Rechtsprechung
EuGH, 26.06.2003 - C-404/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1013/97 - Beihilfen zugunsten staatseigener Werften - Entscheidung 2000/131/EG der Kommission, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde - Nichtdurchführung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1013/97 - Beihilfen zugunsten staatseigener Werften - Entscheidung 2000/131/EG der Kommission, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde - Nichtdurchführung
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien
Wettbewerb , Staatliche Beihilfen
- Wolters Kluwer
Staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften; Umstrukturierung der staatseigenen Schiffswerften in Spanien; Fehlende Mitteilung über Maßnahmen zur Rückforderung der als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt festgestellten Beihilfe; Modalitäten der ...
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 249 Abs. 4; ; EG-Vertrag Art. 87 Abs. 1; ; Art. 2 der Entscheidung 2000/131/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999; ; Entscheidung 2000/131/EG der Kommission vom 26... . Oktober 1999Art. 3; ; Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau; ; Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zurzeit umstrukturiert werde Art. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Spanien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 249 Absatz 4 EG - Nichtumsetzung der Entscheidung 2000/131/EG der Kommisison über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-404/00
- EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Wird zitiert von ... (47) Neu Zitiert selbst (18)
- EuGH, 12.12.2002 - C-209/00
Der Gerichtshof stellt fest, dass Deutschland die Entscheidung der Kommission, …
Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Es ist zunächst daran zu erinnern, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG die Errichtung eines Systems umfasst, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt, und dass nach Artikel 87 Absatz 1 EG staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-209/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 29).Diese Aufhebung oder Umgestaltung kann, damit sie einen praktischen Nutzen hat, die Verpflichtung umfassen, die unter Verletzung des EG-Vertrags gewährten Beihilfen zurückzufordern (vgl. Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 13).
Der Mitgliedstaat, an den eine ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtende Entscheidung gerichtet ist, hat nach Artikel 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 31).
Diese Rechtsprechung ist im Übrigen übernommen worden durch die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (…ABl. L 83, S. 1), insbesondere durch ihren Artikel 14 Absatz 3, wonach die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 33).
Ein Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, ist somit frei in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 34).
Dabei ist die Klage nach Artikel 88 Absatz 2 EG nur eine Variante der Vertragsverletzungsklage, die den besonderen Problemen, die die Aufrechterhaltung für rechtswidrig erklärter staatlicher Beihilfen für den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt mit sich bringt, angepasst ist (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 37).
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 35).
Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 14, und Kommission/Spanien, Randnr. 25).
- EuGH, 27.06.2000 - C-404/97
Kommission / Portugal
Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 35).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 38).
Sodann ist zu der angeblichen rechtlichen Komplexität des Rückforderungsvorgangs wegen der Schwierigkeit, festzustellen, ob das anwendbare Verfahren ein zivilrechtliches ist oder ob das Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zwar mangels Gemeinschaftsvorschriften über das Verfahren für die Rückforderung derartiger Beihilfen grundsätzlich nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erfolgen muss, diese Vorschriften aber so anzuwenden sind, dass die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird und dass das Interesse der Gemeinschaft in vollem Umfang berücksichtigt wird (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 55).
Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 52).
- EuGH, 04.04.1995 - C-350/93
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Darüber hinaus meint die spanische Regierung, es sei keine angemessene Frist verstrichen, um die Verletzung der Pflicht Spaniens, bestimmte rechtswidrige Beihilfen zurückzufordern, beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259).Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21).
In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 24).
Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 14, und Kommission/Spanien, Randnr. 25).
Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 52).
- EuGH, 02.07.2002 - C-499/99
Kommission / Spanien
Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21).In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 24).
Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 14, und Kommission/Spanien, Randnr. 25).
- EuGH, 22.03.2001 - C-261/99
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21).In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 24).
Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 52).
- EuGH, 30.06.1988 - 226/87
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 35).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 38).
