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   BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 8/99   

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https://dejure.org/2000,1723
BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 8/99 (https://dejure.org/2000,1723)
BAG, Entscheidung vom 31.05.2000 - 7 ABR 8/99 (https://dejure.org/2000,1723)
BAG, Entscheidung vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 (https://dejure.org/2000,1723)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BetrVG § 20 Abs. 3; ; BetrVG § 17 Abs. 1; ; BetrVG § 17 Abs. 3; ; GG Art. 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten der Betriebsratswahl

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 20 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3
    Kosten der Betriebsratswahl: Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Bestellung des Wahlvorstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 95, 30
  • NZA 2001, 114
  • BB 2000, 2574
  • DB 2000, 2532
  • JR 2001, 220
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 07.07.1999 - 7 ABR 4/98

    Wahlanfechtungskosten - Kostentragungspflicht der Dienststelle

    Auszug aus BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 8/99
    Dazu gehören alle Kosten, die mit der Einleitung, der Durchführung und der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind (vgl. BAG 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - AP BetrVG § 20 Nr. 19 = EzA BPersVG § 24 Nr. 1 zu einem Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 7. Aufl. § 20 Rn. 27; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. § 20 Rn. 27 f.; Hess/Schlochau-er/Glaubitz BetrVG 5. Aufl. § 20 Rn. 35; GK-BetrVG-Kreutz 6. Aufl. § 20 Rn. 47).

    § 20 Abs. 3 BetrVG normiert allerdings keine unbegrenzte Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Errichtung eines Betriebsrats (BAG 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 19 = EzA BPersVG § 24 Nr. 1, zu B 3 c der Gründe).

    Diese Kosten hat der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung rechtsmißbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht mißachtet wird (BAG 7. Juli 1999 aaO, zu B 3 c aa der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 20.01.1999 - 2 TaBV 3/98

    Betriebsratswahl: Kostentragungspflicht des Arbeitgebers - Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 8/99
    Landesarbeitsgericht Beschluß vom 20. Januar 1999 Baden-Württemberg - 2 TaBV 3/98 -.

    7 ABR 8/99 2 TaBV 3/98.

    Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 1999 - 2 TaBV 3/98 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im übrigen teilweise aufgehoben.

  • BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93

    Gewerkschaftsausschluß

    Auszug aus BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 8/99
    a) Beauftragt eine Gewerkschaft einen Verfahrensbevollmächtigten zur Durchsetzung ihres Bestellungsrechts nach § 17 Abs. 3 BetrVG, macht sie auch von ihrem aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Recht Gebrauch, sich im Bereich der betrieblichen Interessenvertretung und Mitbestimmung zu betätigen und die Wahl einer betrieblichen Vertretung von Arbeitnehmern zu unterstützen (vgl. BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - BVerfGE 100, 214 = AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 18, zu I 2 b bb der Gründe).
  • BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 65/96

    Vergleichsgebühr bei einem Rechtsanwalt als Sachverständigem

    Auszug aus BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 8/99
    Durch die Abtretung vor Einleitung des Kostendurchsetzungsverfahrens hat sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, für den § 291 BGB gilt (BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 55 = EzA BetrVG § 80 Nr. 42, zu B I der Gründe).
  • BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90

    Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge

    Auszug aus BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 8/99
    Sie kann daher auch nicht mehr in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht betroffen sein (vgl. BAG 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - BAGE 69, 214 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41, zu B I 2 der Gründe mwN).
  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 29/02

    Kosten der Betriebsratswahl

    Dazu gehören alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Wahl sowie der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind (BAG 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 19 = EzA BPersVG § 24 Nr. 1; 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - BAGE 95, 30 = AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 20, zu B II 1 der Gründe mwN).

    Dazu gehören auch die Kosten einer Gewerkschaft, die dieser in Ausübung ihrer im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl stehenden Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz entstehen (vgl. zur Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Gewerkschaft in einem Beschlußverfahren zur Bestellung eines Wahlvorstands: BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - aaO, zu II 1 der Gründe).

    Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 20 Abs. 3 BetrVG ist allerdings auf die erforderlichen Kosten der Betriebsratswahl begrenzt (BAG 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - aaO, zu B 3 c der Gründe; 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - aaO, zu B II 2 der Gründe).

    Diese Kosten hat der Arbeitgeber dann nicht zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmißbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht mißachtet wird (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - aaO, zu B II 3 der Gründe; 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - aaO, zu B 3 c aa der Gründe).

    Eine derart restriktive Auslegung der Vorschrift findet im Gesetz keine Stütze (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - aaO).

    Dazu gehören ua. die sich aus dem jeweiligen Sachverhalt ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ebenso wie der zu erwartende Verlauf des Beschlußverfahrens (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - aaO, zu B II 3 der Gründe).

    aa) Mit dem Beschlußverfahren machte die Gewerkschaft von ihrem aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Recht Gebrauch, sich im Bereich der betrieblichen Interessenvertretung und Mitbestimmung zu betätigen und die Wahl einer betrieblichen Vertretung von Arbeitnehmern zu unterstützen (vgl. zur Einleitung eines Beschlußverfahrens durch die Gewerkschaft zwecks Bestellung eines Wahlvorstands: BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - aaO, zu B II 4 a der Gründe unter Bezugnahme auf BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - BVerfGE 100, 214 = AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 18, zu I 2 b bb der Gründe).

    Es ist ihnen lediglich verwehrt, bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte mutwillig oder rechtsmißbräuchlich zu handeln (vgl. BAG 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14, zu III 4 der Gründe; 16. Oktober 1987 - 6 ABR 2/85 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31, zu B III 1 der Gründe; 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - aaO, zu B 3 c aa der Gründe; 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - aaO, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 11.11.2009 - 7 ABR 26/08

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Wahlvorstand

    Er kann daher auch nicht mehr in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht betroffen sein (vgl. BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - zu B I der Gründe, BAGE 95, 30).

    Die zu § 40 Abs. 1 BetrVG entwickelten Grundsätze gelten entsprechend (BAG 16. April 2003 - 7 ABR 29/02 - zu II 1 a der Gründe, aaO; 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 95, 30).

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 95/07

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten

    Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten (BAG 16. April 2003 - 7 ABR 29/02 - zu II 1 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 21 = EzA BetrVG 2001 § 20 Nr. 1; 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - zu B II 3 der Gründe mwN, BAGE 95, 30 = AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 20 Nr. 19).

    Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - zu B II 3 der Gründe mwN, BAGE 95, 30 = AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 20 Nr. 19).

  • BVerwG, 11.10.2010 - 6 P 16.09

    Erstattungspflicht der Dienststelle; außergerichtliche Kosten eines

    §§ 265, 325 ZPO sind im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht anzuwenden, weil sich in ihm die Beteiligung gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht richtet (vgl. BAG, Beschlüsse vom 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 , vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - BAGE 69, 214 , vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972 Bl. 1474 R, vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - BAGE 95, 30 , vom 22. November 2005 - 1 ABR 50/04 - BAGE 116, 235 Rn. 15, vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - BAGE 128, 358 Rn. 13 und vom 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - AP Nr. 93 zu § 40 BetrVG 1972 Rn. 20).

    Dazu gehören alle Kosten, die mit der Einleitung und Durchführung der Wahl sowie der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind (vgl. Beschluss vom 29. August 2000 - BVerwG 6 P 7.99 - BVerwGE 112, 12 = Buchholz 251.5 § 21 HePersVG Nr. 2 S. 3 f.; BAG, Beschlüsse vom 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - AP Nr. 19 zu § 20 BetrVG 1972 Bl. 3, vom 31. Mai 2000 a.a.O. S. 32 und vom 16. April 2003 - 7 ABR 29/02 - AP Nr. 21 zu § 20 BetrVG 1972 Bl. 1730 R).

    Danach hat die Dienststelle die außergerichtlichen Kosten, die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, nicht zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos war oder mutwillig betrieben wurde (vgl. Beschluss vom 29. August 2000 a.a.O. S. 17 f. bzw. S. 5; BAG, Beschlüsse vom 7. Juli 1999 a.a.O. Bl. 3 R, 4, vom 31. Mai 2000 a.a.O. S. 33 und vom 16. April 2003 a.a.O. Bl. 1731).

    b) Eine Rechtsverfolgung ist insbesondere dann mutwillig, wenn von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostenspieligere beschritten wird oder wenn die Hinzuziehung des Rechtsanwalts rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse der Dienststelle an der Begrenzung ihrer Kostentragungspflicht missachtet wird (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 26 S. 60 und vom 29. August 2000 a.a.O. S. 18 bzw. S. 5 f.; BAG, Beschlüsse vom 31. Mai 2000 a.a.O. S. 33 und vom 16. April 2003 a.a.O. Bl. 1731).

  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren

    Zu den nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl gehören ua. die außergerichtlichen Kosten, die einer Gewerkschaft durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands entstanden sind (vgl. BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - BAGE 95, 30, zu B II 1 der Gründe) sowie die Kosten, die sie zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Zutrittsrechts zum Zwecke der Teilnahme an der Stimmauszählung aufgewendet hat (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 ABR 29/02 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 21 = EzA BetrVG 2001 § 20 Nr. 1, zu II 1 b aa der Gründe).
  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 34/16

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Er kann daher von der zu erwartenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht betroffen sein (vgl. BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - zu B I der Gründe, BAGE 95, 30; zur Beteiligung des Wahlvorstands BAG 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 12, BAGE 132, 232) .

    Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - zu B II 3 der Gründe mwN, BAGE 95, 30) .

  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 42/04

    Aufsichtsratswahl - Erstattung von Rechtsanwaltskosten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören zu den Kosten einer Betriebsratswahl alle Kosten, die mit der Einleitung und Durchführung der Wahl sowie der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind (vgl. etwa 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - BAGE 95, 30 = AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 20 Nr. 19, zu B II der Gründe mwN).

    Auch die Kosten für die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten können zu den Kosten der Wahl gehören (31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - aaO, zu B II 3 der Gründe; 16. April 2003 - 7 ABR 29/02 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 21 = EzA BetrVG 2001 § 20 Nr. 1, zu II 1 a der Gründe).

    Die Kosten für die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung eines im Zusammenhang mit der Wahl stehenden Beschlussverfahrens hat der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 -AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 19 = EzA BPersVG § 24 Nr. 1, zu B 3 c aa der Gründe; 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - aaO; 16. April 2003 - 7 ABR 29/02 - aaO).

  • LAG Hessen, 01.07.2004 - 6 TaBV 9/04

    Aufsichtsratswahl; Wahlkosten; Anwaltsgebühren; Eilbeschlussverfahren;

    Es ist anerkannt, dass dazu alle Kosten gehören, die mit der Einleitung und Durchführung der Wahl sowie der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind (vgl. BAG Beschluss vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - EzA § 20 BetrVG 1972 Nr. 19; BAG 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - AP BetrVG § 20 Nr. 19 = EzA BPersVG § 24 Nr. 1 zu einem Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG).

    Eine Zahlungspflicht besteht vielmehr nur hinsichtlich der erforderlichen Kosten einer Wahl (BAG Beschluss vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - EzA § 20 BetrVG 1972 Nr. 19; BAG 7. Juli 1999-7 ABR 4/98 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 19 = EzA BPersVG § 24 Nr. 1, zu B 3 c der Gründe; Raiser, MitbestG 3. Aufl., § 20 Rz. 15).

    Diese Kosten hat der Arbeitgeber dann nicht zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG Beschluss vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - EzA § 20 BetrVG 1972 Nr. 19; BAG 7. Juli 1999 a.a.O., zu B 3 c aa der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 26.04.2017 - 12 TaBV 110/16

    Haftung des Arbeitgebers für im Auftrag des Betriebsrats entstandene

    Er kann daher nicht mehr in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht betroffen sein (vgl. BAG 31.05.2000 - 7 ABR 8/99, DB 2000, 2532 Rn. 11; BAG 11.11.2009 - 7 ABR 26/08, NZA 2010, 353 Rn. 12).

    Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um (BAG 29.07.2009 a.a.O. Rn. 20; s.a. BAG 13.05.1998 a.a.O. Rn. 13 und BAG 31.05.2000 - 7 ABR 8/99, AP Nr. 20 zu § 20 BetrVG 1972 Rn. 24).

    Durch die Abtretung vor Einleitung des Kostendurchsetzungsverfahrens hat sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, für den § 291 BGB gilt (BAG 31.05.2000 a.a.O. Rn. 24).

  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Insolvenz

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind von dem Arbeitgeber dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 19 = EzA BPersVG § 24 Nr. 1, zu B 3 c aa der Gründe; 31. Mai 2000 - 7 ABR 8/99 - BAGE 95, 30 = AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 20 Nr. 19, zu B II 3 der Gründe mwN).
  • LAG Düsseldorf, 25.09.2015 - 6 TaBV 62/15

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten

  • LAG Hamm, 16.05.2012 - 10 TaBV 15/12

    Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten des Betriebsrats im

  • LAG Hamm, 10.12.2013 - 7 TaBV 85/13

    Erforderlichkeit der Beauftragung von Rechtsanwälten

  • ArbG Frankfurt/Main, 27.09.2016 - 24 BV 384/16

    Betriebsrat, Freistellungsanspruch

  • ArbG Hamburg, 12.06.2008 - 29 BV 4/08
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