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   EuGH, 10.02.2009 - C-185/07   

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https://dejure.org/2009,1105
EuGH, 10.02.2009 - C-185/07 (https://dejure.org/2009,1105)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2009 - C-185/07 (https://dejure.org/2009,1105)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - C-185/07 (https://dejure.org/2009,1105)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche -Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich - Befugnis eines Gerichts eines Mitgliedstaats zum Erlass einer Anordnung, die einer Partei die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor einem Gericht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Allianz (früher Riunione Adriatica di Sicurta) und Generali Assicurazioni Generali

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche -Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich - Befugnis eines Gerichts eines Mitgliedstaats zum Erlass einer Anordnung, die einer Partei die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor einem Gericht ...

  • EU-Kommission PDF

    Allianz (anciennement Riunione Adriatica di Sicurta) und Generali Assicurazioni Generali

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche -Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich - Befugnis eines Gerichts eines Mitgliedstaats zum Erlass einer Anordnung, die einer Partei die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor einem Gericht ...

  • EU-Kommission

    Allianz (anciennement Riunione Adriatica di Sicurta) und Generali Assicurazioni Generali

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche -Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich - Befugnis eines Gerichts eines Mitgliedstaats zum Erlass einer Anordnung, die einer Partei die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor einem Gericht ...

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche; Gerichtliche Anordnung des Verbots einer Partei zur Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats; Zulässigkeit der Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts eines ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Das gerichtliche Verbot, ein einer Schiedsvereinbarung widersprechendes Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats einzuleiten/fortzuführen (hier: englische antisuit injunction), verstößt gegen die EuGVVO

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    VO (EG) Nr. 44/2001

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche; Unvereinbarkeit des durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ausgesprochenen Verbots der Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats wegen Zuwiderlaufens gegen eine ...

  • datenbank.nwb.de

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS KANN ES EINER PERSON NICHT VERBIETEN, EINEN ZIVILPROZESS VOR EINEM GERICHT EINES ANDEREN STAATES DER UNION EINZULEITEN, SELBST WENN DIESER PROZESS MÖGLICHERWEISE EINER SCHIEDSVEREINBARUNG ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Das Verbot, ein gerichtliches Verfahren anzustrengen, weil Schiedsklausel besteht, ist unwirksam

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Allianz (früher Riunione Adriatica di Sicurta) und Generali Assicurazioni Generali

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich - Befugnis eines Gerichts eines Mitgliedstaats zum Erlass einer Anordnung, die einer Partei die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor einem Gericht ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ihr dürft nicht in Italien klagen!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Bürger darf Prozess in anderem Mitgliedsstaat einleiten, auch wenn dies einer Schiedsvereinbarung zuwiderläuft - Gericht eines Mitgliedsstaates kann nicht die Einleitung eines Gerichtsverfahrens in anderem Mitgliedstaat verbieten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Forum Shopping trotz Schiedsklausel zulässig! (IBR 2010, 1148)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 2. April 2007 -Riunione Adriatica Di Sicurta SpA (RAS) / West Tankers Inc

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1655
  • EuZW 2009, 215
  • SchiedsVZ 2009, 120
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-185/07
    Das House of Lords nimmt zunächst Bezug auf die Urteile vom 9. Dezember 2003, Gasser (C-116/02, Slg. 2003, I-14693), und vom 27. April 2004, Turner (C-159/02, Slg. 2004, I-3565), mit denen im Wesentlichen entschieden worden sei, dass eine Anordnung, mit der einer Partei die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verboten werde, mit dem durch die Verordnung Nr. 44/2001 geschaffenen System nicht vereinbar sein könne, selbst wenn sie von dem nach dieser Verordnung zuständigen Gericht erlassen werde.

    Daraus folgt zunächst, dass eine "anti-suit injunction" wie die im Ausgangsverfahren ergangene, wie die Generalanwältin in Nr. 57 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, nicht den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Brüsseler Übereinkommen ergebenden allgemeinen Grundsatz wahrt, wonach jedes angerufene Gericht nach dem für dieses Gericht geltenden Recht selbst bestimmt, ob es für die Entscheidung über den bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreit zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Gasser, Randnrn.

