Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 24.03.2022 - C-433/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,5902
EuGH, 24.03.2022 - C-433/20 (https://dejure.org/2022,5902)
EuGH, Entscheidung vom 24.03.2022 - C-433/20 (https://dejure.org/2022,5902)
EuGH, Entscheidung vom 24. März 2022 - C-433/20 (https://dejure.org/2022,5902)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Austro-Mechana

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 - Vervielfältigung - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Ausnahme für Privatkopien - Begriff ,auf ...

  • JurPC

    Cloudcomputing und Privatkopieabgabe

  • JurPC

    Cloudcomputing und Privatkopieabgabe

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer Cloud ist die sogenannte Ausnahme für "Privatkopien" gemäß der Urheberrechtsrichtlinie anwendbar

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsrichtlinie: Privatkopie-Klausel auf Cloud anwendbar

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Private Sicherungskopien in der Cloud sind "Vervielfältigung auf beliebigen Trägern" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit b EU-RL 2001/29

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Für Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer Cloud ist Ausnahme für Privatkopien gemäß Urheberrechtsrichtlinie anwendbar

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Kopie in einer Cloud kann »Privatkopie« sein

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Ausnahme für Privatkopie gilt auch bei Cloud-Computing

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Speichermedienvergütung beim Cloud Computing

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zur Speichermedienvergütung beim Cloud Computing

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch bei Cloud-Speicherung kann Privatkopie vorliegen

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Privatkopie-Abgabe auf Cloud-Speicher

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Urheber-Abgabe auch für Cloud-Dienste?

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    ZPÜ geht gegen Cloud-Anbieter vor

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    ZPÜ geht gegen Cloud-Anbieter vor

  • juve.de (Kurzinformation)

    Cloud-Anbieter muss nicht zwangsläufig für private Kopien zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Urheberrechtsabgabe auf Cloud-Dienstleistungen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 558
  • EuZW 2022, 388
  • MMR 2022, 647
  • K&R 2022, 341
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Wie den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 zu entnehmen ist, bringt deren Art. 5 Abs. 2 Buchst. b den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur Vergütung oder zum Ausgleich begründet (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (Urteile vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 18, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes die Frage betrifft, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass grundsätzlich die Person, die die Privatkopie erstellt, zum Ersatz des damit verbundenen Schadens verpflichtet ist, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 45, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 30).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass, da es diese Regelung den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung oder in den Preis für die erbrachte Vervielfältigungsleistung einfließen zu lassen, die Belastung durch die Abgabe letztlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt, und zwar entsprechend dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 angesprochenen "angemessenen Ausgleich", der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 33).

    Jedoch haben die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der nationalen Regelung und der durch die Richtlinie 2001/29 vorgegebenen Grenzen zu prüfen, ob ihre Einführung durch praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer oder vergleichbare Schwierigkeiten gerechtfertigt ist und ob die Abgabepflichtigen über einen Anspruch auf Erstattung dieser Abgabe verfügen, wenn sie nicht geschuldet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites hat der Gerichtshof zur Form, den Einzelheiten und der Höhe des gerechten Ausgleichs bereits entschieden, dass dieser Ausgleich sowie folglich die ihm zugrunde liegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben müssen, der den Rechtsinhabern aufgrund der Herstellung der Privatkopien entstanden ist (Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 21, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt sich nämlich, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss, so dass jeder gerechte Ausgleich, der keinen Bezug zu dem Schaden hat, der den Rechtsinhabern aufgrund der Erstellung der Privatkopien entstanden ist, nicht mit dem in diesem Erwägungsgrund aufgestellten Erfordernis vereinbar wäre (Urteile vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 86, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 54).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Da Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 keinerlei nähere Bestimmung der charakteristischen Merkmale der Vorrichtungen enthält, auf deren Grundlage oder mit deren Hilfe die Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erstellt werden, ist anzunehmen, dass der Unionsgesetzgeber diese Merkmale im Hinblick auf das Ziel, das er mit seiner teilweisen Harmonisierung verfolgt hat, für nicht relevant hielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 86 und 88).

    Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob der dem Nutzer zur Verfügung gestellte Speicherplatz sich auf einem Server befindet, der einem Dritten gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 89).

    Während die letztgenannte Ausnahme für "Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger" gilt, findet die Ausnahme für Privatkopien Anwendung auf "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a., C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 65, sowie vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 85 und 86).

