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   EuGH, 25.07.1991 - C-190/89   

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https://dejure.org/1991,1214
EuGH, 25.07.1991 - C-190/89 (https://dejure.org/1991,1214)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.1991 - C-190/89 (https://dejure.org/1991,1214)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 1991 - C-190/89 (https://dejure.org/1991,1214)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Rich / Società Italiana Impianti

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anwendungsbereich - Ausgeschlossene Rechtsgebiete - Schiedsgerichtsbarkeit - Begriff - Anrufung eines staatlichen Gerichts zur Benennung eines Schiedsrichters - ...

  • EU-Kommission

    Rich / Società Italiana Impianti

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ; Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit in einem Zivilrechtsstreit

  • Judicialis

    EWGV Art. 220; ; Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 1 Abs. 2 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 - Schiedsgerichtsbarkeit.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 189
  • ECLI:EU:C:1991:319
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 04.03.1982 - 38/81

    Effer Spa / Kantner

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-190/89
    27 Es würde ausserdem gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, eines der Ziele des Übereinkommens (Urteil vom 4. März 1982 in der Rechtssache 38/81, Effer, Slg. 1982, 825, Randnr. 6), verstossen, wenn die Anwendbarkeit der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 enthaltenen Ausschlußregelung von der Existenz einer Vorfrage abhinge, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden kann.
  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    27 Der Gerichtshof hat die Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens in dieser Weise bereits in Fällen ausgelegt, in denen der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Drittstaat hatte, während der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hatte (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89, Rich, Slg. 1991, I-3855, vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439, und in der Rechtssache Group Josi, Randnr. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13

    Gazprom - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

    Diese Kritik ist mit dem Hinweis zu ergänzen, dass sich das genannte Urteil von drei früheren Urteilen des Gerichtshofs abhob, nämlich von den Urteilen Hoffmann (145/86, EU:C:1988:61), Rich (C-190/89, EU:C:1991:319) und Van Uden (C-391/95, EU:C:1998:543).

    Das Urteil Rich (EU:C:1991:319) betraf einen Rohölkaufvertrag, der zwischen einer schweizerischen und einer italienischen Firma geschlossen worden war.

    Im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) prüfte der Gerichtshof, anstatt über die Anwendbarkeit der Brüssel-I-Verordnung unter Bezugnahme auf den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zu entscheiden, wie er es in den Rechtssachen Rich (EU:C:1991:319) und Van Uden (EU:C:1998:543) getan hatte, den Gegenstand des Rechtsstreits im Licht eines anderen Rechtsstreits, nämlich desjenigen, der bei den italienischen Gerichten anhängig war.

    Damit wich der Gerichtshof von seinem Standpunkt im Urteil Rich (EU:C:1991:319, Rn. 18 und 26) ab, wonach nur der Gegenstand des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen ist und die Schiedsgerichtsbarkeit als Rechtsgebiet insgesamt vom Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ausgeschlossen ist.

    Ich bin deshalb der Ansicht, dass die Auslegung, die das Urteil Rich (EU:C:1991:319, Rn. 8) dem Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung gab, wonach "die Parteien ... die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich ... ausschließen wollten", durch die Neufassung wiederhergestellt wurde(77).

    47 - Urteil Rich (EU:C:1991:319, Rn. 18).

    Gemäß dem im Urteil Rich (EU:C:1991:319) dargelegten Grundsatz prüfte der Gerichtshof den Gegenstand des beim niederländischen Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes anhängigen Rechtsstreits und stellte fest, dass "die einstweiligen Maßnahmen grundsätzlich nicht auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtet [sind]; sie werden vielmehr parallel zu einem solchen Verfahren zu dessen Unterstützung angeordnet" (Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    130 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, Rich (C-190/89, EU:C:1991:319, Rn. 26 bis 28), vom 14. November 2002, Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 46 und 47), und vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 25).

    137 Vgl. entsprechend Urteile vom 25. Juli 1991, Rich (C-190/89, EU:C:1991:319, Rn. 27), vom 8. Mai 2003, Gantner Electronic (C-111/01, EU:C:2003:257, Rn. 24 bis 32), und vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 35).

