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   EuG, 22.04.2015 - T-190/12   

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EuG, 22.04.2015 - T-190/12 (https://dejure.org/2015,7825)
EuG, Entscheidung vom 22.04.2015 - T-190/12 (https://dejure.org/2015,7825)
EuG, Entscheidung vom 22. April 2015 - T-190/12 (https://dejure.org/2015,7825)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tomana u.a. / Rat und Kommission

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen aufgrund der Lage in Simbabwe - Beschränkung der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet - Einfrieren von Geldern - Rechtsgrundlage - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt von Simbabwe Johannes Tomana und 120 weitere in diesem Land ansässige Personen und Gesellschaften

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt von Simbabwe

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tomana u.a. / Rat und Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/97/GASP des Rates vom 17. Februar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 47, S. 50), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 151/2012 der Kommission vom 21. Februar 2012 zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 13.03.2012 - C-376/10

    und Sicherheitspolitik - Sanktionen, die der Rat gegen ein Drittland erlassen

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-190/12
    Die Kläger weisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, wonach nur solche gegen natürliche Personen gerichteten Maßnahmen als restriktive Maßnahmen gegen Drittländer auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG erlassen werden können, die allein auf die Machthaber dieser Länder und mit diesen verbundene Personen abzielen (Urteile des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Rn. 166, und vom 13. März 2012, Tay Za/Rat, C-376/10 P, Rn. 63).

    In der Rechtssache, in der das Urteil Tay Za/Rat (oben in Rn. 119 angeführt) ergangen ist, handelte es sich bei der Person, gegen die restriktive Maßnahmen erlassen wurden, um einen Familienangehörigen eines Unternehmensleiters in Myanmar.

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ließ sich nicht ausschließen, dass gegen die Leiter bestimmter Unternehmen auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG restriktive Maßnahmen erlassen werden konnten, sofern sie nachweislich mit den Machthabern der Republik der Union Myanmar verbunden waren oder die Tätigkeiten dieser Unternehmen von diesen Machthabern abhängig waren (Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 119 angeführt, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat jedoch die Anwendung solcher Maßnahmen auf natürliche Personen allein wegen ihrer familiären Bindung zu Personen, die mit den Machthabern des betroffenen Drittstaats verbunden waren, und unabhängig von ihrem persönlichen Verhalten ausgeschlossen (Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 119 angeführt, Rn. 66).

    Zum Urteil Tay Za/Rat (oben in Rn. 119 angeführt) genügt der Hinweis, dass es sich in der vorliegenden Rechtssache keineswegs um Personen handelt, gegen die nur deshalb restriktive Maßnahmen verhängt wurden, weil sie Familienangehörige von mit den Machthabern eines Drittstaats verbundenen Personen sind.

    Es wäre nämlich widersprüchlich, zuzulassen, dass die in der Verordnung Nr. 314/2004 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gegenüber den Familienangehörigen der Machthaber von Simbabwe erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 119 angeführt, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), nur weil sie mit diesen Machthabern verbunden sind, ohne dass ihnen ein besonderes Verhalten vorzuwerfen ist, durch das sie die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit untergraben, zugleich aber den Erlass derartiger Maßnahmen gegenüber Personen auszuschließen, die die wirklichen Vollstrecker der diesen Machthabern von der Union vorgeworfenen Politik der Gewalt, der Einschüchterung und der Verstöße gegen die Grundrechte waren.

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-190/12
    Wie das Gericht im Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Rn. 97), entschieden hat, verpflichtet der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte in dem Fall, dass hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es dem Betroffenen erlauben, zu den ihm vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, den Rat nicht dazu, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren.