    Das Erstellen einer Kopie durch eine zu privaten Zwecken handelnde natürliche Person ohne die vorherige Erlaubnis des Inhabers des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts eines geschützten Werks ist nämlich als Handlung anzusehen, die einen Schaden für den betreffenden Rechtsinhaber begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 26, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes die Frage betrifft, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass grundsätzlich die Person, die die Privatkopie erstellt, zum Ersatz des damit verbundenen Schadens verpflichtet ist, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 45, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 30).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 31).

    Als Zweites hat der Gerichtshof zur Form, den Einzelheiten und der Höhe des gerechten Ausgleichs bereits entschieden, dass dieser Ausgleich sowie folglich die ihm zugrunde liegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben müssen, der den Rechtsinhabern aufgrund der Herstellung der Privatkopien entstanden ist (Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 21, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Drittens geht, was die mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziele betrifft, aus den Erwägungsgründen 2 und 5 der Richtlinie 2001/29 hervor, dass mit ihr ein allgemeiner und flexibler Ordnungsrahmen auf Unionsebene für die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft geschaffen werden und die derzeit geltenden Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte angepasst und ergänzt werden sollten, um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, die zu neuen Formen der Verwertung der geschützten Werke geführt hat (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen der Europäischen Kommission in Frage gestellt, wonach das Erstellen einer Sicherungskopie in der Cloud nicht von etwaigen Handlungen der Wiedergabe isoliert sei, so dass eine solche Handlung auf der Grundlage der aus den Urteilen vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111), hervorgegangenen Rechtsprechung unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen müsse.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111), ergangen ist, ging es um die Bereitstellung eines Onlinedienstes in Form eines virtuellen Marktes für "gebrauchte" E-Books durch einen Club, wobei im Rahmen dieses Dienstes geschützte Werke jeder Person zur Verfügung gestellt wurden, die sich auf der Website dieses Clubs registriert hatte; dieser Person waren die Werke von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich, so dass ein solcher Dienst als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen war.

  • EuGH, 29.11.2017 - C-265/16

    Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Dieses Gericht verweist auf das Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), und stellt fest, dass nicht ganz klar sei, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Speicherung von Inhalten im Rahmen des Cloud-Computing erfasse.

    Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen der Europäischen Kommission in Frage gestellt, wonach das Erstellen einer Sicherungskopie in der Cloud nicht von etwaigen Handlungen der Wiedergabe isoliert sei, so dass eine solche Handlung auf der Grundlage der aus den Urteilen vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111), hervorgegangenen Rechtsprechung unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen müsse.

    Die Rechtssache, in der das Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), ergangen ist, betraf eine Dienstleistung mit einer Doppelfunktion, nämlich nicht nur eine Vervielfältigung in der Cloud, sondern auch zugleich oder nahezu zugleich eine öffentliche Wiedergabe.

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich ein Mitgliedstaat verpflichtet, wenn er die für Privatkopien geltende Ausnahme in seinem nationalen Recht eingeführt hat, im Einklang mit seiner territorialen Zuständigkeit eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs als Ersatz des Schadens zu gewährleisten, der den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts aufgrund der Vervielfältigung geschützter Werke durch Endnutzer entstanden ist, die im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (Urteile vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 18, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Was als Erstes die Frage betrifft, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass grundsätzlich die Person, die die Privatkopie erstellt, zum Ersatz des damit verbundenen Schadens verpflichtet ist, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 45, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 30).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 31).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Während die letztgenannte Ausnahme für "Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger" gilt, findet die Ausnahme für Privatkopien Anwendung auf "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a., C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 65, sowie vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 85 und 86).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, können die Mitgliedstaaten, da das Hoch- und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Inhalte bei der Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen als ein einheitliches Verfahren zum Zweck des privaten Kopierens angesehen werden kann, im Licht des weiten Ermessens, über das sie gemäß den Ausführungen in den Rn. 41 und 46 des vorliegenden Urteils verfügen, ein System einführen, in dem ein gerechter Ausgleich nur in Bezug auf Geräte oder Speichermedien gezahlt wird, die einen notwendigen Teil dieses Verfahrens darstellen, sofern angenommen werden kann, dass dieser Ausgleich dem sich für die Inhaber des Urheberrechts ergebenden etwaigen Schaden entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a., C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 78).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Gemäß dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 sollten die Mitgliedstaaten bei dieser Festlegung die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigen (Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 22).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Das Erstellen einer Kopie durch eine zu privaten Zwecken handelnde natürliche Person ohne die vorherige Erlaubnis des Inhabers des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts eines geschützten Werks ist nämlich als Handlung anzusehen, die einen Schaden für den betreffenden Rechtsinhaber begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 26, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt sich nämlich, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss, so dass jeder gerechte Ausgleich, der keinen Bezug zu dem Schaden hat, der den Rechtsinhabern aufgrund der Erstellung der Privatkopien entstanden ist, nicht mit dem in diesem Erwägungsgrund aufgestellten Erfordernis vereinbar wäre (Urteile vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 86, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 54).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-470/14