    Ein Gericht eines Mitgliedstaats ist daher in keinem Fall besser in der Lage, über die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats zu befinden (Urteile Overseas Union Insurance u. a., Randnr. 23, und Gasser, Randnr. 48).

  • EuGH, 27.04.2004 - C-159/02

    Turner

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-185/07
    Das House of Lords nimmt zunächst Bezug auf die Urteile vom 9. Dezember 2003, Gasser (C-116/02, Slg. 2003, I-14693), und vom 27. April 2004, Turner (C-159/02, Slg. 2004, I-3565), mit denen im Wesentlichen entschieden worden sei, dass eine Anordnung, mit der einer Partei die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verboten werde, mit dem durch die Verordnung Nr. 44/2001 geschaffenen System nicht vereinbar sein könne, selbst wenn sie von dem nach dieser Verordnung zuständigen Gericht erlassen werde.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 44/2001, abgesehen von einigen begrenzten, im Ausgangsrechtsstreit nicht einschlägigen Ausnahmen, die Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht gestattet (Urteile vom 27. Juni 1991, 0verseas Union Insurance u. a., C-351/89, Slg. 1991, I-3317, Randnr. 24, und Turner, Randnr. 26).

    Sodann widerspricht eine solche "anti-suit injunction" auch dem Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen und auf dem das Zuständigkeitssystem der Verordnung Nr. 44/2001 beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Turner, Randnr. 24), denn sie beeinträchtigt das Gericht eines anderen Mitgliedstaats darin, die ihm durch die Verordnung Nr. 44/2001 verliehenen Befugnisse auszuüben, nämlich auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über deren Anwendungsbereich, darunter ihres Art. 1 Abs. 2 Buchst. d, über die Anwendbarkeit der Verordnung zu entscheiden.

  • EuGH, 17.11.1998 - C-391/95

    Van Uden

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-185/07
    Im Urteil vom 17. November 1998, Van Uden (C-391/95, Slg. 1998, I-7091), sei klargestellt worden, dass die Schiedsgerichtsbarkeit dann Gegenstand eines Verfahrens sei, wenn dieses auf die Sicherung des Anspruchs ziele, den Rechtsstreit im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit zu erledigen, was im Ausgangsrechtsstreit der Fall sei.

    Die Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt sich, genauer gesagt, nach der Rechtsnatur der durch das fragliche Verfahren gesicherten Ansprüche (Urteil Van Uden, Randnr. 33).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-190/89

    Rich / Società Italiana Impianti

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-185/07
    Überdies ergebe sich aus dem Urteil vom 25. Juli 1991, Rich (C-190/89, Slg. 1991, I-3855), dass der Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 nicht nur für Schiedsverfahren als solche gelte, sondern auch für gerichtliche Verfahren, die die Schiedsgerichtsbarkeit zum Gegenstand hätten.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass für die Feststellung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, nur der Gegenstand des Verfahrens zu berücksichtigen ist (Urteil Rich, Randnr. 26).

  • EuGH, 27.06.1991 - C-351/89

    Overseas Union Insurance Ltd u.a. / New Hampshire Insurance Company

    Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-185/07
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 44/2001, abgesehen von einigen begrenzten, im Ausgangsrechtsstreit nicht einschlägigen Ausnahmen, die Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht gestattet (Urteile vom 27. Juni 1991, 0verseas Union Insurance u. a., C-351/89, Slg. 1991, I-3317, Randnr. 24, und Turner, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13

    Gazprom - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

    Das Energieministerium beantragte die Zurückweisung dieses Rechtsmittels aufgrund von Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958 mit dem Argument, dass der Schiedsspruch eine "anti-suit injunction" darstelle und die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gegen die Brüssel-I-Verordnung in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69) verstoßen würden.

    Anders nämlich als bei den "anti-suit injunctions", die Gegenstand der Urteile Turner (EU:C:2004:228) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) waren, setzt sich das Energieministerium keinerlei Sanktionen aus, wenn es den Schiedsspruch nicht befolgt(26).

