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   BVerwG, 14.06.1972 - I DB 3.72   

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https://dejure.org/1972,1109
BVerwG, 14.06.1972 - I DB 3.72 (https://dejure.org/1972,1109)
BVerwG, Entscheidung vom 14.06.1972 - I DB 3.72 (https://dejure.org/1972,1109)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juni 1972 - I DB 3.72 (https://dejure.org/1972,1109)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 43, 364
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.11.1968 - I DB 26.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1972 - I DB 3.72
    Die Beschwerde ist, entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung, unzulässig und kann durch diese nicht zulässig werden (BVerwGE 33, 209/211).

    Der Ausnahmefall (BVerwGE 33, 209; BDH 5, 144), daß die Kammer den disziplinarrechtlichen Rechtsweg überhaupt verneint und hiermit die Justizgewährung verweigert hätte, ist hier, entgegen der Ansicht des Verteidigers, nicht gegeben.

    Bereits in seinem Beschluß vom 21. November 1968 - I DB 26.68 - (BVerwGE 33, 209) hat der Senat ausgeführt, daß der Gesetzgeber das disziplinargerichtliche Antragsverfahren in § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO bewußt einstufig gestaltet und die Risiken, die sich aus der Einstufigkeit für den Rechtsschutz ergeben, in Kauf genommen hat.

  • BVerwG, 30.03.1971 - I DW 1.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1972 - I DB 3.72
    Daß die Einstufigkeit nicht nur für Sachentscheidungen, sondern auch für prozessuale Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts gilt, hat der Senat schon in seinem Beschluß vom 30. März 1971 - I DW 1.71 - zum Ausdruck gebracht; hierin hat er die Beschwerde eines Beamten gegen einen Beschluß des Bundesdisziplinargerichts als unzulässig verworfen, durch den der Antrag des Beamten auf gerichtliche Wiederaufnahme des Verfahrens gegen eine ihm von seinem Dienstvorgesetzten erteilte schriftliche Mißbilligung (§§ 124, 31 BDO) als unzulässig zurückgewiesen worden war.
  • BVerwG, 04.09.1969 - II WDB 29.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1972 - I DB 3.72
    Ebenso hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 4. September 1969 - II WDB 29.67 - die Frage verneint, ob die Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters einen sonst nicht zugelassenen Beschwerderechtszug eröffne.
  • BVerwG, 11.12.1968 - II DB 30.68

    Zulässigkeit einer nicht statthaften Beschwerde in einem einstufigen Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 14.06.1972 - I DB 3.72
    Dieselbe Meinung hat der II. Disziplinarsenat in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1968 - II DB 30.68 - im Hinblick auf eine im einstufigen Verfahren nach § 122 Abs. 1 BDO ergangene Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts vertreten.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.04.1963 - 2 A 77/62
    Auszug aus BVerwG, 14.06.1972 - I DB 3.72
    Der - damals einzige - Wehrdienstsenat des früheren Bundesdisziplinarhofes hat die Frage in seinen Beschlüssen vom 12. Juni 1963 - WDB 1, 63 - (DVBl 1964, 80) und vom 20. Juni 1963 - WDB 16.63 - aber verneint und die auf mangelndes rechtliches Gehör gestützten Beschwerden gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts als unzulässig zurückgewiesen, durch die im einstufigen gerichtlichen Verfahren nach §§ 30 WDO, 18 Abs. 2 WBO die Beschwerden von Soldaten gegen Arreststrafen erfolglos oder nur teilweise erfolgreich geblieben waren, welche die Disziplinarvorgesetzten verhängt hatten.
  • BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung gegen Beschluss des

    Soweit - nach ungeschriebenem Prozessrecht - gleichwohl die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde erwogen wird, hat dies stets den Fall einer greifbaren Gesetzwidrigkeit zur Voraussetzung, also eine Situation, in der die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerwGE 33, 209; 43, 364; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., vor § 124 Rn. 8 a).
  • BVerwG, 15.08.2001 - 9 B 52.01

    Anfechtung von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts mit der Beschwerde an

    Soweit - nach ungeschriebenem Prozessrecht - gleichwohl die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde erwogen wird, hat dies stets den Fall einer greifbaren Gesetzwidrigkeit zur Voraussetzung, also eine Situation, in der die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerwGE 33, 209; 43, 364).
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