Weitere Entscheidungen unten: OLG Düsseldorf, 14.10.2008 | OLG Koblenz, 17.10.2008

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4678
OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08 (https://dejure.org/2008,4678)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.08.2008 - 14 W 524/08 (https://dejure.org/2008,4678)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 (https://dejure.org/2008,4678)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,4678) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung der geltend gemachten Verfahrensgebühr in vollem Umfang in die Kostenausgleichung; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung durch einen anderen Anwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung durch einen anderen Anwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 533
  • FamRZ 2009, 1244
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 310/06

    Verhältnis von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08
    Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV, die eine Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr vorsieht (BGH NJW 2007, 3500 f.), kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung; denn die Klägerin wurde vorprozessual und innerprozessual jeweils durch verschiedene Anwälte vertreten.
  • AG Saarbrücken, 04.04.2008 - 37 C 1209/06

    Anwaltswechsel schützt vor Kürzung der Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08
    Der Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Verfahrensgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung mag allenfalls dann Einschränkungen unterliegen, wenn die Partei ihre außergerichtliche und ihre gerichtliche Vertretung offensichtlich ohne jedes Eigeninteresse - etwa, um zum Schaden der Gegenseite zusätzliche anwaltliche Gebührenansprüche auszulösen - in verschiedene Hände gelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - 14 W 475/08; auch AG Saarbrücken AGS 2008, 365, 366).
  • BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei

    Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits geht, ist nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen (vgl. OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG Celle, BauR 2016, 545; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83, Hansens, ZfSch 2010, 220).

    bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner, auch von dem Senat geteilter Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

    § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in diesen Fällen deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um einen Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens handelt (vgl. OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

  • AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11

    Generelle Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zu einem

    Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG i.V.m. § 15a RVG findet hier keine Anwendung, da die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (BGH JurBüro 2010, 190; OLG Koblenz MDR 2009, 533; OLG München NJW 2009, 1220; a.A. AG Nürtingen AGS 2010, 306).
  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    a) Allenfalls könnte ein Vertreterwechsel zwischen Vor- und Klageverfahren die Anrechnung ausschließen (vgl. Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012 10 Ko 3640/11, EFG 2012, 2158, Juris Rz. 23 ff.; BGH vom 10.12.2009, MDR 2010, 293; OLG München vom 25.11.2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz vom 20.08.2008, MDR 2009, 533; FG Baden-Württemberg vom 21.02.1994 9 Ko 4/93, EFG 1994, 1116).

    b) Danach kann dahinstehen, ob anderenfalls auch bei Wechsel zwischen Vor- und Klageverfahren nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV - u. U. fiktiv - in Verbindung mit dem zusätzliche Anwaltskosten vermeidenden Sparsamkeitsgebot aus § 139, § 155 Satz 1 FGO - bzw. §§ 162, 173 VwGO - i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzurechnen wäre; sei es bei Wechsel ohne Grund oder Notwendigkeit oder in Schädigungsabsicht (vgl. Beschlüsse AG Nürtingen vom 24.02.2010 42 C 1524/09, Juris Rz. 9 ff.; OLG Koblenz vom 20.08.2008 14 W 524/08, MDR 2009, 382, Juris Rz. 4; Bischof in Bischof/Jungbauer u. a., RVG, 6. Aufl., RVG-VV Vorbem. 3 Rz. 108) oder sei es speziell im Verwaltungs- oder Finanzprozess wegen des engen Zusammenhangs beider Verfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2011 2 S 102/11, Juris Rz. 9 Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15a Rz. 71).

  • OLG München, 26.09.2011 - 11 W 1719/11

    Vergütungsanspruch des Beratungshilfeanwalts: Beratungshilfebewilligung in

    Die abweichenden Auffassungen anderer Oberlandesgerichte, die für Scheidung nebst Folgesachen (OLG Düsseldorf AnwBl. 1986, 162; FamRZ 2009, 1244; OLG Braunschweig AnwBl. 1984, 514; OLG Hamm AGS 2005, 30 und OLG Köln FamRZ 2009, 1345; KG RVGreport 10, 141) aber auch bei Scheidung/Folgesachen/Trennung und selbst unter verschiedenen Trennungsgegenständen jeweils gebührenrechtlich eigene Angelegenheiten annehmen (OLG Stuttgart vom 4.10.2006 8 W 360/06; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713; OLG Frankfurt AGS 09, 593; ders. RVGreport 2010, 143; OLG Hamm FamRZ 05, 532; OLG Dresden RVGreport, 2011, 219; OLG Nürnberg vom 29.03.2011 11 WF 1590/10 und OLG Bamberg vom 28.12.2010 8 W 97/10) wurde vom Senat vor diesem Hintergrund abgelehnt, da der innere Zusammenhang der jeweiligen Beratungsgegenstände durch diese Aufspaltung in verschiedene Angelegenheiten nicht hinreichend berücksichtigt würde (Senat 11 W 2318/08).