    Insofern kann der Schiedsspruch, genauso wie die "anti-suit injunctions", die Gegenstand der Urteile Turner (EU:C:2004:228) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) waren, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die praktische Wirksamkeit der Brüssel-I-Verordnung beeinträchtigen.

    Ist die Brüssel-I-Verordnung aufgrund des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) anwendbar?.

    Wie die französische Regierung in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs ausführt, "[hat] das Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali [(EU:C:2009:69)] ... Anlass zu Zweifeln gegeben hinsichtlich des Umfangs des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der [Brüssel-I-Verordnung].".

    Diese Auffassung ist insoweit vertretbar, als in der Rechtssache, die zum Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) führte, beim House of Lords - wie beim vorlegenden Gericht - ein Verfahren anhängig war, das, wie der Gerichtshof feststellte, nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung fiel(38), d. h., ein Antrag auf Erlass einer "anti-suit injunction" gegen eine Partei, die in Italien unter Verstoß gegen eine Schiedsvereinbarung geklagt hatte, nach der sie verpflichtet war, jeden Rechtsstreit dem Schiedsverfahren in London zu unterstellen(39).

    Wenn es jedoch so einfach wäre, hätte der Gerichtshof die "anti-suit injunction", die Gegenstand seines Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) war, nicht für unvereinbar mit der Brüssel-I-Verordnung erklärt(42).

    Da das vorlegende Gericht gleichzeitig mit einer Klage befasst ist, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, nämlich mit der Klage auf Einleitung einer Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos, befindet es sich zudem in derselben Position wie das Tribunale di Siracusa im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69).

    Dieser Bericht wurde 2007, vor der Verkündung des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69), veröffentlicht.

    Der Gerichtshof schloss sich der Auffassung der Generalanwältin Kokott an und verwies wiederholt auf ihre Schlussanträge (Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali, EU:C:2009:69, Rn. 20, 26 und 29).

    Obwohl die Schiedsgerichtsbarkeit wie der Personenstand vom Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ausgeschlossen war, entschied der Gerichtshof im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69), dass die englischen Gerichte ihr innerstaatliches Recht nicht in vollem Umfang anwenden dürfen und "anti-suit injunctions" zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens nicht erlassen dürfen.

    Wie in der Rechtssache Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) machte die italienische Firma geltend, dass die Parteien in Wahrheit über die Frage stritten, ob der betreffende Vertrag eine Schiedsklausel enthalte oder nicht, und dass ein solcher Rechtsstreit unter das Brüsseler Übereinkommen falle und deshalb in Italien entschieden werden müsse.

    Im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) prüfte der Gerichtshof, anstatt über die Anwendbarkeit der Brüssel-I-Verordnung unter Bezugnahme auf den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zu entscheiden, wie er es in den Rechtssachen Rich (EU:C:1991:319) und Van Uden (EU:C:1998:543) getan hatte, den Gegenstand des Rechtsstreits im Licht eines anderen Rechtsstreits, nämlich desjenigen, der bei den italienischen Gerichten anhängig war.

    Im Anschluss an den Heidelberg-Bericht, das Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) und die Kommentare, die dieses Urteil zur Folge hatte, veröffentlichte die Kommission ihr Grünbuch zur Überprüfung der Brüssel - I-Verordnung (im Folgenden: Grünbuch)(51), mit dem sie eine öffentliche Konsultation einleitete und eine (teilweise) Rücknahme des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung vorschlug, um positiv auf das Zusammenspiel der Schiedsgerichtsbarkeit mit Gerichtsverfahren einzuwirken.

    In der Folgenabschätzung - Begleitdokument zum Vorschlag einer Neufassung der Brüssel-I-Verordnung(53) wies die Kommission darauf hin, dass kritisiert worden sei, aufgrund des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) könnten sich bösgläubige Parteien ihrer Pflicht entziehen, alle Streitigkeiten dem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen(54), und zeigte drei mögliche Optionen auf(55).

