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   BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75   

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BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75 (https://dejure.org/1976,548)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1976 - VII ZR 335/75 (https://dejure.org/1976,548)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1976 - VII ZR 335/75 (https://dejure.org/1976,548)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung einer Vergleichsgläubigerin - Rechtsfolgen aus einem Wechsel - Anwendbarkeit von § 36 Abs. 2 VglO - Anforderungen an Teilbarkeit einer Leistung nach der Vergleichsordnung - Verhältnis von § 648 Abs. 1 BGB zu § 36 Abs. 2 VglO - Auslegung des Begriffs der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 242
  • NJW 1977, 50
  • MDR 1977, 219
  • DB 1976, 2343
  • BauR 1977, 212
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 18.08.1937 - I 23/37

    Sind die Leistungen des Lizenzgebers aus einem einfachen Lizenzvertrage mit

    Auszug aus BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75
    Als teilbar in diesem Sinne wird eine Leistung im Anschluß an RGZ 155, 306, 313 allgemein dann angesehen, "wenn ein beliebiger Leistungsteil seinem Wesen und Wert nach verhältnismäßig (anteilig) der Gesamtleistung entspricht, d.h. sich nur der Größe, nicht der Beschaffenheit nach von ihm unterscheidet" (vgl. Bley/Mohrbutter a.a.O. Anm. 48 a, Böhle-Stamschräder a.a.O. Anm. 6 je zu § 36 VglO).

    Dem sollte vorgebeugt werden (vgl. RGZ 148, 326, 335; 155, 306, 312; Vogels Deutsche Justiz 1935, 373, 374/375 und die amtliche Begründung S. 389, 390).

    So hat das Reichsgericht dem Gesetz die Zielrichtung entnommen, jedenfalls alle Gläubiger aus Dauerrechtsverhältnissen, deren zeitlich ablaufende Leistungen ihrem wirtschaftlichen Wert nach geteilt werden können, am Vergleich teilnehmen lassen, soweit ihre bis zur Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen in Frage kommen (RGZ 155, 306, 312/313).

    Daß auch Werk leistungen teilbar im Sinne der Vorschrift sind, ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen (wie offenbar das Reichsgericht in RGZ 155, 306, 316 und wohl auch Alff in RGRK 12. Aufl. Rdn. 2 zu § 266 BGB annehmen; wie hier Bley/Mohrbutter Anm. 48 a a.a.O.).

    Nur dann ist die Interessenlage der bei Sukzessivlieferungs- und ähnlichen Verträgen vergleichbar, die der Bestimmung des § 36 Abs. 2 VglO zugrunde liegt (vgl. RGZ 155, 306).

  • BGH, 17.03.1972 - V ZR 53/70

    Vollständige Vertragserfüllung i.S. des § 36 VerglO

    Auszug aus BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75
    Nicht ausschlaggebend ist dagegen Art und Umfang der vom Gläubiger noch zu erbringenden Leistung, wenn sie nur nicht völlig unbedeutend ist (BGHZ 58, 246, 249).

    Während § 36 Abs. 1 VglO bei gegenseitigen Verträgen in erster Linie und möglichst lange den Vertragsgegner des Vergleichsschuldners schützen will (BGHZ 58, 246, 249), bezweckt § 36 Abs. 2 VglO es im Interesse der gleichmäßigen Behandlung aller Gläubiger zu verhindern, daß die für die Erfüllung eines Vergleichs verfügbaren Mittel geschmälert werden und dadurch das Zustandekommen des Vergleichs erschwert wird.

    § 36 Abs. 1 VglO will aber die Gläubiger aus gegenseitigen Verträgen privilegieren (Bley/Mohrbutter a.a.O. Anm. 17 zu § 36 VglO); sie sollen in erster Linie und möglichst lange geschützt werden (BGHZ 58, 246, 249).

  • BGH, 24.02.1969 - II ZR 123/67

    Rechtsstellung des stillen Gesellschafters im Vergleichsverfahren des

    Auszug aus BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75
    Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung ist, daß die geschuldeten Leistungen beiderseits teilbar sind (BGHZ 51, 350, 355; BGH NJW 1972, 827 Nr. 12).

    § 36 Abs. 2 VglO hebt deshalb für das Vergleichsverfahren die unterschiedliche Behandlung von Sukzessivlieferungsverträgen und Wiederkehrschuldverhältnissen auf (BGHZ 51, 350, 355).