    Das Gericht hat bereits im Urteil Bank Melli Iran/Rat (oben in Rn. 192 angeführt, Rn. 36) entschieden, dass der Rat, was die allgemeinen Regeln über die Einzelheiten der restriktiven Maßnahmen betrifft, bei der Beurteilung der Umstände, die bei der Verhängung von wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG in Übereinstimmung mit einem im Rahmen der GASP angenommenen Gemeinsamen Standpunkt zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt, und weiter ausgeführt, dass, da der Gemeinschaftsrichter insbesondere nicht seine Beurteilung der Beweise, Tatsachen und Umstände, die dem Erlass solcher Maßnahmen zugrunde liegen, an die Stelle der Beurteilung des Rates setzen darf, sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung beschränken muss, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und weder ein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen noch Ermessensmissbrauch vorliegt; diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Maßnahmen beruhen.

    Diese Prüfung erstreckt sich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zu seiner Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 192 angeführt, Rn. 37).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 192 angeführt, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung muss der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann, in Einklang gebracht werden (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 192 angeführt, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-190/12
    Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 141 angeführt, Rn. 50).

    Genauer muss die Begründung eines Rechtsakts, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen dieses Organ in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 141 angeführt, Rn. 52).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 141 angeführt, Rn. 53 und 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.1965 - 14/64

    Barge / EGKS Hohe Behörde

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-190/12
    Der Rat hat sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Februar 1965, Barge/Hohe Behörde (14/64, Slg. 1965, 74, 83), berufen.

    So ist auch das Urteil Barge/Hohe Behörde (oben in Rn. 54 angeführt, S. 83) zu verstehen, wo es heißt, dass der Anwalt "zur Klageerhebung keine formgerechte Vollmacht vorzulegen, sondern die Bevollmächtigung nur auf Bestreiten nachzuweisen" braucht.

    Tatsächlich muss diese Feststellung im Kontext jener Rechtssache gesehen werden, den Generalanwalt Roemer in seinen Schlussanträgen zum Urteil Barge/Hohe Behörde, oben in Rn. 54 angeführt (Slg. 1965, 74, 86, 87), beschrieben hat.

    Der Anwalt der Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil Barge/Hohe Behörde, oben in Rn. 54 angeführt, ergangen ist, hatte zusammen mit der Klageschrift eine Vollmacht eingereicht, die sich jedoch auf eine andere Rechtssache bezog.

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-190/12
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P), betreffend eine Person, die von restriktiven Maßnahmen betroffen war, die aufgrund ihrer angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen erlassen und während des Verfahrens aufgehoben wurden, darauf hingewiesen, dass derartige Maßnahmen beträchtliche negative Konsequenzen hätten und einen bedeutenden Eingriff in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellten.

    Abschließend hat der Gerichtshof ausgeführt, der Umstand, dass die Aufhebung der fraglichen restriktiven Maßnahmen endgültig sei, hindere nicht das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses in Bezug auf die Auswirkungen der Rechtsakte, durch die diese Maßnahmen verhängt worden seien, zwischen dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und dem ihrer Aufhebung (Urteil Abdulrahim/Rat und Kommission, Rn. 70 bis 72 und 82).

    Die Begründung, die der Gerichtshof im Urteil Abdulrahim/Rat und Kommission (oben in Rn. 66 angeführt, Rn. 70 bis 72 und 82) gegeben hat, ist jedoch mutatis mutandis auch auf ihren Fall anwendbar mit der Folge, dass ihre Klagebefugnis fortbesteht, obgleich die streitigen restriktiven Maßnahmen für einige von ihnen aufgehoben und für andere ausgesetzt wurden.

