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   EuGH, 09.07.2015 - C-229/14   

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https://dejure.org/2015,16964
EuGH, 09.07.2015 - C-229/14 (https://dejure.org/2015,16964)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - C-229/14 (https://dejure.org/2015,16964)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - C-229/14 (https://dejure.org/2015,16964)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Europäischer Gerichtshof

    Balkaya

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Massenentlassungen - Begriff des "Arbeitnehmers" - Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft - Im Rahmen einer Maßnahme zur Berufsbildung und beruflichen Wiedereingliederung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Balkaya

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Massenentlassungen - Begriff des "Arbeitnehmers" - Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft - Im Rahmen einer Maßnahme zur Berufsbildung und beruflichen Wiedereingliederung ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Massenentlassungsanzeige wegen Geschäftsführer und Praktikantin

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Berücksichtigung von Geschäftsführern und Praktikanten beim Schwellenwert für eine Massenentlassungsanzeige ("Balkaya")

  • Betriebs-Berater

    Massenentlassungsanzeige - Berücksichtigung von Geschäftsführern und Praktikanten beim Schwellenwert

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Massenentlassungsanzeige wegen Geschäftsführer und Praktikantin

  • hensche.de

    Massenentlassung, Geschäftsführer

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Massenentlassungsanzeige bei betriebsbedingter Kündigung wegen Betriebsstillegung; Berechnung des maßgeblichen Schwellenwertes unter Berücksichtigung eines Geschäftsführers und einer Umschülerin; Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Verden

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitsrecht; GmbH-Geschäftsführer als europäischer Arbeitnehmer i. S. der Massenentlassungsrichtlinie

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbH-Geschäftsführer zählen bei Massenentlassungen mit ? der allgemeine europäische Arbeitnehmerbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Massenentlassung: Geschäftsführer und Praktikanten können mitzählen

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer und Praktikanten bei Massenentlassungen zu berücksichtigen!

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Massenentlassungsanzeige - Berücksichtigung von Geschäftsführer und Praktikant

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch Geschäftsführer und Praktikanten können Arbeitnehmer i.S.d. Massenentlassungsrichtlinie sein

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 12 Abs 1 Nr 2 Buchst b KAG NW, § 38 AO 1976, § 249 Abs 1 HGB, § 253 Abs 1 S 2 HGB
    Mitglied der Geschäftsführung

  • matzen-partner.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Arbeitnehmerschutz bald auch für Geschäftsführer?

  • osborneclarke.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Fremd-Geschäftsführer und Praktikanten sind Arbeitnehmer im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sind Geschäftsführer und Praktikanten doch Arbeitnehmer?

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Noch mehr Unsicherheit bei Massenentlassungen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerstellung des GmbH-Geschäftsführers

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Geschäftsführern bei Massenentlassungen

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Sind Geschäftsführer Arbeitnehmer?

  • esche.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer und Praktikanten als Arbeitnehmer im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Der Fremdgeschäftsführer aus unionsrechtlicher Sicht

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerstellung des GmbH-Geschäftsführers

Besprechungen u.ä. (11)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    EU-Arbeitnehmerbegriff gilt auch für Massenentlassungsrichtlinie

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verschärfung der Anzeigeverpflichtung bei Massenentlassungen - Fremdgeschäftsführer und Praktikanten zählen mit!

  • matzen-partner.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Arbeitnehmerschutz bald auch für Geschäftsführer?

  • osborneclarke.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Fremd-Geschäftsführer und Praktikanten sind Arbeitnehmer im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fremdgeschäftsführer und Praktikanten sind Arbeitnehmer im Sinne von § 17 KSchG

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Geschäftsführer und Praktikanten sind bei der Massenentlassungsanzeige zu berücksichtigen

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Massenentlassungen zählen Geschäftsführer als Arbeitnehmer

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Massenentlassungsanzeige - wer gehört dazu?

