Rechtsprechung
   EuGH, 16.11.2016 - C-301/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,39268
EuGH, 16.11.2016 - C-301/15 (https://dejure.org/2016,39268)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2016 - C-301/15 (https://dejure.org/2016,39268)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2016 - C-301/15 (https://dejure.org/2016,39268)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • webshoprecht.de

    Digitale Vervielfältigung vergriffener Bücher benötigt die Zustimmung des Urhebers

  • webshoprecht.de

    Digitale Vervielfältigung vergriffener Bücher benötigt die Zustimmung des Urhebers

  • Europäischer Gerichtshof

    Soulier und Doke

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Art. 2 und 3 - Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe - Umfang - "Vergriffene" Bücher, die nicht oder nicht mehr ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Soulier und Doke

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Art. 2 und 3 - Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe - Umfang - "Vergriffene" Bücher, die nicht oder nicht mehr ...

  • Wolters Kluwer

    Übertragung der Ausübung der Rechte für eine gewerbsmäßige Nutzung vergriffener Bücher in digitaler Form auf eine Verwertungsgesellschaft; Auswirkungen eines fehlenden Mechanismus zur Gewährleistung der tatsächlichen und individuellen Information der Urheber; ...

  • kanzlei.biz

    Eingeschränkte Digitalisierung bei vergriffenen Druckwerken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Art. 2 und 3 - Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe - Umfang - 'Vergriffene' Bücher, die nicht oder nicht ...

  • rechtsportal.de

    Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe "vergriffener Bücher" in digitaler Form durch zugelassene Verwertungsgesellschaft

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marc Soulier u. a./Premier ministre u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber gestattet

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vergriffene Bücher dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers digital vervielfältigt werden - dieser muss vorab informiert werden und die Möglichkeit des Widerspruchs haben

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Digitalisierung bei vergriffenen Druckwerken

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung vergriffener Werke

  • heise.de (Pressebericht, 16.11.2016)

    Digitalisierung vergriffener Werke eingeschränkt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung von Druckwerken: Vergriffen heißt nicht vogelfrei

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    EU-Recht steht digitaler Vervielfältigung vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber entgegen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EU-Recht steht digitaler Vervielfältigung vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber entgegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung von im Handel vergriffenen Bücher

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung: Urheberrecht gestärkt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung vergriffener Bücher ohne Zustimmung des Urhebers rechtswidrig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung: Urheberrecht gestärkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher ohne Zustimmung des Urhebers verstößt gegen Urheberrechtsrichtlinie - Urhebern muss Möglichkeit zur Unterbindung der Nutzung ohne Förmlichkeiten gegeben werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Soulier und Doke

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Art. 2 und 3 - Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe - Umfang - "Vergriffene" Bücher, die nicht oder nicht mehr ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 62
  • GRUR Int. 2017, 79
  • GRUR Int. 2017, 80
  • EuZW 2017, 238
  • MMR 2017, 524
  • K&R 2017, 35
  • ZUM 2017, 147
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die den Urhebern in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte insofern vorbeugender Art sind, als jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf (hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 57 und 74, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, und hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).

    So hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der er zum Begriff des "neuen Publikums" befragt wurde, den Standpunkt eingenommen, dass in einer Situation, in der ein Urheber vorher seine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt hatte, dass seine Artikel auf der Website eines Presseverlags veröffentlicht werden, ohne im Übrigen auf technische Maßnahmen zurückzugreifen, die den Zugang zu diesen Werken von anderen Websites aus beschränkt hätten, von diesem Urheber im Wesentlichen angenommen werden konnte, dass er die Wiedergabe der Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 25 bis 28 und 31).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der den Urhebern durch diese Bestimmungen gewährte Schutz weitreichend sein muss (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 43, und vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 96).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die den Urhebern in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte insofern vorbeugender Art sind, als jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf (hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 57 und 74, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, und hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die den Urhebern in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte insofern vorbeugender Art sind, als jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf (hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 57 und 74, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, und hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die den Urhebern in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte insofern vorbeugender Art sind, als jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf (hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 57 und 74, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, und hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werks (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der den Urhebern durch diese Bestimmungen gewährte Schutz weitreichend sein muss (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 43, und vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 96).
  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2001/29 es den Mitgliedstaaten zwar nicht untersagt, darüber hinaus Dritten wie den Herausgebern bestimmte Rechte oder Vorteile zu gewähren, dies jedoch an die Voraussetzung gebunden ist, dass diese Rechte und Vorteile nicht die Rechte beeinträchtigen, die die Richtlinie den Urhebern ausschließlich zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 47 bis 49).
  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich aus der Ausschließlichkeit des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, dass die Urheber die einzigen Personen sind, denen diese Richtlinie originär das Recht zuweist, ihre Werke zu nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan, C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 53).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Wie sowohl aus der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 10. Dezember 1997 (KOM[97] 628 endg.) als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, sind die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werks (Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist erstens auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf und die Urheber nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 über ein Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat aber bereits betont, dass der Urheber eines Werks die Möglichkeit haben muss, die Ausübung seiner Rechte zu dessen Nutzung in digitaler Form durch einen Dritten zu beenden und dem Dritten dadurch jede künftige Nutzung dieses Werks in digitaler Form zu untersagen, ohne zuvor andere Förmlichkeiten beachten zu müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 51).

