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   OLG Hamburg, 31.05.2002 - 12 UF 95/01   

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https://dejure.org/2002,4495
OLG Hamburg, 31.05.2002 - 12 UF 95/01 (https://dejure.org/2002,4495)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2002 - 12 UF 95/01 (https://dejure.org/2002,4495)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. Mai 2002 - 12 UF 95/01 (https://dejure.org/2002,4495)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Berechnung der Haftungsquote und Anrechnung von Kindergeld beim Volljährigenunterhalt; Auffälliges Missverhältnis von Haftungsanteilen; Anhebung des Selbstbehalts; Ausbildungsunterhalt; Familienrechtlicher Kindergeldausgleich

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unterhaltsvergleich - Abänderung nach Treu und Glauben

  • Judicialis

    BGB § 1606; ; BGB § 1610; ; BGB § 1612b; ; EStG § 31; ; EStG § 32; ; EStG § 64

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1606 § 1610 § 1612b; EStG § 31 § 32 § 64
    Zur Berechnung der Haftungsquote und Anrechnung von Kindergeld beim Volljährigenunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 180
  • FamRZ 2003, 181
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 45/84

    Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 12 UF 95/01
    d) Da die anteilige Haftung der Eltern für den Barunterhalt des Kindes an ihrer Leistungsfähigkeit auszurichten ist, wird der den Eltern zu belassende Selbstbehalt von dem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen abgezogen (BGH, FamRZ 1986, 151, 153; 1988, 1039, 1041).

    Es liegen daher die Voraussetzungen vor, unter denen auch schon bisher das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf angerechnet worden ist (BGH, FamRZ 1986, 151, 153).

  • OLG Düsseldorf, 30.10.1998 - 3 WF 201/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 12 UF 95/01
    bb) Eine analoge Anwendung des § 1612b V BGB auf privilegierte Volljährige (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1452; Büttner, NJW 1999, 2315, 2318) müsste in den Fällen, in denen beide Eltern zusammen den vollen Unterhaltsbedarf des Kindes aufbringen, jeder Einzelbetrag aber nicht 135 % des Regelbetrags erreicht, dazu führen, dass bei keinem Elternteil Kindergeld angerechnet werden dürfte.
  • OLG Braunschweig, 09.05.2000 - 2 UF 9/00
    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 12 UF 95/01
    Ob auch der leistungsunfähige Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, weil das volljährige Kind bei ihm wohnt (§ 64 II S. 1EStG), Anspruch auf das hälftige Kindergeld hat (vgl. OLG Celle, FamRZ 2001, 47, 48) oder ob es in diesem Fall ausschließlich dem allein für den Unterhalt aufkommenden anderen Elternteil zugute kommen muss (nach OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1245; OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1246 analog § 1612b III BGB; vgl. auch Kleffmann, FuR 2002, 99, 102), bedarf hier keiner Entscheidung, weil beide Elternteile Unterhalt leisten.
  • OLG Celle, 02.05.2000 - 17 UF 236/99

    Klage auf Änderung eines Unterhaltstitels ; Anspruch auf Auskunftserteilung über

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 12 UF 95/01
    Ob auch der leistungsunfähige Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, weil das volljährige Kind bei ihm wohnt (§ 64 II S. 1EStG), Anspruch auf das hälftige Kindergeld hat (vgl. OLG Celle, FamRZ 2001, 47, 48) oder ob es in diesem Fall ausschließlich dem allein für den Unterhalt aufkommenden anderen Elternteil zugute kommen muss (nach OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1245; OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1246 analog § 1612b III BGB; vgl. auch Kleffmann, FuR 2002, 99, 102), bedarf hier keiner Entscheidung, weil beide Elternteile Unterhalt leisten.
  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 573/80

    Haftung der Eltern für Kindesunterhalt; Inanspruchnahme des betreuenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 12 UF 95/01
    Bei volljährigen Kindern wurde das Kindergeld bis zur Neuregelung des familienrechtlichen Kindergeldausgleichs durch § 1612b BGB auf die Eltern entsprechend ihrer Haftungsquote verteilt (BGH, FamRZ 1981, 347).
  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 49/87

