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Rechtsprechung
   BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36028
BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12 (https://dejure.org/2012,36028)
BFH, Entscheidung vom 26.07.2012 - VI R 10/12 (https://dejure.org/2012,36028)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 2012 - VI R 10/12 (https://dejure.org/2012,36028)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

  • openjur.de

    Doppelte Haushaltsführung; Mehrgenerationenhaushalt

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5
    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

  • Bundesfinanzhof

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002
    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Doppelte Haushaltsführung – Mehrgenerationenhaushalt

  • rewis.io

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des eigenen Hausstandes i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigener Hausstand auch bei Mehrgenerationenhaushalt gegeben!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Doppelte Haushaltsführung bei Mehrgenerationenhaushalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelte Haushaltsführung im Mehrgenerationenhaushalt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des eigenen Hausstandes i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 EStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Eigener Hausstand kann auch im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushaltes mit den Eltern vorliegen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Doppelte Haushaltsführung im Mehrgenerationenhaushalt

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung bei Mehrgenerationenhaushalt

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Eigener Hausstand bei Mama? - Der Bundesfinanzhof hält das steuerrechtlich durchaus für möglich

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Doppelte Haushaltsführung
    Begründung einer doppelten Haushaltsführung
    Eigener Hausstand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 413
  • NJW 2013, 719
  • NZA 2013, 136
  • NZM 2013, 278
  • FamRZ 2013, 132
  • DB 2012, 2726
  • BStBl II 2013, 208
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.04.2010 - VI R 26/09

    Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12
    Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 21. April 2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618, m.w.N.).

    Dann liegt keine eigene Haushaltsführung vor (BFH-Urteil in BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890).

    b) Nach der vorgenannten Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618; in BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890) ist insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist.

  • BFH, 28.03.2012 - VI R 87/10

    Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung - Bindung des BFH an die

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12
    Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (Senatsurteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553).

    Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein (Senatsurteil in BFHE 236, 553).

    Hatte der Steuerpflichtige dagegen schon --etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe-- andernorts einen eigenen Hausstand geführt, ist es regelmäßig nicht fernliegend, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er diesen aufgibt und wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht (Senatsurteil in BFHE 236, 553) oder gar den elterlichen Haushalt über- und seine Eltern wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit in den vormals elterlichen, nunmehr eigenen Haushalt aufnimmt.

  • BFH, 14.06.2007 - VI R 60/05

    Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei unentgeltlicher Nutzung der

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12
    Dann liegt keine eigene Haushaltsführung vor (BFH-Urteil in BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890).

    b) Nach der vorgenannten Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618; in BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890) ist insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist.

  • BFH, 30.07.2009 - VI R 13/08

    Doppelte Haushaltsführung durch alleinstehenden Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12
    Mangels Entscheidungserheblichkeit kann offenbleiben, ob die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt, schlüssig erhoben wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 2009 VI R 13/08, BFH/NV 2009, 1986).

    Entsprechendes gilt, wenn dem Arbeitnehmer die Küche nicht zur alleinigen Verfügung steht (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1986).

  • BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02

    Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12
    Allerdings müssen die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98).
  • BFH, 28.03.2012 - VI R 25/11

    Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12
    Das Einkommensteuerrecht sieht insoweit keine weitere Motivforschung für die gewählte Wohnform am Beschäftigungsort vor, begrenzt den Werbungskostenabzug jedoch insoweit auf die notwendigen Mehraufwendungen und damit auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung (BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 25/11, BFHE 237, 429, BFH/NV 2012, 1525).
  • BFH, 15.12.2005 - III R 27/05

    Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken i.S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 bei

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12
    Der Senat hat es in dieser Entscheidung auch für unerheblich angesehen, dass sich der Arbeitnehmer in der ihm von seinen Eltern überlassenen Wohnung die Sanitäreinrichtung mit seiner Schwester teilen musste, weil ihm die übrigen Räumlichkeiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichten (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 III R 27/05, BFHE 212, 376, BStBl II 2006, 561, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09

    Doppelte Haushaltsführung Auf dem elterlichen Grundstück gemeinsam mit den Eltern

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - VI R 10/12
    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2011  12 K 12092/09 und die Teileinspruchsentscheidungen vom 23. März 2009 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 31. August 2006 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 6. Juni 2007 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.788 EUR für das Jahr 2005 und 8.809 EUR für das Jahr 2006 berücksichtigt werden.
  • BFH, 16.01.2013 - VI R 46/12

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen,

    Deshalb kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird (Senatsurteil vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BFH/NV 2013, 112).

    Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (Senatsurteile vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800, und in BFH/NV 2013, 112).

  • FG Niedersachsen, 18.09.2019 - 9 K 209/18

    Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen für eine doppelte

    Damit ist davon auszugehen, dass auch nach der Gesetzesergänzung ein lediger Arbeitnehmer in einem Mehrgenerationenhaushalt einen eigenen Hausstand unterhalten kann (so Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/ KStG - Kommentar, § 9 EStG Anm. 497 unter Hinweis auf BFH, Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BStBl II 2013, 208 und 16. Januar 2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627; a.A. Plenker, DB 2014, Nr. 21 M 9).
  • FG München, 27.11.2014 - 15 K 1981/12

    Doppelte Haushaltsführung bei alleinstehender Berufsanfängerin

    Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (BFH-Urteile vom 28. März 2012 VI R 87/10, BStBl II 2012, 800, und vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFH/NV 2013, 112).
  • BFH, 05.06.2014 - VI R 76/13

    Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt - Entscheidung nach § 139

    Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; s. auch Senatsurteile vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800; vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208).
  • BFH, 13.11.2012 - VI R 50/11

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung -

    Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Senatsurteil vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BFH/NV 2013, 112).
  • FG Nürnberg, 18.07.2016 - 4 K 323/16

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei der Erzielung von Einkünften

    In jüngeren Entscheidungen habe der Bundesfinanzhof (unter Hinweis auf Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom 05.06.2014 VI R 76/13, vom 14.11.2013 VI R 10/13, vom 16.01.2013 VI R 46/12 und vom 26.07.2012 VI R 10/12) ausgeführt, dass bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern davon auszugehen sei, dass sie die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmten, so dass ihnen dieser Haushalt als "eigener" zugerechnet werden könne (Regelvermutung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2012 VI R 10/12, BStBl II 2013, 208) können die durch das Leben am Beschäftigungsort zusätzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen grundsätzlich auch dann zu Werbungskosten führen, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunktes vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten.

    Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2013 VI R 46/12, BStBl II 2013, 627; vom 28.03.2012 VI R 87/10, BStBl II 2012, 800 und vom 26.07.2012 VI R 10/12, BStBl II 2013, 208).

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 10/13

    Doppelte Haushaltsführung - gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen,

    Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (Senatsurteile vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800, und vom 26. Juli 2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208).
  • FG Thüringen, 18.03.2014 - 2 K 925/12

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen einer Vollzeitlehre im dualen System;

    Unter Verweis auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 21.04.2010 VI R 26/09, BStBl II 2012, 618; 26.07.2012 VI R 10/12, BStBl II 2013, 208) ist sie der Auffassung, die Aufwendungen für die Unterkunft ihres Sohnes in B seien zumindest unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen.

    Der Berichterstatter hat unter Hinweis auf das nach seiner Auffassung im Streitfall nicht einschlägige Urteil des BFH vom 26.07.2012 (VI R 10/12) von der Klägerin weiteren Vortrag zu dem behaupteten Haupthausstand des Sohnes im Elternhaus und dem dort von ihm geführten eigenen Hausstand erbeten.

    Im Übrigen entspricht der Sachverhalt im Streitfall nicht dem vom BFH entschiedenen Fall eines Mehrgenerationenhaushalts, bei dem der Steuerpflichtige bereits andernorts einen eigenen Hausstand geführt hat, den er aufgibt, um wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern zu beziehen (BFH-Urteil vom 26.07.2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208).

  • FG Münster, 12.03.2014 - 6 K 3093/11

    Alleinstehender Arbeitnehmer, eigener Hausstand

    Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris, BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BFH/NV 2013, 1015; BFH-Urteil vom 26.07.2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208; BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618).
  • BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19

    Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten

    Allerdings kann der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird (Senatsurteile vom 26.07.2012 - VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208, und vom 05.06.2014 - VI R 76/13, Rz 11).
  • BFH, 16.10.2013 - XI R 40/12

    Abziehbarkeit von Wohnheimkosten am Ausbildungsort als Werbungskosten

  • FG Hamburg, 17.04.2013 - 6 K 134/11

    Doppelte Haushaltsführung: eigener Hausstand eines erwachsenen Kindes in einer

  • FG Baden-Württemberg, 21.03.2013 - 3 K 3932/11

    Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate eines befristeten

  • FG Köln, 22.06.2023 - 11 K 3123/18

    Einkommensteuer: Nachweis eines Haupthausstands/Lebensmittelpunkts bei einer

  • FG München, 01.03.2023 - 1 K 2311/20

    Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung; Mehrgenerationenhaushalt

