Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 29.06.1995 - C-135/93   

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https://dejure.org/1995,1159
EuGH, 29.06.1995 - C-135/93 (https://dejure.org/1995,1159)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.1995 - C-135/93 (https://dejure.org/1995,1159)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - C-135/93 (https://dejure.org/1995,1159)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 173 und 184
    1. Einrede der Rechtswidrigkeit; Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer nicht fristgemäß angefochtenen Entscheidung im Rahmen einer gegen eine spätere Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklage; Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Spanien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Kommission über die Beibehaltung und Verlängerung eines Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie; Wahrung der Klagefrist für eine Nichtigerklärung; Veränderung der Rechtslage auf Grund einer Entscheidung; ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Vertrag Art. 93 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 190

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Einrede der Rechtswidrigkeit - Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer nicht fristgemäß angefochtenen Entscheidung im Rahmen einer gegen eine spätere Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit - [EWG-Vertrag, Artikel 173 und 184]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.06.1995 - C-135/93
    20 Soweit die Klage gegen die Entscheidung vom 23. Dezember 1992 gerichtet ist, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe ° ungeachtet ihrer Rechtsnatur oder Form ° gegeben ist, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen (Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 42).

    37 Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich dann, wenn eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts mehr als eine Auslegung gestattet, die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Vertrag vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag führt (Urteil vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 218/82, Kommission/Rat, Slg. 1983, 4063, Randnr. 15).

  • EuGH, 13.12.1983 - 218/82

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.06.1995 - C-135/93
    37 Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich dann, wenn eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts mehr als eine Auslegung gestattet, die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Vertrag vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag führt (Urteil vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 218/82, Kommission/Rat, Slg. 1983, 4063, Randnr. 15).
  • EuGH, 25.11.1986 - 201/85

    Klensch / Secrétaire d'État

    Auszug aus EuGH, 29.06.1995 - C-135/93
    Daher ist die Bestimmung, nach der der Rahmen bis zu der nächsten Überprüfung durch die Kommission weitergilt, selbst dann, wenn sie mehrdeutig erscheint, in einem Sinne zu verstehen, der mit der Bestimmung des Vertrages in Einklang steht, deren Durchführung sie dient (als Beispiel für die Anwendung dieses Grundsatzes vgl. Urteil vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 21).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

    13 Mit Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1651, Randnr. 39) stellte der Gerichtshof fest, dass diese Entscheidung so auszulegen ist, .dass mit ihr die Geltung des Rahmens nur bis zu seiner nächsten Überprüfung verlängert worden ist, die wie die vorangegangenen nach einem weiteren Anwendungszeitraum von zwei Jahren erfolgen sollte.

    Diese Entscheidung, die in einer Mitteilung (95/C 284/03) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 284, S. 3) veröffentlicht wurde, wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-292/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-1931) für nichtig erklärt.

    15 In einem zweiten Schreiben vom 6. Juli 1995 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten im Übrigen über ihre Entscheidung vom 5. Juli 1995, ihnen nach dem Urteil Spanien/Kommission vom 29. Juni 1995 vorzuschlagen, den Gemeinschaftsrahmen mit einigen Änderungen, insbesondere der Anhebung der Schwelle für Anmeldungen auf 17 Millionen ECU, für zwei Jahre wieder einzuführen (vgl. Mitteilung 95/C 284/03).

    144 Soweit diese Argumentation vor dem Gericht zuzulassen ist, obwohl sie nicht im Vorverfahren vorgetragen worden ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97, Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859, Randnr. 93), ist sie zurückzuweisen.

    209 Auch wenn die Regeln des Gemeinschaftsrahmens, die die Kommission den Mitgliedstaaten als .eine zweckdienliche Maßnahme gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag vorgeschlagen hat, nicht verbindlich sind und die Staaten nur verpflichten, wenn sie ihnen zugestimmt haben (vgl. Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache Spanien/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 15.12.1999 - T-132/96

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Mit Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1651, Randnr. 39) stellte der Gerichtshof fest, daß diese Entscheidung so auszulegen ist, "daß mit ihr die Geltung des Rahmens nur bis zu seiner nächsten Überprüfung verlängert worden ist, die wie die vorangegangenen nach einem weiteren Anwendungszeitraum von zwei Jahren erfolgen sollte".

    Diese Entscheidung, die in einer Mitteilung (95/C 284/03) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 284, S. 3) veröffentlicht wurde, wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-292/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-1931) für nichtig erklärt.

    In einem zweiten Schreiben vom 6. Juli 1995 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten im übrigen über ihre Entscheidung vom 5. Juli 1995, ihnen nach dem Urteil Spanien/Kommission vom 29. Juni 1995 vorzuschlagen, den Gemeinschaftsrahmen mit einigen Änderungen, insbesondere der Anhebung der Schwelle für Anmeldungen auf 17 Millionen ECU, für zwei Jahre wieder einzuführen (vgl. Mitteilung 95/C 284/03).

