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   EuGH, 25.03.2021 - C-165/19 P   

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EuGH, 25.03.2021 - C-165/19 P (https://dejure.org/2021,6265)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2021 - C-165/19 P (https://dejure.org/2021,6265)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2021 - C-165/19 P (https://dejure.org/2021,6265)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-165/19
    33 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 126 und 127 des angefochtenen Urteils zu Unrecht aus dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, im Folgenden: Urteil TeliaSonera, EU:C:2011:83), abgeleitet habe, dass die Voraussetzungen des Urteils Bronner im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kämen.

    Im Urteil TeliaSonera sei es nicht wie im vorliegenden Fall um die Verweigerung des Abschlusses eines Vertrags gegangen, sondern um eine Margenbeschneidung.

    42 Bei der Prüfung der Frage, ob die Verhaltensweise eines Unternehmens in beherrschender Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV missbräuchlich ist, ist allen besonderen Umständen des Falles Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile TeliaSonera, Rn. 68, vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 68, und vom 19. April 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-525/16, EU:C:2018:270, Rn. 27 und 28).

    Ist der Zugang zu einer solchen Infrastruktur oder gar zu einer Dienstleistung oder einem Vorleistungsgut für die Wettbewerber des Unternehmens in beherrschender Stellung unerlässlich, um auf einem nachgelagerten Markt rentabel zu operieren, ist es umso wahrscheinlicher, dass unbillige Praktiken auf diesem Markt zumindest potenziell wettbewerbswidrige Wirkungen haben und einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 234, und TeliaSonera, Rn. 70 und 71).

    Bei Verhaltensweisen, die keine Zugangsverweigerung darstellen, ist das Fehlen der Unerlässlichkeit für die Prüfung von potenziell missbräuchlichen Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung als solches jedoch nicht ausschlaggebend (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera, Rn. 72).

    73 Bei einem Missbrauch in Form einer Margenbeschneidung hat die Kommission nachzuweisen, dass bei den betreffenden Dienstleistungen die Differenz zwischen den Vorleistungspreisen und den Endkundenpreisen negativ wäre oder nicht ausreichen würde, um die spezifischen Kosten der betreffenden Dienstleistungen zu decken, die die Gesellschaft in beherrschender Stellung zur Erbringung ihrer eigenen Leistungen an Endkunden tragen muss, so dass sie einem Wettbewerber, der ebenso effizient wie die Gesellschaft in beherrschender Stellung ist, keine Möglichkeit ließe, mit dieser bei der Erbringung der betreffenden Leistungen an Endkunden in Wettbewerb zu treten (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera, Rn. 32).

    74 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandten Preispolitik grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen ist, die sich auf die dem Unternehmen in beherrschender Stellung selbst entstandenen Kosten und dessen Strategie stützen (Urteil TeliaSonera, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn in Anbetracht der Umstände eine Bezugnahme auf diese Preise und Kosten nicht möglich ist, sind die Preise und Kosten der Wettbewerber auf eben diesem Markt zu prüfen (Urteil TeliaSonera, Rn. 46).

    109 Eine Preispolitik eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die zu einer Beschneidung der Margen der ebenso effizienten Wettbewerber führt, stellt einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV dar, wenn sie geeignet ist, Verdrängungswirkung gegenüber diesen Wettbewerbern zu entfalten, indem ihnen der Zugang zum relevanten Markt erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bei einer Preispolitik, die zu einer Beschneidung der Margen der Wettbewerber führt, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen in beherrschender Stellung selbst effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher für die Vorleistungen seine eigenen Vorleistungspreise hätte zahlen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 201, und TeliaSonera, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-165/19
    21 Mit dem ersten, aus fünf Rügen bestehenden Klagegrund hatte die Rechtsmittelführerin u. a. geltend gemacht, dass die Kommission die Zurückhaltung netzrelevanter Informationen, die für die Entbündelung der Teilnehmeranschlüsse erforderlich seien, gegenüber alternativen Anbietern (Rn. 431 bis 534 des streitigen Beschlusses), die Verringerung der regulatorischen Verpflichtungen in Bezug auf die entbündelten Teilnehmeranschlüsse (Rn. 535 bis 651 des streitigen Beschlusses) und die Festsetzung unfairer Bedingungen in ihrem Standardangebot für entbündelte Teilnehmeranschlüsse (Rn. 655 bis 819 des streitigen Beschlusses) als Verweigerung des Zugangs zu ihren Teilnehmeranschlüssen eingestuft habe, ohne vorher geprüft zu haben, ob dieser im Sinne des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, im Folgenden: Urteil Bronner, EU:C:1998:569), unentbehrlich gewesen sei (erste und fünfte Rüge).

