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   BGH, 15.02.1963 - 2 ARs 26/63   

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BGH, 15.02.1963 - 2 ARs 26/63 (https://dejure.org/1963,777)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1963 - 2 ARs 26/63 (https://dejure.org/1963,777)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1963 - 2 ARs 26/63 (https://dejure.org/1963,777)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 261
  • NJW 1963, 965
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.05.1965 - 2 StR 66/65

    Zulässigkeit einer Vorverweisung - Bindungswirkung von Revisionsurteilen -

    Der Entscheidung des Senats in BGHSt 18, 261 ist für den vorliegenden Fall nichts zu entnehmen.

    Die in BGHSt 18, 261 dargelegten Gründe, die nach Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit verbieten, treffen auf eine Verbindung nach dieser Vorschrift nicht zu.

  • BGH, 15.10.1968 - 2 ARs 291/68

    Ergehen eines Strafurteils in Abwesenheit des Angeklagten - Antrag auf

    Daß ein solcher Eingriff durch Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO oder Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG oder durch Verbindung nach §§ 2 und 4 StPO nicht zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (BGHSt 10, 177; 18, 261 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62]; 19, 177) [BGH 17.12.1963 - 1 StR 391/63].

    Deshalb muß hier der allgemeine Grundsatz, daß der gesetzlich geordnete Instanzenzug nicht durchbrochen werden soll (BGHSt 18, 262 [BGH 15.02.1963 - 2 ARs 26/63]), zurücktreten.

  • BGH, 09.01.1985 - 2 ARs 412/84

    Örtliche Zuständigkeit für Entscheidung über Bewährung nach Zurückverweisung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Rechtsmittel verfahren eine Änderung der Örtlichen Zuständigkeit durch Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO an ein anderes Gericht nicht mehr statthaft (u.a. BGHSt 18, 261, 262; 19, 177, 179).

    Gemäß BGHSt 18, 261, 263 handelt es sich in diesen Fällen um einen endgültigen Ausschluß einer (örtlichen) Zuständigkeitsänderung.

  • BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63

    Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer

    Ebenso hat er auch bei Übernahme eines Privatklageverfahrens durch die Staatsanwaltschaft den Übergang auf ein anderes Gericht nicht zugelassen (BGHSt 11, 56, 61, 62) [BGH 07.11.1957 - 2 ARs 143/57]und schließlich eine Änderung der Örtlichen Zuständigkeit durch Abgabe an ein anderes Gericht abgelehnt, wenn die Sache vom Rechtsmittelgericht in den ersten Rechtszug zurückgewiesen wird (BGHSt 18, 261).
  • BGH, 15.11.1972 - 2 ARs 300/72

    Verbindung eines vor einem Gericht niederer Ordnung schwebenden Verfahrens mit

    Ebenso hält der Senat daran fest, daß die vom Rechtsmittelgericht durch die Zurückverweisung der Sache an ein erstinstanzliches Gericht begründete örtliche Zuständigkeit deshalb nicht mehr geändert werden darf, weil sonst die etwaigen Bindungswirkungen nach § 358 Abs. 1 StPO mitübertragen werden müßten oder ein anderes Gericht in die vom Bundesgerichtshof nach § 354 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 StPO bestimmte Zuständigkeit eingreifen könnte (vgl. BGHSt 18, 261, 263) [BGH 15.02.1963 - 2 ARs 26/63].
  • BGH, 30.01.1968 - 1 StR 319/67

    Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung -

    Der 2. Strafsenat hat das bereits für den Fall der örtlichen Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ausgesprochen (BGHSt 10, 177; 11, 56, 62 [BGH 07.11.1957 - 2 ARs 143/57]; 18, 261 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62]; vgl. auch BGHSt 14, 179, 184 f [BGH 25.03.1960 - 2 ARs 30/60]; 19, 177, 179) [BGH 13.08.1963 - 2 ARs 172/63].
  • BGH, 18.08.1999 - 2 AR 150/99

    Zurückverweisung der Sache - Verbindungsbeschluß - Örtliche Zuständigkeit -

    Die Frage, ob die Verbindung der Verfahren daran scheitern muß, daß die beim Landgericht Frankfurt (Oder) anhängige Sache vom Bundesgerichtshof - zur Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch - an dieses Landgericht zurückverwiesen wurde (vgl. BGHSt 18, 261; 25, 51, 53; s.a. LR-Wendisch § 13 Rdn. 19) oder ob die von der Rechtsprechung angeführten Umstände, die gegen die Zulässigkeit einer Verbindung sprechen, hier nicht vorliegen, hat der Senat nicht zu entscheiden.
  • BGH, 22.12.1970 - 2 ARs 323/70

    Antrag auf Übertragung des Verfahrens in der revisionsrechtlichen Überprüfung

    Im übrigen wäre eine Übertragung auf ein anderes Gericht gemäß § 12 Abs. 2 StPO schon deswegen nicht zulässig, weil die Sache bereits im Berufungsrechtszuge schwebte (BGHSt 18, 261).
  • BGH, 27.01.1970 - 2 ARs 12/70

    Voraussetzungen für die Übertragung der Zuständigkeit

    Zwar ist § 15 StPO, anders als die Bestimmungen des § 12 StPO und des § 42 JGG (BGHSt 10, 177; 18, 261), [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62]auch im Rechtsmittelzug anwendbar (BGHSt 22, 250 = NJW 1969, 105).
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