Rechtsprechung
EuGH, 19.06.2008 - C-39/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse für Investitionen und zur Beschäftigungsförderung - Verpflichtung zur Rückforderung - Versäumnis - Grundsatz des Vertrauensschutzes
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse für Investitionen und zur Beschäftigungsförderung - Verpflichtung zur Rückforderung - Versäumnis - Grundsatz des Vertrauensschutzes
- EU-Kommission
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse für Investitionen und zur Beschäftigungsförderung - Verpflichtung zur Rückforderung - Versäumnis - Grundsatz des Vertrauensschutzes
- EU-Kommission
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse für Investitionen und zur Beschäftigungsförderung - Verpflichtung zur Rückforderung - Versäumnis - Grundsatz des Vertrauensschutzes“
- Judicialis
EG Art. 249; ; Entscheidung 2003/643/EG Art. 1; ; Entscheidung 2003/643/EG Art. 2; ; Entscheidung 2003/643/EG Art. 3
- datenbank.nwb.de
Rückforderung von Zuschüssen für Investitionen und zur Beschäftigungsförderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 249 EG und die Artikel 1, 2 und 3 der Entscheidung 2003/643/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH ...
Verfahrensgang
- EuGH, 01.05.2006 - C-39/06
- EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
Papierfundstellen
- NVwZ 2008, 985
- EuZW 2008, 503
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (13)
- EuGH, 12.05.2005 - C-415/03
GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE …
Auszug aus EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
Im Rahmen der vorliegenden Klage, die eine unzulängliche Durchführung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen zum Gegenstand hat, die von dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, nicht vor dem Gerichtshof angefochten worden ist, kann der Mitgliedstaat jedoch nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage stellen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 38).Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).
Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25, vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, Randnr. 39, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06, Slg. 2007, I-8887, Randnr. 29).
Unter diesen Umständen durfte sich die Kommission also darauf beschränken, die Verpflichtung zur Rückforderung der Maßnahme 26 festzustellen und es den nationalen Behörden zu überlassen, die genaue Höhe der zurückzuzahlenden Beträge zu errechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, Randnr. 40).
- EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Kommission / Spanien
Auszug aus EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 18, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 40).Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).
Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, müssen die in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Erwägungen auch im Rahmen einer - wie hier - auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 36, Kommission/Frankreich, Randnr. 20, und Kommission/Spanien, Randnr. 42).
- EuGH, 27.06.2000 - C-404/97
Kommission / Portugal
Auszug aus EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
Im Rahmen der vorliegenden Klage, die eine unzulängliche Durchführung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen zum Gegenstand hat, die von dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, nicht vor dem Gerichtshof angefochten worden ist, kann der Mitgliedstaat jedoch nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage stellen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 38).Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, müssen die in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Erwägungen auch im Rahmen einer - wie hier - auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 36, Kommission/Frankreich, Randnr. 20, und Kommission/Spanien, Randnr. 42).
- EuGH, 27.10.1992 - C-74/91
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 18, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 40).Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).
- EuGH, 22.03.2001 - C-261/99
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 18, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 40).Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, müssen die in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Erwägungen auch im Rahmen einer - wie hier - auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 36, Kommission/Frankreich, Randnr. 20, und Kommission/Spanien, Randnr. 42).
- EuGH, 20.03.1997 - C-24/95
STAATLICHE BEIHILFEN
Auszug aus EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
Die Bundesrepublik Deutschland macht insbesondere geltend, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C-24/95, Slg. 1997, I-1591), der Rückforderung einer Beihilfe entgegenstehe, wenn bei deren Vergabe das Verfahren des Art. 88 EG eingehalten worden sei. - EuGH, 20.09.1990 - C-5/89
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
Andernfalls wären die Art. 87 EG und 88 EG insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Vertragsbestimmungen ihrer Wirkung zu berauben (Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 104, und vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 21). - EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
Andernfalls wären die Art. 87 EG und 88 EG insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Vertragsbestimmungen ihrer Wirkung zu berauben (Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 104, und vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 21). - EuGH, 12.10.2000 - C-480/98
Spanien / Kommission
Auszug aus EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25, vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, Randnr. 39, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C-441/06, Slg. 2007, I-8887, Randnr. 29). - EuG, 24.09.2008 - T-20/03
Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder …
Auszug aus EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
Am 22. Januar 2003 erhob Kahla beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Rechtssache T-20/03). - EuGH, 01.04.2004 - C-99/02
Kommission / Italien
- EuGH, 30.06.1988 - 226/87
Kommission / Griechenland
- EuGH, 18.10.2007 - C-441/06
Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht …
- EuG, 30.11.2009 - T-427/04
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG …
14 und 17, und vom 19. Juni 2008, Kommission/Deutschland, C-39/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1999 - C-174/98
Niederlande / Kommission
Die Beziehungen zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages unterliegen im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Gerichtshofes(67) und der hierzu veröffentlichten Bekanntmachung 93/C 39/06(68). - EuG, 19.10.2022 - T-850/19
Griechenland / Kommission
Andernfalls wäre den Art. 107 und 108 AEUV insoweit jede praktische Wirksamkeit genommen, als sich die nationalen Behörden auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Vertragsbestimmungen ihrer Wirkung zu berauben (vgl. Urteil vom 19. Juni 2008, Kommission/Deutschland, C-39/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:349, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 30.11.2009 - T-17/05
France Télécom / Kommission
Infolgedessen kann sich auch ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung der Verfahrensbestimmungen des Art. 88 EG gewährt haben, nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, mit der die Rückforderung dieser Beihilfe angeordnet wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 244 angeführt, Randnrn. 14 und 17, und vom 19. Juni 2008, Kommission/Deutschland, C-39/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rechtsprechung
EuGH, 01.05.2006 - C-39/06 |
Sonstiges
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EGV Art 249
Deutschland; Staatliche Beihilfe; Subventionskontrolle
Verfahrensgang
- EuGH, 01.05.2006 - C-39/06
- EuGH, 19.06.2008 - C-39/06