    Soweit diese Argumentation vor dem Gericht zuzulassen ist, obwohl sie nicht im Vorverfahren vorgetragen worden ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97, Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 93), ist sie zurückzuweisen.

    Selbst wenn sektorspezifische Überlegungen im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag nicht völlig ausgeschlossen werden könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135), sei bei Beihilfen in besonders wirtschaftsschwachen Regionen im Sinne dieser Vorschrift stärkeres Gewicht auf den Bereich der Regionalförderung zu legen, während bei Regionen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sektorpolitische Überlegungen stärker zu berücksichtigen seien.

  • EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER

    Nach Ansicht der EZB wäre eine solche Auslegung zudem die einzige, die geeignet sei, die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung zu wahren, so dass ihr nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Vorzug gebühre (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/93, Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1651, Randnr. 37).
  • EuGH, 15.04.1997 - C-292/95

    Spanien / Kommission

    12 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1651) zunächst festgestellt, daß Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages, der als Rechtsgrundlage für den Erlaß des Gemeinschaftsrahmens gedient hatte, eine Verpflichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten zu regelmässiger und laufender Zusammenarbeit enthält, von der sich weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat für einen unbestimmten, allein vom Willen des einen oder des anderen Teils abhängigen Zeitraum freimachen können (Randnr. 24).

    16 In dieser Mitteilung stellte die Kommission vorab fest, aus dem Urteil Spanien/Kommission (a. a. O.) gehe hervor, daß der Gemeinschaftsrahmen seine Gültigkeit am 1. Januar 1995 verloren habe und daß der auf diese Weise geschaffene rechtsfreie Raum schwerwiegende politische wie rechtliche Folgen für die Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen durch die Kommission auf dem äusserst empfindlichen Sektor der Kfz-Industrie geschaffen habe.

    22 Zum einen seien die Anhörungen, die die Kommission im Gemeinschaftsrahmen der multilateralen Sitzung vom 4. Juli 1995 angeblich vorgenommen habe, unter solchen Umständen abgelaufen, daß sie der Verpflichtung zu regelmässiger und laufender Zusammenarbeit, die sich nach dem angeführten Urteil Spanien/Kommission aus Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages ergebe, nicht genügen könnten.

    25 Gegenüber diesem Vorbringen macht die Kommission geltend, daß das Ziel der angefochtenen Entscheidung nur darin bestehe, den rechtsfreien Raum, der nach dem erwähnten Urteil Spanien/Kommission entstanden sei, sofort und vorübergehend zu fuellen.

    32 Allerdings macht die Kommission geltend, sie habe unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Umstände, die durch das Urteil Spanien/Kommission geschaffen worden seien, und in Anbetracht des zwingenden Erfordernisses, zum einen einen unverfälschten Wettbewerb auf dem Kfz-Sektor aufrechtzuerhalten und zum anderen dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende und für die Marktstruktur in dem betroffenen Sektor unumkehrbare Auswirkungen zu verhindern, im vorliegenden Fall die Einwilligung der Mitgliedstaaten nicht einzuholen brauchen.

  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS

    Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn eine Vorschrift des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts mehr als eine Auslegung zulässt, die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem EG-Vertrag vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag führt (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1983, Kommission/Rat, 218/82, Slg. 1983, 4063, Randnr. 15, und vom 29. Juni 1995, Spanien/Kommission, C-135/93, Slg. 1995, I-1651, Randnr. 37).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

    Mit Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1651, Randnr. 39) stellte der Gerichtshof fest, dass diese Entscheidung so auszulegen ist, dass mit ihr die Geltung des Rahmens nur bis zu seiner nächsten Überprüfung verlängert worden ist, die wie die vorangegangenen nach einem weiteren Anwendungszeitraum von zwei Jahren erfolgen sollte.

    Diese Entscheidung, die in der Mitteilung 95/C 284/03 (ABl. 1995, C 284, S. 3) veröffentlicht wurde, wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-292/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-1931) für nichtig erklärt.

    In einem zweiten Schreiben vom 6. Juli 1995 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten im Übrigen über ihre Entscheidung vom 5. Juli 1995, ihnen nach dem Urteil Spanien/Kommission vom 29. Juni 1995 vorzuschlagen, den Gemeinschaftsrahmen mit einigen Änderungen, insbesondere der Anhebung der Schwelle für Anmeldungen auf 17 Millionen ECU, für zwei Jahre wieder einzuführen.

