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   EuGH, 16.12.2021 - C-274/20   

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https://dejure.org/2021,50748
EuGH, 16.12.2021 - C-274/20 (https://dejure.org/2021,50748)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2021 - C-274/20 (https://dejure.org/2021,50748)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - C-274/20 (https://dejure.org/2021,50748)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prefettura di Massa Carrara

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Straßenverkehr - Zulassung und Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - In einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug - Fahrzeug, das für einen kurzen ...

  • doev.de PDF

    GN - Verbot des Fahrens mit ausländischem Kennzeichen nach 60-tägigem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Straßenverkehr - Zulassung und Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - In einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug - Fahrzeug, das für einen kurzen ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Durchbruch in der Frage zum Verbot von ausländischen Kennzeichen für in Italien wohnhafte Personen?

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 48
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.10.2015 - C-583/14

    Nagy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-274/20
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, selbst wenn die Fragen des vorlegenden Gerichts der Form nach die Auslegung der Art. 18, 21, 26, 45, 49 bis 55 und 56 bis 62 AEUV betreffen, nicht daran gehindert ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof zu einer zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Bürgern vereinbarten Leihe bereits entschieden, dass es sich beim grenzüberschreitenden unentgeltlichen Verleih eines Kraftfahrzeugs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt (Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 63 AEUV anwendbar ist und besondere Diskriminierungsverbote vorsieht, findet Art. 18 AEUV keine Anwendung (Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 24).

    Der Ausgangsrechtsstreit betrifft das Verleihen eines Kraftfahrzeugs durch eine in einem Mitgliedstaat wohnhafte Person an eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person, deshalb sind die Vorlagefragen zunächst im Licht von Art. 63 AEUV und anschließend gegebenenfalls im Hinblick auf Art. 21 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 25).

    Maßnahmen eines Mitgliedstaats stellen Beschränkungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV dar, wenn sie geeignet sind, die Gebietsansässigen davon abzuhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Darlehen aufzunehmen (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31, und Beschluss vom 23. September 2021, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit], C-23/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:770, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-578/10

    Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-274/20
    Da das Wesentliche einer Leihe die Möglichkeit ist, die geliehenen Sachen zu benutzen, ist aber festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung dadurch, dass Personen, die seit mehr als 60 Tagen in Italien ihren Wohnsitz haben, bei der Benutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs auf dem italienischen Straßennetz auch dann zur Zahlung einer Steuer verpflichtet werden, wenn das Fahrzeug unentgeltlich von einem Einwohner eines anderen Mitgliedstaats verliehen wurde, dazu führt, dass der grenzüberschreitende unentgeltliche Verleih von Kraftfahrzeugen besteuert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 39).

    Daher stellt die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführte nationale Regelung, da sie geeignet ist, die Einwohner Italiens davon abzuhalten, in anderen Mitgliedstaaten Darlehen aufzunehmen, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 40 und 41).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof insbesondere in Bezug auf das Ziel der Bekämpfung von Steuerbetrug in den Bereichen der Zulassungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer bereits festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, mit einer Zulassungssteuer belegen kann, wenn dieses Kraftfahrzeug im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats im Wesentlichen dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind dagegen diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die Bindung des im anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs an den erstgenannten Mitgliedstaat schwächer, so dass eine weitere Rechtfertigung der fraglichen Beschränkung erforderlich ist (Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Dauer des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verleihs und die Art der tatsächlichen Verwendung der ausgeliehenen Fahrzeuge zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 49).

  • EuGH - C-580/10 (anhängig)

    Vorlage: Steht die Freizügigkeit der Besteuerung eines in einem anderen

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-274/20
    Da das Wesentliche einer Leihe die Möglichkeit ist, die geliehenen Sachen zu benutzen, ist aber festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung dadurch, dass Personen, die seit mehr als 60 Tagen in Italien ihren Wohnsitz haben, bei der Benutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs auf dem italienischen Straßennetz auch dann zur Zahlung einer Steuer verpflichtet werden, wenn das Fahrzeug unentgeltlich von einem Einwohner eines anderen Mitgliedstaats verliehen wurde, dazu führt, dass der grenzüberschreitende unentgeltliche Verleih von Kraftfahrzeugen besteuert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 39).

    Daher stellt die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführte nationale Regelung, da sie geeignet ist, die Einwohner Italiens davon abzuhalten, in anderen Mitgliedstaaten Darlehen aufzunehmen, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 40 und 41).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof insbesondere in Bezug auf das Ziel der Bekämpfung von Steuerbetrug in den Bereichen der Zulassungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer bereits festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, mit einer Zulassungssteuer belegen kann, wenn dieses Kraftfahrzeug im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats im Wesentlichen dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind dagegen diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die Bindung des im anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs an den erstgenannten Mitgliedstaat schwächer, so dass eine weitere Rechtfertigung der fraglichen Beschränkung erforderlich ist (Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Dauer des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verleihs und die Art der tatsächlichen Verwendung der ausgeliehenen Fahrzeuge zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 49).