  • rb-heidelberg.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Arbeitnehmerschutz für Geschäftsführer? EuGH und BAG leisten Schützenhilfe (RAin Dr. Kerstin Reiserer; BB 2016, 1141-1145)

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Geschäftsführer und Praktikanten sind als "Arbeitnehmer" bei der Massenentlassungsanzeige zu berücksichtigen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Balkaya

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Massenentlassungen - Begriff des "Arbeitnehmers" - Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft - Im Rahmen einer Maßnahme zur Berufsbildung und beruflichen Wiedereingliederung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2481
  • ZIP 2015, 1555
  • NZA 2015, 861
  • DB 2015, 1965
  • NZG 2015, 963
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-229/14
    In diesem Zusammenhang wirft das vorlegende Gericht insbesondere die Frage auf, wie das Kriterium der Ausübung einer Tätigkeit nach Weisung und Aufsicht eines anderen Organs der Gesellschaft auszulegen ist, das sich aus dem Urteil Danosa (C-232/09, EU:C:2010:674) ergibt, in dem es um das Mitglied der Unternehmensleitung einer Gesellschaft ging, und das zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts aufgestellt worden ist.

    In diesem Kontext besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteil Kommission/Italien, C-596/12, EU:C:2014:77, Rn. 17, das insoweit im Wege der Analogie auf das Urteil Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 39, verweist).

    Folglich ist, sofern eine Person die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt, die Art der Rechtsbeziehung zwischen ihr und der anderen Partei des Arbeitsverhältnisses ohne Bedeutung für die Anwendung der Richtlinie 98/59 (vgl. entsprechend Urteil Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 40).

    Soweit das vorlegende Gericht u. a. die Frage aufwirft, ob im Ausgangsverfahren ein Unterordnungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Arbeitnehmerbegriff vorlag, weil der Grad der Abhängigkeit oder Unterordnung eines Geschäftsführers wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei der Ausübung seiner Aufgaben geringer sei als der eines Arbeitnehmers im Sinne der üblichen Definition des deutschen Rechts, ist zweitens festzustellen, dass das Vorliegen eines solchen Unterordnungsverhältnisses in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 46).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die im Kontext der Richtlinie 98/59 anwendbar ist, dass die Eigenschaft einer Person als Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft als solche nicht ausschließen kann, dass sich diese Person in einem Unterordnungsverhältnis gegenüber der betreffenden Gesellschaft befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 47, und Kommission/Italien, C-596/12, EU:C:2014:77, Rn. 14, 17 und 18).

    Zu prüfen sind nämlich die Bedingungen, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, die Art der ihm übertragenen Aufgaben, der Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, der Umfang der Befugnisse des Mitglieds und die Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie die Umstände, unter denen es abberufen werden kann (vgl. Urteil Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 47).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das gegen Entgelt Leistungen gegenüber der Gesellschaft erbringt, die es bestellt hat und in die es eingegliedert ist, das seine Tätigkeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und das jederzeit ohne Einschränkung von seinem Amt abberufen werden kann, die Voraussetzungen erfüllt, um als "Arbeitnehmer" im Sinne des Unionsrechts zu gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 51 und 56).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich ein solches Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft - unbeschadet der Tatsache, dass es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben über einen Ermessensspielraum verfügt, der über den eines Arbeitnehmers im Sinne des deutschen Rechts hinausgeht, dem, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, der Arbeitgeber im Einzelnen die Arbeitsaufgaben, die er erledigen muss, und die Art und Weise, wie sie zu erledigen sind, vorgeben kann - zu der Gesellschaft in einem Unterordnungsverhältnis im Sinne der in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 49 bis 51).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-596/12

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-229/14
    Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Massenentlassungen sowohl einen vergleichbaren Schutz der Rechte der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleisten als auch die Belastungen, die für die Unternehmen in der Europäischen Union mit diesen Schutzvorschriften verbunden sind, einander angleichen wollte (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 48, und Kommission/Italien, C-596/12, EU:C:2014:77, Rn. 16).

