Rechtsprechung
EuGH, 25.07.1991 - C-58/90 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Kommission / Italien
EWG-Vertrag, Artikel 48, 52 und 59
Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Reglementierte Berufe - Medizinische Hilfsberufe - Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Befähigungsnachweise den eigenen Staatsangehörigen ... - EU-Kommission
Kommission / Italien
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 169; ; EWG-Vertrag Art. 48; ; EWG-Vertrag Art. 52; ; EWG-Vertrag Art. 59
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Reglementierte Berufe - Medizinische Hilfsberufe - Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Befähigungsnachweise den eigenen Staatsangehörigen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit; Diskriminierende Unterscheidung zwischen eigenen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, indem die Anerkennung bei den letztgenannten vom Vorhandensein eines ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Artikel 48, 52 und 59 EWG-Vertrag - Italienischen Staatsangehörigen vorbehaltene Anerkennung im Ausland erworbener beruflicher Diplome - Ausübung medizinischer Hilfsberufe.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1991 - C-58/90
- EuGH, 25.07.1991 - C-58/90
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 15.10.1987 - 222/86
Unectef / Heylens
Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-58/90
Sie ist jedoch der Ansicht, der aufnehmende Mitgliedstaat könne von dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Diploms sei, nicht den Besitz des zu diesem Zweck im Aufnahmestaat vorgesehenen Diploms verlangen, ohne die Kenntnisse und Qualifikationen zu berücksichtigen, die in jenem anderen Mitgliedstaat erworben und durch ein Diplom bestätigt worden seien (Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097).11 Ferner muß die Beurteilung der Gleichwertigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Diploms ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Qualifikationen dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, deren Abschluß es bescheinigt, bei seinem Besitzer vermuten lässt (Urteil vom 15. Oktober 1987, a. a. O., Randnr. 13).
- EuGH, 03.12.1974 - 33/74
Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid
Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-58/90
9 Zunächst ist daran zu erinnern, daß das allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, das in den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag auf den von ihnen geregelten besonderen Gebieten angewandt wird, impliziert, daß die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr den Zugang zu den unselbständigen oder selbständigen Tätigkeiten und deren Ausübung unter den Bedingungen gestatten, die in den Rechtsvorschriften des aufnehmenden Mitgliedstaats für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegt sind (Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359; vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631; vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299). - EuGH, 21.06.1974 - 2/74
Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz …
Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-58/90
9 Zunächst ist daran zu erinnern, daß das allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, das in den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag auf den von ihnen geregelten besonderen Gebieten angewandt wird, impliziert, daß die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr den Zugang zu den unselbständigen oder selbständigen Tätigkeiten und deren Ausübung unter den Bedingungen gestatten, die in den Rechtsvorschriften des aufnehmenden Mitgliedstaats für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegt sind (Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359; vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631; vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299). - EuGH, 04.04.1974 - 167/73
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-58/90
9 Zunächst ist daran zu erinnern, daß das allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, das in den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag auf den von ihnen geregelten besonderen Gebieten angewandt wird, impliziert, daß die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr den Zugang zu den unselbständigen oder selbständigen Tätigkeiten und deren Ausübung unter den Bedingungen gestatten, die in den Rechtsvorschriften des aufnehmenden Mitgliedstaats für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegt sind (Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359; vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631; vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299). - EuGH, 15.10.1986 - 168/85
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-58/90
10 Sodann ist hervorzuheben, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu bestimmten Berufen für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten von einer Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig macht, gegen die Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstösst (Urteil vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945).
- EuGH, 18.01.2001 - C-162/99
Kommission / Italien
Ungeachtet der Beziehungen zwischen dem Gesetz von 1985 und dem Decreto legislativo von 1946 in der Fassung des Gesetzes von 1964 lässt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die unveränderte Fortgeltung einer mit einer Bestimmung des EG-Vertrags unvereinbaren Vorschrift im Recht eines Mitgliedstaats Unklarheiten tatsächlicher Art bestehen, weil die Normadressaten über ihre Möglichkeit, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, im Unklaren gelassen werden; eine solche Fortgeltung stellt somit einen Verstoß dieses Staates gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag dar (vgl. u. a. Urteile vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 11, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-58/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-4193, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-232/99
Kommission / Spanien
14: - Vgl. allein im Bereich der Qualifikationsanforderungen: die Urteile vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-168/98 (Luxemburg, Slg. 2000, I-9131), vom 14. September 2000 in den Rechtssachen C-238/98 (Hocsman, Slg. 2000, I-6623) und C-16/99 (Erpelding, Slg. 2000, I-6821), vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-234/97 (Bobadilla, Slg. 1999, I-4773), vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94 (Georgios Aranitis, Slg. 1996, I-135), vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-319/92 (Salomone Haim, Slg. 1994, I-425), vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/91 (Colegio Oficial de Agentes de la Propriedad Inmobiliária, Slg. 1992, I-3003), vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-58/90 (Italien, Slg. 1991, I-4193), vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357), vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, (Heylens, Slg. 1987, 4097) und vom 6. Oktober 1981 in der Rechtssache 246/80 (Broekmeulen, Slg. 1981, 2311). - Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2000 - C-162/99
Kommission / Italien
Siehe auch Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnrn. 34 bis 48), vom 25. Oktober 1979 in der Rechtssache 159/78 (Kommission/Italien, Slg. 1979, 3247, Randnrn. 20 bis 23) und vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-58/90 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-4193, Randnrn.
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1991 - C-58/90 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Artikel 48, 52 und 59 EWG-Vertrag - Italienischen Staatsangehörigen vorbehaltene Anerkennung im Ausland erworbener beruflicher Diplome - Ausübung medizinischer Hilfsberufe
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1991 - C-58/90
- EuGH, 25.07.1991 - C-58/90
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 07.05.1991 - C-340/89
Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1991 - C-58/90
(3) Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von ausländischen Diplomen bei Fehlen jeden Staatsangehörigkeitserfordernisses vgl. Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357. - EuGH, 15.10.1987 - 222/86
Unectef / Heylens
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1991 - C-58/90
(2) Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Unectef, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10. - EuGH, 04.04.1974 - 167/73
Kommission / Frankreich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1991 - C-58/90
(4) Urteil vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Französische Republik, Slg. 1974, 359, Randnr. 41; vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4415, Randnr. 9. - EuGH, 14.07.1988 - 38/87
Kommission / Griechenland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1991 - C-58/90
(4) Urteil vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Französische Republik, Slg. 1974, 359, Randnr. 41; vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4415, Randnr. 9.