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   OLG Frankfurt, 02.09.1999 - 3 UF 209/99   

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https://dejure.org/1999,3822
OLG Frankfurt, 02.09.1999 - 3 UF 209/99 (https://dejure.org/1999,3822)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.09.1999 - 3 UF 209/99 (https://dejure.org/1999,3822)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. September 1999 - 3 UF 209/99 (https://dejure.org/1999,3822)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1612 Abs 2 S 1 BGB, § 64 Abs 3 S 1 FGG, § 621a ZPO, § 621e ZPO
    Unterhaltsgewährung an ein Kind: Anwendbare Verfahrensordnung nach Neuregelung des Kindschaftsrechts; Berücksichtigung der Entscheidung eines volljährigen unverheirateten Kindes über die Art seiner Lebensführung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Unterhaltsgewährung an ein Kind: Anwendbare Verfahrensordnung nach Neuregelung des Kindschaftsrechts; Berücksichtigung der Entscheidung eines volljährigen unverheirateten Kindes über die Art seiner Lebensführung)

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1424
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 13.01.1999 - 14 UF 220/98

    Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung aller Beteiligten im Verfahren zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.1999 - 3 UF 209/99
    Daß dies entgegen der Ansicht des OLG Köln (FamRZ 1999, 734) nicht automatisch zur Anwendbarkeit des § 19 FGG führen kann, folgt bereits daraus, daß hierfür zumindest die Rückverweisung des § 621 a ZPO diese Verfahren nennen müßte.
  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 14/82

    Geltendmachung von übergeleiteten Unterhaltsansprüchen durch das Land gegenüber

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.1999 - 3 UF 209/99
    Die Unterhaltsbestimmung muß deshalb den gesamten Lebensbedarf umfassen und darf sich nicht allein auf die Wohnungsgewährung beschränken, sondern muß auch Verpflegung, Bekleidung und die Gewährung von Taschengeld umfassen (BGH, FamRZ 1983, 369, NJW 1984, 305).
  • BGH, 27.09.1978 - IV ZB 83/78

    Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.1999 - 3 UF 209/99
    Der aus den Gesetzesmaterialien abzuleitende Zweck dieser Norm besteht darin, für alle diejenigen Entscheidungen, die für das Verfahren in der Instanz insgesamt oder bezüglich eines abtrennbaren Teils abschließende Endentscheidungen sind, die Beschwerde berufungsähnlich auszugestalten, um sie der Berufung gegen Endurteile in Ehesachen und anderen zivilprozessualen Familiensachen zum Zwecke der Vereinheitlichung des Rechtsmittelverfahrens in Familiensachen möglichst anzugleichen (BGH NJW 1979, 39; 821).
  • OLG Frankfurt, 30.08.1999 - 3 UF 43/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.09.1999 - 3 UF 209/99
    Hierdurch wird die Einheitlichkeit dieses Verfahrens mit den neuen FGG-Familiensachen hergestellt, für die wegen ihrer inhaltlichen Zugehörigkeit zum Recht der elterlichen Sorge gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - wie beispielsweise das Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung bei der Namenserteilung nach 1618 Satz 4 BGB (vgl. Beschluß des Senats vom 9.8.1999, Az 3 UF 132/99) oder das Verfahren zur Verbleibensanordnung nach 1632 Abs. 4 BGB (vgl. Beschluß des Senats vom 30.8.1999, Az 3 UF 43/99) - ohnehin die 621 a und 621 e ZPO anwendbar sind (so im Ergebnis auch Künkel, Neue Zuständigkeiten des Familienrechts ab 1.7.1998, FamRZ 1998, 877, 878, der ebenfalls als Hauptrechtsmittel in den neuen FGG-Familiensachen nicht mehr die einfache Beschwerde nach § 19 FGG, sondern die befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO sieht).
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2003 - 16 UF 238/02

    Kindesunterhalt: Bestimmung des Unterhalts für einen auswärts studierenden

    Die Änderung der Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB ist indessen unstreitig Ausfluss der gesetzlichen Unterhaltspflicht, nicht etwa des Sorgerechts (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 621 Rn. 13; Büttner in FamRZ 1998, 586; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1424).

    Dementsprechend hat das OLG Frankfurt (FamRZ 2000, 1424) eine analoge Anwendung der §§ 621 a, 621 e ZPO auf Verfahren nach § 1612 Abs. 2 BGB angenommen.

  • OLG Zweibrücken, 13.02.2002 - 5 UF 208/01

    Änderung einer Unterhaltsbestimmung, Rechtsmittel, befristete Beschwerde

    Gegen Entscheidungen betreffend die Änderung einer Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 BGB ist seit Inkrafttreten des KindRG die befristete Beschwerde nach §§ 621 a, 621 e ZPO eröffnet (im Anschluss an OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 1424).

    Die Änderung der Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB ist indes unstreitig Ausfluss der gesetzlichen Unterhaltspflicht, nicht etwa des Sorgerechts (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl., § 621 Rdz. 13; Büttner in FamRZ 1998, 586; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1424; BayObLG FamRZ 2000, 976).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2000 - 8 UF 180/00

    Bestimmung des Unterhalts durch Eltern - Abänderung durch Gestaltungsklage im

    Die überwiegende Meinung geht, auch seitdem für die Abänderung der Unterhaltsbestimmung das Familiengericht anstelle des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB zuständig ist, von der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers aus (OLG Hamm in FamRZ 2000, 256; OLG Hamburg in FamRZ 2000, 246; OLG Frankfurt/Main in FamRZ 2000, 1424; Arnold/Meyer-Stolte, Rechtspflegergesetz, 5. Aufl., § 14, Rdnr. 35; Häußermann in: Familienrechtsreformkommentar, § 1612 BGB, Rdnr. 7).

    Ob bei Minderjährigen zugleich eine Sorgerechtsregelung vorliegt (ablehnend OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 1424) und deshalb hier die Entscheidung über die Abänderung des Bestimmungsrechts auch dem § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzuordnen ist, kann vorliegend dahinstehen.

  • KG, 13.08.2002 - 13 UF 42/02

    Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für eine Unterhaltsbestimmung eines

    Ob dieses Begehren gerechtfertigt ist, ist entgegen der Ansicht des Familiengerichts und der Ansicht der wohl überwiegenden Meinung (OLG Hamm FamRZ 2000, 256 ; OLG Hamburg FamRZ 2000, 246 ; OLG Frankfurt/M. FamRZ 2000, 1424 ; KG, FamRZ 2000, 256 ; Arnold/Meyer-Stolle, RPflG , 5. Aufl., § 14 Rz. 35; Fam-RefK/Häußermann, § 1612 BGB Rz. 7) nicht vom Rechtspfleger entscheiden.

    Die Frage, ob nicht bei Minderjährigen auch die elterliche Sorge mitbetroffen ist (hierzu OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 1424 ), braucht hier nicht vertieft zu werden.

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