    In diesem Kontext besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteil Kommission/Italien, C-596/12, EU:C:2014:77, Rn. 17, das insoweit im Wege der Analogie auf das Urteil Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 39, verweist).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die im Kontext der Richtlinie 98/59 anwendbar ist, dass die Eigenschaft einer Person als Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft als solche nicht ausschließen kann, dass sich diese Person in einem Unterordnungsverhältnis gegenüber der betreffenden Gesellschaft befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 47, und Kommission/Italien, C-596/12, EU:C:2014:77, Rn. 14, 17 und 18).

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-229/14
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass die Produktivität des Betreffenden gering ist, er keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht und deshalb nur eine verringerte Anzahl von Wochenarbeitsstunden leistet und er infolgedessen nur eine beschränkte Vergütung erhält (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Lawrie-Blum, 66/85, EU:C:1986:284, Rn. 19 bis 21, Bernini, C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 15 und 16, Kurz, C-188/00, EU:C:2002:694, Rn. 33 und 34, und Kranemann, C-109/04, EU:C:2005:187, Rn. 13).

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch, dass weder der rechtliche Kontext des Beschäftigungsverhältnisses im nationalen Recht, in dessen Rahmen eine Berufsausbildung oder ein Praktikum absolviert wird, noch die Herkunft der zur Vergütung des Betreffenden eingesetzten Mittel und insbesondere im vorliegenden Fall deren Finanzierung aus öffentlichen Mitteln irgendeine Rolle für die Beantwortung der Frage spielen, ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Bettray, 344/87, EU:C:1989:226, Rn. 15 und 16, Birden, C-1/97, EU:C:1998:568, Rn. 28, und Kurz, C-188/00, EU:C:2002:694, Rn. 34).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-385/05

    Confédération générale du travail u.a. - Sozialpolitik -Richtlinien 98/59/EG und

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-229/14
    Anderenfalls stünden die Berechnungsmodalitäten für diese Schwellenwerte und damit diese Schwellenwerte selbst zur Disposition der Mitgliedstaaten, womit diesen erlaubt würde, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu verändern und ihr somit ihre volle Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 47).

    Zum anderen läuft eine nationale Regelung oder Praxis wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Mitglieder der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft bei der Berechnung der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 genannten Zahl von Arbeitnehmern unberücksichtigt lässt, nicht nur Gefahr, den Schutz zu beeinträchtigen, den die Richtlinie den betreffenden Mitgliedern gewährt; sie kann auch vor allem der Gesamtheit der von bestimmten Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigten Arbeitnehmer die Rechte vorenthalten, die diesen nach der Richtlinie zustehen, und beeinträchtigt damit deren praktische Wirksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 48).

  • EuGH, 12.10.2004 - C-55/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-229/14
    Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Massenentlassungen sowohl einen vergleichbaren Schutz der Rechte der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleisten als auch die Belastungen, die für die Unternehmen in der Europäischen Union mit diesen Schutzvorschriften verbunden sind, einander angleichen wollte (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 48, und Kommission/Italien, C-596/12, EU:C:2014:77, Rn. 16).

    Daher kann - entgegen der von Kiesel Abbruch vertretenen Auffassung - der Begriff "Arbeitnehmer" in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 nicht durch Verweisung auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten definiert werden, sondern muss innerhalb der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 49).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-428/09

    Union syndicale Solidaires Isère - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-229/14
    Diesem Ziel entsprechend dürfen die Begriffe, die den Anwendungsbereich dieser Richtlinie festlegen, darunter der in ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a verwendete Begriff des "Arbeitnehmers", nicht eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Athinaïki Chartopoiïa, C-270/05, EU:C:2007:101, Rn. 25 und 26, und entsprechend Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 22).
  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-229/14
    Insoweit gibt es zum einen keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich ein Beschäftigter, der Mitglied der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, zwangsläufig in einer Lage befindet, die sich von der anderer Personen, die von dieser Gesellschaft beschäftigt werden, unterscheidet, was die Notwendigkeit betrifft, die Folgen seiner Entlassung zu mildern und zu diesem Zweck insbesondere die zuständige Behörde nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie in Kenntnis zu setzen, damit diese in der Lage ist, nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die durch die Gesamtheit der ins Auge gefassten Entlassungen aufgeworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 48, und Claes u. a., C-235/10 bis C-239/10, EU:C:2011:119, Rn. 56).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-235/10

