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   OLG Köln, 09.03.1988 - 2 U 67/87   

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https://dejure.org/1988,4447
OLG Köln, 09.03.1988 - 2 U 67/87 (https://dejure.org/1988,4447)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.1988 - 2 U 67/87 (https://dejure.org/1988,4447)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. März 1988 - 2 U 67/87 (https://dejure.org/1988,4447)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ; Vertrag zwischen einem Mandanten und einem Steuerberater ; Vergütungsansprüche eines Steuerberaters

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 273; BGB § 315; BGB § 611; StBGebV § 35; StBGebV § 36

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1988, 1276
  • DB 1989, 100
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.1988 - 2 U 67/87
    Bei dem vertraglichen bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis handelt es sich um einen Vertrag, mit dem die Vertragsparteien den Zweck verfolgen, ein Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmter Hinsicht einem zwischen ihnen bestehenden Streit oder bestehender Ungewißheit zu entziehen und es insoweit inhaltlich endgültig festzulegen (vgl. BGHZ 66, 250, 253 f. ; Erman/Hense, BGB, 7. Aufl. 1981, Rdn. 6 zu § 781; Hüffer in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1986, Rdn. 3 zu § 781).

    Hiervon zu unterscheiden sind ein Anerkenntnis oder eine Bestätigung, durch die der Schuldner sich nicht rechtsgeschäftlich verpflichten will, die er vielmehr abgibt, um dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn hierdurch von sofortigen Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung abzuhalten und/oder um dem Gläubiger den Beweis der Forderung zu erleichtern (vgl. BGHZ 66, 250, 254 ; Hüffer, a.a.O., Rdn. 7 zu § 781; Palandt/Thomas, BGB, 47. Aufl. 1988, Anm. 2 b zu § 781).

    Eine solche Erklärung enthält keine materiellrechtliche (potentiell konstitutive) Regelung des Schuldverhältnisses, stellt aber als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" jedenfalls ein Indiz für das Bestehen des in ihr genannten Anspruchs dar (vgl. BGHZ 66, 250, 255 ).

  • BGH, 24.02.1982 - IVa ZR 296/80

    Schadensersatzanpsruch gegenüber Steuerberatern bei der Unterlassung von

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.1988 - 2 U 67/87
    Mangelhafte Leistungen des Dienstverpflichteten erlauben dem Dienstberechtigten nicht eine Minderung der Vergütung, da der Dienstberechtigte nach dem Gesetz die Gefahr des Mißlingens der Leistung trägt (BGH VersR 1982, 496).

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1982, 496, 497 ; BGH VersR 1986, 362, 363 ), der sich der erkennende Senat anschließt, nicht stets zu fordern, daß der Mandant im Rechtsstreit mit dem Steuerberater jeden einzelnen Buchhaltungsfehler substantiiert darstellt.

  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.1988 - 2 U 67/87
    Deshalb ist zur wirksamen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts erforderlich, daß der Schuldner die Gegenleistung, auf die er Anspruch erhebt, genau bezeichnet (vgl. BGH NJW 1985, 189 [BGH 27.09.1984 - IX ZR 53/83] , 191 ; Keller in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1985, Rdn. 2 zu § 274; Soergel/Wolf, BGB, 11. Aufl. 1986, Rdn. 4 zu § 274; Staudinger/Selb, BGB, 12. Aufl. 1979, Rdn. 3 zu § 274).
  • BGH, 27.11.1985 - IVa ZR 97/84

    Anforderung an Substantiierung des Schadensersatzanspruchs gegen den

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.1988 - 2 U 67/87
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1982, 496, 497 ; BGH VersR 1986, 362, 363 ), der sich der erkennende Senat anschließt, nicht stets zu fordern, daß der Mandant im Rechtsstreit mit dem Steuerberater jeden einzelnen Buchhaltungsfehler substantiiert darstellt.
  • BFH, 07.03.1972 - VII R 89/69
    Auszug aus OLG Köln, 09.03.1988 - 2 U 67/87
    Das buchmäßige Festhalten der Geschäftsvorfälle in der Geschäftskasse und das Sammeln der erforderlichen Belege können - ebenso wie die tägliche Abstimmung des Soll- und Istbestandes und die Führung des Kassenbuchs - nur im Unternehmen des Auftraggebers selbst erfolgen (vgl. OLG Koblenz, DStR 1972, 417 [OLG Koblenz 02.12.1971 - 9 U 701/69] ).
  • OLG Koblenz, 27.03.1980 - 6 U 982/77

    Zahlungen von Provisionen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses; Anspruch auf

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.1988 - 2 U 67/87
    Vielmehr obliegt es den Parteien, soweit sie die Darlegungs- und Beweislast trifft, dem Gericht einen schlüssigen Sachverhalt hinreichend substantiiert zu unterbreiten, dessen Richtigkeit dann erforderlichenfalls durch eine Beweisaufnahme, zu überprüfen ist (vgl. OLG Koblenz, VersR 1980, 623, 625 ).
  • OLG Köln, 14.06.2007 - 8 U 60/06

    Unbegründete Schadensersatzforderung gegen Steuerberater

    Im Rechtsstreit bedarf es zur Darlegung solcher Fehler der substantiierten Angabe, welche Buchung der Berater auf Grund welcher Informationen und/oder ihm vorgelegten Belegen hätte vornehmen müssen und was er statt dessen gebucht hat (OLG Köln DB 1989, 100, 101; ebenso Gräfe/Lenzen/ Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Auflage, 2007, Rn. 308 m.w.N.).
  • LG Aachen, 06.10.2006 - 8 O 56/06

    Vergütungsanspruch eines Steuerberaters aufgrund Steuerberatungsvertrags i.R.e.

    hierfür bedarf es zur Darlegung insbesondere von Verbuchungsfehlern, substantiierter Angaben des hierfür beweisbelastenden Mandanten, welche Buchungen der Berater aufgrund welcher Informationen und/oder ihm vorgelegter Belege hätte vornehmen müssen und was er stattdessen gebucht hat, wobei eine exemplarische Darstellung einzelner Buchungsfehler einen über diese Einzelfälle hinausgehenden Mangel der Leistung des Steuerberaters nur dann aufzeigt, wenn aus ihnen ein Fehler des Verbuchungssystems insgesamt erkennbar wird (vgl. OLG Köln DB 1989, 100, 101).
  • OLG Koblenz, 27.10.1992 - 3 U 1868/91

    Vergütung von Steuerberaterleistungen; Freies Mitarbeiterverhältnis;

    Es ist nicht vorgetragen, daß der Kläger wegen angeblich unvollständiger und mangelhafter Arbeit zur Nachbearbeitung aufgefordert worden ist (vgl. auch OLG Köln, DB 1989, 100 (101 Sp. 1 Abs. 2)).
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