    Die erste Option bestand in der Beibehaltung des Status quo, d. h. des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Verordnung, was, nach Auffassung der Kommission, nicht die Gefahr des Missbrauchs ausschließt, den das Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) weder verhüten noch verbieten kann(56).

    Dem entsprach jedoch nicht die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69, Rn. 26)(70), wo der Gerichtshof seine Auffassung darauf stützte, dass das von Allianz und Generali beim Tribunale di Siracusa gegen West Tankers eingeleitete Verfahren trotz der Schiedsvereinbarung selbst unter die Brüssel-I-Verordnung fiel, ausgehend von der Annahme, dass die inzidente Prüfung der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung einbezogen war .

    Ich teile daher nicht den Standpunkt der litauischen und der deutschen Regierung sowie der Kommission, wonach die Auslegung, die der Gerichtshof dem Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung in Rn. 24 des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) gegeben hat, von der genannten Neufassung unberührt bleibt.

    Dies bedeutet, dass, wenn der Rechtsstreit, der mit dem Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) endete, unter der Geltung der Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) geführt worden wäre, das Tribunale di Siracusa nach dieser Verordnung in der Sache erst hätte angerufen werden können, nachdem es festgestellt hätte, dass die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist (was nach Art. 11 Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens von 1958 möglich ist)(73).

    In diesem Fall wäre die "anti-suit injunction", die Gegenstand des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) war, nicht mit der Brüssel-I-Verordnung als unvereinbar erachtet worden.

    Die Auffassung jedoch, dass die englischen Gerichte wegen der Möglichkeit einer Entscheidung des Tribunale di Siracusa in der Hauptsache, sei diese wahrscheinlich oder nicht, eine "anti-suit injunction" zur Unterstützung des Schiedsverfahrens nicht erlassen dürfen, würde dazu führen, dass gerade die Wirkungen des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) erhalten blieben, die der Unionsgesetzgeber in der Neufassung ausschließen wollte.

    Ich weise insoweit darauf hin, dass in dem Rechtsstreit, der zum Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) führte, das House of Lords als Gericht zur Unterstützung des Schiedsverfahrens mit einem Antrag auf Erlass einer "anti-suit injunction" befasst wurde, der deswegen gestellt wurde, weil die Parteien den Sitz des Schiedsgerichts in den Gerichtsbezirk des House of Lords gelegt hatten.

    Die Verzögerungstaktiken wurden in den Verfahren erörtert, die zu den Urteilen Gasser (C-116/02, EU:C:2003:657)(80), Turner (EU:C:2004:228)(81) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) führten.

    Auch wenn der Gerichtshof die Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) nicht berücksichtigen oder die von mir vertretene Auffassung nicht teilen sollte, kann meines Erachtens die im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) gewählte Lösung nicht auf "anti-suit injunctions" angewandt werden, die von Schiedsgerichten erlassen werden und deren Anerkennung und Vollstreckung in den Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens von 1958 fallen.

    32 - Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69, Rn. 23).

    42 - Ich teile insoweit nicht die von der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, dass sich der Gerichtshof für die Entscheidung über die "anti-suit injunction", die Gegenstand des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) war, für zuständig gehalten habe, weil diese Anordnung, wenn sie in Italien anerkannt worden wäre, das italienische Gericht daran gehindert hätte, über seine Zuständigkeit nach der Brüssel-I-Verordnung zu entscheiden.

    C-185/07", 2009, Bd. 98, Revue critique de droit international privé , S. 373; B. Audit, "Arrêt Allianz et Generali Assicurazioni Generali, EU:C:2009:69", 2009, Journal du Droit International , S. 1283; S. Bollée, "Allianz SpA et autre c/ West Tankers Inc", 2009, Revue de l'arbitrage , S. 413.

    78 - Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69, Rn. 29).

    79 - Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69, Rn. 31).