- EuGH, 21.03.2002 - C-36/00
Spanien / Kommission
Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Mit Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-36/00 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3243) hat der Gerichtshof diese Klage abgewiesen.In ihrer Klagebeantwortung weist die spanische Regierung zunächst darauf hin, dass die Entscheidung wegen der Gründe nichtig sei, die in der Rechtssache vorgebracht worden seien, die zu dem oben angeführten Urteil Spanien/Kommission geführt hätten.
Hierzu ist festzustellen, dass die spanische Regierung unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in der Rechtssache, die zu dem oben angeführten Urteil Spanien/Kommission geführt hat, zwar die Qualifizierung der den staatseigenen Werften gewährten Steuergutschriften als Beihilfe unter Hinweis auf eine Reihe tatsächlicher Gegebenheiten angefochten hat, jedoch keinen Fehler geltend gemacht hat, der die Existenz der Entscheidung 2000/131 als solche in Frage stellen könnte.
- EuGH, 25.05.1982 - 96/81
Kommission / Niederlande
Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; sie kann sich hierfür nicht auf irgendeine Vermutung stützen (Urteil vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6).Die Mitgliedstaaten sind jedoch nach Artikel 10 EG gehalten, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, die u. a. darin besteht, für die Anwendung der von den Organen aufgrund des EG-Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 7).
- EuGH, 09.12.1997 - C-265/95
Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen …
Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 52). - EuGH, 02.02.1989 - 94/87
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 14, und Kommission/Spanien, Randnr. 25). - EuGH, 27.10.1992 - C-74/91
Kommission / Deutschland
- EuGH, 04.04.1995 - C-348/93
Kommission / Italien
- EuGH, 10.06.1993 - C-183/91
Kommission / Griechenland
- EuGH, 03.07.2001 - C-378/98
Kommission / Belgien
- EuGH, 29.01.1998 - C-280/95
Kommission / Italien
- EuGH, 07.12.1995 - C-52/95
Kommission / Frankreich
- EuGH, 20.03.1997 - C-24/95
STAATLICHE BEIHILFEN
- EuGH, 12.07.1973 - 70/72
Kommission / Deutschland
- EuGH, 01.04.2004 - C-99/02
Kommission / Italien
15 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung die zwingende Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist und dass diese Folge nicht davon abhängt, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 38, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 44).16 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht im Klagewege angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 45).
In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, auszuräumen (vgl. die oben in Randnr. 16 genannten Urteile Kommission/Italien, Randnr. 17, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 24, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 46).
18 Völlige Unmöglichkeit der Durchführung liegt jedoch nicht vor, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen echte Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es erlauben würden, die Schwierigkeiten auszuräumen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 14, vom 2. Juli 2002, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 25, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 47).
23 Weder die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens in Bezug auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen zu untersuchen, was der Gerichtshof im Übrigen in Randnummer 91 des Urteils Italien/Kommission als zulässig angesehen hat, noch der Umstand, dass innerhalb einer ungewöhnlich kurzen Frist nach der Zustellung der Entscheidung über die Rückforderung dieser Beihilfen eine Vertragsverletzungsklage erhoben wurde, sind geeignet, die Nichtdurchführung dieser Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 56).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2017 - C-363/16
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …
10 Vgl. Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).14 Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373, Rn. 46).
- EuGH, 20.09.2007 - C-177/06
Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit …
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 18, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 40).Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 19, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).
Diese Feststellung muss auch im Rahmen einer auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage gelten (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 20, und Kommission/Spanien, Randnr. 42).
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, Kommission/Spanien, Randnr. 45, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09
Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
10 - Vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982, Kommission/Niederlande (96/81, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6), vom 22. September 1988, Kommission/Griechenland (272/86, Slg. 1988, 4875, Randnr. 17), vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien (C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26), vom 6. November 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-434/01, Slg. 2003, I-13239, Randnr. 21), vom 29. April 2004, Kommission/Österreich (C-194/01, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34), vom 13. November 2007, Kommission/Irland (C-507/03, Slg. 2007, I-9777, Randnr. 33), vom 6. Oktober 2009, Kommission/Schweden (C-438/07, 2009, I-9517, Randnr. 49), und vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland (C-246/08, Slg. 2009, I-10605, Randnr. 52).Vgl. auch Urteil Kommission/Spanien (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 75).