  • LG Dortmund, 13.09.2017 - 8 O 30/16
    Sie fällt also ausweislich Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuGVVO gar nicht unmittelbar unter deren Anwendungsbereich, sondern ihre Prüfung bleibt der lex fori überantwortet (vgl. auch Erwägungsgrund 12; ferner EuGH v. 25.7. 1991 - Rs C190/89, ECLI:EU:C:1991:319, Rz. 18 - Marc Rich and Co. AG/Società Italiana Impianti PA), weshalb schon die Kompetenz des EuGH zur Auslegung von Schiedsgerichtsklauseln fraglich scheint (Thole ZWeR 2017, 133, 141; ferner auch Mankowski, in: Rauscher, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., 2016, Art. 25 Brüssel Ia, Rz. 212 (für Gerichtsstandsvereinbarung); ders. EWiR 2015, 687, 688) und eine Übertragbarkeit somit keinesfalls gegeben ist.
  • BGH, 26.03.2008 - X ZR 70/06

    Rechtsnatur eines Vertrages über die Abstrahlung von Werbevideos; Rechtsfolgen

    Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (vgl. Sen.Urt. - X ZR 160/99, aaO; Sen.Urt. v. 29.09.1992 - X ZR 84/90, NJW 1993, 189).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-185/07

    EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS KANN ES EINER PERSON NICHT VERBIETEN, EINEN

    Überdies ergebe sich aus dem Urteil vom 25. Juli 1991, Rich (C-190/89, Slg. 1991, I-3855), dass der Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 nicht nur für Schiedsverfahren als solche gelte, sondern auch für gerichtliche Verfahren, die die Schiedsgerichtsbarkeit zum Gegenstand hätten.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass für die Feststellung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, nur der Gegenstand des Verfahrens zu berücksichtigen ist (Urteil Rich, Randnr. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1997 - C-391/95

    Van Uden Maritime BV, auch handelnd unter dem Namen Van Uden Africa Line gegen

    47 Das erste Argument, das die deutsche Regierung und Deco-Line vorgetragen haben, ist bereits in der Rechtssache vorgebracht worden, die zu Ihrem Urteil Rich, a. a. O., geführt hat.

    Ein etwaiges Verfahren zur Benennung der Schiedsrichter würde nach Ihrem Urteil Rich, a. a. O., mit Sicherheit nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.

    (9) - Erwähnt sei gleichwohl Ihr Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89 (Rich, Slg. 1991, I-3855), dem bei der Untersuchung des vorliegenden Falles besondere Bedeutung zukommt und auf das ich später zurückkommen werde; in dieser Rechtssache hatten Sie über die Bedeutung anderer Aspekte eines Schiedsvertrags zu entscheiden.

    (22) - Urteil Rich, a. a. O., Randnr. 18, Hervorhebung von mir.

    (27) - Urteil Rich, a. a. O., Randnr. 26, Hervorhebung von mir.

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Wie der Generalanwalt in Nummer 21 seiner Schlußanträge dargelegt hat, hat der Gerichtshof die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens in vollem Einklang mit dieser Feststellung bereits in Fällen ausgelegt, in denen der Kläger in einem Drittland ansässig war, wobei die fraglichen Vorschriften des Übereinkommens keine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats vorsahen, in deren Hoheitsgebiet der Beklagte ansässig ist (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89, Rich, Slg. 1991, I-3855, und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439).
  • EuGH, 13.05.2015 - C-536/13

    Gazprom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Bei der Feststellung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, ist nur der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen (Urteil Rich, C-190/89, EU:C:1991:319, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-700/20

    Generalanwalt Collins: Ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch kann eine für

    28 Urteil vom 25. Juli 1991 (C-190/89, EU:C:1991:319, Rn. 17 und 18).

    38 Urteil vom 25. Juli 1991 (C-190/89, EU:C:1991:319, Rn. 18).

    56 Schlussanträge des Generalanwalts Darmon (C-190/89, EU:C:1991:58, Nr. 102) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott (C-185/07, EU:C:2008:466, Nrn. 70 bis 73).

  • EuGH, 17.11.1998 - C-391/95

    Van Uden

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

  • EuGH, 20.06.2022 - C-700/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • EuGH, 15.05.2003 - C-266/01

    Préservatrice Foncière TIARD

  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 89/06

    Anwendbarkeit des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2007 - 3 W 13/07

    Zur Anfechtung eines Beschlusses des für die Hauptsache zuständigen deutschen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2002 - C-266/01

    Préservatrice Foncière TIARD

  • OLG Karlsruhe, 15.05.2023 - 5 UF 31/22

    Internationale Zuständigkeit nach Lugano-Übereinkommen; Anspruch auf

  • OLG Frankfurt, 13.07.2005 - 20 W 239/04

    Vollstreckbarerklärung einer englischen Gerichtsentscheidung, die neben der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14

    Genentech

  • EuGH, 20.01.1994 - C-129/92

    Owens Bank / Bracco

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZB 123/06

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2000 - C-412/98

    Group Josi

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-215/15

    Gogova - Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in Verfahren betreffend

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