  • BGH, 17.10.2019 - III ZR 42/19

    Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union "anti-suit-injunctions" mit dem EuGVÜ und der EuGVVO grundsätzlich unvereinbar (EuGH, Urteil vom 27. April 2004 - C-159/02 - Turner/Grovit, Slg. 2004, I-3578, EuZW 2004, 468 zum EuGVÜ; Urteil vom 10. Februar 2009 - C-185/07 - Allianz und Generali/West Tankers, Slg 2009, I-686, 700 zur EuGVVO aF; vgl. auch Mankowski in Rauscher aaO Vorbem. zu Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn. 49 ff mwN).

    Der maßgebende Grund hierfür ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dessen wesentlicher Bestandteil es ist, dass die Zuständigkeitsregeln, die allen Gerichten der Vertrags- beziehungsweise Mitgliedstaaten gemeinsam sind, von jedem dieser Gerichte mit gleicher Sachkenntnis ausgelegt und angewandt werden können sowie dass die Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts durch das Gericht eines anderen Vertrags- oder Mitgliedstaats nicht gestattet ist (EuGH, Urteile vom 27. April 2004 aaO Rn. 24 f und vom 10. Februar 2009 aaO Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

    26 Im Urteil vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 20), hatte der Gerichtshof bereits auf die Vielfältigkeit der im Rahmen von "[A]nti-[S]uit [I]njunctions" ergriffenen Maßnahmen hingewiesen.

    Siehe auch Urteil vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69), und dessen Zusammenfassung im Urteil vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 32 bis 34).

    33 Vgl. Urteile vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 27 und 28), sowie vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 32).

    34 Vgl. Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29 und 30).

    39 C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 26 und 31. Der Gerichtshof entschied, dass ein staatliches Gericht nicht daran gehindert werden darf, die Vorfrage der Gültigkeit oder Anwendbarkeit der Schiedsvereinbarung zu prüfen und so auf Antrag der betroffenen Partei zu beurteilen, ob eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2004, Turner (C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 29), und vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 24).

  • EuGH, 13.05.2015 - C-536/13

    Gazprom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69) eine Anordnung, mit der es einer Partei von einem Gericht eines Mitgliedstaats untersagt wird, sich eines anderen Verfahrens als des Schiedsverfahrens zu bedienen und das vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das gemäß der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig ist, eingeleitete Verfahren fortzuführen, nicht mit dieser Verordnung vereinbar ist.

    Ein Gericht eines Mitgliedstaats ist daher in keinem Fall besser in der Lage, über die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats zu befinden (vgl. Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats durch eine solche Anordnung daran gehindert würde, die ihm durch die Verordnung Nr. 44/2001 verliehenen Befugnisse auszuüben, dies dem Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen, widerspräche und den Kläger, der eine Schiedsvereinbarung für hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar hält, vom Zugang zu dem staatlichen Gericht, das er angerufen hat, ausschließen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 30 und 31).

    Schließlich setzt sich, anders als bei der Anordnung, um die es im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 20) ging, im Ausgangsverfahren das Ministerium keinerlei Sanktionen durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats aus, wenn es den Schiedsspruch vom 31. Juli 2012 in dem auf Eröffnung einer Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person gerichteten Verfahren vor den litauischen Gerichten nicht befolgt.

  • EuGH, 07.09.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

    Abgesehen von einigen begrenzten Ausnahmen, darunter gemäß Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 der Widerspruch gegen die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gestattet diese Verordnung daher nicht die Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 26, und vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29).

    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 27, vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 34, und vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 32).

    Im vorliegenden Fall verstoßen das Urteil und die Beschlüsse des High Court, die sich gemäß Rn. 27 des vorliegenden Urteils insofern als "Quasi-Prozessführungsverbote" einstufen ließen, als sie mittelbar Einfluss auf die Fortführung eines bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats eingeleiteten Verfahrens haben, gegen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden allgemeinen Grundsatz, wonach jedes angerufene Gericht nach den für es geltenden Vorschriften selbst bestimmt, ob es für die Entscheidung über den bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreit zuständig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29, und vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 33).

