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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 13.09.2004 - 20 W 276/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2554
OLG Frankfurt, 13.09.2004 - 20 W 276/04 (https://dejure.org/2004,2554)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.09.2004 - 20 W 276/04 (https://dejure.org/2004,2554)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. September 2004 - 20 W 276/04 (https://dejure.org/2004,2554)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1835a Abs 4 BGB, § 1908i Abs 1 BGB
    Betreuervergütung: Beginn der Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Aufwendungspauschale des ehrenamtlichen Betreuers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschlussfrist für die Geltendmachung einer Aufwendungspauschale; Zeitpunkt der Entstehung des Einzelanspruches; Unterschied zur Einzelabrechnung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungspauschale, Aufwandsentschädigung, Beginn der Ausschlussfrist

  • Judicialis

    BGB § 1835 a IV; ; BGB § 1908 i I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1835a Abs. 2, 4; BGB § 1908i Abs. 1
    Frist für Geltendmachung der Aufwendungspauschale des ehrenamtlichen Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausschlußfrist für Aufwendungspauschale

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 757
  • FGPrax 2004, 288
  • FamRZ 2005, 393
  • Rpfleger 2005, 85
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 20 W 522/00

    Vergütung des Betreuers - Anspruch auf pauschale Aufwandsentschädigung - Einwand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2004 - 20 W 276/04
    Die Interpretation des § 1835 a Abs. 4 BGB, wonach die Dreimonatsfrist jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres beginnt und somit am 31. März des Folgejahres abläuft, liegt ersichtlich bereits der Entscheidung des Senats vom 09. Juli 2001 - 20 W 522/2000 (FGPrax 2001, 205 = OLG-Report Frankfurt 2001, 278 = NJWE-FER 2001, 314 = BtPrax 2001, 257) zugrunde, wenngleich es dort um eine andere Rechtsproblematik ging.
  • OLG Celle, 19.06.2002 - 10 W 3/02

    Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz für einen Betreuer; Entstehung mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2004 - 20 W 276/04
    Dabei wird in Schrifttum und obergerichtlicher Rechtsprechung übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass § 1835 a Abs. 4 BGB sich auf das Kalenderjahr bezieht, in welchem der Anspruch auf die Pauschale entstanden ist (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1835 a Rn. 10; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, F Rn. 64; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, S. 68; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., vor § 65 FGG Rn. 126; HK-BUR Bauer/Deinert, § 1835 a BGB Rn. 38; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1835 a Rn. 5; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1835 a Rn. 6 in Abweichung von der noch in den Vorauflagen vertretenen Auffassung; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1835 a Rn. 10; MünchKomm/Wagenitz, 4. Aufl., § 1835 a Rn. 11; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1835 a Rn. 21; OLG Celle FamRZ 2002, 1591).
  • LG Koblenz, 29.10.2001 - 2 T 699/01
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.09.2004 - 20 W 276/04
    Demgegenüber kann der hier von der Antragsgegnerin vertretenen Meinung, die Ausschlussfrist des § 1835 a Abs. 4 BGB beginne mit dem jeweiligen Jahrestag der Bestellung des ehrenamtlichen Betreuers ( so auch LG Koblenz BtPrax 2002, 88), nicht gefolgt werden.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6150
BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04 (https://dejure.org/2004,6150)
BayObLG, Entscheidung vom 07.09.2004 - 1Z BR 70/04 (https://dejure.org/2004,6150)
BayObLG, Entscheidung vom 07. September 2004 - 1Z BR 70/04 (https://dejure.org/2004,6150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1836c Nr. 2; ; BSHG § 88 Abs. 3 Satz 1; ; FGG § 30 Abs. 1 Satz 3; ; FGG § 56g Abs. 1 Nr. 1; ; FGG § 56g Abs. 5; ; ZPO § 526

  • rechtsportal.de

    Aufwendungsersatz des früheren Vermögensvormunds bei Abklärung einer Erbschaftsannahme