  • FG Thüringen, 24.10.2013 - 2 K 421/12

    Grenzbetrag: Ausbildungsstelle als regelmäßige Arbeitsstätte, Einbindung in

  • FG München, 26.09.2013 - 5 K 2141/12

    Doppelte Haushaltsführung und Nutzung der Wohnung am Beschäftigungsort als reine

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Rechtsprechung
   OLG München, 15.02.2012 - 12 UF 1523/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,2063
OLG München, 15.02.2012 - 12 UF 1523/11 (https://dejure.org/2012,2063)
OLG München, Entscheidung vom 15.02.2012 - 12 UF 1523/11 (https://dejure.org/2012,2063)
OLG München, Entscheidung vom 15. Februar 2012 - 12 UF 1523/11 (https://dejure.org/2012,2063)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich trotz Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1386, 1385, 1365
    Kein besonderes Rechtsschutzinteresse bei Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erforderlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Antrags auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

  • rechtsportal.de

    BGB § 1365; BGB § 1385 Nr. 1; BGB § 1386
    Zulässigkeit eines Antrags auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erfordert kein Rechtsschutzinteresse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1373
  • FamRZ 2013, 132
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 544/18

    Verfahrenskostenhilfeverfahren in einer Familiensache: Grundsätzliche Bedeutung

    a) Es besteht - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Einigkeit dahingehend, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im Fall der §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft und weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften (§ 1365 BGB) noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gebieten (vgl. OLG Dresden FamRZ 2017, 1563; OLG Köln Beschluss vom 31. Januar 2014 - 12 WF 10/14 - juris Rn. 7 f.; OLG München FamRZ 2013, 132 f.).
  • OLG Frankfurt, 22.10.2018 - 2 UF 135/18

    Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

    Tatbestandsvoraussetzung für die Geltendmachung dieses Gestaltungsrechts ist nur die Trennung der Ehegatten und der Zeitablauf, ein weiteres besonderes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Geltendmachung dieses Gestaltungsrechts ist nicht erforderlich (vgl. Brudermüller in Palandt, 77. Aufl., BGB, § 1386 BGB Rdn. 4 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 15.2.2012, 12 UF 1523/11; OLG Köln Beschluss vom 31.1.2014, 12 WF 10/14).

    Da der Gesetzgeber diese Möglichkeit ausdrücklich auch dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Interesse der Waffengleichheit eröffnet hat, kann diese Intention des Gesetzgebers nicht durch die Anwendung des § 242 BGB in ihr Gegenteil verkehrt werden, auch wenn dies zur Konsequenz hat, dass das Zugewinnausgleichsverfahren nach einer positiven Entscheidung über die Beendigung der Zugewinngemeinschaft aus dem Verbund abgetrennt werden muss (OLG München, Beschluss vom 15.2.2012, 12 UF 1523/11; OLG Köln Beschluss vom 31.1.2014, 12 WF 10/14, vgl. auch Kogel FF 2018, 326).

  • OLG München, 27.04.2016 - 12 UF 98/13

    Grundsätzlich keine Verfahrenskostenvorschusspflicht nach Scheidung

    Am 03.06.2011 gab das Amtsgericht München im Verfahren 568 F 1307/11 einem Antrag des Antragsgegners auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft statt; eine hiergegen gerichtete Berufung der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15.02.2012 zurückgewiesen (12 UF 1523/11).
  • AG Köln, 03.02.2014 - 314 F 204/13

    Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei mehr als

    Die Bestimmung des § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB ist nicht auslegungsbedürftig, weil sie nach ihrem Wortlaut eindeutig ist (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. vom 02.04.1982 - 5 WF 147/82 -, OLG München, Beschl. vom 15.02.2012 - 12 UF 1523/11 -).
  • OLG Köln, 31.01.2014 - 12 WF 10/14

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Antrag auf

    Ob der Antragsgegnerin nach einem Erfolg des Antrages auf der Grundlage der oben angeführten früheren Rechtsprechung gleichwohl noch der Schutz des § 1365 BGB in analoger Anwendung zugutekommen kann, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden (vgl. auch OLG München FamRZ 2013, 132).
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Rechtsprechung
   BFH, 27.09.2012 - III R 70/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36024
BFH, 27.09.2012 - III R 70/11 (https://dejure.org/2012,36024)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2012 - III R 70/11 (https://dejure.org/2012,36024)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2012 - III R 70/11 (https://dejure.org/2012,36024)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind - Richtigstellung der Kostenentscheidung des FG - Kostenentscheidung bei Revisionseinlegung durch beide Beteiligten

