Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 04.12.2000 - 20 W 509/2000, 20 W 509/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 19 FGG, § 21 Abs 2 FGG, § 22 FGG, § 69g Abs 3 FGG, § 70g Abs 3 FGG
Unterbringungsverfahren: Unzulässigkeit einer durch richterlichen Aktenvermerk niedergelegten telefonischen Beschwerde gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sofortige weitere Beschwerde; Betreuung; Unterbringungsgenehmigung ; Form ; Vormundschaftsrichter
- Wolters Kluwer
(Unterbringungsverfahren: Unzulässigkeit einer durch richterlichen Aktenvermerk niedergelegten telefonischen Beschwerde gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung)
- Judicialis
FGG § 70 g Abs. 3; ; FGG § ... 70 m Abs. 1; ; FGG § 19; ; FGG § 22; ; FGG § 70 m Abs. 3; ; FGG § 21 Abs. 2; ; FGG § 21 Abs. 1; ; FGG § 16 Abs. 3; ; FGG § 21; ; FGG § 69 g Abs. 5 Satz 3; ; BGB § 1906 Abs. 1 Ziffer 1; ; KostO § 131 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Form der Beschwerde; Einlegung durch telefonische Mitteilung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Rotenburg/Fulda, 20.10.2000 - XVII 115/00
- LG Kassel, 06.11.2000 - 3 T 622/00
- OLG Frankfurt, 04.12.2000 - 20 W 509/2000, 20 W 509/00
Papierfundstellen
- FGPrax 2001, 46
- Rpfleger 2001, 178
- BtPrax 2001, 82
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.03.1981 - 1 StR 206/80
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung - Unzulässigkeit der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2000 - 20 W 509/00
Bei der Beschwerdeschrift handelt es sich um ein Schriftstück, das von dem Beschwerdeführer selbst oder seinem Vertreter stammt und dem Gericht auch in dieser Form zugeht (vgl. BGH NJW 1981, 1627 m. w. N.; OLG Schleswig, ZIP 1984, 1017). - OLG Schleswig, 16.09.1983 - 1 W 184/83
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2000 - 20 W 509/00
Bei der Beschwerdeschrift handelt es sich um ein Schriftstück, das von dem Beschwerdeführer selbst oder seinem Vertreter stammt und dem Gericht auch in dieser Form zugeht (vgl. BGH NJW 1981, 1627 m. w. N.; OLG Schleswig, ZIP 1984, 1017).
- OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vereines
Ebenfalls bedarf es keiner weiteren Erörterung durch den Senat, inwieweit der Beteiligte zu 10) am 5. Dezember 2001 ordnungsgemäß einen entsprechenden Bestellungsantrag gestellt hat, indem er am 5. Dezember 2001 persönlich beim Amtsgericht vorgesprochen und die Rechtspflegerin des Registergerichts hierüber lediglich einen Vermerk gefertigt hat (…vgl. hierzu Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 11 Rn. 28 ff.), oder ob - wie die Beschwerdeführer mit ihren weiteren Beschwerde geltend machen - es notwendig gewesen wäre, über die Erklärungen des Beteiligten zu 12) ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen (vgl. hierzu allgemein OLG Köln [16. Senat], OLGR 2001, 341; OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 46 jeweils zur entsprechenden Notwendigkeit bei einer telefonischen Einlegung eines Rechtsmittels). - OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 22/02
Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder; …
Ebenfalls bedarf es keiner weiteren Erörterung durch den Senat, inwieweit der Beteiligte zu 10) am 5. Dezember 2001 ordnungsgemäß einen entsprechenden Bestellungsantrag gestellt hat, indem er am 5. Dezember 2001 persönlich beim Amtsgericht vorgesprochen und die Rechtspflegerin des Registergerichts hierüber lediglich einen Vermerk gefertigt hat (…vgl. hierzu Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 11 Rn. 28 ff.), oder ob - wie die Beschwerdeführer mit ihren weiteren Beschwerde geltend machen - es notwendig gewesen wäre, über die Erklärungen des Beteiligten zu 12) ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen (vgl. hierzu allgemein OLG Köln [16. Senat], OLGR 2001, 341; OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 46 jeweils zur entsprechenden Notwendigkeit bei einer telefonischen Einlegung eines Rechtsmittels). - OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 23/02
Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder; …
Ebenfalls bedarf es keiner weiteren Erörterung durch den Senat, inwieweit der Beteiligte zu 10) am 5. Dezember 2001 ordnungsgemäß einen entsprechenden Bestellungsantrag gestellt hat, indem er am 5. Dezember 2001 persönlich beim Amtsgericht vorgesprochen und die Rechtspflegerin des Registergerichts hierüber lediglich einen Vermerk gefertigt hat (…vgl. hierzu Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 11 Rn. 28 ff.), oder ob - wie die Beschwerdeführer mit ihren weiteren Beschwerde geltend machen - es notwendig gewesen wäre, über die Erklärungen des Beteiligten zu 12) ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen (vgl. hierzu allgemein OLG Köln [16. Senat], OLGR 2001, 341; OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 46 jeweils zur entsprechenden Notwendigkeit bei einer telefonischen Einlegung eines Rechtsmittels). - OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02
Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder; …
Ebenfalls bedarf es keiner weiteren Erörterung durch den Senat, inwieweit der Beteiligte zu 10) am 5. Dezember 2001 ordnungsgemäß einen entsprechenden Bestellungsantrag gestellt hat, indem er am 5. Dezember 2001 persönlich beim Amtsgericht vorgesprochen und die Rechtspflegerin des Registergerichts hierüber lediglich einen Vermerk gefertigt hat (…vgl. hierzu Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 11 Rn. 28 ff.), oder ob - wie die Beschwerdeführer mit ihren weiteren Beschwerde geltend machen - es notwendig gewesen wäre, über die Erklärungen des Beteiligten zu 12) ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen (vgl. hierzu allgemein OLG Köln [16. Senat], OLGR 2001, 341; OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 46 jeweils zur entsprechenden Notwendigkeit bei einer telefonischen Einlegung eines Rechtsmittels). - OLG Köln, 14.05.2001 - 16 Wx 55/01
Telefonische Beschwerdeeinlegung in Wohnungseigentumssachen
Nach einhelliger Rechtsprechung verschiedener oberster Bundesgerichte und Oberlandesgerichte, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, kann eine derartige Erklärung nicht als eine solche zu Protokoll der Geschäftsstelle i. S. d. § 21 Abs. 2 FGG bzw. gleichlautender Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen angesehen werden, da diese Alternative eine körperliche Anwesenheit des Erklärenden voraussetzt (vgl. BVerwG NJW 1964, 831; BFH NJW 1965, 174; BGH - Strafsenat - NJW 1981, 1627; OLG Frankfurt BtPrax 2001, 82 = FGPrax 2001, 46 = Rpfleger 2001, 82 mit näherer Begründung und Darstellung des Meinungsstandes).