  • EuG, 13.09.2013 - T-383/11

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist die Klagen zweier syrischer

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-190/12
    Für den Fall, dass der vorliegende Klagegrund dahin zu verstehen ist, dass die Kläger behaupten, die beklagten Organe hätten es ihnen vor Erlass der angefochtenen Rechtsakte nicht ermöglicht, zu den in diesen Rechtsakten enthaltenen sie betreffenden Gründen sachdienlich Stellung zu nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Recht einer Person oder einer Organisation, gegen die früher verhängte restriktive Maßnahmen durch einen neuen Rechtsakt aufrechterhalten werden, vor dessen Erlass angehört zu werden, gewahrt werden muss, wenn sein Urheber zulasten dieser Personen oder Organisationen neue Erkenntnisse berücksichtigt hat, nicht dagegen, wenn die Aufrechterhaltung im Wesentlichen auf dieselben Gründe gestützt wird wie der Erlass des ursprünglichen Rechtsakts, durch den die restriktiven Maßnahmen angeordnet wurden (Urteile des Gerichts vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T-383/11, Rn. 43, und vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T-174/12 und T-80/13, Rn. 149; siehe in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Rn. 62).

    Nach ständiger Rechtsprechung genießen diese Grundrechte im Unionsrecht jedoch keinen uneingeschränkten Schutz, sondern sie müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, Rn. 121, und Urteil Makhlouf/Rat, oben in Rn. 204 angeführt, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann die Ausübung dieser Rechte Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, oben in Rn. 204 angeführt, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-190/12
    Zwar trifft es zu, wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat (C-130/10, Rn. 51), ausgeführt hat, dass infolge der nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingetretenen Änderungen im Primärrecht der Inhalt des Art. 60 EG, der restriktive Maßnahmen in Bezug auf den Kapital- und Zahlungsverkehr betraf, und des Art. 301 EG, der die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren Drittstaaten betraf, nunmehr in Art. 215 AEUV wiedergegeben wird.

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Rat gemäß Art. 215 Abs. 2 AEUV restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen kann, d. h. Maßnahmen, die vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Einbeziehung des Art. 308 EG in ihre Rechtsgrundlage erforderten, wenn eine Verbindung zwischen ihren Adressaten und dem Regime eines Drittstaats fehlte (Urteil Parlament/Rat, Rn. 53).

  • EuG, 09.07.2009 - T-246/08

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-190/12
    Die Kläger berufen sich zur Stützung ihres in Rn. 272 zusammenfassend wiedergegebenen Arguments auf die Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat (T-246/08 und T-332/08, Slg. 2009, II-2629), vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T-562/10, Slg. 2011, II-8087), und vom 26. Oktober 2012, CF Sharp Shipping Agencies/Rat (T-53/12).

    Zwar trifft es zu, dass das Gericht im Urteil Melli Bank/Rat (oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 146) ausgeführt hat, dass die Bestimmung, um die es in dieser Rechtssache ging, es erforderlich machte, im Einzelfall zu beurteilen, ob die betreffende Einrichtung eine "im Eigentum oder unter der Kontrolle stehende" Einrichtung war, und dass sich die Begründungspflicht, der der Urheber dieser Maßnahme nachzukommen hatte, abgesehen von der Angabe der Rechtsgrundlage für die erlassene Maßnahme genau auf diesen Umstand erstreckte.

  • EuG, 12.12.1996 - T-16/91

    Rendo NV, Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV und Regionaal Energiebedrijf

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-190/12
    Zu dem Vorbringen der Kläger, die Gründe für die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen ihnen gegenüber seien erst in den Klagebeantwortungen angegeben worden (siehe oben, Rn. 140), ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss und ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Rendo u. a./Kommission, T-16/91 RV, Slg. 1996, II-1827, Rn. 45, und vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T-161/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 107).

    Zwar kann eine Begründung, für die sich in der angefochtenen Handlung ein Ansatzpunkt findet, während des Verfahrens weitergeführt und klargestellt werden; das Organ, das den Rechtsakt erlassen hat, darf aber die ursprüngliche Begründung nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen (Urteil Valero Jordana/Kommission, Rn. 107; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts Rendo u. a./Kommission, Rn. 55, und vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T-4/01, Slg. 2003, II-171, Rn. 96).