    22 Mit der zweiten Rüge des ersten Klagegrundes hatte die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, dass die Nichtanwendung der im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen im angefochtenen Beschluss nicht mit dem Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), zu vereinbaren sei.

    23 Mit der dritten Rüge des ersten Klagegrundes hatte die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, dass eine konstruktive Zugangsverweigerung, wenn bei ihr nicht nach den vom Gerichtshof im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen zu prüfen sei, ob der Zugang unentbehrlich sei, leichter nachgewiesen werden könne als eine unmittelbare.

    36 Mit dem fünften und letzten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 153 und 154 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass der Umstand, dass sie früher ein Staatsmonopol innegehabt habe, die Nichtanwendung der im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen rechtfertigen könne.

    Das Gericht hat hierzu in den Rn. 123 bis 127 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß dem Urteil Bronner, insbesondere die Voraussetzung, dass die Dienstleistung oder Infrastruktur des beherrschenden Unternehmers unerlässlich sei, nicht für Verhaltensweisen gälten, bei denen es sich wie bei den streitigen Verhaltensweisen nicht um eine Zugangsverweigerung handele.

    49 Anhand der vom Gerichtshof im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen (siehe oben, Rn. 44), insbesondere derjenigen der Unerlässlichkeit des Zugangs zur Infrastruktur des Unternehmens in beherrschender Stellung, kann die zuständige nationale Behörde oder das zuständige nationale Gericht im Einzelfall feststellen, ob das Unternehmen den betreffenden Markt über diese Infrastruktur fest in seinem Griff hält.

    53 Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils TeliaSonera im Wesentlichen entschieden, dass nicht verlangt werden kann, dass die Missbräuchlichkeit bei jeder Art von Verhalten, das ein Unternehmen in beherrschender Stellung gegenüber seinen Wettbewerbern an den Tag legt, stets anhand der vom Gerichtshof im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen geprüft wird, das die Verweigerung der Erbringung einer Dienstleistung betraf.

    Die Annahme des Gerichts in den Rn. 125 bis 127 des angefochtenen Urteils, dass sich der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils TeliaSonera bei der Beurteilung der Verhaltensweisen, für die die Voraussetzungen gemäß dem Urteil Bronner nicht gelten, nicht lediglich auf die besondere Missbrauchsform der Beschneidung der Margen konkurrierender Anbieter auf einem nachgelagerten Markt bezogen habe, begegnet daher rechtlich keinen Bedenken.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-165/19
    Ist der Zugang zu einer solchen Infrastruktur oder gar zu einer Dienstleistung oder einem Vorleistungsgut für die Wettbewerber des Unternehmens in beherrschender Stellung unerlässlich, um auf einem nachgelagerten Markt rentabel zu operieren, ist es umso wahrscheinlicher, dass unbillige Praktiken auf diesem Markt zumindest potenziell wettbewerbswidrige Wirkungen haben und einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 234, und TeliaSonera, Rn. 70 und 71).

    57 So wie der Gerichtshof bereits in Rn. 224 des Urteils vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603), auf das in Rn. 117 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, ausgeführt hat, ist hier entsprechend festzustellen, dass eine regulatorische Verpflichtung für die Beurteilung der Frage relevant sein kann, ob die Verhaltensweise eines Unternehmens in beherrschender Stellung, für das eine Bereichsregelung gilt, im Sinne von Art. 102 AEUV missbräuchlich ist.

    Insbesondere bei einer Preispolitik, die zu einer Beschneidung der Margen der Wettbewerber führt, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen in beherrschender Stellung selbst effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher für die Vorleistungen seine eigenen Vorleistungspreise hätte zahlen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 201, und TeliaSonera, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-448/11

    SNIA in amministrazione straordinaria (früher SNIA) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-165/19
    81 Im Wettbewerbsrecht verlangt die Wahrung der Verteidigungsrechte, dass dem Adressaten eines Beschlusses, mit dem festgestellt wird, dass er eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben wurde, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände, die ihm zur Last gelegt werden, sowie zu den von ihr für ihre Behauptung einer Zuwiderhandlung herangezogenen Schriftstücken wirksam Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 41, und vom 14. September 2017, LG Electronics und Koninklijke Philips Electronics/Kommission, C-588/15 P und C-622/15 P, EU:C:2017:679, Rn. 43).

    Dies kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein, da es sich bei Letzterer um ein vorbereitendes Dokument handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei darf die Kommission jedoch nur Tatsachen berücksichtigen, zu denen die Betroffenen sich haben äußern können; außerdem muss sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens die für die Verteidigung notwendigen Angaben gemacht haben (Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-165/19
    30 Ferner möchte die Rechtsmittelführerin, dass, wenn den Rechtsmittelgründen stattgegeben werden sollte, mit denen DT in der konnexen Rechtssache C-152/19 P betreffend ein von DT gegen das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930) eingelegtes Rechtsmittel geltend mache, dass DT mit ihr kein einheitliches Unternehmen gebildet habe, dies auch ihr zugutekommt.

