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   EuGH, 17.12.2020 - C-398/19   

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https://dejure.org/2020,41344
EuGH, 17.12.2020 - C-398/19 (https://dejure.org/2020,41344)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-398/19 (https://dejure.org/2020,41344)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-398/19 (https://dejure.org/2020,41344)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Extradition vers l'Ukraine)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat - Person, die die Unionsbürgerschaft nach Verlegung ihres Lebensmittelpunkts in den ersuchten Mitgliedstaat erworben hat - Anwendungsbereich des ...

  • doev.de PDF

    BY - Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DISC - Ein Unionsbürger darf nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, an einen Drittstaat ausgeliefert werden

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2021, 269
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-398/19
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18 und 21 AEUV sowie des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630).

    Es erachtet die Auslieferung von BY an die Ukraine für zulässig, meint jedoch, dass ihr das Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), entgegenstehen könne, da die rumänischen Justizbehörden nicht formell über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls entschieden hätten.

    Deshalb sei fraglich, ob die Grundsätze aus dem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), im Fall von BY anwendbar seien.

    Gelten die Grundsätze aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), zur Anwendung von Art. 18 und 21 AEUV im Falle des Ersuchens eines Drittstaats auf Auslieferung eines Unionsbürgers auch dann, wenn der Verfolgte seinen Lebensmittelpunkt in den ersuchten Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt verlegt hat, in dem er noch nicht Unionsbürger war?.

    Ist auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), der über ein Auslieferungsersuchen unterrichtete Heimatmitgliedstaat verpflichtet, den ersuchenden Drittstaat um Übermittlung der Akten zur Prüfung der Verfolgungsübernahme zu ersuchen?.

    Ist der von einem Drittstaat um die Auslieferung eines Unionsbürgers ersuchte Mitgliedstaat auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen und die Strafverfolgung selbst zu übernehmen, wenn ihm dies nach seinem nationalen Recht möglich ist?.

    Es ist festzustellen, dass dieses Vorbringen mit der Prüfung von Frage 1 zusammenfällt, mit der das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 18 und 21 AEUV, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), ausgelegt wurden, auf den Fall eines Unionsbürgers anwendbar sind, der wie BY seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu einem Zeitpunkt verlegt hat, als er noch nicht den Status eines Unionsbürgers besaß.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 30), das wie hier ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats betraf, mit dem die Union kein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, entschieden hat, dass die Auslieferungsvorschriften mangels eines solchen Abkommens zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, zu den Situationen, die in den Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV in Verbindung mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Unionsbürgerschaft fallen, aber diejenigen gehören, die die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.

    Folglich hat eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, als Unionsbürger das Recht, sich auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26, und vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und fällt in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV, der den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27).

    Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht mit Frage 2 wissen, welche Verpflichtungen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der gesuchte Unionsbürger besitzt, der Gegenstand eines von einem Drittstaat an den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich aufhält, gerichteten Auslieferungsersuchens ist, im Rahmen der Durchführung des in den Rn. 47 bis 49 des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), angesprochenen Informationsaustauschs obliegen könnten.

    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nationale Auslieferungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die - wie im vorliegenden Fall - eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon schaffen, ob die gesuchte Person ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geeignet sind, das Recht der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beeinträchtigen, da sie dazu führen, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aufhalten, der Schutz vor Auslieferung, den die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießen, nicht gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32, und vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 44).

    Folglich führt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen als des ersuchten Mitgliedstaats besitzt, ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung des Rechts aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 33, und vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 45).

    Eine solche Beschränkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 34).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, als legitim anzusehen ist und dass eine Maßnahme, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, mit diesem Ziel gerechtfertigt werden kann, wenn diese Maßnahme zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten soll, erforderlich ist, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 37 und 38, vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 47 und 48, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60).

    Der Mitgliedstaat, in dem sich die gesuchte Person rechtmäßig aufhält, ist daher im Fall eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaats verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, zu informieren und ihm die gesuchte Person gegebenenfalls auf sein Ersuchen im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung der gesuchten Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50, vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 51, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 70).

    Stellt der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, hingegen keinen Europäischen Haftbefehl aus, kann der ersuchte Mitgliedstaat sie ausliefern, sofern er geprüft hat, dass die Auslieferung die in Art. 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 60).

    Nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verbürgten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, nach dem sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig achten und sich bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig unterstützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 42), hat der ersuchte Mitgliedstaat die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, nicht nur über das Vorliegen eines gegen die betreffende Person gerichteten Auslieferungsersuchens zu informieren, sondern auch über sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die der ersuchende Drittstaat im Rahmen des Auslieferungsersuchens übermittelt hat.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dient dieser nämlich dem Ziel, die Unionsbürger unter gleichzeitiger Bekämpfung der Straflosigkeit von Straftaten vor Maßnahmen zu schützen, die ihnen das in Art. 21 AEUV vorgesehene Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht verwehren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 47).