  • EuG, 07.07.2011 - T-161/04

    Valero Jordana / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2015 - T-190/12
    Zu dem Vorbringen der Kläger, die Gründe für die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen ihnen gegenüber seien erst in den Klagebeantwortungen angegeben worden (siehe oben, Rn. 140), ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss und ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Rendo u. a./Kommission, T-16/91 RV, Slg. 1996, II-1827, Rn. 45, und vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T-161/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 107).

    Zwar kann eine Begründung, für die sich in der angefochtenen Handlung ein Ansatzpunkt findet, während des Verfahrens weitergeführt und klargestellt werden; das Organ, das den Rechtsakt erlassen hat, darf aber die ursprüngliche Begründung nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen (Urteil Valero Jordana/Kommission, Rn. 107; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts Rendo u. a./Kommission, Rn. 55, und vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T-4/01, Slg. 2003, II-171, Rn. 96).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

  • EuGH, 20.05.2008 - C-91/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

  • EuGH, 17.04.2008 - C-373/06

    Flaherty / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände -

  • EuGH, 15.05.2008 - C-442/04

    Spanien / Rat - Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 25.02.2003 - T-4/01

    Renco / Rat

  • EuG, 04.02.2014 - T-174/12

    Das Gericht bestätigt die Aufnahme einer libanesischen Bank in die Liste der

  • EuG, 07.12.2011 - T-562/10

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 31.01.2007 - T-362/04

    Minin / Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 28.05.2013 - T-200/11

    Al Matri / Rat

  • EuG, 26.10.2012 - T-53/12

    CF Sharp Shipping Agencies / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 20.10.1983 - 92/82

    Gutmann / Kommission

  • EuG, 12.09.2012 - T-394/06

    Italien / Kommission

  • EuG, 06.05.2010 - T-388/07

    Comune di Napoli / Kommission

  • EuG, 22.11.2018 - T-274/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss des Rates, die Guthaben von Mitgliedern der

    S'agissant, en troisième lieu, du point 110 de l'arrêt du 22 avril 2015, Tomana e.a./Conseil et Commission (T-190/12, EU:T:2015:222), il y a lieu de relever qu'il doit être lu dans le contexte du raisonnement du Tribunal dans lequel il s'inscrit.

    Par ce raisonnement, le Tribunal n'a pas cherché à contrôler le bien-fondé des appréciations portées par le Conseil sur l'évolution de la situation au Zimbabwe et sur la nécessité de maintenir les mesures restrictives adoptées au regard de cette évolution, mais seulement à vérifier si, par ces mesures, le Conseil avait entendu poursuivre des finalités relevant de la PESC (voir, en ce sens, arrêt du 22 avril 2015, Tomana e.a./Conseil et Commission, T-190/12, EU:T:2015:222, points 93 à 111).

  • EuG, 27.09.2018 - T-288/15

    Ezz u.a. / Rat

    Drittens ist hinsichtlich der Rn. 110 des Urteils vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission (T-190/12, EU:T:2015:222), darauf hinzuweisen, dass diese Randnummer im Kontext der Erwägungen des Gerichts zu verstehen ist, in die sie sich einfügt.

    Mit diesen Erwägungen wollte das Gericht nicht prüfen, ob die vom Rat vorgenommene Beurteilung der Entwicklung der Lage in Simbabwe und der Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung der angesichts dieser Entwicklung erlassenen restriktiven Maßnahmen begründet war, sondern lediglich prüfen, ob der Rat mit diesen Maßnahmen unter die GASP fallende Ziele verfolgen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T-190/12, EU:T:2015:222, Rn. 93 bis 111).

  • EuG, 12.12.2018 - T-358/17

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Sampling

    S'agissant, en troisième lieu, du point 110 de l'arrêt du 22 avril 2015, Tomana e.a./Conseil et Commission (T-190/12, EU:T:2015:222), il y a lieu de relever qu'il doit être lu dans le contexte du raisonnement du Tribunal dans lequel il s'inscrit.

