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   OLG Nürnberg, 08.11.1999 - 13 W 2637/99   

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https://dejure.org/1999,2944
OLG Nürnberg, 08.11.1999 - 13 W 2637/99 (https://dejure.org/1999,2944)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.11.1999 - 13 W 2637/99 (https://dejure.org/1999,2944)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08. November 1999 - 13 W 2637/99 (https://dejure.org/1999,2944)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristsetzung; Klageerhebung; Sachliche Identität; Beweisgegenstand; Selbständiges Beweisverfahren; Hauptsacheverfahren

  • Judicialis

    ZPO § 494a; ; ZPO § 91; ; ZPO § 96; ; ZPO § 567 Abs. 1; ; ZPO § 493 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 3

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Selbständiges Beweisverfahren: Fristsetzung nach § 494 a ZPO unzulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org (Leitsatz)

    ZPO § 494a; § 91; § 96
    Selbstständiges Beweisverfahren - Frist zur Klageerhebung - Beweiskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    ZPO §§ 494a, 91, 96
    Fristsetzung zur Klageerhebung

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 6 OH 3349/97
  • OLG Nürnberg, 08.11.1999 - 13 W 2637/99

Papierfundstellen

  • BauR 2000, 442
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 16.09.1996 - 11 W 52/96

    Begriff der Hauptsacheklage bei Feststellung von Mängeln im selbständigen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.11.1999 - 13 W 2637/99
    Einer solchen Klage stehen Einwendungen aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens, wie vorliegend infolge von Mängeln der Werkleistung das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts, nicht gleich (OLG Köln, NJW-RR 97, 1295; Stein-Jonas/Leipold, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.; Musielak/Huber, ZPO § 494 a).
  • BGH, 25.08.2005 - VII ZB 35/04

    Zulässigkeit eines Kostenantrags im selbständigen Beweisverfahren

    Andere gehen zwar davon aus, dass die Aufrechnung der Klageerhebung nicht gleichstehe, sehen aber den Zugang zu § 494 a ZPO hierdurch zeitweilig als gesperrt an (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 494 a, Rdn. 2) oder verneinen ein Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners an den Anträgen nach § 494 a ZPO bis zum Abschluss des Werklohnprozesses (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. November 1999 - 13 W 2637/99, BauR 2000, 442 zum Zurückbehaltungsrecht).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2003 - 19 W 29/03

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens: Rücknahme der nach Beendigung der

    Zwar mag es dann an einem Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners für die gerichtliche Fristsetzung zur Klageerhebung fehlen, wenn feststeht, daß das Beweisverfahren aufgrund von Einwendungen Streitstoff eines anderen Prozesses ist (so OLG Nürnberg BauR 2000, 442, 443 und Herget a.a.O. § 494 a RZ 2).
  • OLG Zweibrücken, 11.02.2004 - 4 W 111/03

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung bei Geltendmachung eines

    Zum einen wird darauf abgestellt, dass es einer Klageerhebung durch den Antragsteller dann nicht mehr bedarf, wenn feststeht, dass die im selbständigen Beweisverfahren zu klärende Streitfrage (ganz oder teilweise) vom Streitstoff eines bereits rechtshängigen Verfahrens erfasst wird und die Kosten des Beweisverfahrens deshalb in diesem "Hauptverfahren" ganz oder teilweise mit festzusetzen sind (vgl. z.B. OLG Braunschweig, BauR 2001, 990; OLG Köln, NJW-RR 2000, 361; OLG Nürnberg, BauR 2000, 442; Landgericht Aachen BauR 01, 1292; OLG Hamm OLGR 97, 299).
  • OLG Stuttgart, 03.01.2007 - 1 W 63/06

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsschutzinteresse für Antrag auf

    Das durch § 494 a Abs. 1 ZPO geschützte Kosteninteresse des Antragsgegners des selbständigen Beweisverfahrens wird dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt (vgl. BGH aaO. zur Aufrechnung; OLG Nürnberg BauR 2000, 442 zum Zurückbehaltungsrecht).
  • OLG Hamburg, 20.02.2002 - 11 W 2/02

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Klagerücknahme in der Hauptsache

    Richtiger wäre es bei dieser Sachlage nach Auffassung des Senats allerdings gewesen, wenn der Beschwerdeführer sich bereits gegen die im Beweisverfahren beantragte und angeordnete Fristsetzung nach § 494 a Abs. 1 ZPO gewandt hätte (vgl. OLG Nürnberg BauR 2000, 442 ).
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