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   EuG, 26.02.1992 - T-16/89   

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EuG, 26.02.1992 - T-16/89 (https://dejure.org/1992,11061)
EuG, Entscheidung vom 26.02.1992 - T-16/89 (https://dejure.org/1992,11061)
EuG, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - T-16/89 (https://dejure.org/1992,11061)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Hans Herkenrath und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Dienstbezüge - Verzugszinsen und Ersatz des Geldentwertungsschadens.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz finanzieller Schäden; Anspassung von Dienstbezügen; Ersatz eines Geldentwertungsschadens

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 64; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 65; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 20; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 90; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 91

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 28.06.1988 - 7/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-16/89
    5 Mit Urteil vom 28. Juni 1988 in der Rechtssache 7/87 (Kommission/Rat, Slg. 1988, 3401) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 3619/86 für nichtig, da sie insoweit gegen Artikel 64 des Statuts verstieß,.

    Am 27. Januar 1987 hat der Gerichtshof, bei dem die Rechtssache seinerzeit anhängig war, beschlossen, das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils in der Rechtssache 7/87 (Kommission/Rat, a. a. O.) auszusetzen.

    Der Gerichtshof hat ausserdem ausgeführt, er habe zwar in einem früheren Urteil (dem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81, Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329), durch das er eine erste rechtswidrige Verordnung des Rates für nichtig erklärt habe, festgestellt, daß der Rat in Ausübung seines Ermessens bestimmte Faktoren zu berücksichtigen habe; jedoch habe er weder die dem Personal gemäß Artikel 65 des Statuts effektiv zu zahlenden Beträge bestimmt noch die objektiven Faktoren festgelegt, anhand deren diese Beträge mit hinreichender Sicherheit hätten ermittelt werden können.

  • EuG, 13.12.1990 - T-20/89

    Heinz-Jörg Moritz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-16/89
    Nach feststehender Rechtsprechung setzt ein Anspruch der Kläger auf Ersatz des Geldentwertungsschadens voraus, daß sie dartun, daß das Organ eine Pflichtverletzung begangen hat, daß tatsächlich ein bestimmter und meßbarer Schaden entstanden ist und daß zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-20/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-769).
  • EuGH, 22.10.1975 - 9/75

    Meyer-Burckhardt / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-16/89
    36 Soweit die Kläger die Verurteilung zum Ersatz des Schadens beantragen, der angeblich durch den Kaufkraftverlust der ihnen aufgrund der Verordnung Nr. 3295/88 gezahlten rückständigen Dienstbezuege eingetreten ist, stellt das Gericht zunächst fest, daß "ein im Dienstverhältnis wurzelnder... [P]rozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört..., im Rahmen des Artikels 179 des [EWG-]Vertrages sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts" liegt (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, 1181).
  • EuG, 26.02.1992 - T-17/89

    Augusto Brazzelli Lualdi und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-16/89
    b) die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-17/89, Brazelli, T-21/89, Bertolo, und T-25/89, Alex, zu verbinden;.
  • EuGH, 06.10.1982 - 59/81

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-16/89
    Der Gerichtshof hat ausserdem ausgeführt, er habe zwar in einem früheren Urteil (dem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81, Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329), durch das er eine erste rechtswidrige Verordnung des Rates für nichtig erklärt habe, festgestellt, daß der Rat in Ausübung seines Ermessens bestimmte Faktoren zu berücksichtigen habe; jedoch habe er weder die dem Personal gemäß Artikel 65 des Statuts effektiv zu zahlenden Beträge bestimmt noch die objektiven Faktoren festgelegt, anhand deren diese Beträge mit hinreichender Sicherheit hätten ermittelt werden können.
  • EuGH, 19.01.1984 - 262/80

    Andersen u.a. / Parlament

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-16/89
    23 Angesichts dieses Vorbringens weist das Gericht vorab darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Gehaltsmitteilung als solche eine Maßnahme darstellt, die den Beamten beschweren und damit Gegenstand einer Beschwerde und gegebenenfalls einer Klage gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts sein kann, selbst wenn das beklagte Organ nur die geltenden Verordnungen angewendet hat (siehe z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Januar 1984 in der Rechtssache 262/80, Andersen u. a./Parlament, Slg. 1984, 195, Randnr. 4).
  • EuGH, 30.09.1986 - 174/83

