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   BFH, 05.03.2002 - VII R 18/01   

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https://dejure.org/2002,3869
BFH, 05.03.2002 - VII R 18/01 (https://dejure.org/2002,3869)
BFH, Entscheidung vom 05.03.2002 - VII R 18/01 (https://dejure.org/2002,3869)
BFH, Entscheidung vom 05. März 2002 - VII R 18/01 (https://dejure.org/2002,3869)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Staffelung von Steuersätzen - Schadstoffemission - Dieselfahrzeug - Verfassungsmäßigkeit - Hubraum

  • Judicialis

    KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. c, e

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und e
    Staffelung der Steuersätze nach Schadstoffemissionen - Unterschiedliche Begünstigung von großen und kleineren Dieselfahrzeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 9 Abs 1 Nr 2e Buchst aa, GG Art 3
    Steuererhöhung; Steuersatz; Ungleichbehandlung; Verfassungsmäßigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 155
  • BB 2002, 1138
  • BB 2002, 2540
  • DB 2002, 1198
  • BStBl II 2002, 398
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94

    Der VI. Senat hält § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BFH, 05.03.2002 - VII R 18/01
    Ob ungeachtet mangelnder Entscheidungserheblichkeit eine Vorlage nach Art. 100 GG für zulässig gehalten werden könnte (so offenbar Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142, und vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BStBl II 2002, 183), wenn sich die gleichheitswidrige Privilegierung einer Gruppe als Benachteiligung der übrigen Steuerzahler darstellt und sich "die zwangsläufig aus der gleichheitswidrigen Begünstigung resultierende Benachteiligung des ausgeschlossenen Personenkreises jedes Jahr bei jeder Veranlagung erneut" verwirklicht (so BFH in BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142), mag dahinstehen.
  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

    Auszug aus BFH, 05.03.2002 - VII R 18/01
    Die Gültigkeit der beanstandeten Norm ist hingegen nicht entscheidungserheblich, wenn eine Bestimmung allenfalls in dem Sinne nichtig ist, dass allein ihr ersatzloser Wegfall dem Gleichheitssatz entspräche und mithin ausschließlich eine Nichtigerklärung gemäß § 78 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) in Betracht käme, hingegen die Einbeziehung des Klägers in den nach der betroffenen Vorschrift begünstigten Personenkreis schlechthin ausgeschlossen erscheint (BVerfG-Beschluss vom 11. Oktober 1983 1 BvL 73/78, BVerfGE 65, 160, 169, BStBl II 1984, 20).
  • FG Münster, 13.12.2000 - 13 K 8304/98

    Höhere Besteuerung von Dieselfahrzeugen geringeren Hubraums gegenüber

    Auszug aus BFH, 05.03.2002 - VII R 18/01
    Die hiergegen erhobene Klage hat das FG mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1074 veröffentlichten Urteil abgewiesen.
  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Auszug aus BFH, 05.03.2002 - VII R 18/01
    Ob ungeachtet mangelnder Entscheidungserheblichkeit eine Vorlage nach Art. 100 GG für zulässig gehalten werden könnte (so offenbar Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142, und vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BStBl II 2002, 183), wenn sich die gleichheitswidrige Privilegierung einer Gruppe als Benachteiligung der übrigen Steuerzahler darstellt und sich "die zwangsläufig aus der gleichheitswidrigen Begünstigung resultierende Benachteiligung des ausgeschlossenen Personenkreises jedes Jahr bei jeder Veranlagung erneut" verwirklicht (so BFH in BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142), mag dahinstehen.
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BFH, 05.03.2002 - VII R 18/01
    Denn es wird eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72).
  • BFH, 12.12.2002 - VII B 115/02

    Kfz-Steuer, Erhöhung der Kfz-Steuer

    Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass sich der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. März 2002 VII R 18/01 (BFHE 198, 155, BStBl II 2002, 398) mit der Vereinbarkeit der Steuerstaffel des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) mit ökologischen Zielsetzungen --wenn auch in erster Linie aus der Sicht des GG-- eingehend auseinander gesetzt hat.

    Im Übrigen hat der beschließende Senat die Kfz-Besteuerung unter diesem Gesichtspunkt bereits u.a. in seinem Urteil in BFHE 198, 155, BStBl II 2002, 398 überprüft, ohne dass der Kläger sich in seiner Beschwerdebegründung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats dazu auseinander gesetzt und dargelegt hätte, inwiefern eine weitere rechtsgrundsätzliche Klärung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Gleichheitssatzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich sein soll.

  • BFH, 27.10.2003 - VII S 20/03

    Verfassungsmäßigkeit gestaffelter Steuersätze für Pkw

    Dass dieser Vorwurf --unbeschadet der allerdings beträchtlichen Kompliziertheit in einschlägigen Vorschriften-- nicht zutrifft, hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. März 2002 VII R 18/01 (BFHE 198, 155, BStBl II 2002, 398) entschieden.
  • BFH, 19.01.2004 - VII B 209/03

    Staffelung der KraftSt nach der Größe des Hubraums verfassungsgemäß

    Der Senat hat auch bereits entschieden, dass es unbeschadet der ökologischen Zielsetzung der Steuerstaffel des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) nicht willkürlich ist, die Kraftfahrzeugsteuer auch nach der Größe des Hubraums zu staffeln (Urteil vom 5. März 2002 VII R 18/01, BFHE 198, 155, BStBl II 2002, 398).
  • BFH, 12.08.2008 - II S 11/08

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe - keine Gegenvorstellung gegen

    Insbesondere ist die vom Antragsteller ausschließlich angegriffene Staffelung der Steuersätze bei der Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz --KraftStG--) nach Maßgabe der Schadstoffemissionen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG i.d.F. des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997) verfassungsgemäß (vgl. BFH-Urteile vom 5. März 2002 VII R 18/01, BFHE 198, 155, BStBl II 2002, 398; vom 19. Januar 2004 VII B 209/03, juris, sowie BVerfG-Kammerbeschluss vom 4. Mai 2005 1 BvR 535/04, Steuer-Eildienst 2005, 383, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen den letztgenannten Beschluss gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung nicht angenommen wurde).
  • BFH, 06.04.2004 - VII B 365/03

    Erhöhung der KraftSt

    Hierzu genügt der Hinweis, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Steuergegenstände ein weites Ermessen hat und dass weder etwas dafür vorgetragen noch sonst erkennbar ist, was es willkürlich erscheinen lassen könnte, nicht nur den Mineralölverbrauch, sondern auch das Halten von Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen berechtigt sind, zum Anknüpfungspunkt für eine Steuererhebung zu machen (vgl. auch Urteil des Senats vom 5. März 2002 VII R 18/01, BFHE 198, 155, BStBl II 2002, 398).
  • VG Gera, 14.02.2006 - 1 K 284/05

    Wasserrecht; Gebührenhöhe; Gebührenmaßstab; Sondernutzerlaubnis

    Motoren mit größerer Leistungskraft pflegen generell teuerer zu sein, als Motoren mit einer geringeren Leistungskraft, so dass es nicht willkürlich ist, bei dem Halter eines Motors mit einer größeren Leistungskraft auch eine entsprechend größere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu unterstellen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. März 2002, Az. VII R 18/01, zitiert nach Juris).
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