  • openjur.de

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind; Richtigstellung der Kostenentscheidung des FG; Kostenentscheidung bei Revisionseinlegung durch beide Beteiligten

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 5 S 1 Nr 1, FGO § 136 Abs 1
    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind - Richtigstellung der Kostenentscheidung des FG - Kostenentscheidung bei Revisionseinlegung durch beide Beteiligten

  • Bundesfinanzhof

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind - Richtigstellung der Kostenentscheidung des FG - Kostenentscheidung bei Revisionseinlegung durch beide Beteiligten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 32 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 136 Abs 1 FGO
    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind - Richtigstellung der Kostenentscheidung des FG - Kostenentscheidung bei Revisionseinlegung durch beide Beteiligten

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind – Richtigstellung der Kostenentscheidung des FG – Kostenentscheidung bei Revisionseinlegung durch beide Beteiligten

  • rewis.io

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind - Richtigstellung der Kostenentscheidung des FG - Kostenentscheidung bei Revisionseinlegung durch beide Beteiligten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Zivildienstleistende als Ausbildungsplatz suchendes Kind

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeld: Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zivildienstleistender als Ausbildungsplatz suchend

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsplatzsuchender Zivildienstleistender

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 116
  • FamRZ 2013, 132
  • BStBl II 2013, 544
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.12.2011 - III R 41/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 70/11
    Würde ein Kläger mit seiner Klage über diesen Zeitraum hinaus Kindergeld begehren, wäre sie insoweit unzulässig (Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681).

    Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, m.w.N.).

    Zur Begründung wird auf die jüngsten Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 (BFHE 236, 137, BStBl 2012, 678) und in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, vom 9. Februar 2012 III R 68/10 (BFHE 236, 421, BStBl II 2012, 686) und vom 24. Mai 2012 III R 25/09 (BFH/NV 2012, 1437) verwiesen, mit welchen die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde.

    Zwar beruhen beide Regelungen auf der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass Eltern von Kindern, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst leisten, wirtschaftlich nicht belastet sind und deshalb --mangels typischer Unterhaltssituation-- auch keinen Anspruch auf Kindergeld haben (BFH-Urteil in BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807; s. auch Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl 2012, 681).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 61/01

    Zivildienst und Studium als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 70/11
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01 (BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807), nach dem sich ein Kind während des Zivildienstes in einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befinden könne.

    Zwar beruhen beide Regelungen auf der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass Eltern von Kindern, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst leisten, wirtschaftlich nicht belastet sind und deshalb --mangels typischer Unterhaltssituation-- auch keinen Anspruch auf Kindergeld haben (BFH-Urteil in BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807; s. auch Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl 2012, 681).

    Demnach können Kinder, die den gesetzlichen Zivildienst ableisten, nicht nur als Kinder in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; so bereits BFH-Urteil in BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807), sondern auch als Ausbildungsplatz suchende Kinder (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) berücksichtigt werden.

  • BFH, 26.11.2009 - III R 84/07

    Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz bei Vergabe der

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 70/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist hierfür erforderlich, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und sich das Kind ernsthaft um einen solchen bemüht (Senatsurteil vom 26. November 2009 III R 84/07, BFH/NV 2010, 853; Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Aufl., § 32 Rz 31 f.).

    Die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setzt --wie bereits ausgeführt (s. B.II.1.)-- voraus, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und sich das Kind ernsthaft um einen solchen bemüht (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 853).

    Zudem liegt ein ernsthaftes Bemühen in Fällen, in denen eine Ausbildung --wie z.B. ein Studium-- nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden kann, nur dann vor, wenn sich das Kind für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewirbt (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 853).

  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 70/11
    Im Übrigen ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht nur dann erfüllt, wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, m.w.N.).

    Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, ist nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG zu ermitteln, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (z.B. Senatsurteile in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982; vom 7. April 2011 III R 50/10, BFH/NV 2011, 1329).

