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   OLG Köln, 19.11.1985 - 4 WF 314/85   

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https://dejure.org/1985,1901
OLG Köln, 19.11.1985 - 4 WF 314/85 (https://dejure.org/1985,1901)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.11.1985 - 4 WF 314/85 (https://dejure.org/1985,1901)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. November 1985 - 4 WF 314/85 (https://dejure.org/1985,1901)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Kostentragung bei einer Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit der Klage; Prozessuale Kostentragungspflicht bei Rücknahme des Scheidungsantrags; Voraussetzungen für die Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses; Anhängigmachung eines Zugewinnausgleichs bis zum ...

  • mansui.eu PDF

    ZPO §§ 187, 261, 269, 622 ff
    Kosten und Gebühren; Rücknahme des Scheidungsantrages; Anhängigmachung eines Zugewinnausgleichs bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung; Kostentragungspflicht bezüglich der Folgesachen; Abgrenzung von Anhängigkeit und Rechtshängigkeit; Voraussetzungen für das Entstehen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 278
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81

    Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine

    Auszug aus OLG Köln, 19.11.1985 - 4 WF 314/85
    Die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO umfaßt nur die nach der Rechtshängigkeit der Klage oder des Antrags dem Gegner entstandenen Kosten, da die prozessuale Kostentragungspflicht ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Parteien voraussetzt, das erst mit der Zustellung der Klage oder des Antrags (§ 261 I, 261 II 2. Alternative ZPO) oder mit der Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung (§ 261 II 1. Alternative ZPO) entsteht (vgl. BGHZ 83, 12 (14); KG NJW 1972, 1054; Baumbach/Hartmann, 43. Aufl., § 269, Anm. 2 A; anders teilweise Thomas/Putzo, 13 Aufl., § 269, Anm. 5 c).

    Ebenso wie "bei der Hauptsachenerledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit (dazu BGHZ 83, 12 (14) fehlt hei der Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Parteien, das die Basis für einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch sein könnte.

  • OLG Hamburg, 21.12.1982 - 8 W 300/82
    Auszug aus OLG Köln, 19.11.1985 - 4 WF 314/85
    Soweit vorgeschlagen wird (so Thomas/Putzo a.a.O.), bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit § 93 ZPO entsprechend anzuwenden, ist auch das abzulehnen, weil § 93 ZPO ebenso das Bestehen eines Prozeßrechtsverhältnisses zwischen den Parteien voraussetzt (vgl. auch OLG Celle AnwBl. 1983, 92; OLG Hamburg MDR 1983, 411).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2008 - 3 U 13/07

    Gebäudeversicherung: Wahrung der Klagefrist bei Geltendmachung eines

    Der erforderliche Zustellungswillen des Gerichts ist dann nicht gegeben, wenn ein Prozessbeteiligter aus der ihm zur Einsichtnahme überlassenen Akte eigenmächtig Abschriften entnimmt, es sei denn, das Gericht tut später nach außen kund, dass es die entnommenen Schriftsätze als zugestellt ansieht (vgl. OLG Köln, FamRZ 1986, 278, 279).
  • OLG Saarbrücken, 12.05.2004 - 4 W 76/04

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme: Unerheblichkeit einer Klageveranlassung

    Eine solche entsprechende, "reziproke" Anwendung des § 93 ZPO verbietet sich jedoch bereits deshalb, weil § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auf die Gründe, die den Kläger zur Rücknahme bewogen haben, keine Rücksicht nimmt (OLG Karlsruhe MDR 1994, 1245; OLG Köln FamRZ 1986, 278; Zöller/Greger, a.a.O., § 269 Rn. 18; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21.Aufl., § 269 Rn. 72).
  • OLG Schleswig, 10.05.2001 - 1 W 6/01

    Kosten der Klagerücknahme

    Wenn aber jede formelle und sachliche Prüfung der Klage im Falle des § 269 ZPO ausgeschlossen ist, muss das erst recht hinsichtlich der Frage gelten, ob der Beklagte möglicherweise durch sein Verhalten Anlass zur Erhebung eine unzulässigen oder unbegründeten Klage gegeben hat (OLG Karlsruhe MDR 1994, 1245; OLG Köln FamRZ 1986, 278; Zöller/Greger, ZPO; 22. Aufl., § 269 RdNr. 18; Münchner-Kommentar/Betz, ZPO, § 93 RdNr. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 93 RdNr. 10; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 269 RdNr. 72).
  • OLG Dresden, 10.03.2003 - 10 WF 95/03

    Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme

    Wenn aber jede formelle und sachliche Prüfung der Klage im Falle des § 269 ZPO ausgeschlossen ist, muss das erst recht hinsichtlich der Frage gelten, ob der Beklagte möglicherweise durch sein Verhalten Anlass zur Erhebung einer unzulässigen oder unbegründeten Klage gegeben hat (OLG Schleswig MDR 2001, 1078; OLG Karlsruhe MDR 1994, 1245; OLG Köln FamRZ 1986, 278; Zöller/Greger, ZPO , 23. Aufl., § 269 Rz.18).
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