    Ein System wie das in Spanien eingeführte, bei dem der gerechte Ausgleich für

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

  • EuGH, 15.04.2021 - C-515/19

    Internetverbindung an Bord von Flugzeugen: Ein Satellitenmobilfunksystem, das in

  • EuGH, 08.03.2018 - C-395/16

    DOCERAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/13

    Public Relations Consultants Association - Urheberrechte -

  • OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22

    Auskunftserteilung, Richtlinienkonforme Auslegung, Feststellungsinteresse,

    Der Unionsgerichtshof hat in der Rechtssache C-433/20 (Austro-Mechana/Strato) das Unionsrecht zwar verbindlich dahingehend ausgelegt, dass ein Server, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt, ein beliebiger Träger i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b) der RL 2001/29/EG ist (EuGH, Urt. v. 24.3.2022 - C-433/20 - Austro-Mechana Gesellschaft/Strato, GRUR 2022, 558 Rn. 33, beck-online).

    Insbesondere bestimmen sie, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (EuGH, Urteil vom 24.03.2022, C-433/20, GRUR 2022, 558 Rn. 41 - Austro-Mechana/Strato m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

    Insbesondere bestimmen sie, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (EuGH GRUR 2022, 558 Rn. 41 - Austro-Mechana/Strato m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

    Durch die umfassende Vergütungspflicht von Geräten und Speichermedien, die für die Nutzung des Cloudspeichers notwendige Voraussetzung sind, hat der Gesetzgeber dies Spielraum unionrechtskonform ausgeschöpft (EuGH, Urteil vom 24.03.2022, C-433/20, GRUR 2022, 558 Rn. 54, beck-online).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung

    Was zum anderen insbesondere das mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie verfolgte Ziel betrifft, ist den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie zu entnehmen, dass diese Bestimmung den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur Vergütung oder zum Ausgleich begründet (Urteile vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 37, und vom 8. September 2022, Ametic, C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bestimmen sie, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 41 und vom 8. September 2022, Ametic, C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt sich nämlich, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss, so dass jeder gerechte Ausgleich, der keinen Bezug zu dem Schaden hat, der den Rechtsinhabern aufgrund der Erstellung der Privatkopien entstanden ist, nicht mit dem in diesem Erwägungsgrund aufgestellten Erfordernis vereinbar wäre (Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 62, sowie vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies

    Der Umfang eines solchen Schutzes der durch das Vervielfältigungsrecht geschützten Handlungen ergibt sich auch aus dem Hauptziel dieser Richtlinie, das darin besteht, ein hohes Schutzniveau u. a. zugunsten der Urheber sicherzustellen (Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 16).

    Sodann hat der Gerichtshof insbesondere zu dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 enthaltenen Ausdruck "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" entschieden, dass er die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt (Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 33).

    Drittens kann diese Feststellung, wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, nicht durch die Notwendigkeit entkräftet werden, den Grundsatz der Technologieneutralität zu beachten, wonach das Gesetz die Rechte und Pflichten der Personen allgemein bezeichnen muss, damit nicht eine Technologie einer anderen vorgezogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 27).

    Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten sowie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern der geschützten Werke, die in den Genuss dieser neuen Technologien kommen wollen, beibehalten muss (Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 26 und 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Urteile vom 24. März 2022, Austro-Mechana (C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 45), und vom 8. September 2022, Ametic (C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 37 und 38).

    24 Urteile vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a. (C 470/14, EU:C:2016:418, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 24. März 2022, Austro-Mechana (C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 36 bis 38).

    Vgl. entsprechend Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana (C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 50 und 53).

  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 10/22

    rakuten.de

    Bei der Bestimmung der Person, die den angemessenen Ausgleich zu zahlen hat, verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen (EuGH, GRUR 2011, 909 [juris Rn. 23] - Stichting de Thuiskopie; Urteil vom 24. März 2022 - C-433/20, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 41] = WRP 2022, 582 - Austro-Mechana, mwN).