    Amman u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 26.02.1992 - T-16/89
    31 Dieser Gedankengang wird durch das Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 1986 in der Rechtssache 174/83 (Ammann u. a./Rat, Slg. 1986, 2647) bestätigt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Herkenrath u. a./Kommission (T-16/89, EU:T:1992:24, Rn. 31) und Weir/Kommission (T-361/94, EU:T:1996:37, Rn. 52), in denen das Gericht eine zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Verzugszinsen aufstellt, nach der diese Zinsen nur geschuldet würden, wenn die Hauptforderung bestimmt oder bestimmbar und die Zahlung der Entschädigung sodann "von der Verwaltung ungebührlich verzögert worden ist", Urteil Pfloeschner/Kommission (T-285/94, EU:T:1995:214, Rn. 55 und 56), das einen Antrag auf Aufhebung einer unter Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge eines Ruhegehaltsempfängers mit Wohnsitz in der Schweiz auf 100 erfolgten Ruhegehaltsabrechnung betraf und in dem das Gericht im Anschluss an die Aufhebung der Ruhegehaltsabrechnung für Dezember 1993 und die Feststellung, dass die Forderung von diesem Monat an fällig gewesen sei und der Höhe nach festgestanden habe, da für die Schweiz ein höherer Berichtigungskoeffizient als 100 gelte, als Beginn des Laufs der Verzugszinsen auf die geschuldeten Rückstände den Zeitpunkt festlegte, zu dem die Versorgungsbezüge jeweils hätten ausgezahlt werden müssen, und Urteile Hivonnet/Rat (T-188/03, EU:T:2004:194, Rn. 45), Camar/Rat und Kommission (EU:T:2005:283, Rn. 135 und 144 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Schneider Electric/Kommission (EU:T:2007:212, Rn. 344) sowie Beschluss Marcuccio/Kommission (T-176/04 DEP II, EU:T:2011:616, Rn. 36).
  • EuG, 23.02.2001 - T-7/98

    Carlo De Nicola gegen Europäische Investitionsbank. - Europäische

    L'onere della prova della regolarità dell'acquisizione di un documento grava sulla parte che l'ha prodotto [sentenza Lopez/Corte di giustizia, citata, al punto 221 supra, punto 58; ordinanza del Tribunale 13 novembre 1990, causa T-16/89, Herkenrath e a./Commissione, non pubblicata nella Raccolta, punto 5; ordinanze della Corte 19 marzo 1985, causa 232/84, non pubblicata nella Raccolta, punto 8, nell'ambito di una domanda pregiudiziale, e 15 ottobre 1986, causa 31/86, Levantina Agricola Industriai SA (L.A.I.S.A.)/Consiglio, non pubblicata nella Raccolta, punto 5].
  • EuG, 21.06.1996 - T-41/95

    Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    It should be recalled at the outset that it has been consistently held that in order for applicants to be able to claim compensation they must demonstrate that the institution has committed a fault, that a definite and quantifiable loss has occurred and that a causal link exists between the fault and the alleged loss (judgment of the Court of First Instance in Case T-16/89 Herkenrath and Others v Commission [1992] ECR II-275, paragraph 36).
  • EuG, 24.06.2009 - T-144/09

    Daskalopulu / Kommission

    Ensuite, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, pour qu'un requérant puisse prétendre à la réparation d'un préjudice, il doit démontrer une faute de l'institution, la réalité d'un préjudice certain et évaluable, ainsi qu'un lien de causalité entre la faute et le préjudice allégué (arrêts du Tribunal du 26 février 1992, Herkenrath e.a./Commission, T-16/89, Rec. p. II-275, point 36 et du 21 juin 1996, Moat/Commission, T-41/95, RecFP p. I-A-319 et II-939, point 37).
  • EuG, 10.07.1992 - T-66/91

    Francesco Pasetti-Bombardella gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Beim

    30 Was den Anspruch auf Verzugszinsen angeht, so ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Verzug vorliegt und ob dieser nicht gerechtfertigt ist, zu berücksichtigen, daß die Organe nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls und der Schwierigkeit der Aktenlage über eine hinreichende Frist verfügen müssen, um ihre Entscheidungen zu treffen (vgl. Urteile des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den Rechtssachen T-16/89, Herkenrath u. a./Kommission, Slg. 1992, II-275, Randnr. 38, und T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzeli Lualdi u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293).
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