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   Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13 P (https://dejure.org/2014,23774)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-336/13 P (https://dejure.org/2014,23774)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-336/13 P (https://dejure.org/2014,23774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / IPK International

    Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung eines Zuschusses angeordnet wird - Nichtigerklärung der Entscheidung durch das Gericht - Durchführung des Urteils - Berechnung der Zinsen auf den zu erstattenden Betrag

  • Wolters Kluwer

    Zinsberechnung bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Zuschüsse; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel der Kommission gegen die Stattgabe der Nichtigkeitsklage zur Kommissionsentscheidung über die Rückforderung eines Zuschusses für den Vorschlag zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung eines Zuschusses angeordnet wird - Nichtigerklärung der Entscheidung durch das Gericht - Durchführung des Urteils - Berechnung der Zinsen auf den zu erstattenden Betrag

  • rechtsportal.de

    Zinsberechnung bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Zuschüsse; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel der Kommission gegen die Stattgabe der Nichtigkeitsklage zur Kommissionsentscheidung über die Rückforderung eines Zuschusses für den Vorschlag zur ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (61)

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13
    Aus dem Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:2000:38, Rn. 214) sowie aus der Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere dem Urteil Agraz u. a./Kommission (T-285/03, EU:T:2008:526, Rn. 50), ergebe sich, dass Ausgleichszinsen den Verlust infolge der Geldentwertung seit dem Schadenseintritt wiedergutmachen sollten, so dass sie der im relevanten Zeitraum in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Gesellschaft ihren Sitz habe, tatsächlich festgestellten Inflationsrate entsprechen müssten.

    In mittlerweile klassischer Weise wird im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38), das im Rahmen einer Schadensersatzklage ergangen ist, erneut die Regel aufgestellt, dass "zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen ... zu unterscheiden ist"(16), woraus der Gerichtshof geschlossen hat, dass eine von ihm getroffene Entscheidung über die Verzugszinsen keine Auswirkung auf die Ausgleichszinsen haben könne.

    Insbesondere haben die Definitionen in den Urteilen Campolongo/Hohe Behörde (EU:C:1960:35) und Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38) Anhaltspunkte für die Unterscheidung zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen geliefert.

    Im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38), das in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 ergangen ist, hat der Gerichtshof daher in der erstgenannten Rechtssache ausgeführt, dass die Kläger Zinsen beanspruchen könnten, "die der Inflationsrate für die Zeit vom Schadenseintritt bis zur Verkündung des Zwischenurteils entsprechen"(24), und hat folglich neben dem Schadensersatz im Einklang mit den Angaben von Eurostat und eines Sachverständigen Zinsen in Höhe von 1, 85 % festgesetzt, da ihm dieser Satz "angemessen und wirtschaftlich sachgerecht" erschien(25).

    17 - Vgl. Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38, Rn. 43 und 214).

    20 - Vgl. Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38, Rn. 50).

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13
    Vgl. auch Urteil Schneider Electric/Kommission (T-351/03, EU:T:2007:212, Rn. 340).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Herkenrath u. a./Kommission (T-16/89, EU:T:1992:24, Rn. 31) und Weir/Kommission (T-361/94, EU:T:1996:37, Rn. 52), in denen das Gericht eine zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Verzugszinsen aufstellt, nach der diese Zinsen nur geschuldet würden, wenn die Hauptforderung bestimmt oder bestimmbar und die Zahlung der Entschädigung sodann "von der Verwaltung ungebührlich verzögert worden ist", Urteil Pfloeschner/Kommission (T-285/94, EU:T:1995:214, Rn. 55 und 56), das einen Antrag auf Aufhebung einer unter Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge eines Ruhegehaltsempfängers mit Wohnsitz in der Schweiz auf 100 erfolgten Ruhegehaltsabrechnung betraf und in dem das Gericht im Anschluss an die Aufhebung der Ruhegehaltsabrechnung für Dezember 1993 und die Feststellung, dass die Forderung von diesem Monat an fällig gewesen sei und der Höhe nach festgestanden habe, da für die Schweiz ein höherer Berichtigungskoeffizient als 100 gelte, als Beginn des Laufs der Verzugszinsen auf die geschuldeten Rückstände den Zeitpunkt festlegte, zu dem die Versorgungsbezüge jeweils hätten ausgezahlt werden müssen, und Urteile Hivonnet/Rat (T-188/03, EU:T:2004:194, Rn. 45), Camar/Rat und Kommission (EU:T:2005:283, Rn. 135 und 144 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Schneider Electric/Kommission (EU:T:2007:212, Rn. 344) sowie Beschluss Marcuccio/Kommission (T-176/04 DEP II, EU:T:2011:616, Rn. 36).

    38 - Vgl. Urteile Roumengous Carpentier/Kommission (158/79, EU:C:1985:2, Rn. 11), Battaglia/Kommission (737/79, EU:C:1985:4, Rn. 10) und Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35), in denen der Gerichtshof die Verzugszinsen ab seinem Zwischenurteil in Lauf setzt, mit dem zwar noch nicht die genaue Zusammensetzung des Schadens festgelegt wird, aber die für die Berechnung erforderlichen Faktoren bestimmt werden, sowie Urteile Camar/Rat und Kommission (EU:T:2005:283, Rn. 135 und 144) und Schneider Electric/Kommission (EU:T:2007:212, Rn. 343).