    Claes - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-229/14
    Insoweit gibt es zum einen keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich ein Beschäftigter, der Mitglied der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, zwangsläufig in einer Lage befindet, die sich von der anderer Personen, die von dieser Gesellschaft beschäftigt werden, unterscheidet, was die Notwendigkeit betrifft, die Folgen seiner Entlassung zu mildern und zu diesem Zweck insbesondere die zuständige Behörde nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie in Kenntnis zu setzen, damit diese in der Lage ist, nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die durch die Gesamtheit der ins Auge gefassten Entlassungen aufgeworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 48, und Claes u. a., C-235/10 bis C-239/10, EU:C:2011:119, Rn. 56).
  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-229/14
    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch, dass weder der rechtliche Kontext des Beschäftigungsverhältnisses im nationalen Recht, in dessen Rahmen eine Berufsausbildung oder ein Praktikum absolviert wird, noch die Herkunft der zur Vergütung des Betreffenden eingesetzten Mittel und insbesondere im vorliegenden Fall deren Finanzierung aus öffentlichen Mitteln irgendeine Rolle für die Beantwortung der Frage spielen, ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Bettray, 344/87, EU:C:1989:226, Rn. 15 und 16, Birden, C-1/97, EU:C:1998:568, Rn. 28, und Kurz, C-188/00, EU:C:2002:694, Rn. 34).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-270/05

    Athinaïki Chartopoiïa - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art.

    Auszug aus EuGH, 09.07.2015 - C-229/14
    Diesem Ziel entsprechend dürfen die Begriffe, die den Anwendungsbereich dieser Richtlinie festlegen, darunter der in ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a verwendete Begriff des "Arbeitnehmers", nicht eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Athinaïki Chartopoiïa, C-270/05, EU:C:2007:101, Rn. 25 und 26, und entsprechend Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 22).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

  • EuGH, 10.02.2022 - C-485/20

    Ein Arbeitnehmer mit Behinderung - und zwar auch derjenige, der nach seiner

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV, der dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2000/78 entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia, C-143/16, EU:C:2017:566, Rn. 19), auch Personen erfasst, die einen Vorbereitungsdienst ableisten oder in einem Beruf Ausbildungszeiten absolvieren, die als eine mit der eigentlichen Ausübung des betreffenden Berufs verbundene praktische Vorbereitung betrachtet werden können, wenn diese Zeiten unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis für einen Arbeitgeber nach dessen Weisung absolviert werden (Urteil vom 9. Juli 2015, Balkaya, C-229/14, EU:C:2015:455, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    bb) Auszugehen ist dabei vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (vgl. zum Status von Geschäftsführern: zur gerichtlichen Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 EuGH 10. September 2015 - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.] Rn. 41 ff.; zur Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34; zur Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 51) .
  • BGH, 26.03.2019 - II ZR 244/17

    Rechtmäßigkeit der Kündigung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH; Ansehung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Natur des Beschäftigungsverhältnisses nach nationalem Recht für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts ohne Bedeutung (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 40 - Danosa; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 35 - Balkaya mwN).

    In diesem Kontext besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 39 - Danosa; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 34 - Balkaya, beide mwN; Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 41 - Holterman Ferho Exploitatie).

    Die Eigenschaft einer Person als Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft als solche schließt es nicht aus, dass sich diese Person in einem Unterordnungsverhältnis gegenüber der betreffenden Gesellschaft befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 47 - Danosa; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 38 - Balkaya mwN).

    Zu prüfen sind nämlich die Bedingungen, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, die Art der ihm übertragenen Aufgaben, der Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, der Umfang der Befugnisse des Mitglieds und die Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie die Umstände, unter denen es abberufen werden kann (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 47 - Danosa; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 38 - Balkaya).

    Ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das gegen Entgelt Leistungen gegenüber der Gesellschaft erbringt, die es bestellt hat und in die es eingegliedert ist, das seine Tätigkeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und das jederzeit ohne Einschränkung von seinem Amt abberufen werden kann, erfüllt die Voraussetzungen, um als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts zu gelten (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 51, 56 - Danosa; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 39 - Balkaya; Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 45 ff. - Holterman Ferho Exploitatie).

    Der Kläger war Mitglied der Unternehmensleitung der Beklagten und erbrachte gegen Entgelt Leistungen gegenüber der Gesellschaft (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 41 - Balkaya; Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 41, 45 - Holterman Ferho Exploitatie), die ihn bestellt hatte und in die er als Fremdgeschäftsführer eingegliedert war.

    Die Bestellung des Klägers konnte gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich jederzeit widerrufen werden (zu diesen Erwägungen vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 40 - Balkaya; Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 41, 45 - Holterman Ferho Exploitatie).

    Ein solches Mitglied der Unternehmensleitung einer GmbH befindet sich - unbeschadet der Tatsache, dass es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben über einen Ermessensspielraum verfügt, der über den eines Arbeitnehmers im Sinne des deutschen Rechts hinausgeht - zu der Gesellschaft in einem Unterordnungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 41 - Balkaya).

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - abhängige

    Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (ebenso für den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff EuGH Urteil vom 11.11.2020 - C-232/09 - Slg 2010, I-11405 Danosa - juris; EuGH Urteil vom 9.7.2015 - C-229/14 - NJW 2015, 2481 Balkaya; EuGH Urteil vom 10.9.2015 - C-47/14 - ABl EU 2015, Nr C 363, 8 (Leitsatz) - juris (Holterman Ferho); BGH Urteil vom 26.3.2019 - II ZR 244/17 - BGHZ 221, 325 RdNr 20 ff) .
  • BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16

    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

    (b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es nicht ausgeschlossen, dass das Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts ist (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 38; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47, Slg. 2010, I-11405) .

    Die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts hängt von den Bedingungen ab, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, der Art der ihm übertragenen Aufgaben, dem Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, dem Umfang der Befugnisse des Mitglieds und der Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie der Umstände, unter denen es abberufen werden kann (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] aaO; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] aaO) .

  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 865/16

    Ordentliche Kündigung - Organstellung

    b) Ein anderes Verständnis ist nicht deshalb geboten, weil im Anwendungsbereich der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG oder der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG auch Organmitglieder als Arbeitnehmer anzusehen sein können (EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 44, 47; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 51, Slg. 2010, I-11405) .
  • BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21

    Massenentlassung - Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

    Ziel der MERL ist, wie insbesondere ihrem zweiten Erwägungsgrund zu entnehmen ist, auch der Schutz der Arbeitnehmer im Falle von Massenentlassungen (EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 27, 32; 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 32; so schon EuGH 17. Dezember 1998 - C-250/97 - [Lauge ua.] Rn. 19) .
  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/104/EG, der den Begriff "Leiharbeitnehmer" bestimmt, findet die Richtlinie nicht nur auf diejenigen Arbeitnehmer Anwendung, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, sondern auch auf Personen, die mit einem solchen Unternehmen ein "Beschäftigungsverhältnis" eingegangen sind, aufgrund dessen sie während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten, und die in dem betreffenden Mitgliedsstaat aufgrund der zu erbringenden Arbeitsleistung geschützt sind (vgl. EuGH 17. November 2016 - C-216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 33, 43; 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 24, BAGE 158, 6) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es nicht ausgeschlossen, dass das Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts ist, selbst wenn der Grad der Abhängigkeit oder Unterordnung eines Geschäftsführers bei der Ausübung seiner Aufgaben geringer ist als der eines Arbeitnehmers im Sinne der üblichen Definition des deutschen Rechts (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 38; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47) .

