Rechtsprechung
   BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9
BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 (https://dejure.org/2005,9)
BVerfG, Entscheidung vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 (https://dejure.org/2005,9)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 (https://dejure.org/2005,9)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,9) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Frage, ob für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich deren eigene Einkünfte um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern sind - EStG § 32 Abs 4 S 2 iVm § 52 Abs 22a S 2 Buchst a idF v 1996-12-20 nicht mit GG Art 3 Abs 1 vereinbar

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern; Minderung der eigenen Einkünfte der Kinder um die Sozialversicherungsbeiträge für die ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern

  • datenbank.nwb.de

    Sind für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich deren eigene Einkünfte um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungswidrig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kindergeld und Sozialversicherung

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Sozialversicherungsbeiträge zählen nicht zu den Einkünften!

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Eltern haben rückwirkend Anspruch für Kinder über 18

  • IWW (Kurzinformation)

    Sozialversicherungsbeiträge zählen nicht zu Einkünften!

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - SV-Beiträge zählen nicht zu den Einkünften!

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld und Sozialversicherung

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge beim Kindergeld

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Grundsatzentscheidung des BVerfG zum Kindergeld

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Grenzbetragsberechnung beim Kindergeld

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Auswirkungen einer nachträglichen Kindergeldgewährung auf bestandskräftige Eigenheimzulage

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kindergeld: Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Eigenverdienst

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zur Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in Grenzbetrag

Besprechungen u.ä. (10)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialversicherungsbeiträge mindern Einkünfte und Bezüge des Kindes

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenheimzulage - Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung zum Kindergeld auf die Eigenheimzulage

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kindergeld - Wie geht es jetzt weiter?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    BVerfG mit positiver Entscheidung - Sozialversicherungsbeiträge mindern Einkünfte und Bezüge des Kindes

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Erstes Musterverfahren anhängig - So nutzen Eltern von Beamten in Ausbildung die BVerfG-Entscheidung richtig!

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kindergeld - Sozialversicherungsbeiträge mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Kindergeld - Möglicher Rettungsanker für das Kindergeld

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Kindergeld: Sozialversicherungsbeiträge mindern die Einkünfte des Kindes

  • kompetenzzentrum-steuerrecht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Kindergeld/Kinderfreibetrag und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kindes (Prof. Dr. Roman Seer, Volker Wendt; NJW 2006, 1)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof - Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide aufgrund nachträglicher Kindergeldgewährung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 112, 164
  • NJW 2005, 1923
  • FamRZ 2005, 1231 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 962
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (588)Neu Zitiert selbst (51)

  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02
    Der Bundesfinanzhof geht dennoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFHE 192, 316 ; 204, 126 ; BFH/NV 2001, S. 1559; 2002, S. 788) auf der Grundlage seiner Auslegung der Norm von der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aus.

    Dieses Ergebnis stützt der Bundesfinanzhof auf folgende Erwägungen (vgl. die Begründung in BFHE 192, 316 , auf die die angegriffene Entscheidung verweist): Zweck der Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.

    Die Freigrenze müsse allerdings der Höhe nach so bemessen sein, dass das Kind nach Abzug der nicht vermeidbaren Sonderausgaben - insbesondere der Sozialversicherungsbeiträge - seinen existenznotwendigen Bedarf decken könne (vgl. BFHE 192, 316 ).

    Existenzminimum und nicht vermeidbare Sonderausgaben dürften aber in der Freigrenze pauschaliert werden (vgl. BFHE 192, 316 ).

    Als Ausgangspunkt sei ein besonders zu errechnendes Existenzminimum für über 18jährige Kinder in Berufsausbildung mit auswärtiger Unterbringung heranzuziehen (vgl. BFHE 192, 316 ).

    Mit Blick auf die angegriffene Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG könne offenbleiben, ob für die gebotene Freistellung des Existenzminimums des Kindes dessen Mehrbedarf im Fall einer Berufsausbildung mit auswärtiger Unterbringung in voller Höhe (des Ausbildungsfreibetrags von 4.200 DM gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) oder nur hälftig (2.100 DM) anzurechnen sei (vgl. BFHE 192, 316 ): Die gesetzliche Freigrenze von 12.000 DM werde auch beim Ansatz des vollen Ausbildungsfreibetrags nicht überschritten, wenn unvermeidbare Sonderausgaben - insbesondere Sozialversicherungsbeiträge - für das Jahr 1997 lediglich mit einer "Vorsorgepauschale" in Höhe von 1.400 DM berücksichtigt würden.

    Diesen nur hälftigen Ansatz einer "Vorsorgepauschale" begründet der Bundesfinanzhof wie folgt (BFHE 192, 316 ): Zwar lasse sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, in welcher Höhe die Beiträge des Kindes zur Sozialversicherung bei der gesetzlichen Freigrenze anzusetzen seien, jedoch enthalte der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Ausbildungsfreibetrag (BVerfGE 89, 346) Ausführungen dahingehend, dass die Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder der Familie als solcher zu Gute kämen, so dass der Gesetzgeber sie nur zur Hälfte zum Steuerabzug zulassen dürfe.

    Darüber hinaus geht der Bundesfinanzhof im hier angegriffenen Beschluss im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BFHE 192, 316 ; 199, 194 ) davon aus, dass die Ausgestaltung des Grenzbetrags als Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungsgemäß sei.