    Den Verfechtern der gegenteiligen Meinung, die für die Beratungshilfe auch im Bereich der Scheidung und Folgensachen untereinander jeweils von einer eigenen Angelegenheit ausgehen (OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; Köln FamRZ 2009, 1345) ist zwar zuzugeben, dass die Anwendbarkeit von § 16 Nr. 4 RVG nicht zwingend erscheint, da die Vorschrift ausdrücklich lediglich das gerichtliche Verbundverfahren erfasst und die dort geltende Kompensation der Zusammenrechnung der Gebührenstreitwerte im Beratungshilferecht gerade nicht gilt.

    Eine Einzelfallprüfung wäre für den Urkundsbeamten nicht zumutbar (so auch Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244; Köln FamRZ 09, 1345).

  • FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für ein finanzbehördliches Vorverfahren auf die

    Sie solle in ihrer Disposition nicht durch die Erwägung beeinträchtigt werden, die Heranziehung eines neuen, aus ihrer Sicht für die Prozessführung geeigneteren Anwalts gehe im Verhältnis zum Gegner teilweise zu ihren Lasten (Hinweis auf OLG Koblenz vom 20. August 2008 14 W 524/08, MDR 2009, 533).

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2014 - 11 B 789/14

    Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten

    vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 - 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter;

    9 Allerdings wird für den Zivilprozess wohl überwiegend vertreten, dass bei Klageerhebung durch einen anderen Bevollmächtigten als den, der einen Beteiligten bereits außergerichtlich vertreten hatte, die Einschränkungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anwendbar seien (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20.8.2008 - 14 W 524/08 - FamRZ 2009, 1244; OLG München, Beschluss vom 25.11.2008 - 11 W 2558/08 - NJW 2009, 1220).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 3640/11

    Frage der Anrechung einer Geschäftsgebühr des Vorverfahrens bei Beraterwechsel

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • OLG Koblenz, 17.10.2008 - 14 W 625/08

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung

    Für den vergleichbaren Fall des Anwaltswechsels vor Prozessbeginn auf der Klägerseite hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 20.8.2008 (14 W 524/08) folgendes ausgeführt:.
  • VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14

    Dieselbe Angelegenheit; Anwaltskosten; Anwaltswechsel; Kostenfestsetzung

    Allerdings stellt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen worden ist; nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 - 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177).
  • VG Karlsruhe, 09.04.2018 - A 6 K 2182/18

    Rechtsanwalt; Abänderungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz; Gebühren in

  • AG Nürtingen, 24.02.2010 - 42 C 1524/09

    Kostenfestsetzung: Ersatz von Kosten bei nicht notwendigem Anwaltswechsel

  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 2683/11

    Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - I-10 W 85/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5697
OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - I-10 W 85/08 (https://dejure.org/2008,5697)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2008 - I-10 W 85/08 (https://dejure.org/2008,5697)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - I-10 W 85/08 (https://dejure.org/2008,5697)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,5697) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anzahl der gebührenrechtlich verschiedenen Angelegenheiten bei einer Beratungshilfetätigkeit für eine Scheidung und deren Folgen; Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung i.R.v. Beratungshilfe für die Beratung in der Angelegenheit Zugewinn

  • Judicialis

    RVG § 2 Abs. 2; ; RVG §§ ... 15 ff; ; RVG § 15 Abs. 2; ; RVG § 16 Nr. 4; ; RVG § 33 Abs. 6; ; RVG § 44; ; RVG § 55 Abs. 4; ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1; ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 2; ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 3; ; BerHG § 2 Abs. 2; ; BerHG § 6; ; BRAGO § 7 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Zum Begriff der Angelegenheit im Sinn des Beratungshilfegesetzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 2503 VV RVG, § 15 RVG
    Beratungshilfe: Scheidung und Folgesachen sind unterschiedliche Angelegenheiten. § 16 Nr. 4 RVG ist nicht analog anwendbar.

