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   BayObLG, 19.09.1997 - 1Z BR 261/96   

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https://dejure.org/1997,5387
BayObLG, 19.09.1997 - 1Z BR 261/96 (https://dejure.org/1997,5387)
BayObLG, Entscheidung vom 19.09.1997 - 1Z BR 261/96 (https://dejure.org/1997,5387)
BayObLG, Entscheidung vom 19. September 1997 - 1Z BR 261/96 (https://dejure.org/1997,5387)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments; Nachträgliche Ergänzung des Testaments bezüglich erst zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgewordener Kinder des Sohnes; Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments; Festlegung der anzuwendenden Auslegungsregeln durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133, § 2069, § 2269, § 2270
    Auslegung eines Berliner Testaments bei Vorversterben des Schlußereben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 388
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1997 - 1Z BR 261/96
    bb) Die Auslegung des Beschwerdegerichts ist darauf zu überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen möglich ist, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (BayObLGZ 1991, 173/176, ständige Rechtsprechung).
  • BayObLG, 12.08.1994 - 1Z BR 152/93

    Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 19.09.1997 - 1Z BR 261/96
    Diese Auslegung ist möglich; für sie spricht, daß die Ehegatten auf den gemeinsam geschaffenen Besitz abgestellt haben und diesen im Erbgang durch das einzige gemeinsame Kind erhalten wissen wollten (vgl. BayObLG FamRZ 95, 251/254).
  • BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung

    Für eine Auslegung, wie sie der Senat in einem anderen Fall gebilligt hat (FamRZ 1998, 388: Wechselbezüglichkeit allenfalls in bezug auf die Einsetzung der Abkömmlinge, nicht aber auf deren Auswahl), fehlt hier eine hinreichende tatsächliche Basis.
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