Rechtsprechung
EuGH, 20.03.2003 - C-135/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/56/EG - Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Auslegungsschwierigkeiten
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/56/EG - Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Auslegungsschwierigkeiten
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland
Landwirtschaft , Saat- und Pflanzgut , PHYTOSANITAERE VORSCHRIFTEN
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen; Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist; Auslegungsschwierigkeiten
- Judicialis
Richtlinie 98/56/EG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 98/56/EG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Deutschland
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgemäße Umsetzung der Richtlinie 98/56/EG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-135/01
- EuGH, 20.03.2003 - C-135/01
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik
Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-135/01
Gemäß Artikel 226 EG soll das vorprozessuale Verfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder sich gegen die Rügen der Kommission in sachdienlicher Weise zu verteidigen (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13, Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 16, und Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53).Der ordnungsgemäße Ablauf des vorprozessualen Verfahrens ist nicht nur eine im EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 53).
- EuGH, 02.02.1988 - 293/85
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-135/01
Gemäß Artikel 226 EG soll das vorprozessuale Verfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder sich gegen die Rügen der Kommission in sachdienlicher Weise zu verteidigen (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13, Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 16, und Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53). - EuGH, 08.03.2001 - C-316/99
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-135/01
Zum anderen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf mit der Auslegung einer Richtlinie zusammenhängende Schwierigkeiten berufen, um die Umsetzung über die vorgesehenen Fristen hinaus aufzuschieben (Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-316/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-2037, Randnr. 9).
- EuGH, 27.05.1981 - 142/80
Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo
Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-135/01
Zum einen kann nämlich die Kommission mit den nach Artikel 226 EG abgegebenen Stellungnahmen oder mit anderen Äußerungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht die Rechte und Verpflichtungen eines Mitgliedstaats abschließend festlegen oder ihm Zusicherungen hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Gemeinschaftsrecht geben (in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 1981 in den Rechtssachen 142/80 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413, Randnr. 16). - EuGH, 10.12.2002 - C-362/01
Kommission / Irland
Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-135/01
Somit werden mit dem vorprozessualen Verfahren drei Zwecke verfolgt: es dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, einen eventuellen Verstoß abzustellen, ihn in die Lage zu versetzen, sich zu verteidigen, und den Streitgegenstand im Hinblick auf eine Befassung des Gerichtshofes einzugrenzen (Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-362/01, Kommission/Irland, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 18). - EuGH, 11.07.1995 - C-266/94
Kommission / Spanien
Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-135/01
Gemäß Artikel 226 EG soll das vorprozessuale Verfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder sich gegen die Rügen der Kommission in sachdienlicher Weise zu verteidigen (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13, Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 16, und Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53).
- EuGH, 16.09.2015 - C-433/13
Kommission / Slowakei
Der ordnungsgemäße Ablauf des Vorverfahrens ist nicht nur eine wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Frankreich, C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 53, Kommission/Deutschland, C-135/01, EU:C:2003:171, Rn. 19 und 20, und Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 21).Somit werden mit dem Vorverfahren drei Zwecke verfolgt: es dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, einen eventuellen Verstoß abzustellen, ihn in die Lage zu versetzen, sich zu verteidigen, und den Streitgegenstand im Hinblick auf eine Befassung des Gerichtshofs einzugrenzen (Urteile Kommission/Irland, C-362/01, EU:C:2002:739, Rn. 18, Kommission/Deutschland, C-135/01, EU:C:2003:171, Rn. 21, und Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 22).
Die Kommission hat daher grundsätzlich in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme anzugeben, wie sie die Äußerungen des Mitgliedstaats in seiner Antwort auf das Mahnschreiben beurteilt (vgl. Urteile Kommission/Irland, C-362/01, EU:C:2002:739, Rn. 19, und Kommission/Deutschland, C-135/01, EU:C:2003:171, Rn. 22).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
FRAU GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL SCHLÄGT VOR, DIE WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER …
49 - Urteil vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-135/01 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-2837, Randnr. 24). - Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18
Tschechische Republik/ Kommission
Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2003, Kommission/Deutschland (C-135/01, EU:C:2003:171, Rn. 24). - Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-385/02
Kommission / Italien
31 - Urteile vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-135/01 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-2837, Randnr. 25) und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-316/99 (Kommission/Deutschland, Randnr. 9).