  • BFH, 07.11.2000 - III R 79/97

    Werbungskostenpauschbetrag und Ausbildungsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 70/11
    Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens gilt Folgendes: Legen --wie hier-- beide Beteiligten Revision ein, ist die Kostenentscheidung nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenverteilung nach Quoten der Gesamtkosten (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu treffen (z.B. Senatsurteil vom 7. November 2000 III R 79/97, BFHE 193, 536, BStBl II 2001, 702).
  • BFH, 13.09.1989 - I R 76/84
    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 70/11
    Die Entscheidung des FG über die Verfahrenskosten ist unrichtig und deshalb unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens von dem erkennenden Senat richtig zu stellen (BFH-Urteil vom 13. September 1989 I R 76/84, juris, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 79/99

    Neues zum Kindergeld: Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 70/11
    Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG liegen demnach nicht vor, wenn das Kind --die Verfügbarkeit des Ausbildungsplatzes unterstellt-- diesen ohnehin nicht antreten könnte, weil es die objektiven Anforderungen dafür nicht erfüllt oder es aus anderen Gründen am Antritt gehindert wäre (z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843).
  • BFH, 22.12.2011 - III R 5/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 70/11
    Zur Begründung wird auf die jüngsten Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 (BFHE 236, 137, BStBl 2012, 678) und in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, vom 9. Februar 2012 III R 68/10 (BFHE 236, 421, BStBl II 2012, 686) und vom 24. Mai 2012 III R 25/09 (BFH/NV 2012, 1437) verwiesen, mit welchen die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde.
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 105/01

    Kindergeld - Anwendung der Vier-Monats-Frist i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 70/11
    Es liegt eine Übergangszeit --beginnend mit dem Monat August 2007 und endend mit dem Monat Dezember 2007-- von fünf Monaten vor (zur Berechnung der Viermonatsfrist s. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 105/01, BFHE 203, 102, BStBl II 2003, 847).
  • BFH, 09.02.2012 - III R 68/10

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 70/11
    Zur Begründung wird auf die jüngsten Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 (BFHE 236, 137, BStBl 2012, 678) und in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, vom 9. Februar 2012 III R 68/10 (BFHE 236, 421, BStBl II 2012, 686) und vom 24. Mai 2012 III R 25/09 (BFH/NV 2012, 1437) verwiesen, mit welchen die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde.
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 86/02

    Kindergeld: Übergangszeit zwischen Schule und Zivildienst länger als sechs Monate

  • BFH, 07.04.2011 - III R 50/10

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind, das auf einen

  • BFH, 24.05.2012 - III R 25/09

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

  • BFH, 12.11.2020 - III R 49/18

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung

    Das Kind muss die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bemühungen antreten können (BFH-Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843; Senatsurteile vom 27.09.2012 - III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, sowie vom 18.01.2018 - III R 16/17, BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402).
  • BFH, 17.10.2013 - III R 22/13

    Kindergeld für verheiratete Kinder - Keine Anwendbarkeit der sog.

    Darüber hinaus hat er das Argument, die Berücksichtigung eines Kindes setze voraus, dass sich die Eltern in einer typischen Unterhaltssituation befänden, auch für andere Sachverhaltsgestaltungen ausdrücklich abgelehnt, z.B. zur Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind (Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544) sowie zu einem unverheirateten Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt und gegen diesen einen gegenüber der Unterhaltspflicht der Eltern vorrangigen Unterhaltsanspruch nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat (Urteil vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866).
  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 55/13

    Berücksichtigung des Barausgleichs des Stillhalters bei Optionsgeschäften als

    Es ist auf den Unterschied zwischen der begehrten und der erreichten Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544).
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Rechtsprechung
   BFH, 24.05.2012 - III R 68/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36815
BFH, 24.05.2012 - III R 68/11 (https://dejure.org/2012,36815)
BFH, Entscheidung vom 24.05.2012 - III R 68/11 (https://dejure.org/2012,36815)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - III R 68/11 (https://dejure.org/2012,36815)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen

  • openjur.de

    Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d, SGB 7 § 2 Abs 1a, EStG § 63, EStG VZ 2010
    Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen

  • Bundesfinanzhof

    Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d EStG 2009, § 2 Abs 1a SGB 7, § 63 EStG 2009, EStG VZ 2010
    Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen

  • rewis.io

    Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB VII

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch bei Freiwilligendienst

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB VII

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes aller Generationen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 394
  • FamRZ 2013, 132
  • BStBl II 2013, 864
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 18.03.2009 - III R 33/07

    Kein Anspruch auf Kindergeld für nicht zum Zivildienst verpflichtete Kinder, die

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - III R 68/11
    a) Wie der Senat bereits zur früheren Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ausgeführt hat, ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift, dass der Gesetzgeber die Kindergeldberechtigung bei Freiwilligendiensten eines volljährigen Kindes auf die konkret umschriebenen Dienste beschränken wollte (Urteil vom 18. März 2009 III R 33/07, BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010).

