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   BGH, 06.08.1991 - 1 StR 430/91   

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https://dejure.org/1991,6161
BGH, 06.08.1991 - 1 StR 430/91 (https://dejure.org/1991,6161)
BGH, Entscheidung vom 06.08.1991 - 1 StR 430/91 (https://dejure.org/1991,6161)
BGH, Entscheidung vom 06. August 1991 - 1 StR 430/91 (https://dejure.org/1991,6161)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Knebelungsmittel als sonstiges Werkzeug im Tatbestand des schweren Raubes - Anforderungen an die Zueignungsabsicht bei täterschaftlicher Begehung eines Raubs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 17
  • BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 2
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Auszug aus BGH, 06.08.1991 - 1 StR 430/91
    Ein solches Werkzeug führt der Täter auch dann mit sich, wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 20, 194, 197; BGH NStZ 1985, 547).
  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 453/88

    Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

    Auszug aus BGH, 06.08.1991 - 1 StR 430/91
    Auf die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage erstreckt sich das Rechtsmittel hingegen nicht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1, Antrag 3).
  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Auszug aus BGH, 06.08.1991 - 1 StR 430/91
    Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 249 StGB nur ein Spezialfall des weiteren Tatbestands der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) ist und diesen in den Fällen der Nötigung zur Duldung der Wegnahme in Zueignungsabsicht verdrängt (vgl. Herdegen in LK, § 249 Rdn. 21 f. m.w.N.), kann Täter einer räuberischer Erpressung auch derjenige sein, der mit Raubmitteln eine Sache in Bereicherungsabsicht wegnimmt, ohne Zueignungsabsicht zu haben (vgl. RGSt 4, 429, 432; BGHSt 14, 386, 390; 25, 224, 228).
  • BGH, 03.05.1988 - 1 StR 148/88

    Anforderungen an die Feststellung der Bereicherungsabsicht - Absicht einer

    Auszug aus BGH, 06.08.1991 - 1 StR 430/91
    Zwar bedarf die Feststellung einer Bereicherungsabsicht im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB, wie der Senat im Urteil vom 3. Mai 1988 ausgeführt hat (NJW 1988, 2623), dann besonderer Begründung, wenn der Täter von vornherein beabsichtigte, den durch die Tat kurzfristig erlangten Besitz dem Opfer umgehend wieder zukommen zu lassen.
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 06.08.1991 - 1 StR 430/91
    In diesem Sinn ist auch der Antrag der Revision zu verstehen, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben (vgl. BGHSt 29, 359, 365).
  • BGH, 30.08.1973 - 4 StR 410/73

    Taxigeld-Anspruch - § 255 StGB, vis absoluta, Schadensvertiefung; § 316a StGB

    Auszug aus BGH, 06.08.1991 - 1 StR 430/91
    Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 249 StGB nur ein Spezialfall des weiteren Tatbestands der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) ist und diesen in den Fällen der Nötigung zur Duldung der Wegnahme in Zueignungsabsicht verdrängt (vgl. Herdegen in LK, § 249 Rdn. 21 f. m.w.N.), kann Täter einer räuberischer Erpressung auch derjenige sein, der mit Raubmitteln eine Sache in Bereicherungsabsicht wegnimmt, ohne Zueignungsabsicht zu haben (vgl. RGSt 4, 429, 432; BGHSt 14, 386, 390; 25, 224, 228).
  • BGH, 19.04.1989 - 2 StR 97/89

    Schwerer Raub - Fesselungsmaterial - Fesselung des Opfers - Widerstand brechen -

    Auszug aus BGH, 06.08.1991 - 1 StR 430/91
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch ein Fesselungs- oder Knebelungsmittel sein kann (vgl. BGH NJW 1989, 2549 f., m.w.N.).
  • BGH, 04.06.1985 - 2 StR 125/85

    Verurteilung wegen schweren Raubes - Strafverschärfung durch das "Beisichführen"

    Auszug aus BGH, 06.08.1991 - 1 StR 430/91
    Ein solches Werkzeug führt der Täter auch dann mit sich, wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 20, 194, 197; BGH NStZ 1985, 547).
  • RG, 23.09.1881 - 1672/81

    Fällt unter den Begriff der Nötigung durch Gewalt nur die vis compulsiva oder

    Auszug aus BGH, 06.08.1991 - 1 StR 430/91
    Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 249 StGB nur ein Spezialfall des weiteren Tatbestands der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) ist und diesen in den Fällen der Nötigung zur Duldung der Wegnahme in Zueignungsabsicht verdrängt (vgl. Herdegen in LK, § 249 Rdn. 21 f. m.w.N.), kann Täter einer räuberischer Erpressung auch derjenige sein, der mit Raubmitteln eine Sache in Bereicherungsabsicht wegnimmt, ohne Zueignungsabsicht zu haben (vgl. RGSt 4, 429, 432; BGHSt 14, 386, 390; 25, 224, 228).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine (besonders schwere) räuberische Erpressung zwar auch derjenige begehen, der das Opfer mit Gewalt dazu zwingt, die Wegnahme einer Sache zu dulden (BGH, Urteil vom 30. August 1973 - 4 StR 410/73, BGHSt 25, 224, 228 mwN), eine Verurteilung wegen Raubes aber daran scheitert, dass die dafür erforderliche Zueignungsabsicht nicht vorliegt bzw. nicht nachweisbar ist (BGH, Urteile vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 388, 390 f.; vom 6. August 1991 - 1 StR 430/91, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 StR 685/98, NStZ-RR 1999, 103).
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