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   EuGH, 13.10.2022 - C-344/20   

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https://dejure.org/2022,27824
EuGH, 13.10.2022 - C-344/20 (https://dejure.org/2022,27824)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2022 - C-344/20 (https://dejure.org/2022,27824)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - C-344/20 (https://dejure.org/2022,27824)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    S.C.R.L. (Vêtement à connotation religieuse)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung - Interne Regel ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Sozialpolitik; Richtlinie 2000/78/EG; Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung; Interne Regel eines ...

  • doev.de PDF

    LF - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung; interne Neutralitätsregel eines privaten Unternehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung - Interne Regel ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Eine interne Regel eines Unternehmens, die das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf alle ...

  • beck-blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Kopftuchverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Kopftuch am Arbeitsplatz?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unmittelbare Diskriminierung: Unternehmen dürfen das Tragen religiöser Kleidung verbieten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot von sichtbaren religiösen, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen ist ...

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Arbeitgeber dürfen Tragen religiöser Kleidung verbieten

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechtfertigung eines Kopftuchverbots

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 2198
  • NZA 2022, 1521
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-804/18

    WABE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-344/20
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 die "Religion" und die "Weltanschauung" gleichermaßen angeführt werden, entsprechend dem Wortlaut verschiedener Bestimmungen des Primärrechts der Union, nämlich dem von Art. 19 AEUV, wonach der Unionsgesetzgeber geeignete Vorkehrungen treffen kann, um Diskriminierungen aus Gründen u. a. "der Religion oder der Weltanschauung" zu bekämpfen, und dem von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der unter den verschiedenen in dieser Vorschrift aufgeführten Diskriminierungsgründen die "Religion oder [die] Weltanschauung" nennt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2000/78 die Begriffe "Religion" und "Weltanschauung" die zwei Seiten ein und desselben Diskriminierungsgrundes sind (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 47).

    Nach dieser Rechtsprechung ist der Diskriminierungsgrund "der Religion oder der Weltanschauung", wie aus Art. 21 der Charta hervorgeht, von dem Grund "der politischen oder sonstigen Anschauung" zu unterscheiden und umfasst somit sowohl religiöse als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 47).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar entschieden hat, dass eine interne Regel eines Unternehmens, die nur das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen u. a. religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen verbietet, eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellen kann, wenn dieses Kriterium mit einer oder mehreren bestimmten Religion(en) oder Weltanschauung(en) untrennbar verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 72 und 73).

    Der Gerichtshof hat aber auch wiederholt entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine interne Regel eines privaten Unternehmens, die das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung "wegen der Religion oder der Weltanschauung" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert u. a. vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt (Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 30 und 32, sowie vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52).

    Insoweit hat der Gerichtshof erläutert, dass, da jede Person eine Religion oder religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen haben kann, eine solche Regel, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird, keine Ungleichbehandlung begründet, die auf einem Kriterium beruht, das untrennbar mit der Religion oder der Weltanschauung verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52).

    Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das in Art. 10 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit, das integraler Bestandteil des für die Auslegung der Richtlinie 2000/78 maßgeblichen Kontexts ist, dem in Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Recht entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie dieses (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 48).

    Ferner geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine interne Regel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 darstellen kann, wenn sich erweist - was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist -, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden (Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34, und vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 59).

    Der Wunsch eines Arbeitgebers, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, gehört zur unternehmerischen Freiheit, die in Art. 16 der Charta anerkannt ist, und ist grundsätzlich rechtmäßig, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bei der Verfolgung dieses Ziels nur die Arbeitnehmer einbezieht, die mit seinen Kunden in Kontakt treten sollen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 63).

    Allerdings hat der Gerichtshof auch dargelegt, dass der bloße Wille eines Arbeitgebers, eine Neutralitätspolitik zu betreiben - auch wenn er an sich ein legitimes Ziel darstellt -, für sich genommen nicht ausreicht, um eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung sachlich zu rechtfertigen, da eine sachliche Rechtfertigung nur bei Vorliegen eines wirklichen Bedürfnisses des Arbeitgebers festgestellt werden kann, das er nachzuweisen hat (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 64).

    Zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Verfassungsvorschriften, die die Religionsfreiheit schützen, bei der Prüfung der Frage, ob eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung angemessen ist, als günstigere Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt werden dürfen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 90).

