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   EuGH, 13.07.2023 - C-615/20, C-671/20   

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https://dejure.org/2023,16540
EuGH, 13.07.2023 - C-615/20, C-671/20 (https://dejure.org/2023,16540)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2023 - C-615/20, C-671/20 (https://dejure.org/2023,16540)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - C-615/20, C-671/20 (https://dejure.org/2023,16540)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    YP u.a. (Levée d'immunité et suspension d'un juge)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Unabhängigkeit der Richter - Vorrang des Unionsrechts - Art. 4 Abs. 3 EUV - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit - Von ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Rechtsstaatlichkeit; Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen; Unabhängigkeit der Richter; Vorrang des Unionsrechts; Art. 4 Abs. 3 EUV; Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit; Von der Izba ...

  • doev.de PDF

    Prokuratura OkreË›gowa w Warszawie - Richterliche Unabhängigkeit; Suspendierung von Richtern; wirksamer Rechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Unabhängigkeit der Richter - Vorrang des Unionsrechts - Art. 4 Abs. 3 EUV - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit - Von der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter unter Missachtung des Unionsrechts vom Dienst suspendiert wird, unangewendet zu lassen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH - C-671/20 (anhängig)

    M. M.

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
    In den verbundenen Rechtssachen C-615/20 und C-671/20.

    M. (C-671/20),.

    Im Übrigen sind die Rechtssachen C-615/20 und C-671/20 mit der Entscheidung vom 21. Januar 2021 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-671/20 stelle die Suspendierung von Richter I. T. vom Dienst ein dauerhaftes Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens dar, was eine stichhaltige Rechtfertigung für die Neuzuweisung der Rechtssache, die Gegenstand dieses Verfahrens sei, dargestellt habe, um ein reibungsloses Verfahren unter Wahrung der Rechte der betroffenen Einzelnen sicherzustellen.

    Mit den Fragen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-671/20 soll im Wesentlichen geklärt werden, ob das vorlegende Gericht in Anbetracht dieser Bestimmungen und Grundsätze des Unionsrechts diesen Beschluss - ohne Gefahr zu laufen, die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Einzelrichters auszulösen, mit dem es besetzt ist - für unverbindlich ansehen kann, was zur Folge hätte, dass es nicht berechtigt ist, über das ihm infolge des genannten Beschlusses neu zugewiesene Ausgangsverfahren zu entscheiden, und ob diese Rechtssache daher wieder dem ursprünglich damit betrauten Richter zuzuweisen ist.

    Mit seiner ersten und seiner dritten Frage sowie dem ersten Teil der vierten Frage zu den Bedingungen der Ernennung der Mitglieder der Disziplinarkammer, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-671/20 im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass.

    Aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-671/20 geht hervor, dass der Präsident des Sad Okregowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) auf der Grundlage von Art. 47b §§ 1 und 3 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte nach dem Erlass des streitigen Beschlusses, mit dem der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter I. T. zugestimmt und er vom Dienst suspendiert wurde, eine Verfügung erlassen hat, mit der der Vorsitzenden der Abteilung, der Richter I. T. angehörte, aufgegeben wurde, die Besetzung des Spruchkörpers in den Rechtssachen, die diesem Richter zugewiesen worden waren, mit Ausnahme der Rechtssache, in der dieser Richter dem Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat, das Gegenstand der Rechtssache C-615/20 ist, zu ändern.

    In der Folge erließ diese Abteilungsvorsitzende mit Hilfe einer zu diesem Zweck vorgesehenen IT-Anwendung eine Verfügung, mit der die Ausgangsrechtssache einem anderen Spruchkörper, nämlich dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-671/20, zugewiesen wurde.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-671/20 hervorgeht, das Ausgangsverfahren in dieser Rechtssache im Unterschied zu anderen Richter I. T. zugewiesenen Rechtssachen, die in der Zwischenzeit ebenfalls anderen Spruchkörpern zugewiesen wurden, deren Prüfung aber durch die neuen Spruchkörper fortgesetzt oder gegebenenfalls sogar durch den Erlass einer Entscheidung abgeschlossen wurde, bis zum Erlass des vorliegenden Urteils ausgesetzt worden ist.

    Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage sowie den ersten Teil der vierten Frage in der Rechtssache C-671/20 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der loyalen Zusammenarbeit dahin auszulegen sind, dass.

    Mit seiner zweiten Frage und dem zweiten Teil seiner vierten Frage zu den Bedingungen der Ernennung der Mitglieder des Trybuna?‚ Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-671/20 im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der loyalen Zusammenarbeit dahin auszulegen sind, dass sie.

    Was erstens die nationalen Vorschriften betrifft, auf die das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-671/20 Bezug genommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 42a §§ 1 und 2 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte es den ordentlichen Gerichten u. a. verbietet, die Legitimität der Gerichte in Frage zu stellen oder die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder seiner Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung zu beurteilen.

    Insoweit geht aus der Antwort auf die erste und die dritte Frage sowie den ersten Teil der vierten Frage in der Rechtssache C-671/20 hervor, dass die nationalen Gerichte, die dazu berufen sind, einem Beschluss Wirkung zu verleihen, der unter Missachtung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Suspendierung eines Richters vom Dienst bewirkt, einen solchen Beschluss unangewendet lassen müssen, wenn dies in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten.