    Es liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, nur solche Dienste durch die Gewährung von Kindergeld zu fördern, bei denen durch die pädagogische Begleitung die mit der Förderung verfolgten Ziele gewährleistet werden (Senatsurteil in BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010).

  • BFH, 13.07.2016 - XI R 8/15

    Zum Anspruch auf Kindergeld bei zweijährigem Freiwilligendienst aller

    b) Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG kann im Hinblick auf die Teilnahme an einem Freiwilligendienst aller Generationen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der in Bezug genommenen Norm des § 2 Abs. 1a SGB VII erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2012 III R 68/11, BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864, Rz 10).
  • BFH, 01.07.2020 - III R 51/19

    Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im Gesetz direkt umschriebenen Dienste handelt (Senatsurteile vom 18.03.2009 - III R 33/07, BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010; vom 24.05.2012 - III R 68/11, BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864).

    Daher werden Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. der in der Norm genannten Verweisungsnorm (Senatsurteil in BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864, Rz 11) bzw. --im Streitfall-- mit der genannten europäischen Verordnung erfüllt.

  • BFH, 09.09.2020 - III R 15/20

    Kindergeldanspruch bei krankheitsbedingter Unterbrechung eines

    e) Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, das Existenzminimum eines Kindes, das einen Freiwilligendienst leistet, auf einen solchen wartet oder einen solchen aufgrund von Krankheit beenden muss, bei den Eltern durch Kindergeld oder Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freizustellen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2011, 1325; vom 24.05.2012 - III R 68/11, BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864, Rz 11; Senatsbeschluss vom 18.06.2014 - III B 19/14, BFH/NV 2014, 1541).
  • FG München, 26.02.2015 - 10 K 585/14

    Mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Inland während

    Dies dient auch dem Schutz des Kindergeldberechtigten, der sich dadurch vor Dienstantritt seines Kindes darüber klar werden kann, ob der Dienst geeignet ist, einen Kindergeldanspruch zu begründen (BFH-Urteil vom 24. Mai 2012 III R 68/11, BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864, mit Anm. Selder, juris - SteuerR 4/2013 Anm. 6 v. 28. Januar 2013).
  • FG Niedersachsen, 09.01.2014 - 16 K 316/12

    Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme bei einem Blockheizkraftwerk

    Es ist hierbei ausreichend, dass ein Einkaufspreis "für einen gleichwertigen" Gegenstand ermittelt werden kann; schon dann kann auf die Selbstkosten nicht zurückgegriffen werden (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BFH/NV 2013, 108).

    Die Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe anhand von Preisen für Fernwärme, kommt aber nur in Betracht, wenn ein Anschluss an ein entsprechendes Fernwärmenetz besteht (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BFH/NV 2013, 108).

  • BFH, 18.06.2014 - III B 19/14

    Anspruch auf Kindergeld bei Freiwilligendienst nur bei anerkannten Diensten -

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im Gesetz direkt umschriebenen Dienste handelt (Senatsurteile vom 18. März 2009 III R 33/07, BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010; vom 24. Mai 2012 III R 68/11, BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864).
  • FG München, 26.02.2015 - 10 K 1463/14

    Anspruch auf Kindergeld während zweijährigen Missionarsdienstes in England - rkr.

    Dies dient auch dem Schutz des Kindergeldberechtigten, der sich dadurch vor Dienstantritt seines Kindes darüber klar werden kann, ob der Dienst geeignet ist, einen Kindergeldanspruch zu begründen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Mai 2012 III R 68/11, BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864, mit Anm. Selder, juris - SteuerR 4/2013 Anm. 6 v. 28. Januar 2013).
  • FG Sachsen, 11.12.2013 - 8 K 1407/12

    Kindergeld bei Ableistung eines Freiwilligendienstes als Missionar im Ausland

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes muss die schriftliche Vereinbarung i.S.v. § 2 Abs. 1a SGB VII zwischen dem Kind und dem Träger des Freiwilligendienstes die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Aufgaben des Freiwilligen, die Angabe des mindestens sechsmonatigen Verpflichtungszeitraumes und der wöchentlichen Stundenzahl von mindestens acht Stunden, die Verpflichtung des Trägers zur Sicherstellung des Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes sowie zur kontinuierlichen Begleitung des Freiwilligen und dessen Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr enthalten (BFH-Urteil vom 24. Mai 2012 III R 68/11).
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