    Neubemessung des Unterhaltsbedarfs nach Eintritt der Volljährigkeit -

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 12 UF 95/01
    d) Da die anteilige Haftung der Eltern für den Barunterhalt des Kindes an ihrer Leistungsfähigkeit auszurichten ist, wird der den Eltern zu belassende Selbstbehalt von dem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen abgezogen (BGH, FamRZ 1986, 151, 153; 1988, 1039, 1041).
  • OLG Hamm, 12.02.1999 - 13 UF 292/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 12 UF 95/01
    Beim Unterhalt für ein privilegiertes volljähriges Kind ist der Vorabzug des Unterhalts für ein minderjähriges Kind nicht unumstritten, weil beide Kinder nach § 1609 I BGB gleichen Rang haben (für den Vorabzug OLG Hamm, FamRZ 1999, 1018, 1019; Arbeitskreis 13 des 13. DFGT, FamRZ 2000, 273; Wohlgemuth, FamRZ 2001, 321, 326 zu 4 f; gegen den Vorabzug bei Ranggleichheit OLG Hamm, FamRZ 2000, 1178 ).
  • OLG Rostock, 19.09.2001 - 10 UF 304/00
    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 12 UF 95/01
    Der Senat folgt nicht der zuletzt vom OLG Rostock (FamRZ 2002, 696 m. Nw.) vertretenen Auffassung, dass die Einkünfte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, bis zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung unberücksichtigt bleiben müssen, weil nur so eine volle Gleichstellung mit minderjährigen Kindern zu erreichen sei.
  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92

    Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 12 UF 95/01
    Es gilt daher weiterhin der Grundsatz, dass etwaige Betreuungsleistungen über das 18. Lebensjahr hinaus freiwillige Leistungen oder solche sind, die im Einvernehmen mit dem Kind bei der Bemessung des Haftungsanteils - hier der Mutter der Beklagten - zu berücksichtigen sind; sie stellen keinen Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 III S. 2 BGB dar (BGH, FamRZ 1994, 696, 698).
  • OLG Hamm, 19.01.1987 - 10 WF 340/86

    Ausbildungsbeihilfe; Bar- und Naturalunterhalt; Unterhaltsbedarf

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.05.2002 - 12 UF 95/01
    Auch wenn an die Unterhaltsbedürftigkeit eines volljährigen Kindes, das sich nicht in einer Ausbildung befindet, strenge Anforderungen zu stellen sind, billigt die Rechtsprechung, sofern nicht besondere Erschwernisgründe vorgetragen werden, für die Suche eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1987, 411).
  • OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99

    Unterhaltspflicht gegenüber Kindern - Erwerbspflicht - Nebentätigkeit im

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZR 166/04

    Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch privilegierter

    Schließlich müsse die Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen eng ausgelegt werden, was einer analogen Anwendung auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder entgegen stehe (Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 515 c; Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 88; Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1512 b Rdn. 13; AnwK-BGB/Saathoff § 1612 b Rdn. 17; FA-FamR/Gerhardt 6. Kap. Rdn. 152 a; Hoppenz/Hülsmann Familiensachen 8. Aufl. § 1612 b Rdn. 10 a.E.; JurisPK-BGB/Viefhues § 1612 b Rdn. 21; OLG Koblenz FamRZ 2004, 1132; OLG Hamm [7. Senat für Familiensachen] OLGR Hamm 2003, 142; OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1685 und OLG Hamburg FamRZ 2003, 180).

    Weil ein einzelner Elternteil in solchen Fällen regelmäßig weniger als 135 % des Unterhaltsbedarfs der ersten Einkommensgruppe zahlt, würde das Kindergeld die Eltern selbst dann nicht entlasten, wenn beide Eltern gemeinsam mehr als 135 % leisten (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2003, 180, 183).

  • OLG Jena, 10.12.2004 - 1 UF 122/03

    Kindesunterhalt, Ausbildungsunterhalt

    Der Senat schließt sich der Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie des Schrifttums an, die zumindest bei Nichtvorliegen eines Mangelfalles einen Vorabzug billigen (so OLG Hamm, FamRZ 1999, 1018, 1019; OLG Hamburg, FamRZ 2003, 180, Arbeitskreis 13 des 13. DFGT, FamRZ 2000, 273; Wohlgemuth, FamRZ 2001, 321, 326 zu 4 f.; offen gelassen durch BGH, FamRZ FamRZ 2002, 815; gegen den Vorabzug bei Ranggleichheit OLG Hamm, FamRZ 2000, 1178).

    Zweifel daran werden aus der Verwendung des Wortes "Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung" hergeleitet, da diese nur auf minderjährige Kinder anwendbar sei und der Gesetzgeber die privilegiert volljährigen Kinder nur hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und des Ranges den Minderjährigen gleichgestellt habe (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2003, 180; OLG Celle, Beschluss vom 13.09.01 - 2 WF 136/01; Scholz, FamRZ 2001, 1048; Vossenkämper, FamRZ 2000, 1547, 1551, Scholz in Wendl/Staudigl, a.a.O, § 2, Rdn. 515c).

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