    In den Rn. 56, 58 und 61 bis 64 des vorliegenden Urteils ist bereits darauf hingewiesen worden, dass es in Anbetracht der den Urteilen, mit denen der Gerichtshof eine solche Vertragsverletzung feststellt, zukommenden Rechtskraft sowie der unmittelbaren Wirkung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts Sache der nationalen Gerichte und somit insbesondere des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-671/20 ist, die auf diese Weise für mit dieser Bestimmung des Unionsrechts unvereinbar erklärten nationalen Bestimmungen in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen unangewendet zu lassen.

    Somit wird es Sache des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-671/20 sein, die in den Rn. 86 und 87 des vorliegenden Urteils genannten nationalen Bestimmungen sowie die in Rn. 89 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung des Trybuna?‚ Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) außer Acht zu lassen, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Bestimmungen und diese Rechtsprechung das vorlegende Gericht daran hindern, den streitigen Beschluss unangewendet zu lassen und folglich von einer Entscheidung über das Ausgangsverfahren abzusehen.

    Nach alledem ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-671/20 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der loyalen Zusammenarbeit dahin auszulegen sind, dass sie.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass von einer Anwendung des beschleunigten Verfahrens abgesehen werden kann, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht so ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten zu entscheiden, etwa im Zusammenhang mit seiner eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung einer bei ihm anhängigen Rechtssache oder auch mit den Rechtswirkungen, die einer gerichtlichen Entscheidung, die der Fortsetzung der Prüfung einer solchen Rechtssache durch dieses Gericht potenziell entgegensteht, gegebenenfalls zuzuerkennen sind, nach Art. 267 AEUV zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 100, 112 und 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Oktober 2021, W. Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 93 und 94, und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 47 bis 49).

    Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den in den Rn. 61 bis 64 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtungen nachzukommen, muss ein nationales Gericht eine Maßnahme wie den streitigen Beschluss, mit der unter Missachtung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Suspendierung eines Richters vom Dienst angeordnet wurde, unangewendet lassen, wenn dies in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 159 und 161).

    Der Gerichtshof habe nämlich selbst in Rn. 161 des Urteils vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), entschieden, dass eine derartige Abhilfe nur gerechtfertigt sei, wenn sie in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich sei, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten.

    Schließlich kann, wenn eine Maßnahme wie der streitige Beschluss von einem Organ erlassen wurde, das kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, keine Erwägung, die auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruht oder mit einer behaupteten Rechtskraft dieses Beschlusses zusammenhängt, mit Erfolg geltend gemacht werden, um das vorlegende Gericht und die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper des nationalen Gerichts zuständigen Justizorgane daran zu hindern, einen solchen Beschluss unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 160).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, sowie die Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung von Richtern oder über ihren Status und ihre Amtsausübung, darunter die für sie geltende Disziplinarordnung oder die Bedingungen, unter denen ihre Immunität aufgehoben werden kann und sie vom Dienst suspendiert werden können, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 19 EUV ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 56, 60 bis 62 und 95 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz verpflichtet somit u. a. jedes nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dazu, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist insbesondere erforderlich, um die Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen sicherzustellen, und ist Ausdruck des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
    In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die polnische Regierung geltend gemacht, dass diese Analyse in der Zwischenzeit durch die Erkenntnisse aus den Rn. 60 und 71 des Urteils vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201), bestätigt worden sei.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgangsverfahren in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201), ergangen ist, auf das die polnische Regierung Bezug genommen hat, überhaupt nichts mit dem Strafverfahren gegen den vorlegenden Richter in der Rechtssache C-615/20 zu tun haben und dazu nicht akzessorisch im Sinne von Rn. 71 jenes Urteils sind.

    Um die Wirksamkeit von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu gewährleisten, gilt diese Verpflichtung u. a. für den Spruchkörper, dem die in Rede stehende Rechtssache aufgrund eines solchen Beschlusses gegebenenfalls zugewiesen wurde, so dass dieser Spruchkörper von der Behandlung dieser Rechtssache absehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 74).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 260 Abs. 1 AEUV, wenn der Gerichtshof feststellt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen verstoßen hat, dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, dessen Rechtskraft sich auf Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So sind zwar die an der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt beteiligten Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, die nationalen Bestimmungen, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsurteils waren, so zu ändern, dass sie den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen, doch haben die Gerichte dieses Mitgliedstaats ihrerseits die Pflicht, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Beachtung des betreffenden Urteils sicherzustellen, was insbesondere bedeutet, dass die nationalen Gerichte aufgrund der verbindlichen Wirkung, die diesem Urteil zukommt, gegebenenfalls den darin festgelegten rechtlichen Kriterien Rechnung zu tragen haben, um die Tragweite der von ihnen anzuwendenden Vorschriften des Unionsrechts zu bestimmen (Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind diese Gerichte nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 38 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
    a) die Disziplinarkammer kein "Gericht" im Sinne von Art. 47 der Charta, Art. 6 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 45 Abs. 1 der Verfassung ist (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982);.

    d) der Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) in seinen Entscheidungen, die zur Durchführung des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), erlassen wurden, bestätigt hat, dass die KRS in geänderter Zusammensetzung kein von der Legislative und Exekutive unabhängiges Organ und die Disziplinarkammer kein "Gericht" im Sinne von Art. 47 der Charta, Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 45 Abs. 1 der Verfassung ist;.