    Der den Mitgliedstaaten damit zuerkannte Wertungsspielraum bei fehlendem Konsens auf Unionsebene muss jedoch mit einer Kontrolle einhergehen, die Sache des Unionsrichters ist und die insbesondere darin besteht, zu prüfen, ob die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt sind und ob sie verhältnismäßig sind (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ergänzt, dass der so geschaffene Rahmen zeigt, dass der Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2000/78 nicht selbst den erforderlichen Einklang zwischen der Gedanken-, der Weltanschauungs- und der Religionsfreiheit und den rechtmäßigen Zielen, die zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i dieser Richtlinie geltend gemacht werden können, hergestellt hat, sondern es den Mitgliedstaaten und ihren Gerichten überlassen hat, diesen Einklang herzustellen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass es die Richtlinie 2000/78 erlaubt, dem jeweiligen Kontext der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und jedem Mitgliedstaat im Rahmen des notwendigen Ausgleichs der verschiedenen in Rede stehenden Rechte und Interessen einen Wertungsspielraum einzuräumen, um ein gerechtes Gleichgewicht zwischen diesen zu gewährleisten (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 88).

    Dazu hat der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit eines Verbots, das dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ähnlich war, entschieden, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, in Anbetracht aller sich aus den betreffenden Akten ergebenden Umstände den beiderseitigen Interessen Rechnung zu tragen und die Beschränkungen "der in Rede stehenden Freiheiten auf das unbedingt Erforderliche" zu begrenzen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof jedenfalls klargestellt, dass das in der Richtlinie 2000/78 vorgesehene Diskriminierungsverbot nicht allein auf Ungleichbehandlungen zwischen Personen, die einer bestimmten Religion oder Weltanschauung anhängen, und Personen, die nicht einer bestimmten Religion oder Weltanschauung anhängen, beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 49).

    Im Übrigen spricht das mit der Richtlinie 2000/78 verfolgte Ziel dafür, ihren Art. 2 Abs. 1 und 2 dahin auszulegen, dass sie den Kreis der Personen, mit denen ein Vergleich zur Feststellung einer "Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung" im Sinne dieser Richtlinie vorgenommen werden kann, nicht auf Personen beschränkt, die nicht einer bestimmten Religion oder Weltanschauung anhängen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 50).

    Der Zweck der Richtlinie 2000/78 besteht somit darin, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung zu bekämpfen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babi?"skiego Samodzielny Publiczny Zak?‚ad Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 34), wobei eine Diskriminierung "wegen" der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie nur dann festgestellt werden kann, wenn die fragliche weniger günstige Behandlung oder besondere Benachteiligung in Abhängigkeit von der Religion oder der Weltanschauung erfahren wird (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-341/19
    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-344/20
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 die "Religion" und die "Weltanschauung" gleichermaßen angeführt werden, entsprechend dem Wortlaut verschiedener Bestimmungen des Primärrechts der Union, nämlich dem von Art. 19 AEUV, wonach der Unionsgesetzgeber geeignete Vorkehrungen treffen kann, um Diskriminierungen aus Gründen u. a. "der Religion oder der Weltanschauung" zu bekämpfen, und dem von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der unter den verschiedenen in dieser Vorschrift aufgeführten Diskriminierungsgründen die "Religion oder [die] Weltanschauung" nennt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2000/78 die Begriffe "Religion" und "Weltanschauung" die zwei Seiten ein und desselben Diskriminierungsgrundes sind (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 47).

    Nach dieser Rechtsprechung ist der Diskriminierungsgrund "der Religion oder der Weltanschauung", wie aus Art. 21 der Charta hervorgeht, von dem Grund "der politischen oder sonstigen Anschauung" zu unterscheiden und umfasst somit sowohl religiöse als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 47).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar entschieden hat, dass eine interne Regel eines Unternehmens, die nur das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen u. a. religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen verbietet, eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellen kann, wenn dieses Kriterium mit einer oder mehreren bestimmten Religion(en) oder Weltanschauung(en) untrennbar verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 72 und 73).

    Der Gerichtshof hat aber auch wiederholt entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine interne Regel eines privaten Unternehmens, die das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung "wegen der Religion oder der Weltanschauung" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert u. a. vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt (Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 30 und 32, sowie vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52).

    Insoweit hat der Gerichtshof erläutert, dass, da jede Person eine Religion oder religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen haben kann, eine solche Regel, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird, keine Ungleichbehandlung begründet, die auf einem Kriterium beruht, das untrennbar mit der Religion oder der Weltanschauung verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52).

    Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das in Art. 10 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit, das integraler Bestandteil des für die Auslegung der Richtlinie 2000/78 maßgeblichen Kontexts ist, dem in Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Recht entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie dieses (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 48).