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vermögensvormund kann Erbschaft prüfen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Eröffung eines Festsetzungsverfahrens; Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen gegen den Mündes des früheren Vermögensvormunds; Festlegung des Aufgabenbereiches eines Vermögensvormundes; Entscheidung, ob eine Erbschaft des Mündels ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 393 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04
    Deshalb ist es dem (so genannten fakultativen) Einzelrichter in diesen Fällen erlaubt, das (weitere) Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn eine solche wesentliche Änderung nicht eingetreten ist, d.h. die grundsätzliche Bedeutung der Sache durch den übertragenden Kollegialspruchkörper einerseits und dem Einzelrichter andererseits lediglich unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BGH NJW 2003, 2900 - Revision; BayObLGZ 2004, 29 - weitere Beschwerde im FG-Verfahren; zur abweichenden Rechtslage bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den so genannten originären Einzelrichter BGH NJW 2003, 1254 und NJW 2004, 448).
  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04
    Die Zulassung einer weiteren Beschwerde kann - wie die Revisionszulassung - auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des Verfahrensgegenstands begrenzt werden, über die gesondert entschieden werden kann (vgl. BGHZ 111, 158/166; FamRZ 1995, 1405; NJW 1999, 2116; BayObLGZ 2002, 121/122).
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02

    Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04
    Deshalb ist es dem (so genannten fakultativen) Einzelrichter in diesen Fällen erlaubt, das (weitere) Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn eine solche wesentliche Änderung nicht eingetreten ist, d.h. die grundsätzliche Bedeutung der Sache durch den übertragenden Kollegialspruchkörper einerseits und dem Einzelrichter andererseits lediglich unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BGH NJW 2003, 2900 - Revision; BayObLGZ 2004, 29 - weitere Beschwerde im FG-Verfahren; zur abweichenden Rechtslage bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den so genannten originären Einzelrichter BGH NJW 2003, 1254 und NJW 2004, 448).
  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04
    Eine Erhöhung des Stundensatzes auf die vom Vormund zuletzt beantragten 62 EURO - das Amtsgericht hatte diese Höhe an sich als gerechtfertigt angesehen und den Stundensatz nur deshalb auf 31 EURO begrenzt, da es den Anspruch als gegen die Staatskasse gerichtet ansah (vgl. § 1 BVormVG; BGH NJW 2000, 3709) - kam wegen des Verbots, die Entscheidung des Landgerichts zum Nachteil des Rechtsmittelführers abzuändern, nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2000, 3712/3715; 2002, 366/367 a.E.; BayObLG FamRZ 2002, 130; Keidel/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 56g Rn. 36).
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04
    Bei der Bestimmung des Begriffs der Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (vgl. BVerwGE 23, 149/159; BayObLG FamRZ 1996, 245/247; Schellhorn/Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 88 Rn. 68; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker BSHG Stand 2003 § 88 Rn. 23).
  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 142/01

    Umfang des Schonvermögens

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04
    Eine Erhöhung des Stundensatzes auf die vom Vormund zuletzt beantragten 62 EURO - das Amtsgericht hatte diese Höhe an sich als gerechtfertigt angesehen und den Stundensatz nur deshalb auf 31 EURO begrenzt, da es den Anspruch als gegen die Staatskasse gerichtet ansah (vgl. § 1 BVormVG; BGH NJW 2000, 3709) - kam wegen des Verbots, die Entscheidung des Landgerichts zum Nachteil des Rechtsmittelführers abzuändern, nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2000, 3712/3715; 2002, 366/367 a.E.; BayObLG FamRZ 2002, 130; Keidel/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 56g Rn. 36).
  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04
    Denn Grund für den Ausschluss des gegen den Mündel gerichteten Aufwendungsersatzanspruchs eines Vermögensvormunds vom Festsetzungsverfahren ist, dass dieser die zu beanspruchenden Beträge unmittelbar dem Mündelvermögen entnehmen darf; für eine Festsetzung durch das Vormundschaftsgericht ist in diesen Fällen kein Raum (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 793/794; Staudinger/Bienwald BGB 2004 § 1835 Rn. 46; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1835 Rn. 24).
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04
    Eine Erhöhung des Stundensatzes auf die vom Vormund zuletzt beantragten 62 EURO - das Amtsgericht hatte diese Höhe an sich als gerechtfertigt angesehen und den Stundensatz nur deshalb auf 31 EURO begrenzt, da es den Anspruch als gegen die Staatskasse gerichtet ansah (vgl. § 1 BVormVG; BGH NJW 2000, 3709) - kam wegen des Verbots, die Entscheidung des Landgerichts zum Nachteil des Rechtsmittelführers abzuändern, nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2000, 3712/3715; 2002, 366/367 a.E.; BayObLG FamRZ 2002, 130; Keidel/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 56g Rn. 36).
  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04
    Die Zulassung einer weiteren Beschwerde kann - wie die Revisionszulassung - auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des Verfahrensgegenstands begrenzt werden, über die gesondert entschieden werden kann (vgl. BGHZ 111, 158/166; FamRZ 1995, 1405; NJW 1999, 2116; BayObLGZ 2002, 121/122).
  • BGH, 10.11.2003 - II ZB 14/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