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht so ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten zu entscheiden, etwa im Zusammenhang mit seiner eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung einer bei ihm anhängigen Rechtssache oder auch mit den Rechtswirkungen, die einer gerichtlichen Entscheidung, die der Fortsetzung der Prüfung einer solchen Rechtssache durch dieses Gericht potenziell entgegensteht, gegebenenfalls zuzuerkennen sind, nach Art. 267 AEUV zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 100, 112 und 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Oktober 2021, W. Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 93 und 94, und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 47 bis 49).

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
    b) die Mitglieder der Disziplinarkammer deutliche Verbindungen zur Legislative und Exekutive aufweisen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277);.

    c) die Republik Polen verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277)?.

    f) die Republik Polen mit dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), verpflichtet wurde, die Anwendung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Gericht betreffend die Disziplinarkammer auszusetzen und es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt?.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, sowie die Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung von Richtern oder über ihren Status und ihre Amtsausübung, darunter die für sie geltende Disziplinarordnung oder die Bedingungen, unter denen ihre Immunität aufgehoben werden kann und sie vom Dienst suspendiert werden können, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 19 EUV ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 56, 60 bis 62 und 95 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Rn. 102 jenes Urteils hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass er in Rn. 112 seines Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), bereits entschieden hatte, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer aus den in den Rn. 89 bis 110 des letztgenannten Urteils angeführten Gründen nicht gewährleistet sind.

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
    Das Vorbringen betrifft mithin den Inhalt der vorgelegten Fragen, so dass es ihrer Zulässigkeit von vornherein nicht entgegenstehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind Vorlagefragen, die es einem vorlegenden Gericht so ermöglichen sollen, vorab über verfahrensrechtliche Schwierigkeiten zu entscheiden, etwa im Zusammenhang mit seiner eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung einer bei ihm anhängigen Rechtssache oder auch mit den Rechtswirkungen, die einer gerichtlichen Entscheidung, die der Fortsetzung der Prüfung einer solchen Rechtssache durch dieses Gericht potenziell entgegensteht, gegebenenfalls zuzuerkennen sind, nach Art. 267 AEUV zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 100, 112 und 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Oktober 2021, W. Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 93 und 94, und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 47 bis 49).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-615/20
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof, der nach Einreichung der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen von der Kommission mit einer Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Polen befasst wurde, aus den in den Rn. 91 bis 103 des Urteils vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, im Folgenden: Urteil Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], EU:C:2023:442), dargelegten Gründen - und wie sich aus Nr. 1 des Tenors jenes Urteils ergibt - für Recht erkannt hat, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, dass sie die Disziplinarkammer, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet sind, die Befugnis verliehen hat, in Sachen zu entscheiden, die sich unmittelbar auf den Status und die Amtsausübung von Richtern und Assessoren auswirken, etwa über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter und Assessoren.
  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21

    D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    22 Urteil vom 13. Juli 2023 (C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562) (im Folgenden: Urteil YP).
  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Was speziell die etwaige disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit der Richter nach der Regelung eines Mitgliedstaats im Fall eines Verstoßes gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichts und des obersten Gerichts dieses Mitgliedstaats betrifft, kann die Tatsache, dass ein nationales Gericht die ihm durch die Verträge auferlegten Aufgaben wahrnimmt und Verpflichtungen beachtet, indem es im Einklang mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts einer Bestimmung des Unionsrechts wie Art. 325 Abs. 1 AEUV oder Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens und ihrer Auslegung durch den Gerichtshof Wirkung verschafft, per definitionem nicht als Disziplinarvergehen der Richter eines solchen Gerichts eingestuft werden, denn sonst würde ipso facto gegen diese Bestimmung und diesen Grundsatz verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 260, und vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-634/22

    OT u.a. (Suppression d'un Tribunal) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Werte und

    22 Die Ausweitung der Zulässigkeit bei dieser Art von Vorabentscheidungsersuchen zeigt sich beispielsweise im Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562).

    25 Im Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 41), wird mit Verweis auf das Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 54), bestätigt, dass das Vorbringen, wie es im vorliegenden Fall die polnische Regierung geltend macht, "im Wesentlichen die Tragweite und damit die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sich die Vorlagefrage... [bezieht], sowie die Wirkungen betrifft, die diese Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf den Vorrang des Unionsrechts haben können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22

    M.S. u.a. (Droits procéduraux d'une personne mineure) - Vorlage zur

    29 Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-432/22

    PT () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    31 Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 46 und 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

    25 Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. (Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters) (C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 46 und 47), wobei es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die vom vorlegenden Gericht in der Sache zu entscheidenden Ausgangsverfahren das Unionsrecht betrafen.
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