    Die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts hängt von den Bedingungen ab, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, der Art der ihm übertragenen Aufgaben, dem Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, dem Umfang der Befugnisse des Mitglieds und der Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie der Umstände, unter denen es abberufen werden kann (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 38; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47; BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 24, BAGE 158, 6) .

    In die Gesamtwürdigung der Umstände ist einzubeziehen, in welchem Umfang der geschäftsführende Gesellschafter über seine Anteile an der Willensbildung der Gesellschaft wahrnimmt (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 40) .

    In die Gesamtwürdigung der Umstände ist einzubeziehen, in welchem Umfang sie Anteile an der W Ltd. wahrnimmt, wobei es auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidend ankommt (vgl. allg. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 40 ff.; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47 ff.) .

  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 430/15

    Ordentliche Kündigung eines durch "CRO-Vertrag" begründeten Rechtsverhältnisses

    Das Unterordnungsverhältnis muss durch das nationale Gericht in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen der Parteien kennzeichnen, geprüft werden (vgl. EuGH 10. September 2015 - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie] Rn. 46; 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 37 mwN) .
  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Das Vorliegen speziell des Unterordnungsverhältnisses muss in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden (Urteil Balkaya, C-229/14, EU:C:2015:455, Rn. 37).
  • BSG, 01.02.2022 - B 12 R 19/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit -

  • BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

  • EuGH, 11.11.2015 - C-422/14

    Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers,

  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 43/22

    Arbeitnehmerbegriff im Urlaubsrecht

  • BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 263/17

    Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter

  • ArbG Stuttgart, 21.12.2016 - 26 Ca 735/16

    Fremdgeschäftsführer - Arbeitnehmereigenschaft - außerordentliche Kündigung

  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 228/22

    Organstellung und Betriebsübergang - § 14 KSchG

  • BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 525/14

    Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung

  • BSG, 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

  • LAG Hamm, 02.08.2016 - 7 TaBV 11/16

    Geschäftsführer als betriebsstörender Arbeitnehmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 55/19

    Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit

  • BAG, 08.02.2022 - 9 AZB 40/21

    Rechtsweg - GmbH-Geschäftsführer - keine Bindungswirkung eines rechtskräftigen

  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 R 20/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-422/14

    Pujante Rivera - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 - Massenentlassungen - Berechnung

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 4/20 R

    Anspruch auf Insolvenzgeld Erforderlichkeit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer für

  • ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15

    Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2021 - C-485/20

    Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Nach Auffassung von Generalanwalt

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 97/19

    Internationale Zuständigkeit - individuelles Arbeitsverhältnis - Co-Pilot

  • SG Landshut, 13.10.2023 - S 1 BA 20/23

    Auswirkungen einer gesetzlich angeordneten Verfügungsbeschränkung auf die

  • ArbG München, 05.03.2020 - 33 Ca 7766/19

    Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Wartezeit, Sittenwidrigkeit, Feststellung, Beweislast,

  • LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22

    Rechtsaeg; Fremdgeschäftsführer werden durch eine gesellschaftsrechtlich

  • LSG Bayern, 26.10.2022 - L 3 U 56/21

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-201/15

    AGET Iraklis - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 bis 5 - Art. 49

  • OLG Köln, 23.05.2019 - 18 U 85/17

    Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer; Gesellschaftssitz als

  • LAG Hessen, 27.09.2019 - 10 Sa 501/19

    1. Steht fest, dass einer der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

  • LAG Köln, 05.07.2017 - 9 Ta 106/17

    Rechtswegzuständigkeit; Leistungen der Insolvenzsicherung; Hinterbliebenenrente;

  • ArbG Düsseldorf, 23.09.2021 - 12 Ca 8032/20
  • LAG Hessen, 14.06.2019 - 10 Sa 7/19

    1. Ist streitig, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist der objektive

  • LG Düsseldorf, 31.01.2018 - 33 O 18/17

    Geschäftsführeranstellungsvertrag - Abfindung nach Vertragsaufhebung

  • SG Berlin, 07.01.2016 - S 37 AS 26238/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

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