    Daraus folge, dass in Bezug auf den als Freigrenze ausgestalteten Grenzbetrag die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen gleichmäßigen Belastungsanstieg und an die Vermeidung gleichheitswidriger Progressionssprünge keine Anwendung fänden (vgl. BFHE 192, 316 ).

    aa) Wie auch der Bundesfinanzhof (BFHE 192, 316 ) hervorhebt, ist deutlich erkennbarer und verfassungsrechtlich bedenkenfreier Zweck der Begrenzung von Ansprüchen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügen, so dass zugleich die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt oder sich mindert.

    Der Bundesfinanzhof stimmt mit dieser Beurteilung zwar im Ansatz überein (vgl. BFHE 192, 316 ), nimmt aber gleichwohl die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 346) zur Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags für seine Auslegung in Anspruch, wonach die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes im Ergebnis jedenfalls zur Hälfte zum Nachteil der betroffenen Eltern berücksichtigt werden dürfen.

    bb) Auch die Annahme, der (hälftige) Ansatz einer "Vorsorgepauschale" innerhalb der Bemessungsgröße des Jahresgrenzbetrags gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung (vgl. BFHE 192, 316 ), leidet an der mangelnden Differenzierung zwischen Entlastungsgrundentscheidung und Folgeentscheidung über sachgerechte Anspruchsbegrenzungen und verfehlt mangels Orientierung am typischen Fall auch die Anforderungen an eine realitätsgerechte Typisierung.

    Offen bleiben kann insbesondere die grundsätzliche Frage, ob die Höhe der Freigrenze von Verfassungs wegen am Existenzminimum eines Alleinstehenden zu orientieren ist, wie dies ausweislich der Entstehungsgeschichte (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996, BTDrucks 13/1558, S. 139 f.) tatsächlich durch die annähernde Übereinstimmung des Betrags mit dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) geschehen ist, oder ob die Höhe des Grenzbetrags in Anlehnung an das niedrigere Kindesexistenzminimum zu bestimmen ist (so etwa BFHE 192, 316 ; 204, 126 ; BFH/NV 2001, S. 1559 ).

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03

    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02
    Der Beschluss führt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fort (vgl. BFHE 107, 436 ; 113, 28 ; vgl. auch nachfolgend BFHE 204, 126 ), nach der sich der einschränkende Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" im Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG allein auf "Bezüge" und nicht auf "Einkünfte" bezieht.

    Der Bundesfinanzhof geht dennoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFHE 192, 316 ; 204, 126 ; BFH/NV 2001, S. 1559; 2002, S. 788) auf der Grundlage seiner Auslegung der Norm von der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aus.

    Diese Erwägungen hat der Bundesfinanzhof in einer dem hier angegriffenen Beschluss nachfolgenden Entscheidung vom 4. November 2003 (vgl. BFHE 204, 126 ) bestätigt und ergänzt: Zwar führten die Sozialversicherungsbeiträge nicht stets zu - gegenwärtigen oder zukünftigen - Versicherungsleistungen für die Familie des pflichtversicherten Kindes.

    Auch die zusätzlichen Hinweise auf etwaige Begünstigungen der Unterhaltsverpflichteten durch die Risikoabsicherung des versicherten Kindes in Fällen von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit (vgl. BFHE 204, 126 ) können nicht rechtfertigen, dass von vornherein nicht verfügbare Mittel des Kindes wie Sozialversicherungsbeiträge (zur Hälfte) so wie andere, für den Unterhalt des Kindes verfügbare Mittel als Beitrag zur Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern zu werten wären.

    Offen bleiben kann insbesondere die grundsätzliche Frage, ob die Höhe der Freigrenze von Verfassungs wegen am Existenzminimum eines Alleinstehenden zu orientieren ist, wie dies ausweislich der Entstehungsgeschichte (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996, BTDrucks 13/1558, S. 139 f.) tatsächlich durch die annähernde Übereinstimmung des Betrags mit dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) geschehen ist, oder ob die Höhe des Grenzbetrags in Anlehnung an das niedrigere Kindesexistenzminimum zu bestimmen ist (so etwa BFHE 192, 316 ; 204, 126 ; BFH/NV 2001, S. 1559 ).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ).

    Je nachdem, welche der möglichen Funktionen des Kindergeldes betroffen ist, können unterschiedliche Maßstäbe und Kriterien verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung in Betracht kommen (vgl. näher BVerfGE 110, 412 ).

    Bei der verfassungsrechtlich gebotenen einkommensteuerrechtlichen Freistellung des Familienexistenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 198 ; 99, 246 ), der differenzierenden Würdigung und Berücksichtigung auch von Aufwendungen jenseits des Existenzminimums, jedoch innerhalb der grundrechtlich geschützten Sphäre privater Lebensführung (vgl. BVerfGE 107, 27 ), sowie bei der grundsätzlichen Ausrichtung der Steuerbelastung an der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 82, 60 ) unterliegt der Gesetzgeber tendenziell strikteren Bindungen als bei sozialrechtlichen Regelungen zur Förderung der Familie (vgl. BVerfGE 110, 412 m.w.N.).

    Gewährt er aus bestimmten Gründen eine staatliche Sozialleistung, so hat deren Zweckbestimmung wesentliche Bedeutung dafür, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen sachlich hinreichend gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 29, 71 ; 110, 412 ).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Aus Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt ferner, dass bei der Besteuerung einer Familie jedenfalls das - durch das Sozialhilferecht bestimmte - Existenzminimum für sämtliche Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 164 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Dies griffe der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vor (so BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, , BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht