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   KG, 21.03.2016 - 22 W 64/15   

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https://dejure.org/2016,11250
KG, 21.03.2016 - 22 W 64/15 (https://dejure.org/2016,11250)
KG, Entscheidung vom 21.03.2016 - 22 W 64/15 (https://dejure.org/2016,11250)
KG, Entscheidung vom 21. März 2016 - 22 W 64/15 (https://dejure.org/2016,11250)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 49 AEUV, Art 54 AEUV, § 191 UmwG, § 226 UmwG
    Handelsregistersache: Anwendbares Recht bei grenzüberschreitendem Formwechsel einer französischen GmbH in eine deutsche GmbH

  • Deutsches Notarinstitut

    UmwG §§ 191, 226; AEUV Artt. 49, 54
    Maßgebliche Vorschriften für Zulässigkeit grenzüberschreitenden Formwechsels einer französischen "GmbH" (SARL) in deutsche GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgebliches Recht für die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels einer französischen in eine deutsche GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgebliches Recht für die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels einer französischen in eine deutsche GmbH

  • rechtsportal.de

    Maßgebliches Recht für die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels einer französischen in eine deutsche GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grenzüberschreitender Formwechsel einer französischen Société à responsabilité limitée in eine deutsche GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Umwandlung
    Handels- und zivilrechtliche Grundlagen
    Umwandlungen nach UmwG
    Formwechsel (§ 190 UmwG)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1007
  • ZIP 2016, 1223
  • FGPrax 2016, 159
  • WM 2016, 1739
  • DB 2016, 1627
  • Rpfleger 2016, 581
  • DStR 2016, 1427
  • NZG 2016, 834
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 07.06.1978 - 15 W 159/78
    Auszug aus KG, 21.03.2016 - 22 W 64/15
    Dies erfolgt hier durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und einer Anordnung an das Amtsgericht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO, eine Zwischenverfügung nach Maßgabe der Ausführungen des Senats zu erlassen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 1978, 15 W 159/78, OLGZ 1972, 304, 306; Meikel/Streck, 11. Aufl., GBO, § 77 Rdn. 11).
  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus KG, 21.03.2016 - 22 W 64/15
    In dem Anmeldeverfahren auf Eintragung des Formwechsels der französischen Gesellschaft in eine GmbH nach deutschem Recht ist der betroffene Rechtsträger, dessen Eintragung abgelehnt wird, nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 - II ZB 7/88 -, BGHZ 105, 324; Beschluss vom 16. März 1992 - II ZB 17/91 -, BGHZ 117, 323).
  • OLG Zweibrücken, 29.11.1971 - 2 U 45/71
    Auszug aus KG, 21.03.2016 - 22 W 64/15
    Dies erfolgt hier durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und einer Anordnung an das Amtsgericht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO, eine Zwischenverfügung nach Maßgabe der Ausführungen des Senats zu erlassen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 1978, 15 W 159/78, OLGZ 1972, 304, 306; Meikel/Streck, 11. Aufl., GBO, § 77 Rdn. 11).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

    Auszug aus KG, 21.03.2016 - 22 W 64/15
    Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV, die dem nationalen Recht vorgehen, ist davon auszugehen, dass insbesondere die Vorschriften der §§ 191, 226 UmwG, die eigentlich abschließend die Rechtsträger benennen, die einen Formwechsel durchführen können, dem angemeldeten Formwechsel nicht entgegen stehen, auch wenn sie - wie hier - den beteiligten ausländischen Rechtsträger nicht als formwechselfähig aufführen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C 378/10 - Vale, juris, NZG 2012, 871 = NJW 2012, 2715).
  • BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91

    Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von

    Auszug aus KG, 21.03.2016 - 22 W 64/15
    In dem Anmeldeverfahren auf Eintragung des Formwechsels der französischen Gesellschaft in eine GmbH nach deutschem Recht ist der betroffene Rechtsträger, dessen Eintragung abgelehnt wird, nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 - II ZB 7/88 -, BGHZ 105, 324; Beschluss vom 16. März 1992 - II ZB 17/91 -, BGHZ 117, 323).
  • OLG Nürnberg, 19.06.2013 - 12 W 520/13

    Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer Gesellschaft mit

    Auszug aus KG, 21.03.2016 - 22 W 64/15
    Dies ist hier aber ausweislich der Vorschriften des UmwG der Fall (ebenso zu einer GmbH nach luxemburgischen Recht: OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 -, juris, NZG 2014, 349 = DNotZ 2014, 150).
  • OLG Saarbrücken, 07.01.2020 - 5 W 79/19

    Anwendung gläubigerschützender Vorschriften bei grenzüberschreitendem

    Rn. 38 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang: OLG Frankfurt, ZIP 2017, 611 - Herausformwechsel; OLG Düsseldorf, ZIP 2017, 2057; KG, ZIP 2016, 1223; OLG Nürnberg, ZIP 2014, 128 - jeweils: Hineinformwechsel).

    Einen alternativ diskutierten Rückgriff auf die - auf Großunternehmen zugeschnittenen - Vorschriften über den grenzüberschreitenden Sitzwechsel bei der Europäischen Aktiengesellschaft (so etwa Seibold, ZIP 2017, 456, 459; Bayer/Schmidt, ZIP 2012, 1481, 1488 und im Grundsatz auch Hushahn, RNotZ 2014, 137, 140 ff.) hat das Kammergericht in seinem Beschluss vom 21. März 2016 (ZIP 2016, 1223) für den - hier gegebenen - Fall des Formwechsels einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit überzeugenden, vom Senat geteilten Erwägungen abgelehnt.

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2017 - 3 Wx 171/16

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Fristsetzung des Handelsregisters mit

    Wenn und solange der Gesetzgeber nicht entsprechend tätig wird, ist es Aufgabe der Gerichte, die nationalen Vorschriften unter Beachtung dieser Pflicht aus den Art. 49 und 54 AEUV anzuwenden, wobei die grenzüberschreitende Umwandlung die sukzessive Anwendung von zwei nationalen Rechtsordnungen (Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedsstaat) erfordert (vgl. EuGH NJW 2012, 2715; KG NJW-RR 2016, 1007; OLG Nürnberg DNotZ 2014, 150; OLG Frankfurt NZG 2017, 423; Zwirlein ZGR 2017, 114).
  • KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20

    Eintragung eines österreichischen Vereins im Wege des grenzüberschreitenden

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV, die dem nationalen Recht vorgehen, sind Vorschriften des nationalen Rechts, die es Rechtsträgern nach diesem Recht ermöglichen, eine andere Rechtsform anzunehmen, dahin auszulegen, dass als wechselfähiger Rechtsträger auch ein durch Art. 49, 54 AEUV geschützter Rechtsträger anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C 38/10 - Vale, juris; dazu auch Senat, Beschluss vom 21. März 2016 - 22 W 64/15 -, juris Rdn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 -, juris, jeweils zu einer GmbH).

    b) Bei einer etwaigen erneuten Anmeldung wird der Beteiligte allerdings auch nachweisen müssen, dass auch das österreichische Recht einen solchen Wechsel in die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach deutschem Recht zulässt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. März 2016 - 22 W 64/15 -, juris Rdn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 -, juris; Behler in Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 4 Rdn. 16).

  • KG, 23.11.2020 - 22 W 13/20
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV , die dem nationalen Recht vorgehen, sind Vorschriften des nationalen Rechts, die es Rechtsträgern nach diesem Recht ermöglichen, eine andere Rechtsform anzunehmen, dahin auszulegen, dass als wechselfähiger Rechtsträger auch ein durch Art. 49, 54 AEUV geschützter Rechtsträger anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C 38/10 - Vale, juris; dazu auch Senat, Beschluss vom 21. März 2016 - 22 W 64/15 -, juris Rdn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 -, juris, jeweils zu einer GmbH).

    b) Bei einer etwaigen erneuten Anmeldung wird der Beteiligte allerdings auch nachweisen müssen, dass auch das österreichische Recht einen solchen Wechsel in die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach deutschem Recht zulässt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. März 2016 - 22 W 64/15 -, juris Rdn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 -, juris; Behler in Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 4 Rdn. 16).

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