    Par ce raisonnement, le Tribunal n'a pas cherché à contrôler le bien-fondé des appréciations portées par le Conseil sur l'évolution de la situation au Zimbabwe et sur la nécessité de maintenir les mesures restrictives adoptées au regard de cette évolution, mais seulement à vérifier si, par ces mesures, le Conseil avait entendu poursuivre des finalités relevant de la PESC (voir, en ce sens, arrêt du 22 avril 2015, Tomana e.a./Conseil et Commission, T-190/12, EU:T:2015:222, points 93 à 111).

  • EuG, 14.12.2018 - T-400/10

    Auswärtige Beziehungen

    Zweitens müssen die Einwände, die die Richtigkeit der Tatsachen betreffen, eindeutig im ersten Verfahrensschriftstück zum angefochtenen Rechtsakt enthalten sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T-190/12, EU:T:2015:222, Rn. 261).
  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

    Zweitens müssen die Einwände gegen die Richtigkeit der Tatsachen eindeutig im ersten Verfahrensschriftstück betreffend den angefochtenen Rechtsakt enthalten sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T-190/12, EU:T:2015:222, Rn. 261).
  • EuG, 20.12.2023 - T-283/22

    Moshkovich/ Rat

    À cet égard, tout d'abord, il importe de souligner que le Conseil dispose d'un large pouvoir d'appréciation lui permettant, le cas échéant, de ne pas soumettre une telle personne aux mesures restrictives, s'il estime que, au regard de leurs objectifs, il ne serait pas opportun de le faire (arrêt du 22 avril 2015, Tomana e.a./Conseil et Commission, T-190/12, EU:T:2015:222, point 243).
  • EuG, 06.03.2019 - T-289/15

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen

    Zweitens müssen die Einwände, die die Richtigkeit der Tatsachen betreffen, eindeutig im ersten Verfahrensschriftstück zum angefochtenen Rechtsakt enthalten sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T-190/12, EU:T:2015:222, Rn. 261).
  • EuG, 13.09.2018 - T-732/14

    Sberbank of Russia / Rat

    Solch eine ergänzende Begründung kann nicht als verspätet angesehen werden, da damit nur bezweckt wird, die bereits gelieferte Begründung auf der Grundlage von Beweisen zu vervollständigen, die der Klägerin zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte bereits bekannt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T-190/12, EU:T:2015:222, Rn. 152).
  • EuG, 12.02.2020 - T-163/18

    Amisi Kumba / Rat

    Eine solche Bezugnahme kann nicht allein deshalb als irrelevant angesehen werden, weil die fraglichen Handlungen mehr oder weniger lange zurückliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T-190/12, EU:T:2015:222, Rn. 236).
  • EuG, 08.11.2023 - T-282/22

    Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt das Einfrieren der Gelder von Dmitry

    Le Conseil dispose en effet d'un large pouvoir d'appréciation lui permettant, le cas échéant, de ne pas soumettre une telle personne ou entité à des mesures restrictives, s'il estime que, au regard de leurs objectifs, il ne serait pas opportun de le faire (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 22 avril 2015, Tomana e.a./Conseil et Commission, T-190/12, EU:T:2015:222, point 243).
  • EuG, 12.02.2020 - T-170/18

    Kande Mupompa/ Rat

  • EuG, 08.11.2023 - T-563/21

    Zaytsev/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 13.07.2022 - T-194/20

    JF/ EUCAP Somalia

  • EuG, 28.05.2020 - T-724/18

    Aurea Biolabs/ EUIPO - Avizel (AUREA BIOLABS)

  • EuG, 18.09.2017 - T-107/15

    Uganda Commercial Impex / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 14.07.2021 - T-35/19

    Benavides Torres/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuGH, 09.02.2023 - C-708/21

    Boshab/ Rat

  • EuG, 27.09.2017 - T-765/15

    BelTechExport / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 24.05.2023 - T-579/21

    Gusachenka/ Rat

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