  • EuGH, 10.09.2020 - C-41/20

    Wallonische Region (Immatriculation d'un véhicule prêté) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-274/20
    Eine solche Ungleichbehandlung, die danach unterscheidet, in welchem Staat das geliehene Fahrzeug zugelassen ist, kann die Einwohner Italiens davon abhalten, den ihnen von Einwohnern eines anderen Mitgliedstaats angebotenen Verleih eines dort zugelassenen Kraftfahrzeugs anzunehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. September 2020,Wallonische Region [Zulassung eines geliehenen Fahrzeugs], C-41/20 bis C-43/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:703, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ergibt sich in Bezug auf das Ziel der Verhinderung von Missbrauch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwar die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist, dass aber eine allgemeine Missbrauchsvermutung nicht darauf gestützt werden kann, dass eine Person mit Wohnsitz in Italien in diesem Mitgliedstaat ein Fahrzeug nutzt, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen und ihr von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person unentgeltlich geliehen wurde (Beschluss vom 10. September 2020, Wallonische Region [Zulassung eines geliehenen Fahrzeugs], C-41/20 bis C-43/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:703, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 49; vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 61, sowie Beschluss vom 10. September 2020, Wallonische Region [Zulassung eines geliehenen Fahrzeugs], C-41/20 bis C-43/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:703, Rn. 55).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-274/20
    Schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 49; vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 61, sowie Beschluss vom 10. September 2020, Wallonische Region [Zulassung eines geliehenen Fahrzeugs], C-41/20 bis C-43/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:703, Rn. 55).
  • EuGH, 22.11.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-274/20
    Schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 49; vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 61, sowie Beschluss vom 10. September 2020, Wallonische Region [Zulassung eines geliehenen Fahrzeugs], C-41/20 bis C-43/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:703, Rn. 55).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-14/02

    ATRAL

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-274/20
    Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass es Sache des Mitgliedstaats ist, der einen Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung einer der durch diesen Vertrag garantierten Grundfreiheiten geltend macht, konkret darzutun, dass ein Grund des Allgemeininteresses vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, EU:C:2003:265, Rn. 69).
  • EuGH, 23.09.2021 - C-23/21

    Wallonische Region (Immatriculation d'un véhicule d'une société sans personnalité

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-274/20
    In einem solchen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31, und Beschluss vom 23. September 2021, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit], C-23/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:770, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.09.2015 - T-441/13

    Makhlouf / Rat

    In un'ipotesi del genere occorre, inoltre, che l'applicazione di una siffatta misura sia idonea a garantire la realizzazione dell'obiettivo di cui trattasi e non ecceda quanto è necessario per raggiungerlo (v., in tal senso, sentenze del 25 luglio 1991, Säger, C-76/90, EU:C:1991:331, punto 15; del 31 maggio 2017, U, C-420/15, EU:C:2017:408, punto 29, nonché del 16 dicembre 2021, Prefettura di Massa Carrara, C-274/20, EU:C:2021:1022, punto 31 e la giurisprudenza ivi citata).

    La Corte ha così statuito, in sostanza, che uno Stato membro può stabilire un obbligo di immatricolazione riguardo ad un veicolo già immatricolato in un altro Stato membro e, di conseguenza, assoggettarlo ad una tassa di immatricolazione qualora tale veicolo sia destinato, in via permanente, ad essere essenzialmente utilizzato nel territorio di detto primo Stato membro, oppure qualora esso venga, di fatto, utilizzato in questo modo (v., in tal senso, sentenze del 15 dicembre 2005, Nadin e Nadin-Lux, C-151/04 e C-152/04, EU:C:2005:775, punto 41; del 31 maggio 2017, U, C-420/15, EU:C:2017:408, punto 23, nonché del 16 dicembre 2021, Prefettura di Massa Carrara, C-274/20, EU:C:2021:1022, punto 33 e la giurisprudenza ivi citata).

    Pertanto, il collegamento con l'Italia del veicolo già immatricolato in uno Stato membro sarebbe di minore intensità, di modo che sarebbe necessaria un'altra giustificazione della restrizione in questione (v., in tal senso, sentenze del 15 dicembre 2005, Nadin e Nadin-Lux, C-151/04 e C-152/04, EU:C:2005:775, punto 44, nonché del 16 dicembre 2021, Prefettura di Massa Carrara, C-274/20, EU:C:2021:1022, punto 34).

    Per quanto riguarda, in secondo luogo, l'obiettivo attinente all'esigenza di un'identificazione affidabile dei proprietari dei veicoli in caso di infrazione al codice della strada allo scopo di assicurare il pagamento delle sanzioni amministrative per le infrazioni legate alla circolazione del veicolo, la Corte ha già statuito che una normativa come quella in discussione nel procedimento principale non è idonea a garantire la realizzazione di tale obiettivo (v., in tal senso, sentenze del 15 dicembre 2005, Nadin e Nadin-Lux, C-151/04 e C-152/04, EU:C:2005:775, punto 48, nonché del 16 dicembre 2021, Prefettura di Massa Carrara, C-274/20, EU:C:2021:1022, punto 37).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass es Sache des Mitgliedstaats ist, der einen Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung einer der durch diesen Vertrag garantierten Grundfreiheiten geltend macht, konkret darzutun, dass ein Grund des Allgemeininteresses vorliegt (Urteil vom 16. Dezember 2021, Prefettura di Massa Carrara, C-274/20, EU:C:2021:1022, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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