28 - Urteile Kommission/Spanien (oben in Fn. 15 angeführt., Randnr. 47), Stamatelaki (oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 21) sowie Müller-Fauré und van Riet (oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 103).
- EuGH, 29.04.2004 - C-278/00
Griechenland / Kommission
In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 46, und vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, Randnr. 99). - EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 18, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 40).Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).
Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, müssen die in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Erwägungen auch im Rahmen einer - wie hier - auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 36, Kommission/Frankreich, Randnr. 20, und Kommission/Spanien, Randnr. 42).
- EuGH, 14.12.2006 - C-485/03
Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit …
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 45, Kommission/Italien, Randnr. 16, und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).Dazu ist allerdings festzustellen, dass die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung einer Entscheidung nicht erfüllt ist, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit dieser Durchführung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnr. 18, und Kommission/Griechenland, Randnr. 43).
- EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …
42 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Artikel 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-209/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 31, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 21). - EuGH, 13.02.2014 - C-69/13
Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission, …
Folglich hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung der Kommission gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen verpflichtet, nach Art. 288 AEUV alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, C-209/00, Slg. 2002, I-11695, Rn. 31, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Rn. 21). - Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01
Kommission / Irland
24 - Vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01 (Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34), vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6) und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26).29 - Vgl. z. B. Urteil vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 25) und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-60/01 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5679, Randnr. 36).
- EuG, 15.09.2016 - T-220/13
Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …
- EuGH, 30.11.2006 - C-32/05
Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - …
- EuGH, 14.12.2006 - C-486/03
Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit …
- EuGH, 14.12.2006 - C-488/03
Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit …
- EuGH, 14.12.2006 - C-487/03
Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02
NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES …
- EuGH, 14.12.2006 - C-489/03
Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit …
- EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil …
- EuGH, 14.12.2006 - C-490/03
Kommission / Spanien
- BGH, 23.02.2021 - EnVR 6/20
Ermittlung des individuellen Netzentgelts für den Zugang zum …
- EuGH, 29.04.2004 - C-194/01
Kommission / Österreich
- EuGH, 22.12.2010 - C-507/08
Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-214/07
Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2004/343/EG der …
- EuGH, 30.04.2020 - C-627/18
Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 18.12.2007 - C-532/03
Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-81/10
France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France …
- EuGH, 29.04.2004 - C-117/02
Kommission / Portugal
- EuGH, 14.04.2011 - C-331/09
Kommission / Polen
- EuGH, 06.11.2003 - C-434/01
Kommission / Vereinigtes Königreich
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-385/02
Kommission / Italien
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-587/17
Belgien / Kommission
- EuG, 27.09.2023 - T-12/15
Banco Santander und Santusa / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-416/02
Kommission / Spanien - Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen verschiedene …
- EuGH, 16.09.2015 - C-361/13
Die Slowakei hat dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-121/03
Kommission / Spanien - Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen verschiedene …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18
Nelson Antunes da Cunha
- Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2006 - C-84/04
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - EAGFL, …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2004 - C-460/01
Kommission / Niederlande
- EuGH, 17.10.2013 - C-344/12
Italien hat gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Alcoa in Form eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-132/05
Kommission / Deutschland - Ursprungsbezeichnungen - Käse - "Parmigiano Reggiano" …
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06
Missachtung einer für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-428/04
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Richtlinie 89/391/EWG - Sicherheit …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-456/03
Kommission / Italien
- EuG, 28.03.2006 - T-451/04
Mediocurso / Kommission
- EuGH, 21.03.2013 - C-613/11
Kommission / Italien
- EuGH, 28.10.2004 - C-185/02
Kommission / Portugal