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   EuG, 28.01.1999 - T-230/95   

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EuG, 28.01.1999 - T-230/95 (https://dejure.org/1999,10456)
EuG, Entscheidung vom 28.01.1999 - T-230/95 (https://dejure.org/1999,10456)
EuG, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - T-230/95 (https://dejure.org/1999,10456)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    BAI / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bretagne Angleterre Irlande (BAI) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2
    1 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Beweislast

  • EU-Kommission

    Bretagne Angleterre Irlande (BAI) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen - Mitteilung der an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung an den Beschwerdeführer - Verspätung - Materieller und immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Beihilfen ; Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden; Vorliegen eines Verspätungsschadens ; Ausservertragliche Haftung der Europäischen Kommission

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 92; ; EG-Vertrag Art. 93; ; EG-Vertrag Art. 215

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen Nichtbekanntgabe der Entscheidung an die Klägerin, die die Kommission auf die von dieser eingereichte Beschwerde über Beihilfen getroffen hat, die die spanische Verwaltung der Firma Ferries Golfo de ...

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    BAI / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-230/95
    12 Mit Klageschrift, die am 1. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine unter dem Aktenzeichen T-14/96 eingetragene zweite Klage erhoben, die auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Verfahrens in bezug auf Beihilfen zugunsten von Ferries Golfo de Vizcaya gerichtet ist.

    Infolge der Verspätung, mit der die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage erhoben hat und die angeblich auf dem Verhalten der Kommission beruht, kann ihr selbst dann, wenn dieses Verhalten als pflichtwidrig angesehen werden sollte, kein eigenständiger materieller Schaden entstanden sein, der sich von dem Schaden unterscheidet, der durch die in der Rechtssache T-14/96 angefochtene Entscheidung verursacht sein könnte.

    36 Im übrigen hat die Klägerin im Rahmen der Rechtssache T-14/96 zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gestellt.

  • EuGH, 27.03.1990 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-230/95
    Es obliege den Parteien, dem Gericht innerhalb der ihnen gesetzten Frist entweder mitzuteilen, auf welche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt hätten, oder, falls eine Einigung nicht zustande komme, ihre bezifferten Anträge vorzulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1990, I-1203).

    Die Klägerin könne sich daher nicht auf die ständige Rechtsprechung berufen, wonach der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen werden könne, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1976 in den Rechtssachen 56/74, 57/74, 58/74, 59/74 und 60/74, Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat, Slg. 1976, 711, und Urteil Grifoni/EAG).

  • EuG, 21.03.1996 - T-230/94

    Frederick Farrugia gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-230/95
    Sie kann sich daher grundsätzlich nicht nur darauf berufen, daß das Verhalten der Kommission ihr gegenüber pflichtwidrig sei (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. März 1996 in der Rechtssache T-230/94, Farrugia/Kommission, Slg. 1996, II-195, Randnr. 46).
  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-230/95
    Ein Vorbringen, das auf ein offensichtliches Versagen der internen Dienststellen eines Organs im Rahmen ihrer Tätigkeit gestützt sei, werde in der Rechtsprechung nicht berücksichtigt (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83, Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513); ausserdem habe der Wortlaut der Entscheidung sicher auf Spanisch vorgelegen, da er dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt worden sei.
  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-230/95
    Die Klägerin hat daher einen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Fehler des Organs und dem geltend gemachten Schaden zu beweisen (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Januar 1992 in den Rechtssachen C-363/88 und C-364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31, sowie Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 98).
  • EuGH, 06.12.1984 - 59/83

    Biovilac / EEC

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-230/95
    Da der Schaden jedoch sicher sei, sei das Gericht imstande, eine Entscheidung zu erlassen (Urteile des Gerichtshofes vom 2. März 1977 in der Rechtssache 44/76, Eier-Kontor/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393, vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, und vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 281/84, Zuckerfabrik Bedburg u. a./Rat und Kommission, Slg. 1987, 49).
  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-230/95
    29 Die Haftung der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, ist an das Zusammentreffen mehrerer Bedingungen geknüpft; sie setzt die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden voraus (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 48.).
  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-230/95
    Die Klägerin hat daher einen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Fehler des Organs und dem geltend gemachten Schaden zu beweisen (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Januar 1992 in den Rechtssachen C-363/88 und C-364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31, sowie Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 98).
  • EuGH, 14.01.1987 - 281/84

    Zuckerfabrik Bedburg / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-230/95
    Da der Schaden jedoch sicher sei, sei das Gericht imstande, eine Entscheidung zu erlassen (Urteile des Gerichtshofes vom 2. März 1977 in der Rechtssache 44/76, Eier-Kontor/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393, vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, und vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 281/84, Zuckerfabrik Bedburg u. a./Rat und Kommission, Slg. 1987, 49).
  • EuG, 16.07.1998 - T-199/96

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WAR BERECHTIGT, BERGAMOTTÖL IN

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-230/95
    29 Die Haftung der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, ist an das Zusammentreffen mehrerer Bedingungen geknüpft; sie setzt die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden voraus (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 48.).
  • EuGH, 02.06.1976 - 56/74

    Kampffmeyer / Rat und Kommission

  • EuGH, 06.07.1988 - 236/86

    Dillinger Hüttenwerke / Kommission

  • EuGH, 30.01.1992 - 363/88

    Finsider u.a. / Kommission

  • EuGH, 02.03.1977 - 44/76

    Eier-Kontor / Rat und Kommission

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Nach der Rechtsprechung muss ein Kläger, wenn er keine Angaben gemacht hat, mit denen das Vorliegen seines immateriellen Schadens belegt und dessen Umfang bestimmt werden könnte, zumindest nachweisen, dass das gerügte Verhalten so schwerwiegend war, dass ihm dadurch ein derartiger Schaden entstehen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-481/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:461, Rn. 38, vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T-230/95, EU:T:1999:11, Rn. 39, und vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 31, 46 und 63).
  • EuG, 13.12.2018 - T-559/15