    40 - Vgl. Urteile Camar/Rat und Kommission (EU:T:2005:283, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Schneider Electric/Kommission (EU:T:2007:212, Rn. 344).

  • EuGH, 15.01.1985 - 158/79

    Roumengous Carpentier / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13
    13 - Urteile Roumengous Carpentier/Kommission (158/79, EU:C:1985:2, Rn. 8 bis 14), Amesz u. a./Kommission (532/79, EU:C:1985:3, Rn. 11 bis 17), Battaglia/Kommission (737/79, EU:C:1985:4, Rn. 6 bis 13), Amman u. a./Rat (174/83, EU:C:1985:288, Rn. 13), Culmsee u. a./WSA (175/83, EU:C:1985:289, Rn. 13) und Allo u. a./Kommission (176/83, EU:C:1985:290, Rn. 19).

    38 - Vgl. Urteile Roumengous Carpentier/Kommission (158/79, EU:C:1985:2, Rn. 11), Battaglia/Kommission (737/79, EU:C:1985:4, Rn. 10) und Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35), in denen der Gerichtshof die Verzugszinsen ab seinem Zwischenurteil in Lauf setzt, mit dem zwar noch nicht die genaue Zusammensetzung des Schadens festgelegt wird, aber die für die Berechnung erforderlichen Faktoren bestimmt werden, sowie Urteile Camar/Rat und Kommission (EU:T:2005:283, Rn. 135 und 144) und Schneider Electric/Kommission (EU:T:2007:212, Rn. 343).

    42 - Vgl. Urteile Jacquemart/Kommission (114/77, EU:C:1978:156, Rn. 26), Razzouk und Beydoun/Kommission (75/82 und 117/82, EU:C:1984:116, Rn. 19), Roumengous Carpentier/Kommission (EU:C:1985:2, Rn. 11), Amesz u. a./Kommission (EU:C:1985:3, Rn. 14) und Battaglia/Kommission (EU:C:1985:4, Rn. 10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    42 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170, Nrn. 42 bis 77).

    44 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170, Nr. 77).

    71 Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170).

    80 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170, Nr. 77).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-675/20

    Brown/ Kommission und Rat - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 4 Abs. 1

    36 Vgl. hierzu ausführlich Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170, Nrn. 35 ff., insbesondere Nr. 68).

    38 Vgl. Urteil vom 15. Januar 1985, Battaglia/Kommission (737/79, EU:C:1985:4, Rn. 10), sowie die weiteren in Fn. 42 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170) zitierten Urteile.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

    23 Vgl. z. B. Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30).

    47 Mit Blick auf die Typologie der im Unionsrecht existierenden Zinsen, wie sie von Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170) dargestellt wurde, sind meines Erachtens sowohl die Zinsen, die als Ausgleich für den Schaden geschuldet sind, der sich aus der Anwendung der Voraussetzung der Entgeltzahlung ergibt, als auch die Zinsen, die als Ausgleich für den Geldwertschwund hätten vorgesehen werden müssen, unter den Begriff "Ausgleichszinsen" zu fassen; ferner sollten im Kontext der Ausgangsverfahren mit dem Begriff Verzugszinsen die Verzugszinsen bezeichnet werden, die im Fall eines Zahlungsverzugs mit den Ausgleichszinsen geschuldet sind.

  • EuG, 12.02.2019 - T-201/17

    Printeos/ Kommission

    Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts den Parteien schriftliche Fragen zur Entscheidungserheblichkeit insbesondere des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, im Folgenden: Urteil IPK), gestellt, die teils schriftlich, teils in der mündlichen Verhandlung zu beantworten waren.

    Daher ist, wenn ein Beschluss, mit dem - wie hier - eine Geldbuße verhängt wird, oder ein Beschluss, mit dem die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge angeordnet wird, für nichtig erklärt wird, in der Rechtsprechung nach dieser Regel das Recht des Klägers auf Wiedereinsetzung in den Stand, in dem er sich vor diesem Beschluss befand, anerkannt, was insbesondere bedeutet, dass der aufgrund des für nichtig erklärten Beschlusses rechtsgrundlos gezahlte Hauptbetrag zurückgezahlt wird und Verzugszinsen gezahlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile IPK, Rn. 29, und Corus, Rn. 50, 52 und 53, Beschluss Holcim, Rn. 30 und 31, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2014:2170, Rn. 78 und 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    20 Vgl. für eine Zusammenschau der Grundsätze, die für Verzugszinsen gelten, meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170, Nrn. 75 und 77 bis 79).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-365/15

    Wortmann - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Erstattung von Einfuhrabgaben -

    In den Rn. 37 und 38 wird begründet, weshalb die in jenem Fall entstandenen Zinsen als Verzugszinsen und nicht als Ausgleichszinsen anzusehen sind: "Mit Ausgleichszinsen soll nämlich der Ablauf der Zeit bis zur gerichtlichen Bewertung des Schadens unabhängig von einer vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung ausgeglichen werden." Diese Begründung wird klarer, wenn ergänzend Nr. 92 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170) herangezogen wird: "Infolge der Ex-tunc-Wirkung der Nichtigerklärung war die Kommission daher zur Zahlung einer bestimmten, festgesetzten und fälligen Hauptschuld verpflichtet, bestehend aus den Beträgen, die IPK zu zahlen oder zu erstatten waren.
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