau zu profitieren, zur Verfügung gestellt, sondern den Anbau - ohne damit einverstanden zu sein - in der aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zu ihrem Lebensgefährten gemeinsam bewohnten Wohnung geduldet (BGH NJW 1993, 76; NStZ 1999, 451; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Handeltreiben 60).

    Auch dass sie ihn sonst beim Anbau oder gar der Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte irgendwie aktiv unterstützt haben könnte (vgl. BGH NStZ 1994, 92; NStZ 1999, 451), ist nicht ersichtlich.

    Das Profitieren von den Betäubungsmittelgeschäften önnte nämlich nur im Zusammenhang mit aktiven Unterstützungshandlungen oder dann den Vorwurf der Teilnahme begründen, wenn die Angeklagte ihrem Lebensgefährten die Wohnung aus diesem Grund zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BGH NStZ 1994, 92; NStZ 1999, 451).

    Auch eine Strafbarkeit wegen Unterlassens durch Duldung des Anbaus in der gemeinsamen Wohnung und Abbuchung der Stromkosten scheidet aus, da eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten sich weder aus der persönlichen Beziehung der Angeklagten zu ihrem Lebensgefährten noch aus ihrer Wohnungsinhaberschaft ableiten lässt (BGH NJW 1993, 76; NStZ 1999, 451; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Handeltreiben 60; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 27; OLG Zweibrücken StV 1999, 212; OLG Celle StV 2000, 624).

  • BGH, 08.02.2024 - 6 StR 600/23

    Änderung des Schuldspruchs bzgl. einer Beihilfetat

    Ausgehend hiervon hätte das Landgericht die Unterstützungshandlungen des Angeklagten nicht getrennt nach den zwei umgeschichteten Marihuana-Teilmengen betrachten dürfen, sondern auf eine einzige Beihilfetat des Angeklagten im Rechtssinne erkennen müssen, weil sämtliche von ihm entfaltete Hilfstätigkeiten auf die Förderung ein und desselben Rauschgiftgeschäftes - nämlich des gewinnbringenden Weiterverkaufs der aus Spanien insgesamt eingeführten 105 Kilogramm Marihuana - abzielten und sich auf eine einzige Haupttat des Auftraggebers T.   bezogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99, Rn. 7; und vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13, Rn. 3; Urteil vom 6. April 2017 - 3 StR 5/17, Rn. 13).
  • BGH, 13.12.2012 - 4 StR 99/12

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beihilfe zum

    Dies gilt wegen der Akzessorietät der Beihilfe aber jedenfalls dann nicht, wenn mehrere an sich selbständige Beihilfehandlungen gerade deshalb zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, weil dies nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Bewertungseinheit bei den Taten des Haupttäters, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, der Fall ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451; vom 2. September 2008 - 5 StR 356/06; NStZ-RR 2008, 386; einschränkend für eine hier nicht gegebene Fallkonstellation: BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 375/03, NStZ-RR 2004, 146, 148; wie hier aber Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 3 StR 393/11, NStZ-RR 2012, 280).
  • BGH, 28.03.2019 - 1 StR 598/18

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Wohnungsinhaber,

    a) Die Tat des Gehilfen ist allein seine Beihilfehandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451).
  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 60/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen); Kognitionspflicht

    Darüber hinaus hätte die Angeklagte durch den Schmuggel des Kokains und die Auslieferungen von Teilmengen hiervon ihrem Bruder Beihilfe zu dessen Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge geleistet (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB); trotz der mehrfachen, an sich selbständigen Unterstützungshandlungen läge nur eine Beihilfetat vor (vgl. BGH NStZ 1999, 451), die mit dem Handeltreiben und der Einfuhr der Angeklagten in Tateinheit stünde.
  • BGH, 21.01.2014 - 1 StR 664/13

    Konkurrenzen bei mehreren Beihilfehandlungen (Akzessorietät; nicht ausschließbare

    Der Umstand, dass sich die Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten K. auf unterschiedliche Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters bezogen, spielt demgegenüber konkurrenzrechtlich keine Rolle, weil diese Akte zu einer Bewertungseinheit verschmolzen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451).
  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 375/03

    Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Fördert der Gehilfe nur einzelne dieser Handlungen (wie hier einige Verkaufsfälle) und nicht auch diejenigen Handlungen, die zur Zusammenfassung als Bewertungseinheit führen (wie hier etwa den Einkauf), erscheint es dem Senat sachgerecht, den Grundsatz, wonach bei mehreren Beteiligten für jeden nach der Art seines Tatbeitrags selbständig zu ermitteln ist, ob Handlungseinheit oder -mehrheit gegeben ist (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 29 m. w. N.) auch im Bereich der Rechtsfigur der Bewertungseinheit anzuwenden (aA, jedoch nicht tragend BGH NStZ 1999, 451; vgl. zur ähnlichen Problematik bei der früheren fortgesetzten Handlung Roxin aaO Rdn. 56, der in solchen Fällen eine mehrfache Beteiligung an einem mehraktigen Rechtsgutsangriff sieht).
  • BGH, 31.05.2012 - 3 StR 178/12

    Voraussetzungen der Beihilfe bei Betäubungsmittelkriminalität (bloßes Billigen

    Im Übrigen hat das Landgericht übersehen, dass einem Gehilfen, der nur einen Teil der zu einer Bewertungseinheit verbundenen Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters fördert, nur im Umfang seiner Tatbeiträge ein Schuldvorwurf gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451; Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 375/03, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 22; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 3 StR 393/11, StV 2012, 286).
  • BGH, 24.10.2006 - 3 StR 388/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Umtausch von Betäubungsmitteln;

    Dass er mehrere Unterstützungsleistungen erbracht hat, ändert daran nichts, da mehrfache Beihilfehandlungen zu einer Haupttat wegen des Grundsatzes der Akzessorietät nur eine (Beihilfe-)Tat darstellen (vgl. BGH NStZ 1999, 451).
  • BGH, 12.02.2009 - 3 StR 12/09

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (bloßes

    Zum Einschreiten gegen den Betäubungsmittelhandel war er als Wohnungsinhaber grundsätzlich rechtlich nicht verpflichtet (vgl. BGH NStZ 1999, 451).
  • BGH, 02.09.2008 - 5 StR 356/08

    Tatbegriff bei mehreren Beihilfehandlungen und - infolge von Bewertungseinheit -

  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 108/19

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (verschiedene

  • BGH, 25.11.2013 - 5 StR 475/13

    Verkauf von Kokain bis zu 22 Konsumeinheiten durch Mitglieder einer Bande an

  • OLG Nürnberg, 23.05.2006 - 2 St OLG Ss 66/06

    Betäubungsmittelstrafrecht: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben, Nicht geringe

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