    Insbesondere ist der Inhalt der den Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG obliegenden Ergebnispflicht hinreichend geklärt (EuGH, GRUR 2011, 909 [juris Rn. 23 und 30 bis 41] - Stichting de Thuiskopie; GRUR 2022, 558 [juris Rn. 41] - Austro-Mechana; GRUR 2022, 1522 [juris Rn. 69] - Ametic, jeweils mwN).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    12 Vgl. zuletzt Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana (C-433/20, EU:C:2022:217, Tenor Nr. 1).

    18 Vgl. u. a. Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana (C-433/20, EU:C:2022:217).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20   

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Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20 (https://dejure.org/2021,38421)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.09.2021 - C-433/20 (https://dejure.org/2021,38421)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. September 2021 - C-433/20 (https://dejure.org/2021,38421)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Austro-Mechana

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 - Vervielfältigungsrecht - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Ausnahme für Privatkopien - Server, die im Eigentum Dritter stehen und natürlichen Personen ...

  • JurPC

    Cloudcomputing und Privatkopieabgabe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20
    Wie der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515), festgestellt hat, sind die Vergütungsregelungen für Privatkopien derzeit im Hinblick auf den Großteil des Trägermaterials notwendigerweise ungenau , da in der Praxis nicht festgestellt werden kann, welches Werk von welchem Nutzer mit Hilfe welches Trägermediums vervielfältigt wurde(53).

    Jedoch hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 37), entschieden, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sei, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine Abgabe für Privatkopien unterschiedslos beim ersten gewerbsmäßigen und entgeltlichen Inverkehrbringen von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial in seinem Hoheitsgebiet angewandt werde und die zugleich einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Abgaben vorsehe, falls die Endnutzung des Trägermaterials nicht von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst werde, nicht entgegenstehe, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jeder nationalen Regelung und der durch die Richtlinie 2001/29 vorgegebenen Grenzen praktische Schwierigkeiten eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigten und wenn der Rückerstattungsanspruch wirksam sei und keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der gezahlten Abgabe mit sich bringe .

    38 Die französische Regierung führte das Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 64 und 65), an, das auf die Möglichkeit einer Person verweist, die diese Abgabe zuvor in einem territorial nicht zuständigen Mitgliedstaat entrichtet hat, von diesem Staat nach seinem nationalen Recht die Erstattung der Abgabe zu verlangen.

    48 Vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 40), und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a. (C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 26).

    Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 41 bis 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einklang mit dem Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 37), könnte Strato jedoch in der Lage sein, die Erstattung (eines Teils) dieser in Deutschland gezahlten Abgaben zu verlangen.

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof später in seinem Urteil vom 5. März 2015 , Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 33), festgestellt hat, dass die Mitgliedstaaten keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen dürfen, die dazu führen würden, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Waren vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt würden, ohne dass dies gerechtfertigt wäre .

    Wie der 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 klarstellt, kann sich in bestimmten Situationen, in denen "dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, ... gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben." Ich möchte auch darauf hinweisen, dass gemäß Art. 6 der Richtlinie 2001/29, wie er vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 72), ausgelegt wurde, der betreffende Mitgliedstaat die konkrete Höhe des den Rechtsinhabern geschuldeten Ausgleichs davon abhängig machen kann, ob technische Maßnahmen angewandt werden oder nicht, damit für sie tatsächlich ein Anreiz besteht, diese Maßnahmen zu treffen und so freiwillig zur korrekten Anwendung der Ausnahme für Privatkopien beizutragen.

    11 Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. demgegenüber Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 25), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Überlassung von Anlagen, Geräten und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die die technische Fähigkeit besitzen, Vervielfältigungen herzustellen, an natürliche Personen als private Nutzer ausreicht, um die Anwendung der Privatkopievergütung zu rechtfertigen.

    29 Im Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 86), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 keinerlei nähere Bestimmung der charakteristischen Merkmale der Vorrichtungen enthalte, auf deren Grundlage oder mit deren Hilfe die Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erstellt würden.

    35 In seinem Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 82), hat der Gerichtshof bestätigt, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht eines Inhabers enthalte, die Vervielfältigung des fraglichen Werks zu erlauben oder zu verbieten.