    Auszug aus BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04
    Deshalb ist es dem (so genannten fakultativen) Einzelrichter in diesen Fällen erlaubt, das (weitere) Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn eine solche wesentliche Änderung nicht eingetreten ist, d.h. die grundsätzliche Bedeutung der Sache durch den übertragenden Kollegialspruchkörper einerseits und dem Einzelrichter andererseits lediglich unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BGH NJW 2003, 2900 - Revision; BayObLGZ 2004, 29 - weitere Beschwerde im FG-Verfahren; zur abweichenden Rechtslage bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den so genannten originären Einzelrichter BGH NJW 2003, 1254 und NJW 2004, 448).
  • BGH, 25.01.1995 - XII ZR 195/93

    Teilweise Zulassung der Revision; Begriff der kurzen Ehedauer; Herabsetzung des

  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

  • BayObLG, 05.09.1995 - 3Z BR 55/95

    Hausgrundstück als verwertbares Vermögen eines Betreuten

  • BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02

    Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung

  • BayObLG, 11.02.2004 - 3Z BR 23/04

    Zulassung der weiteren Beschwerde wegen der grundsätzliche Bedeutung der zur

  • OLG München, 24.04.2018 - 31 Wx 366/16

    Keine Festsetzung von Aufwendungen nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft

    Hat der frühere Vermögensvormund die Möglichkeit der Entnahme nicht mehr, so sei der ratio legis nach das Festsetzungsverfahren eröffnet (vgl. Keidel/Engelhardt FamFG 19. Auflage § 168 Rn. 17; vgl. OLG Hamm OLGR 2003, 275 m.w.N.; BayObLG Beschluss v. 7.9.2004 - 1 Z BR 070/04-juris Tz. 9).
  • OLG München, 08.07.2005 - 33 Wx 82/05

    Keine Mittellosigkeit des Betreuten bei Einsatz des Vermögens für laufenden

    Bei der Anwendung dieser konkretisierten Härtefallregelung kommt es ebenso wie bei der Bestimmung der Härte im Sinne des Satzes 1 der jeweiligen Vorschrift darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschrift über das Schonvermögen zu einem deren Leitvorstellungen nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (vgl. BVerwGE 23, 149/159; BayObLG FamRZ 1996, 245/247; BayObLG Beschluss vom 7.9.2004, Az. 1Z BR 070/04; OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.3.2003 = ZfSH/SGB 2004, 26; OVG NRW Beschluss vom 19.12.2003 = ZfSH/SGB 2004, 177, Schellhorn/Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 88 Rn. 68; Oestreicher/Schelter/Kunz/ Decker BSHG 16. Aufl. § 88 Rn. 23).
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Rechtsprechung
   LG Bremen, 23.07.2004 - 5 T 387/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,27507
LG Bremen, 23.07.2004 - 5 T 387/04 (https://dejure.org/2004,27507)
LG Bremen, Entscheidung vom 23.07.2004 - 5 T 387/04 (https://dejure.org/2004,27507)
LG Bremen, Entscheidung vom 23. Juli 2004 - 5 T 387/04 (https://dejure.org/2004,27507)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Auslagen und Aufwendungen der Betreuerin; Maßgeblichkeit der tatsächlich angefallenen Kosten für die Festlegung des Stundensatzes der Verwaltungskräfte

  • Bt-Recht

    Vergütung des Vereinsbetreuers für Verwaltungskräfte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 393
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bremen, 16.11.1999 - 5 W 15/99
    Auszug aus LG Bremen, 23.07.2004 - 5 T 387/04
    Diese lägen unter Zugrundelegung der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen im Beschluss vom 16.11.99 (Gesch.-Nr. 5 W 15/99) gebilligten Mischkalkulation - Addition der Gehälter aller Bürokräfte geteilt durch die jährliche Gesamtstundenzahl - seit Anfang 2003 bei EUR 26, 16.
  • LG Flensburg, 30.12.2005 - 5 T 405/05

    Insolvenzverwaltervergütung in masselosen Insolvenzverfahren: Erhöhung der

    Die Beschwerdekammer hält an ihrer Rechtsprechung - soweit sie in den Beschlüssen vom 02.12.2004 (5 T 56/03) und 07.12.2004 (5 T 387/04) zum Ausdruck kommt - fest.
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