    Mit der Auslieferung lässt sich somit verhindern, dass Personen, die im Hoheitsgebiet eines Staates Straftaten begangen haben und aus diesem Hoheitsgebiet geflohen sind, der Strafe entgehen (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 39).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Vorschriften, die es ermöglichen, einem Auslieferungsantrag zum Zweck der Verfolgung und Aburteilung in dem Drittstaat, in dem die Straftat begangen worden sein soll, stattzugeben, zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet erscheinen, sofern es keine andere Maßnahme gibt, die die Ausübung der Rechte aus Art. 21 AEUV weniger beschränken würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 40 und 41).

  • EuGH, 10.04.2018 - C-191/16

    Pisciotti - Kein gleichwertiger Auslieferungsschutz wie bei Deutschen für

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-398/19
    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nationale Auslieferungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die - wie im vorliegenden Fall - eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon schaffen, ob die gesuchte Person ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geeignet sind, das Recht der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beeinträchtigen, da sie dazu führen, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aufhalten, der Schutz vor Auslieferung, den die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießen, nicht gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32, und vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 44).

    Folglich führt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen als des ersuchten Mitgliedstaats besitzt, ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung des Rechts aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 33, und vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 45).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, als legitim anzusehen ist und dass eine Maßnahme, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, mit diesem Ziel gerechtfertigt werden kann, wenn diese Maßnahme zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten soll, erforderlich ist, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 37 und 38, vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 47 und 48, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60).

    Der Mitgliedstaat, in dem sich die gesuchte Person rechtmäßig aufhält, ist daher im Fall eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaats verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, zu informieren und ihm die gesuchte Person gegebenenfalls auf sein Ersuchen im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung der gesuchten Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50, vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 51, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 70).

    Zur Wahrung des Ziels, der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Person wegen der ihr im Auslieferungsersuchen angelasteten Taten straflos bleibt, muss der von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, gegebenenfalls ausgestellte Europäische Haftbefehl zudem zumindest denselben Sachverhalt betreffen wie das Auslieferungsersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 54).

    Insoweit ergibt sich aus den Rn. 55 und 56 des Urteils vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222), im Wesentlichen, dass der ersuchte Mitgliedstaat der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils genannten Informationspflicht genügt, wenn er die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, in die Lage versetzt, mit einem Europäischen Haftbefehl die Übergabe der gesuchten Person zu verlangen.

    Wird der ersuchte Mitgliedstaat wie im Ausgangsverfahren von einem Drittstaat um die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, ersucht, stellt sich folglich nur die Frage, ob der ersuchte Mitgliedstaat in Bezug auf diesen Unionsbürger nicht in einer Weise vorgehen kann, die weniger stark in die Ausübung seines Rechts, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, eingreift, wenn er ihn nicht an den ersuchenden Drittstaat ausliefert, sondern dem Mitgliedstaat übergibt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 50).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-398/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und daher den Status eines Unionsbürgers hat, wenn sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 26 und 27, und vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 34).

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 33, und vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 29).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-247/17

    Raugevicius

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-398/19
    Folglich hat eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, als Unionsbürger das Recht, sich auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26, und vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und fällt in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV, der den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27).

    Die doppelte Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats kann dem Betroffenen nämlich nicht die Freiheiten nehmen, die er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats aus dem Unionsrecht herleitet (Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-398/19
    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, als legitim anzusehen ist und dass eine Maßnahme, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, mit diesem Ziel gerechtfertigt werden kann, wenn diese Maßnahme zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten soll, erforderlich ist, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 37 und 38, vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 47 und 48, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60).

    Der Mitgliedstaat, in dem sich die gesuchte Person rechtmäßig aufhält, ist daher im Fall eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaats verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, zu informieren und ihm die gesuchte Person gegebenenfalls auf sein Ersuchen im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung der gesuchten Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50, vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 51, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 70).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-398/19
    Folglich hat eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, als Unionsbürger das Recht, sich auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26, und vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und fällt in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV, der den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-398/19
    Sonst würde ein solcher Unionsbürger nämlich an der Geltendmachung der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte gehindert und somit die praktische Wirksamkeit dieses Status beeinträchtigt, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, zu sein (vgl. insoweit Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31).
  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-398/19
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 33, und vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 29).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-398/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und daher den Status eines Unionsbürgers hat, wenn sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 26 und 27, und vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 34).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

    Auszug aus EuGH, 17.12.2020 - C-398/19
    Eine solche Verpflichtung ginge daher über die Grenzen hinaus, die das Unionsrecht der Ausübung des Ermessens setzen kann, über das dieser Mitgliedstaat hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verfolgung in einem Bereich verfügt, der wie das Strafrecht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, auch wenn diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 57).
  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

  • EuGH, 26.01.2021 - C-422/19

    Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Auslieferung an die Ukraine], C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-237/21

    Die Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat zum Vollzug einer Strafe

    Ebenso hätten es die besonderen Auslieferungsabkommen bzw. das Europäische Auslieferungsübereinkommen, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, die zu den Urteilen vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Auslieferung an die Ukraine) (C-398/19, EU:C:2020:1032), geführt hätten, in die Hände des ersuchten Mitgliedstaats gelegt, zu entscheiden, an welchen von mehreren ersuchenden Staaten der Verfolgte ausgeliefert werde.

    Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, hat aber als Unionsbürger das Recht, sich auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zu berufen, und fällt in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV, der den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Auslieferung an die Ukraine], C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass die doppelte Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats dem Betroffenen diese Rechte und Freiheiten nicht nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Raugevicius, Rn. 29, und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Auslieferung an die Ukraine], C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 32).

    Zweitens sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Auslieferungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die - wie im Ausgangsverfahren - eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon schaffen, ob die gesuchte Person ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geeignet, das Recht der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beeinträchtigen, da sie dazu führen, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aufhalten, der Schutz vor Auslieferung, den die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießen, nicht gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Raugevicius, Rn. 28, und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Auslieferung an die Ukraine], C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich führt in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen als des ersuchten Mitgliedstaats besitzt, ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung des Rechts aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Raugevicius, Rn. 30, und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Auslieferung an die Ukraine], C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteile Raugevicius, Rn. 31, und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Auslieferung an die Ukraine], C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, als legitim anzusehen ist und dass eine Maßnahme, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, mit diesem Ziel gerechtfertigt werden kann, wenn diese Maßnahme zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten soll, erforderlich ist, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (Urteile Raugevicius, Rn. 32, und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Auslieferung an die Ukraine], C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Folglich hat eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, als Unionsbürger das Recht, sich auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zu berufen, und fällt in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV, der den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält (Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Auslieferung an die Ukraine], C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-504/19

    Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 33, vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 29, und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Auslieferung an die Ukraine], C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22

    Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la

    27 Vgl. Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 60), vom 13. November 2018, Raugevicius (C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 49), Ruska Federacija (Rn. 63 und 64), vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Auslieferung an die Ukraine) (C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 45), und vom 22. Dezember 2022, Generalstaatsanwaltschaft München (Ersuchen um Auslieferung nach Bosnien-Herzegowina) (C-237/21, EU:C:2022:1017, Rn. 55).
  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17

    Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Rs. C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 31 - Prinz und Seeberger ; Urteil vom 26. Februar 2015, Rs. C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 31 - Martens ; jeweils curia.europa.eu), für die Kürzung einer Hinterbliebenenversorgung bei Umzug in einen anderen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2008, Rs. C-221/07, EU:C:2008:681, Rn. 32, curia.europa.eu - Zablocka-Weyhermüller ), für die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Namens (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2003, Rs. C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 29 - Garcia Avello ; EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2008, Rs.C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 22 ff. - Grunkin und Paul ; Urteil vom 12. Mai 2011, Rs. C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63 ff. - Runevic-Vardyn und Wardyn ; Urteil vom 2. Juni 2016, Rs. C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32 f. - Bogendorff von Wolffersdorff ; Urteil vom 8. Juni 2017, Rs. C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 35 ff. - Freitag ; jeweils curia.europa.eu), für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für einen mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018, Rs. C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 39 f., curia.europa.eu - Coman u.a. ) oder für Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016, Rs. C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 30 ff. - Petruhhin ; Urteil vom 10. April 2018, Rs. C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 33 ff. - Pisciotti ; Urteil vom 17. Dezember 2020, Rs. C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 27 ff. - Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Extradition vers l'Ukraine) ; jeweils curia.europa.eu) betrafen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-237/21

    Generalstaatsanwaltschaft München (Demande d'extradition vers la

    5 C-398/19, im Folgenden: Urteil Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Auslieferung an die Ukraine), EU:C:2020:1032.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-372/21

    Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland - Vorlage zur

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Auslieferung an die Ukraine) (C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.06.2022 - C-105/21

    Spetsializirana prokuratura (Informations sur la décision nationale

    Die Vorschriften, die Gegenstand dieser Rechtsprechung sind, führen nämlich dazu, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aufhalten, der Schutz vor Auslieferung, den die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießen, nicht gewährt wird, so dass sie das Recht der zuerst genannten Staatsangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin [Auslieferung an die Ukraine], C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-655/21

    G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

    35 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Auslieferung an die Ukraine) (C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-718/19

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. (Mesures préventives en vue

  • OLG Naumburg, 12.12.2022 - 1 AR 119/22

    Auslieferung eines spanischen Staatsangehörigen von Deutschland an Peru zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-219/22

    QS (Révocation du sursis) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

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