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20
    Strato ist entsprechend dem Urteil vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 78), auch der Auffassung, wenn eine Privatkopie mittels einer Kette von Geräten angefertigt werde, könne ein Gerät in der Kette mit dem Erfordernis des gerechten Ausgleichs belegt werden.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Rn. 78 des Urteils vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426), festgestellt: "Werden die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt, steht es den Mitgliedstaaten zudem frei, an die vor der Anfertigung der Kopie liegenden Schritte anzuknüpfen und gegebenenfalls ein System einzuführen, in dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen.

    23 In seinem Urteil vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 67), hat der Gerichtshof alle nicht analogen, also insbesondere digitalen, Vervielfältigungsmedien aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ausgenommen, da ein Träger nur dann Ähnlichkeit mit Papier als Vervielfältigungsmedium aufweist, wenn er eine gegenständliche Darstellung zu zeigen vermag, die der Wahrnehmung durch menschliche Sinne zugänglich ist.

    In seinem Urteil vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 65 und 66), hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29, der ausdrücklich Papier nennt, ergebe, dass Träger, die keine vergleichbaren und gleichwertigen Eigenschaften wie Papier aufweisen, nicht in den Anwendungsbereich der in dieser Bestimmung geregelten Ausnahme fallen.

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20
    Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a. (C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 44).

    48 Vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 40), und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a. (C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 26).

    Urteile vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium (C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 86), und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a. (C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 51).

    53 Vgl. auch Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a. (C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 35).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20
    Denn in seinem Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 41), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sei, dass er nicht für den Fall gelte, dass Privatkopien auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt würden(35).

    10 In seinem Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 21), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 den Urhebern das ausschließliche Recht einräumen, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu verbieten oder zu erlauben, wobei die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie zugleich befugt sind, Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht vorzusehen.

    Zu einem Vergütungssystem für Privatkopien, das nicht zwischen Vervielfältigungen, die von einer rechtmäßigen Quelle angefertigt werden, und solchen, die von einer rechtswidrigen Quelle angefertigt werden, unterscheidet, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254), befunden, dass es nicht den gerechten Ausgleich zwischen dem Rechtsinhaber und den Nutzern beachte.

    Vgl. Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 27).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-470/14

    Ein System wie das in Spanien eingeführte, bei dem der gerechte Ausgleich für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20
    Urteil vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a. (C-470/14, EU:C:2016:418, Rn. 30 und 31).

    44 Urteil vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a. (C-470/14, EU:C:2016:418, Rn. 21).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a. (C-470/14, EU:C:2016:418, Rn. 33 bis 42).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20
    Für eine allgemeine Erörterung der Art und Komplexität der Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vgl. auch Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW (C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 34 bis 54).

    Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW (C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 40).

    Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW (C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20
    Vgl. auch Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium (C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 28 bis 43) zu der Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29.

    Urteile vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium (C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 86), und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a. (C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 51).

    54 Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium (C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 70 und 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16

    VCAST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20
    3 Für eine Beschreibung des Cloud-Computing vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache VCAST (C-265/16, EU:C:2017:649, Nrn. 1 bis 3).

    32 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache VCAST (C-265/16, EU:C:2017:649, Nrn. 23 bis 28) war Generalanwalt Szpunar der Auffassung, dass nichts darauf hindeute, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einer Vervielfältigung in einem Datenspeicher in der Cloud im Rahmen der nach diesem Artikel vorgesehenen Ausnahme entgegenstehe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-457/11

    VG Wort - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20
    In ihren Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:34, Nrn. 35 bis 37) hat Generalanwältin Sharpston darauf hingewiesen, dass die Ausnahmen und Beschränkungen fakultativ seien, gebe den Mitgliedstaaten einen gewissen Handlungsspielraum in diesem Bereich.

    In ihren Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:34, Nr. 39) hat Generalanwältin Sharpston darauf hingewiesen, dass zwar der Tatbestand des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a allein anhand der Merkmale der Vervielfältigungsverfahren und der verwendeten Träger beschrieben werde, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b aber ausschließlich an die Person des Vervielfältigenden und den Verwendungszweck der Vervielfältigung anknüpfe.

  • EuGH, 29.11.2017 - C-265/16

    Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/13

    Public Relations Consultants Association - Urheberrechte -

  • EuGH, 10.11.2016 - C-174/15

    Das Verleihen elektronischer Bücher (E-Books) kann unter bestimmten

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2014 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Geistiges Eigentum - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht

  • EuGH, 15.04.2021 - C-515/19

    Internetverbindung an Bord von Flugzeugen: Ein Satellitenmobilfunksystem, das in

  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

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