    122 Die Rechtsmittelführerin beantragt, sie an einem Erfolg eines von DT in der Rechtssache C-152/19 P zur Stützung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), geltend gemachten Rechtsmittelgrundes teilhaben zu lassen, mit dem sich DT gegen die Feststellung des Gerichts wendet, dass die Annahme der Kommission, dass die Rechtsmittelführerin und sie einem einheitlichen Unternehmen angehört hätten und dass sie für die im streitigen Beschluss festgestellte Zuwiderhandlung beide verantwortlich seien, rechtlich nicht zu beanstanden sei.

    124 Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Gerichtshof in der betreffenden Rechtssache das Rechtsmittel von DT mit dem heute ergangenen Urteil Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P) zurückgewiesen hat, so dass der Antrag der Rechtsmittelführerin gegenstandslos ist und damit ins Leere geht.

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-165/19
    Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt daher eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich bei dem Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-165/19
    52 In diesem Sinne hat der Gerichtshof in den Rn. 75 und 96 des Urteils vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), bereits entschieden, dass die vom Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils Bronner aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere die der Unentbehrlichkeit des Zugangs, für einen Missbrauch in Form der Beschneidung der Margen konkurrierender Wirtschaftsteilnehmer auf einem nachgelagerten Markt nicht gelten.

    Die Würdigung der Tatsachen ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-165/19
    22 Mit der zweiten Rüge des ersten Klagegrundes hatte die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, dass die Nichtanwendung der im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen im angefochtenen Beschluss nicht mit dem Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), zu vereinbaren sei.

    34 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 138 und 139 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass das Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), nicht einschlägig sei.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-165/19
    42 Bei der Prüfung der Frage, ob die Verhaltensweise eines Unternehmens in beherrschender Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV missbräuchlich ist, ist allen besonderen Umständen des Falles Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile TeliaSonera, Rn. 68, vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 68, und vom 19. April 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-525/16, EU:C:2018:270, Rn. 27 und 28).
  • EuGH, 19.04.2018 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-165/19
    42 Bei der Prüfung der Frage, ob die Verhaltensweise eines Unternehmens in beherrschender Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV missbräuchlich ist, ist allen besonderen Umständen des Falles Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile TeliaSonera, Rn. 68, vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 68, und vom 19. April 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-525/16, EU:C:2018:270, Rn. 27 und 28).
  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    Kommission/ United Parcel Service - Rechtsmittel - Kontrolle von

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

  • EuGH, 14.09.2017 - C-588/15

    LG Electronics / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren

  • EuGH, 11.11.2004 - C-186/02

    Ramondín und Ramondín Cápsulas / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 13.09.2017 - C-350/16

    Das im Jahr 2008 von der Kommission ausgesprochene vorzeitige Verbot der

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    Il incombe donc à une entreprise en position dominante une responsabilité particulière de ne pas porter atteinte, par son comportement, à une concurrence effective et non faussée dans le marché intérieur (arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, point 135 ; voir, également, arrêt du 25 mars 2021, Slovak Telekom/Commission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, point 40 et jurisprudence citée).

    Or, une telle obligation est particulièrement attentatoire à la liberté de contracter et au droit de propriété de l'entreprise dominante dès lors qu'une entreprise, même dominante, reste, en principe, libre de refuser de contracter et d'exploiter l'infrastructure qu'elle a développée pour ses propres besoins (arrêt du 25 mars 2021, Slovak Telekom/Commission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, point 46).

    En effet, si, contrairement aux demandeurs de clémence, les plaignants ne risquent aucune sanction dans le cadre de la procédure administrative menée sur la base de l'article 102 TFUE, ils ont, néanmoins, manifestement, un intérêt à accuser l'entreprise dominante d'un comportement infractionnel, et ainsi à la voir sanctionnée pour l'infraction dont ils se plaignent ou, à tout le moins, à obtenir une déclaration concernant une violation de l'article 102 TFUE de la part de celle-ci, surtout quand une telle déclaration a pour conséquence que l'entreprise dominante est forcée de contracter avec le plaignant (voir, en ce sens, arrêt du 25 mars 2021, Slovak Telekom/Commission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, point 46).

    Cette exigence se justifie, ainsi qu'il ressort du point 282 ci-dessus, par l'obligation découlant du constat d'un refus d'accès abusif, de la part d'une entreprise en position dominante, de contracter avec le demandeur concurrent, obligation qui est particulièrement attentatoire à la liberté de contracter de celle-ci (voir, en ce sens, arrêt du 25 mars 2021, Slovak Telekom/Commission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, point 46).