    Ferner geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine interne Regel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 darstellen kann, wenn sich erweist - was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist -, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden (Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34, und vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 59).

    Der Wunsch eines Arbeitgebers, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, gehört zur unternehmerischen Freiheit, die in Art. 16 der Charta anerkannt ist, und ist grundsätzlich rechtmäßig, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bei der Verfolgung dieses Ziels nur die Arbeitnehmer einbezieht, die mit seinen Kunden in Kontakt treten sollen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 63).

    Allerdings hat der Gerichtshof auch dargelegt, dass der bloße Wille eines Arbeitgebers, eine Neutralitätspolitik zu betreiben - auch wenn er an sich ein legitimes Ziel darstellt -, für sich genommen nicht ausreicht, um eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung sachlich zu rechtfertigen, da eine sachliche Rechtfertigung nur bei Vorliegen eines wirklichen Bedürfnisses des Arbeitgebers festgestellt werden kann, das er nachzuweisen hat (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 64).

    Zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Verfassungsvorschriften, die die Religionsfreiheit schützen, bei der Prüfung der Frage, ob eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung angemessen ist, als günstigere Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt werden dürfen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 90).

    Der den Mitgliedstaaten damit zuerkannte Wertungsspielraum bei fehlendem Konsens auf Unionsebene muss jedoch mit einer Kontrolle einhergehen, die Sache des Unionsrichters ist und die insbesondere darin besteht, zu prüfen, ob die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt sind und ob sie verhältnismäßig sind (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ergänzt, dass der so geschaffene Rahmen zeigt, dass der Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2000/78 nicht selbst den erforderlichen Einklang zwischen der Gedanken-, der Weltanschauungs- und der Religionsfreiheit und den rechtmäßigen Zielen, die zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i dieser Richtlinie geltend gemacht werden können, hergestellt hat, sondern es den Mitgliedstaaten und ihren Gerichten überlassen hat, diesen Einklang herzustellen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass es die Richtlinie 2000/78 erlaubt, dem jeweiligen Kontext der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und jedem Mitgliedstaat im Rahmen des notwendigen Ausgleichs der verschiedenen in Rede stehenden Rechte und Interessen einen Wertungsspielraum einzuräumen, um ein gerechtes Gleichgewicht zwischen diesen zu gewährleisten (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 88).

    Dazu hat der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit eines Verbots, das dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ähnlich war, entschieden, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, in Anbetracht aller sich aus den betreffenden Akten ergebenden Umstände den beiderseitigen Interessen Rechnung zu tragen und die Beschränkungen "der in Rede stehenden Freiheiten auf das unbedingt Erforderliche" zu begrenzen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof jedenfalls klargestellt, dass das in der Richtlinie 2000/78 vorgesehene Diskriminierungsverbot nicht allein auf Ungleichbehandlungen zwischen Personen, die einer bestimmten Religion oder Weltanschauung anhängen, und Personen, die nicht einer bestimmten Religion oder Weltanschauung anhängen, beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 49).

    Im Übrigen spricht das mit der Richtlinie 2000/78 verfolgte Ziel dafür, ihren Art. 2 Abs. 1 und 2 dahin auszulegen, dass sie den Kreis der Personen, mit denen ein Vergleich zur Feststellung einer "Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung" im Sinne dieser Richtlinie vorgenommen werden kann, nicht auf Personen beschränkt, die nicht einer bestimmten Religion oder Weltanschauung anhängen (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 50).

    Der Zweck der Richtlinie 2000/78 besteht somit darin, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung zu bekämpfen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babi?"skiego Samodzielny Publiczny Zak?‚ad Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 34), wobei eine Diskriminierung "wegen" der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie nur dann festgestellt werden kann, wenn die fragliche weniger günstige Behandlung oder besondere Benachteiligung in Abhängigkeit von der Religion oder der Weltanschauung erfahren wird (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 49).

  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-344/20
    Vor dem vorlegenden Gericht macht S.C.R.L. unter Berufung auf das Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), geltend, ihre Arbeitsordnung bewirke keine unmittelbare Diskriminierung, da damit alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt würden, indem ihnen allgemein und unterschiedslos insbesondere eine Neutralität hinsichtlich der Kleidung auferlegt werde, die dem Tragen sichtbarer Zeichen ihrer religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen entgegenstehe.

    Das vorlegende Gericht, dem die Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), und vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), bekannt sind, meint, die Auslegung des Begriffs "unmittelbare Diskriminierung" durch den Gerichtshof im ersten dieser Urteile werfe "ernsthafte Fragen" auf.