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Wenn die fragliche Handlung eine Auslegung erfordert, muss sie so weit wie möglich im Sinne der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen des EG-Vertrags und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ausgelegt werden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Rauh, C-314/89, Slg. 1991, I-1647, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. Juni 1995, Spanien/Kommission, C-135/93, Slg. 1995, I-1651, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

    Vgl. u. a. Urteil Spanien/Kommission (C-135/93, EU:C:1995:201, Rn. 37), in dem darauf hingewiesen wird, dass "dann, wenn eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts mehr als eine Auslegung gestattet, die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Vertrag vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen [ist], die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag führt".
  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

    Entgegen der Meinung der Klägerin stellt auch die Entscheidung der Kommission, der französischen Regierung die Berechnung des Betrages der zurückzuzahlenden Beihilfe anzuvertrauen, keine unzulässige Übertragung von Befugnissen dar, sondern ist im größeren Rahmen der gegenseitigen Verpflichtung zu redlicher Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Artikels 93 EG-Vertrag zu sehen (zur Anwendung des Artikels 93 Absatz 1, der die ständige Überwachung von Beihilfen durch die Kommission vorsieht, vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/93, Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1651, Randnr. 24, und vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-311/94, Ijssel-Vliet Combinatie, Slg. 1996, I-5023, Randnr. 36; zu den Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission, daß die Beihilfe zu erstatten ist, vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1989, Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 9, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnrn.
  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

    Würde nämlich zugelassen, dass ein Kläger im Rahmen einer gegen einen Beschluss gerichteten Nichtigkeitsklage die Rechtswidrigkeit einer früheren Rechtshandlung gleicher Art im Wege der Einrede geltend macht, würde damit die mittelbare Anfechtung früherer Beschlüsse, die nicht innerhalb der Klagefrist des Art. 263 AEUV angefochten worden sind, und somit die Umgehung dieser Frist ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1995, Spanien/Kommission, C-135/93, EU:C:1995:201, Rn. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-286/95

    Kommission / ICI

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06

    Impact - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 30.04.1996 - C-58/94

    Niederlande / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.01.1997 - C-292/95

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Beitragsunabhängige Sonderleistungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2012 - C-553/10

    Nach Auffassung von Generalanwalt Mazák sollte die Entscheidung der Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-177/94

    Henk Altmann und Margaret Casson gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Rahmenvereinbarung EGB, UNICE und CEEP - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-11/00

    Kommission / EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-202/21

    ABLV Bank/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1999 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-181/03

    Nardone / Kommission - Rechtsmittel - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2011 - C-462/09

    Stichting de Thuiskopie - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-305/05

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Verhinderung der Nutzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2004 - C-327/02

    Panayotova u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-395/00

    Cipriani

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10

    Kommission / Rat - Staatliche Beihilfen - Zuständigkeit des Rates - Art. 88 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-442/04

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie BV gegen Minister van Economische Zaken. - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Postdienste - Grenzüberschreitende Postsendungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-366/05

    Optimus - Telecomunicações - Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG betreffend

  • EuG, 04.07.2017 - T-234/15

    Systema Teknolotzis / Kommission - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung,

  • EuG, 27.11.2015 - T-809/14

    Italien / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1995 - C-135/93   

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https://dejure.org/1995,28484
Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1995 - C-135/93 (https://dejure.org/1995,28484)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.03.1995 - C-135/93 (https://dejure.org/1995,28484)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. März 1995 - C-135/93 (https://dejure.org/1995,28484)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Auf der Grundlage von Artikel 93 Absatz 1 EWG-Vertrag erlassener Rechtsakt - Verlängerung - Zulässigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1995 - C-135/93
    ( 18 ) Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2629, I-2646, Randnr. 48).

    ( 19 ) Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (a. a. O., I-2647, Randnr. 49).

    ( 30 ) Rechtssache C-137/92 P (a. a. O., Randnrn. 74 und 76).

    ( 31 ) Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P,.1.

  • EuGH, 26.02.1987 - 15/85

    Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1995 - C-135/93
    ( 20 ) Urteil vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85 (Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1036, Randnr. 10).

    ( 21 ) Rechtssache 15/85, a. a. O. (Fußnote 20), Randnrn.

  • EuGH, 04.07.1963 - 24/62

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1995 - C-135/93
    ( 28 ) Urteil vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62 (Branntweinurteil, Slg. 1963, 141, 145).
  • EuGH, 14.12.1962 - 31/62

    Milchwerke Heinz Wöhrmann & Sohn KG und Alfons Lütticke GmbH gegen Kommission der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1995 - C-135/93
    ( 23 ) Urteii vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 31/62 und 33/62 (Wöhrmann/Konmlission, Slg. 1962, 1027, 1042).
  • EuGH, 11.01.1973 - 13/72

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1995 - C-135/93
    ( 29 ) Schmidt in Von der Groeben/Thiesing/Ehlermann: Kommentar zum EWG-Vertrag, 4. Auflage 1991, Band 4, Artikel 190, Randnr. 12, sowie Urteil vom 11. Januar 1973 in der Rechtssache 13/72 (Niederlande/Kommission, Slg. 1973, 27, Randnr. 11/12).
  • EuGH, 20.03.1957 - 2/56

    Die in der "Geitling" Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH zusammengeschlossenen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1995 - C-135/93
    ( 27 ) Grabitz in Grabitz (a. a. O.), Artikel 190 Randnr. 6; Urteil vom 20. März 1957 in der Rechtssache 2/56 (Geitling, Slg. 1957, 9, 38).
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1995 - C-135/93
    ( 8 ) Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 38/42).
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