    Toutefois, si le fait, pour Bulgartransgaz, de ne pas s'être conformée au cadre réglementaire applicable lorsqu'elle a octroyé l'accès au réseau de transport peut constituer un élément pertinent pour déterminer le caractère abusif de son comportement sur le marché (voir, en ce sens, arrêt du 14 octobre 2010, Deutsche Telekom/Commission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, points 223 et 224), encore faut-il, pour qu'il revête un tel caractère, que ce comportement ait eu la capacité de produire des effets anticoncurrentiels, à tout le moins potentiels, sur les marchés en cause (voir, en ce sens, arrêt du 25 mars 2021, Slovak Telekom/Commission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, points 50 et 51).

    À cet égard, il convient de rappeler que la Cour a déjà jugé que si, au sens de l'arrêt Bronner, l'entreprise dominante peut être contrainte d'octroyer à un concurrent l'accès à son infrastructure, uniquement lorsqu'un tel accès est indispensable à l'activité d'un tel concurrent, une obligation réglementaire d'octroyer un accès peut être pertinente pour apprécier un comportement abusif, au sens de l'article 102 TFUE, de la part d'une entreprise dominante soumise à une réglementation sectorielle (voir, en ce sens, arrêt du 25 mars 2021, Slovak Telekom/Commission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, points 49 et 57 et jurisprudence citée).

    En particulier, lorsque l'entreprise en position dominante est soumise à une telle obligation réglementaire, la Commission n'a pas à démontrer, pour constater un refus abusif d'accès à cette infrastructure, son caractère « indispensable " au sens du point 41 de l'arrêt Bronner (voir, en ce sens, arrêt du 25 mars 2021, Slovak Telekom/Commission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, point 60).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    Ob dies der Fall war, ist angesichts dessen, dass die Missbräuchlichkeit einer Praxis nicht von ihrer Form abhängt, sondern voraussetzt, dass diese Praxis geeignet ist oder war, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere bei ihrer Anwendung die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu entfalten, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 154, sowie vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

    56 In diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 50 ff.) und Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 50 ff.).

    58 Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238) und Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P, EU:C:2021:239).

    59 Siehe die in den Urteilen vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 4), und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 16) und Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 16), beschriebenen Situationen.

  • EuGH, 19.01.2023 - C-680/20

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschließlichkeitsklauseln in

    Insbesondere bei Ausschließlichkeitsklauseln kann ein solcher Test theoretisch dazu dienen, zu bestimmen, ob ein hypothetischer Wettbewerber mit einer Kostenstruktur, die der des Unternehmens in beherrschender Stellung entspricht, seine Waren oder Leistungen anders als mit Verlust oder mit unzureichender Spanne anbieten könnte, wenn er die Entschädigungen, die die Vertriebshändler zu zahlen hätten, um den Lieferanten zu wechseln, oder die Verluste tragen müsste, die diese nach einer solchen Änderung infolge des Entzugs der zuvor eingeräumten Rabatte erleiden würden (vgl. entsprechend Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 110).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-376/20

    Das Gericht muss erneut über die Rechtmäßigkeit der von der Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts bereits mehrfach Begriffe, die bei ihrer Anwendung eine wirtschaftliche Analyse erfordern, ausgelegt hat, wie den Begriff "beherrschende Stellung" (Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 65 und 66), den Begriff "relevanter Markt" (Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 37, und vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, EU:T:1994:246, Rn. 63) und den Begriff "Beschneidung der Margen der Wettbewerber" (Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-42/21

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil

    Insofern unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929), sowie danach die Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238), und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P, EU:C:2021:239), ergangen seien.
  • EuGH, 16.06.2022 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    Dies kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein, da es sich bei Letzterer um ein vorbereitendes Dokument handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei darf die Kommission jedoch nur Tatsachen berücksichtigen, zu denen die Betroffenen sich haben äußern können; außerdem muss sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens die für die Verteidigung notwendigen Angaben gemacht haben (Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

    6 Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P, im Folgenden: Urteil Slovak Telekom, EU:C:2021:239, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.09.2023 - T-516/21

    Italien/ Kommission

    Pour cette raison, elle constitue, ainsi que la Commission le soutient à juste titre, un manquement aux exigences en matière d'identification et d'enregistrement qui, conformément à l'article 31 du règlement délégué n o 640/2014, entraîne l'application de réductions et de sanctions administratives, sans qu'une inégalité de traitement puisse en l'espèce être établie, en ce que, en tout état de cause, le principe d'égalité de traitement doit se concilier avec le respect de la légalité, selon lequel nul ne peut invoquer, à son profit, une illégalité (voir, en ce sens, arrêt du 25 mars 2021, Slovak Telekom/Commission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, point 119 et jurisprudence citée).
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