    Ferner wird angenommen, daß die Lieferung von Warenmengen unter Eigentumsvorbehalt teilbar im Sinne dieser Bestimmung sein kann (BGHZ 51, 350, 355; Bley/Mohrbutter a.a.O. Anm. 47 b zu § 36 VglO mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 213/60

    Bindung des Berufungsgerichts hinsichtlich nicht angegriffener Rechnungsposten

    Auszug aus BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75
    Deshalb liegt hier auch kein dem - ohnehin in anderem Zusammenhang (zu §§ 325, 326 BGB) ergangenen - Senatsurteil BGHZ 36, 316 vergleichbarer Fall vor.
  • BGH, 05.12.1968 - VII ZR 127/66

    Rechte des Architekten bei vorzeitiger unberechtigter Kündigung des Vertrages

    Auszug aus BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75
    § 648 BGB gewährt dem Unternehmer eines Bauwerkes für seine Werklohnforderung eine Sicherheit am Grundstück, weil er durch seine Leistung den Wert des Grundstücks erhöht hat (BGHZ 51, 190, 191).
  • BGH, 29.04.1974 - VIII ZR 200/72

    Feststellung der Voraussetzungen der Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners -

    Auszug aus BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75
    Die durch die zusätzliche Begründung der Wechselforderung hergestellte Zweckbeziehung zur Werklohnforderung und die damit verbundene "Zweigleisigkeit" beider Ansprüche (vgl. dazu BGH Urteil vom 29. April 1974 - VIII ZR 200/72 = LM § 8 KO Nr. 1) spielt keine Rolle mehr, wenn - wie hier - feststeht, daß der Gläubiger aus dem Wechsel keine Befriedigung finden kann.
  • BGH, 17.10.1951 - II ZR 105/50

    Anweisung. Scheckbereicherungsanspruch

    Auszug aus BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75
    Denn der Wechsel war, wie das im Zweifel immer geschieht (§ 364 Abs. 2 BGB), nur erfüllungshalber begeben worden (BGHZ 3, 238, 242; RGZ 153, 179, 182; 158, 315, 317).
  • BGH, 12.06.1968 - VIII ZR 92/66

    Anspruch auf Ersatzaussonderung; Eigentumsvorbehalt an gekauften Waren;

    Auszug aus BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75
    Dabei kommt es entscheidend auf die Eröffnung des förmlichen Vergleichsverfahrens gemäß § 16 VglO, nicht etwa auf die Eröffnung des sogenannten Vorverfahrens gemäß § 11 VglO an (BGHZ 50, 242, 245, 249).
  • BGH, 23.02.1972 - VIII ZR 115/70

    Positive Vertragsverletzung - Anspruch auf Rückzahlung eines Abfindungsbetrages -

    Auszug aus BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75
    Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung ist, daß die geschuldeten Leistungen beiderseits teilbar sind (BGHZ 51, 350, 355; BGH NJW 1972, 827 Nr. 12).
  • RG, 13.09.1935 - II 37/35

    1. Ist für die Entgeltsansprüche von Gemeinden gegen die Abnehmer von Wasser aus

    Auszug aus BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75
    Dem sollte vorgebeugt werden (vgl. RGZ 148, 326, 335; 155, 306, 312; Vogels Deutsche Justiz 1935, 373, 374/375 und die amtliche Begründung S. 389, 390).
  • RG, 22.12.1936 - VII 137/36

    Wie wirkt sich in einem Falle, wo der Kaufpreisschuldner Kundenwechsel in Zahlung

  • RG, 04.11.1938 - VII 84/38

    Zur Frage des Bereicherungsanspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB. im Falle des § 407

  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

    Die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 36 Abs. 2 VerglO (BGHZ 67, 242, 249; 125, 270, 274) ist auf § 17 Abs. 1 KO, § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO nicht übertragbar.
  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Im allgemeinen hat diese prozessuale Lage zur Konsequenz, daß ein Gericht nur zur Beseitigung der eingetretenen Störung verurteilen darf (vgl. BGHZ 28, 314 (317) [BGH 10.11.1958 - II ZR 3/57]; 67, 252 (253 f. [BGH 21.10.1976 - VII ZR 335/75])).
  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 236/93

    Ansprüche aus einem Pachtvertrag im Vergleich des Pächters; Verjährung des

    Andererseits darf sich das gegenseitige Vertragsverhältnis noch nicht - etwa durch Ablehnung der Erfüllung und Übergang zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB - in ein einseitiges Rechtsverhältnis verwandelt haben (BGHZ 67, 242, 244; Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 25; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO.).

    Erste Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2 ist die Teilbarkeit der beiderseits geschuldeten Leistungen (BGHZ 51, 350, 355; 67, 242, 246; Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 47; Böhle-Stamschräder/Kilger, aaO. § 36 Anm. 6).

