Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 299/80   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Haftung des Bürgen sowie zur Abtretbarkeit der Bürgschaftsforderung bei Vermögensverfall des Hauptschuldners

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 82, 323
  • NJW 1982, 875
  • ZIP 1982, 294
  • MDR 1982, 483



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Wird zitiert von ... (44)  

  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07  

    Mietrecht - Wertersatz für rechtsirrtümlich erbrachte Endrenovierungsarbeiten

    Der für eine Fremdgeschäftsführung erforderliche unmittelbare Bezug zum Rechts- und Interessenkreis des Vermieters (vgl. BGHZ 54, 157, 160 f.; 61, 359, 363; 72, 151, 153; 82, 323, 330 f.; BGH, Urteil vom 3. März 2009 - XI ZR 41/08, WM 2009, 790, Tz. 24; Palandt/Sprau, aaO, § 677 Rdnr. 4) ist entgegen der Auffassung der Revision nicht schon deswegen gegeben, weil die Renovierungsmaßnahmen zu einer Verbesserung der Mietsache führen und damit dem Vermögen des Vermieters zugute kommen.
  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02  

    Bürgschaftsrecht - Berufung auf die Verjährung der Hauptschuld

    Das gilt, ohne daß es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist (vgl. dazu BGHZ 48, 303, 307; 82, 323, 326; Scholz/Karsten Schmidt, GmbH-Gesetz 9. Aufl. § 60 Rdn. 56; Ulmer in: Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 60 Rdn. 16).

    a) In diesem Fall ist - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Bürgschaftsforderung trotz ihrer Akzessorietät mit dem Wegfall der Hauptforderung nicht untergegangen, sondern besteht als nunmehr selbständige Forderung fort (BGHZ 82, 323, 327; KG NJW-RR 1999, 1206, 1207; jeweils m.w.Nachw.).

    Fällt die Hauptschuld durch Vermögensverfall des Hauptschuldners weg, so haftet der Bürge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "weiterhin in vollem Umfang" (BGHZ 82, 323, 327), d.h. nur die Abhängigkeit vom Bestand der Hauptforderung wird aufgehoben.

    Da die Bürgschaft dazu dient, dem Gläubiger Sicherheit bei Vermögensverfall des Hauptschuldners zu geben, kann der Bürge sich über § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus gegenüber dem Gläubiger allgemein nicht auf solche Einreden des Hauptschuldners berufen, die ihren Grund in dessen Vermögenssituation haben (BGHZ 82, 323, 327; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 aaO; MünchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 768 Rdn. 7; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. § 768 Rdn. 5).

  • OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 86/09  

    Mietrecht - Mietbürgschaft bei Beitritt eines zweiten Mieters

    Der BGH hat (etwa in BGHZ 48, 306; 82, 323) die rechtsdogmatische Frage, ob mit der Vollbeendigung der GmbH auch deren Verbindlichkeiten, denen jetzt der Schuldner fehlt, erlöschen oder ob nur das Haftungssubstrat fortfällt, offen gelassen (für Erlöschen etwa OLG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1605; Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, vor § 362 Rz. 4; für Fortbestand des Schuldverhältnisses im weiteren Sinne hingegen offensichtlich BGHZ 48, 303: Dort heißt es wörtlich: "In der Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen eine gelöschte GmbH, bei der sich nachträglich noch das Vorhandensein von Vermögen herausstellt, kommt in materiell-rechtlicher Hinsicht zum Ausdruck, dass die gegen sie gerichteten Ansprüche trotz der Löschung bestehen geblieben waren").

    In diesem Sinne hat der BGH dies für die Bürgschaft ausdrücklich in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 82, 323 entschieden.

    aa) Die Bürgschaft haftet in Konsequenz des Urteils BGHZ 82, 323 auch für Vermieteransprüche, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten entstehen, etwa auch Schadensersatzansprüche aufgrund von Beschädigungen, die die Beklagte nach dem Untergang der früheren Mieterin schuldhaft im Zuge des fortbestehenden Mietverhältnisses verursacht hat.

    Auch dies ist bereits entschieden (BGH NJW 1982, 875).

    Vielmehr wäre es Sache der Volksbank, die Frage ihres Haftungsumfangs und der Reichweite der BGH-Entscheidung BGHZ 82, 323 in ihren letzten Konsequenzen gerichtlich klären zu lassen, wenn sie sich eines Herausgabeanspruchs berühmt.

    Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, ob und inwieweit eine Verselbstständigung der nur für einen Mieter übernommenen Bürgschaft entsprechend den in BGHZ 82, 323 entwickelten Grundsätzen auch dann eintritt, wenn von zwei Mietern nur derjenige Mieter wegfällt, für den die Bürgschaft übernommen wurde, der andere Mieter aber das Mietverhältnis unverändert fortführt.

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