    Denn der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass der Genuss und die Ausübung des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechts nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 50).

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    In einer Situation, in der ein Urheber vorher seine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Artikel auf der Website eines Presseverlags veröffentlicht werden, ohne im Übrigen auf technische Maßnahmen zurückzugreifen, die den Zugang zu diesen Werken von anderen Websites aus beschränkt hätten, kann daher von diesem Urheber im Wesentlichen angenommen werden, dass er die Wiedergabe der Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt hatte (Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).

    Außerdem soll mit diesem Artikel, wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eigens ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, auf der einen Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert werden.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).

    Außerdem soll mit diesem Artikel, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eigens ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, auf der einen Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-484/18

    Spedidam - Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

    Die vom Gerichtshof im Urteil Soulier und Doke(3) gewählte Lösung sei auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragbar.

    Zwar treffe es zu, dass die im Urteil Soulier und Doke in Rede stehenden Rechtsvorschriften von dem durch die Richtlinie 2001/29 garantierten Urheberschutz abwichen, die im Allgemeininteresse zugunsten des INA eingeführte Regelung solle aber die Rechte ausübender Künstler und diejenigen der Hersteller, die nach dem System dieser Richtlinie gleichwertig seien, miteinander in Einklang bringen.

    Im Urteil Soulier und Doke hat der Gerichtshof entschieden, dass der den Urhebern für die Vervielfältigung ihrer Werke und deren öffentliche Wiedergabe gewährte vergleichbare Schutz so zu verstehen ist, "dass er sich nicht auf den Genuss der durch Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte beschränkt, sondern sich auch auf die Ausübung dieser Rechte erstreckt"(7).

    In diesem Zusammenhang muss, wie es der Gerichtshof im Urteil Soulier und Doke getan hat, betont werden, dass "die Voraussetzungen, unter denen eine implizite Zustimmung zugelassen werden kann, eng zu fassen sind, damit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung des Urhebers nicht ausgehöhlt wird"(16).

    Meines Erachtens ergibt sich zumindest implizit aus den Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Soulier und Doke(24), dass derartige Vermutungen die Verhältnismäßigkeit wahren müssen und die Ausschließlichkeit dieses Rechts nur insoweit schmälern dürfen, als dies hierfür eindeutig erforderlich ist.

    3 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878).

    Der Gerichtshof hat den erschöpfenden Charakter dieser Vorschrift bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 26, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 16).

    7 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 31).

    8 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33).

    9 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:536, Nrn. 38 und 39).

    10 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 35).

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 43 und 50).

    16 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 37).

    21 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 45).

    24 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

    46 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 34).

    55 Im Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 35), wird die Möglichkeit einer impliziten Zustimmung bejaht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-392/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen

    53 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33 bis 35).

    55 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 36).

    67 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 38).

  • EuGH, 14.11.2019 - C-484/18

    Spedidam

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz, den diese Bestimmungen den ausübenden Künstlern gewähren, weitreichend sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist dieser Schutz insbesondere so zu verstehen, dass er sich wie der durch das Urheberrecht verliehene Schutz nicht auf den Genuss der durch Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte beschränkt, sondern sich auch auf die Wahrnehmung dieser Rechte erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 31).

    Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung solcher Schutzgegenstände durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Inhabers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33 und 34, sowie vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings wird, wie der Gerichtshof im Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 35), bereits zum ausschließlichen Urheberrecht festgestellt hat, in Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 nicht näher ausgeführt, auf welche Art und Weise die vorherige Zustimmung des ausübenden Künstlers zu erfolgen hat, so dass diese Bestimmungen nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie zwingend eine schriftliche oder ausdrückliche Zustimmung verlangen.

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass ein ausübender Künstler, der selbst an der Herstellung eines zur Ausstrahlung durch nationale Programmgesellschaften bestimmten audiovisuellen Werks mitwirkt und der daher an dem Ort anwesend ist, an dem die Aufnahme eines solchen Werks zu einem solchen Zweck stattfindet, zum einen Kenntnis von der geplanten Nutzung seiner Darbietung hat (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 43) und zum anderen seine Darbietung zum Zweck einer solchen Nutzung erbringt, so dass, solange nicht das Gegenteil erwiesen ist, angenommen werden kann, dass er allein durch seine Mitwirkung die Aufzeichnung dieser Darbietung sowie deren Verwertung erlaubt hat.

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20

    Zulässigkeit einer Nutzung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels

    Wegen des Ziels des hohen Schutzes der Urheber, auf das der 9. Erwägungsgrund der RL 2001/29/EG Bezug nimmt, sind die Voraussetzungen, unter denen eine konkludente Zustimmung angenommen werden kann, eng zu fassen, damit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung des Urhebers nicht ausgehöhlt wird (EuGH GRUR 2017, 62 Rn. 37 - Soulier und Doke; Leistner in Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 30).

    Vorbehaltlich der in Art. 5 RL 2001/29/EG erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen verletzt jede Nutzung eines Werkes durch einen Dritten ohne Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werkes (EuGH GRUR 2017, 62 Rn. 34, Rn. 37 - Soulier und Doke).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-423/21

    Grand Production - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19

    Nutzung von Video-Standbildern durch Presseunternehmen in Print- und

  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

    Lindner-Foto

  • LG Hamburg, 19.12.2018 - 308 O 145/17
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