    Im Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), habe sich der Gerichtshof auf die Feststellung einer allgemeinen und undifferenzierten Anwendung einer internen Regel gestützt, mit der das sichtbare Tragen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verboten worden sei, aber nicht ausgeschlossen, dass diese Regel - angesichts von Informationen, über die er nicht verfüge - auf die Betroffene anders angewandt worden sein könne als auf jede andere Arbeitnehmerin.

    Das vorlegende Gericht wirft außerdem die Frage auf, ob der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), und vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), die religiösen Überzeugungen, die weltanschaulichen Überzeugungen und die politischen Überzeugungen als ein einziges geschütztes Merkmal habe behandeln wollen, so dass nicht zwischen ihnen zu unterscheiden sei.

    Der Gerichtshof hat aber auch wiederholt entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine interne Regel eines privaten Unternehmens, die das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung "wegen der Religion oder der Weltanschauung" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert u. a. vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt (Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 30 und 32, sowie vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52).

    Ferner geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine interne Regel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 darstellen kann, wenn sich erweist - was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist -, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden (Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34, und vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 59).

  • EuGH, 14.03.2017 - C-188/15

    Bougnaoui und ADDH - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-344/20
    Das vorlegende Gericht, dem die Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), und vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), bekannt sind, meint, die Auslegung des Begriffs "unmittelbare Diskriminierung" durch den Gerichtshof im ersten dieser Urteile werfe "ernsthafte Fragen" auf.

    Das vorlegende Gericht wirft außerdem die Frage auf, ob der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), und vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), die religiösen Überzeugungen, die weltanschaulichen Überzeugungen und die politischen Überzeugungen als ein einziges geschütztes Merkmal habe behandeln wollen, so dass nicht zwischen ihnen zu unterscheiden sei.

  • EGMR, 15.02.2001 - 42393/98

    Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches während des Unterrichtens an

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-344/20
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt das in Art. 9 dieser Konvention verankerte Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit "einen der Grundpfeiler einer "demokratischen Gesellschaft" im Sinne [dieser Konvention] dar" und bildet "in seiner religiösen Dimension eines der lebenswichtigen Elemente, die die Identität der Gläubigen und ihre Lebensauffassung mitformen", sowie "ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Gleichgültige" und trägt bei zum "Pluralismus, der - im Lauf der Jahrhunderte teuer erkämpft - für die demokratische Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung ist" (EGMR, Urteil vom 15. Februar 2001, Dahlab/Schweiz, CE:ECHR:2001:0215DEC004239398).
  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an

    Auszug aus EuGH, 13.10.2022 - C-344/20
    Der Zweck der Richtlinie 2000/78 besteht somit darin, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung zu bekämpfen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babi?"skiego Samodzielny Publiczny Zak?‚ad Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 34), wobei eine Diskriminierung "wegen" der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie nur dann festgestellt werden kann, wenn die fragliche weniger günstige Behandlung oder besondere Benachteiligung in Abhängigkeit von der Religion oder der Weltanschauung erfahren wird (Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 49).
  • EuGH, 28.11.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Auch öffentliche Arbeitgeber können das muslimische Kopftuch am

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine von einem Arbeitgeber aufgestellte interne Regel, die am Arbeitsplatz nur das Tragen von Zeichen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen verbietet, die auffällig und großflächig sind, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellen kann, wenn das Kriterium des Tragens solcher Zeichen untrennbar mit einer oder mehreren bestimmten Religionen oder Weltanschauungen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 72 bis 78, sowie vom 13. Oktober 2022, S.C.R.L. [Kleidungsstück mit religiösem Bezug], C-344/20, EU:C:2022:774, Rn. 31).

    Da jede Person eine Religion oder religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen haben kann, begründet eine solche Regel, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird, nämlich keine Ungleichbehandlung, die auf einem Kriterium beruht, das untrennbar mit der Religion oder der Weltanschauung verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52, und vom 13. Oktober 2022, S.C.R.L. [Kleidungsstück mit religiösem Bezug], C-344/20, EU:C:2022:774, Rn. 33 und 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    4 Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, im Folgenden: Urteil G4S Secure Solutions, EU:C:2017:203), vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, im Folgenden: Urteil Bougnaoui und ADDH, EU:C:2017:204), vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel (C-804/18 und C-341/19, im Folgenden: Urteil WABE und MH Müller Handel, EU:C:2021:594), sowie vom 13. Oktober 2022, S.C.R.L. (Kleidungsstück mit religiösem Bezug) (C-344/20, im Folgenden: Urteil S.C.R.L., EU:C:2022:774).
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