    Post Bank Iran / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Aus der zu Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV ergangenen Rechtsprechung folgt, dass grundsätzlich auch einer juristischen Person Ersatz eines immateriellen Schadens zugesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T-230/95, EU:T:1999:11, Rn. 37, und vom 15. Oktober 2008, Camar/Kommission, T-457/04 und T-223/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:439, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass ein solcher Schaden in der Beeinträchtigung des Ansehens oder des Rufs dieser Person bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission, T-231/97, EU:T:1999:146, Rn. 53 und 69, vom 8. November 2011, 1dromacchine u. a./Kommission, T-88/09, EU:T:2011:641, Rn. 70 bis 76, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 80 bis 85).

    Zum tatsächlichen Vorliegen des geltend gemachten immateriellen Schadens ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Hinblick auf einen derartigen Schaden die Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten zwar nicht notwendigerweise als eine Voraussetzung für die Anerkennung eines solchen Schadens angesehen wird, die klagende Partei aber zumindest nachzuweisen hat, dass das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten geeignet war, ihr einen derartigen Schaden zuzufügen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888" Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T-230/95, EU:T:1999:11" Rn. 39).

  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Aus der zu Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV ergangenen Rechtsprechung folgt, dass grundsätzlich auch einer juristischen Person Ersatz eines immateriellen Schadens zugesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T-230/95, EU:T:1999:11, Rn. 37, und vom 15. Oktober 2008, Camar/Kommission, T-457/04 und T-223/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:439, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass ein solcher Schaden in der Beeinträchtigung des Ansehens oder des Rufs dieser Person bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission, T-231/97, EU:T:1999:146, Rn. 53 und 69, vom 8. November 2011, 1dromacchine u. a./Kommission, T-88/09, EU:T:2011:641, Rn. 70 bis 76, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 80 bis 85).

    Zum tatsächlichen Vorliegen des geltend gemachten immateriellen Schadens ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Hinblick auf einen derartigen Schaden die Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten zwar nicht notwendigerweise als eine Voraussetzung für die Anerkennung eines solchen Schadens angesehen wird, die klagende Partei aber zumindest nachzuweisen hat, dass das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten geeignet war, ihr einen derartigen Schaden zuzufügen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T-230/95, EU:T:1999:11, Rn. 39).

  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    BAI / Kommission

    Diese Klage ist am 18. Dezember 1995 unter dem Aktenzeichen T-230/95 eingetragen worden, nachdem die Klägerin Mitteilung vom Text der angefochtenen Entscheidung erhalten hatte.
  • EuG, 01.02.2017 - T-479/14

    Kendrion / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der

    Nach der Rechtsprechung muss ein Kläger, wenn er keine Angaben gemacht hat, mit denen das Vorliegen seines immateriellen Schadens belegt und dessen Umfang bestimmt werden könnte, zumindest nachweisen, dass das gerügte Verhalten so schwerwiegend war, dass ihm dadurch ein derartiger Schaden entstehen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C-481/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:461, Rn. 38, vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T-230/95, EU:T:1999:11, Rn. 39, und vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 31, 46 und 63).
  • EuG, 04.05.2018 - T-197/17

    Das Gericht der EU weist eine Schadensersatzklage ab, die fast 1 500 Personen im

    Il incombe dans cette hypothèse au demandeur, tout au moins, d'établir que le comportement incriminé de l'institution en cause est, par sa gravité, de nature à causer un tel dommage dans son chef (arrêt du 28 janvier 1999, BAI/Commission, T-230/95, EU:T:1999:11, point 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL, MIT DEM SCHNEIDER SCHADENSERSATZ FÜR

    75 - Urteile des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission (T-230/95, Slg. 1999, II-123, Randnr. 36), und FG Marine/Kommission, Randnr. 74.
  • EuG, 02.07.2019 - T-406/15

    Mahmoudian / Rat

    Zum tatsächlichen Vorliegen des geltend gemachten immateriellen Schadens ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Hinblick auf einen derartigen Schaden die Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten zwar nicht notwendigerweise als eine Voraussetzung für die Anerkennung eines solchen Schadens angesehen wird, die klagende Partei aber zumindest nachzuweisen hat, dass das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten geeignet war, ihr einen derartigen Schaden zuzufügen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T-230/95, EU:T:1999:11, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-168/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS TIZZANO HAFTET DER REISEVERMITTLER, DER EINEN

    17: - Siehe insbesondere Urteile vom 21. März 1996 in der Rechtssache T-230/94 (Farrugia/Kommission, Slg. 1996, II-195, Randnr. 213), vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-230/95 (BAI/Kommission, Slg. 1999, II-123, Randnr. 38) und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96 (TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 77).
  • EuG, 05.03.2024 - T-552/23

    Papasotiriou und Thomadaki/ Rat und Kommission

    Lorsqu'un préjudice moral est allégué, il incombe au demandeur, tout au moins, d'établir que le comportement incriminé de l'institution en cause est, par sa gravité, de nature à lui causer un tel dommage (arrêt du 28 janvier 1999, BAI/Commission, T-230/95, EU:T:1999:11, point 39).
  • EuG, 02.07.2019 - T-405/15

    Fulmen / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 06.07.2010 - T-401/09

    Marcuccio / Gerichtshof

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