    Da das Gesetz alle Gläubiger aus Dauerrechtsverhältnissen, deren zeitlich ablaufende Leistungen sich ihrem wirtschaftlichen Werte nach teilen lassen, am Vergleich teilnehmen lassen will, soweit ihre bis zur Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen in Frage kommen, ist eine weite Auslegung des Begriffs der Teilbarkeit geboten (RGZ 155, 306, 312 f; BGHZ 67, 242, 247; Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 48; Böhle-Stamschräder/Kilger, aaO. § 36 Anm. 6; a.A. Häsemeyer KTS 34 (1973), 2, 12; Langhein ZIP 1985, 385, 394).

    Die früher gebräuchliche Begriffsbestimmung, eine Leistung sei teilbar, wenn ein beliebiger Leistungsteil seinem Wesen und Wert nach verhältnismäßig (anteilig) der Gesamtleistung entspreche, d. h. sich nur der Größe, nicht der Beschaffenheit nach von ihr unterscheide (RGZ 155, 306, 313), ist deshalb nicht starr, sondern unter Beachtung des Gesetzeszweckes im jeweiligen Einzelfall anzuwenden (BGHZ 67, 242, 246 f; Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 48; Vogels/Nölte, aaO. § 36 Anm. V 1 a).

    Teilbarkeit liegt demnach vor, wenn sich eine Leistung in hinreichend verselbständigte Teile aufspalten läßt (BGHZ 67, 242, 249; Henckel, ZZP 84 (1971), 447, 461).

    Eine Leistung kann insbesondere nicht schon dann als teilbar im Sinne von § 36 Abs. 2 VerglO angesehen werden, wenn sich der Umfang und die Art einer erbrachten Teilleistung zu einem bestimmten Stichtag tatsächlich feststellen und berechnen lassen (BGHZ 67, 242, 248).

    Der gegenseitige Vertrag als privatautonom gestaltetes System wechselseitig abhängiger Rechte und Pflichten macht es erforderlich, in einer Gesamtschau zu prüfen, ob der fragliche Leistungsteil in einer konkreten Beziehung zu einem bestimmten Bestandteil der Gegenleistung steht (BGHZ 67, 242, 249; Bley/Mohrbutter, aaO. § 36 Rdnr. 48; Langhein ZIP 1985, 385, 388, 390).

    Werkleistungen können teilbar im Sinne von § 36 Abs. 2 VerglO sein (BGHZ 67, 242, 247 f).

  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 191/98

    Fertigstellung und Ablieferung eines Schiffsbauwerkes durch den Konkursverwalter

    Wesensgleichheit der Teile mit der Gesamtleistung war freilich nicht erforderlich (anders noch RGZ 155, 306, 313), jedoch sollte sich die teilweise erbrachte Gläubigerleistung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einem entsprechenden Gegenleistungsteil zuordnen lassen müssen (vgl. BGHZ 67, 242, 249; 125, 270, 274 f).

    Ihm kann auch ein dem Grad seiner Fertigstellung entsprechender Teil des Baulohnes zugeordnet werden, was bei vereinbarten Einzelpreisen im Schiffsbauvertrag erleichtert, aber nicht erst ermöglicht wird (anders noch zu § 36 Abs. 2 VerglO, BGHZ 67, 242, 249).

  • BGH, 27.02.1997 - IX ZR 5/96

    Ansprüche der Konkursgläubiger bei Erfüllungswahl durch den Konkursverwalter

    Ob und inwieweit diese Rechtsgrundsätze bei Leistungen angewendet werden können, die nicht ohne weiteres teilbar sind (vgl. BGHZ 67, 242, 246 ff; 125, 270, 274 ff zu § 36 Abs. 2 VerglO), kann im Streitfall auf sich beruhen.
  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 69/21

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der

    Der Verweis der Revisionserwiderung auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Oktober 1976 - VII ZR 335/75, BGHZ 67, 242, 246 ff) in diesem Zusammenhang ist unrichtig.
  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 68/21

    Insolvenzeröffnung gegen eine Kapitalgesellschaft: Wirkungen für die Bestellung

    Der Verweis der Revisionserwiderung auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Oktober 1976 - VII ZR 335/75, BGHZ 67, 242, 246 ff) in diesem Zusammenhang ist unrichtig.
  • BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 142/81

    Strombezug durch Konkursverwalter

    Danach kommt es im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsverfahren auf die rechtliche Einordnung eines Energielieferungsvertrages als einheitliches Schuldverhältnis oder Wiederkehrschuldverhältnis nicht an (vgl. BGHZ 51, 350 (355) = NJW 1969, 1211; BGHZ 67, 242 (247) = NJW 1977, 55), entscheidend ist vielmehr die Teilbarkeit der Leistung.
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