    Solche "Quasi-Prozessführungsverbote" widersprechen dem Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen und auf dem das Zuständigkeitssystem der Verordnung Nr. 44/2001 beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-700/20

    Generalanwalt Collins: Ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch kann eine für

    21 Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2008:466, Nrn. 28 und 29) ausgeführt hat, kann im Rahmen der Auslegung des Begriffs der Schiedsgerichtsbarkeit sowohl auf die Materialien zum Brüsseler Übereinkommen als auch auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs zurückgegriffen werden.

    30 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott (C-185/07, EU:C:2008:466, Nr. 46).

    Vgl. auch Urteil vom 17. November 1998, Van Uden (C-391/95, EU:C:1998:543, Rn. 31), und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2008:466, Nrn. 45 und 47).

    56 Schlussanträge des Generalanwalts Darmon (C-190/89, EU:C:1991:58, Nr. 102) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott (C-185/07, EU:C:2008:466, Nrn. 70 bis 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

    76 Urteil vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69).

    79 Urteile vom 27. April 2004, Turner (C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 25), vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29), und vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 33).

    80 Urteile vom 27. April 2004, Turner (C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 24), vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 30), und vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 34).

    81 Urteile vom 27. April 2004, Turner (C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 9 ff.), und vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 11 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

    113 - Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 26 und 27).

    139 - Vgl. Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69, Rn. 31 bis 33) sowie - zu den Präzisierungen, die der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 insoweit vorgenommen hat - u. a. Nielsen, P. A., "The New Brussels I Regulation", Common Market Law Review , 2013, Bd. 50, S. 505 und 56, sowie Menétrey, S., und Racine, J.-B., "L'arbitrage et le règlement Bruxelles I bis", in Le nouveau règlement Bruxelles I bis, Règlement n° 1215/2012 du 12 décembre 2012 concernant la compétence judiciaire, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière civile et commerciale , Guinchard, E. (Hrsg.), Bruylant, Brüssel, 2014, S. 13 ff., 37.

  • LG Mannheim, 18.02.2011 - 7 O 100/10

    Patentrecht: Klage einer Patentverwertungsgesellschaft wegen Verletzung des

    Es kann somit offen blieben, ob das vor dem Tribunale di Milano angestrengte Verfahren überhaupt denselben Anspruch im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EuGVVO betrifft, wobei der Begriff des Anspruchs i.S.d. autonom auszulegenden Vorschrift nicht mit dem Streitgegenstandsbegriff nach deutschem zivilprozessualen Verständnis identisch ist (für eine vergleichbare Konstellation verneinend LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 402 ff.), und ob möglicherweise mangels Kognitionsbefugnis des italienischen Gerichts hinsichtlich einer Verletzung über den deutschen Teil eines Europäischen Patents im Hinblick auf Art. 6 EMRK ein Fall so evidenter Unzuständigkeit des Tribunale di Milano vorliegt, dass eine Aussetzung ungeachtet der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft etabliert hat (vgl. EuGH 9.12.2003 C-116/02, EuZW 2004, 2004, 188; EuGH Urt. v. 27.04.2004 C-159/02 - Turner/Grovit , IPRax 2004, 425; EuGH SchiedsVZ 2009, 120), zu unterbleiben hätte (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 2795).
  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen finden sich die einschlägigen Grundsätze - der freie Verkehr von Entscheidungen und das gegenseitige Vertrauen in die Justiz (favor executionis) - in den Erwägungsgründen 6, 16 und 17 der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, ASML, C-283/05, Slg. 2006, I-12041, Randnr. 23, vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, Slg. 2009, I-663, Randnr. 24, sowie vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 73).

    Deshalb gestattet die Verordnung Nr. 44/2001 - abgesehen von einigen begrenzten Ausnahmen - nicht, dass die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats geprüft wird (Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17

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  • OLG Düsseldorf, 07.02.2022 - 2 U 25/21

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  • OLG Düsseldorf, 07.02.2022 - 2 U 27/21

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  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2010 - C-296/10

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  • OLG Düsseldorf, 23.03.2011 - 15 U 18/10

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  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-559/14

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