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Familienrecht - Beratungshilfe: Scheidung und Folgesachen sind verschiedene Angelegenheiten

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 430
  • FamRZ 2009, 1244
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01

    Keine Verletzung von Grundrechten eines Rechtsanwalts durch Verweigerung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 85/08
    Im Hinblick auf die ohnehin niedrigen Gebühren in der Beratungshilfe (vgl. BVerfGE AGS 2002, 273) gibt es auch keine zwingenden Gründe für eine analoge Anwendung.
  • OLG Düsseldorf, 07.10.1985 - 10 WF 192/85

    Beratungsgebühren; Beratungshilfeverfahren; Scheidungssachen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 85/08
    Der Senat hält insoweit an seiner zu § 7 Abs. 3 BRAGO ergangenen Rechtssprechung (Beschluss vom 07.10.1985, 10 WF 192/85, MDR 1986, 157) fest.
  • OLG Düsseldorf, 06.07.1989 - 11 WF 11/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 85/08
    Insoweit wird die im Beschluss vom 06.07.1989, 11 WF 11/89 vertretene Rechtsansicht für den Geltungsbereich des RVG nicht aufrechterhalten.
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 3 Wx 189/12

    Nicht nur eine Angelegenheit bei Berechtigungsschein "Trennung und alle daraus

    Die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO zeigt, dass diese Vorschrift lediglich das gerichtliche Verbundverfahren betrifft und nicht die einem solchen Verfahren vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe (OLG Stuttgart BeckRS 2006, 12351 = FamRZ 2007, 574; OLG Düsseldorf - 10. Zivilsenat - NJW-RR 2009, 430; OLG Köln AGS 2009, 422, 423 = FamRZ 2009, 1345, 1346; OLG Frankfurt NJOZ 2009, 4576; OLG Hamm FamRz 2011, 1685, 1686; OLG Nürnberg NJW 2011, 3108, 3109; OLG Celle NJW 2011, 3109, 3110; AnwK/Fölsch, RVG, 6. Aufl., Vor VV 2501 ff. Rn. 29:.

    Eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG ist im Beratungshilfeverfahren mangels Vorliegens einer Regelungslücke (dazu eingehend: OLG Düsseldorf - 10. Zivilsenat - NJW-RR 2009, 430) nicht möglich.

  • OLG Stuttgart, 17.10.2012 - 8 W 379/11

    Beratungshilfe: Anwaltliche Gebühren für die Beratung in den Angelegenheiten

    Dem sind die Mehrzahl der Oberlandesgerichte (ablehnend u.a.: OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Köln FamRZ 2009, 1345; OLG Hamm FamRZ 2011, 377; OLG Dresden FamRZ 2011, 1684; OLG Nürnberg NJW 2011, 3108; OLG Celle NJW 2011, 3109; zustimmend lediglich OLG Brandenburg FamRZ 2010, 833; OLG München AGS 2012, 25) und namhafte Stimmen in der Literatur (Büttner u.a. a.a.O. Rn. 1022; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., § 16 Rn. 28; AnwK-RVG/N.Schneider, 5. Aufl., vor VV 2501 ff. Rn. 31) nicht gefolgt.

    Zu weit geht aus Sicht des Senat jedoch die Auffassung, wonach die Beratung zu jedem Gegenstand, zu dem Beratungsbedarf im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung anfällt, eine gesonderte Gebühr auslöst (so OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244).

  • OLG Nürnberg, 29.03.2011 - 11 WF 1590/10

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als

    Die gegenteilige Auffassung nimmt prinzipiell für jeden Beratungsgegenstand, welcher im Zusammenhang mit einer Scheidung oder der Trennung steht, gebührenrechtlich eine gesonderte Angelegenheit an und erkennt jeweils gesonderte Gebühren für erteilte Beratungshilfe an (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2011, Az.: 20 WF 1311/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 230).

    Auch eine analoge Anwendung kommt wegen der unterschiedlichen Sachlage nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2011, 20 WF 1311/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 230; OLG Rostock NJW-Spezial 2011, 92; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH- und VKH, Beratungshilfe, 5. Auflage, Rn 1022; a.A. Mayer/Kroiß RVG, 4. Auflage, Rn. 17 zu § 16 RVG).

  • OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13

    Beratungshilfe und Vergütung aus der Staatskasse im Zusammenhang mit Trennung und

    Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt, dass eine gebührenrechtliche Angelegenheit dann vorliegt, wenn ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008, Az. I-10 W 85/08, zitiert nach juris Rn. 7).
  • OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11

    Beratungshilfevergütung: Dieselbe Angelegenheit bei Gewährung für "Unterhalt,

    Anderer Auffassung nach stellt jeder einzelne Beratungsgegenstand eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit mit der Folge dar, dass auch gesondert Gebühren in Ansatz gebracht werden können (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 230).

    Der Senat teilt auch die Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg, dass eine analoge Anwendung wegen der unterschiedlichen Sachlagen nicht in Betracht kommt (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2011, Az. 20 WF 1311/10, OLG Rostock NJW Spezial 2011, 92).

  • OLG Köln, 09.02.2009 - 16 Wx 252/08

    Begriff derselben Angelegenheit im Anwaltsgebührenrecht

    Für eine analoge Anwendung gibt es im Hinblick auf die ohnehin niedrigen Gebühren in der Beratungshilfe (vgl. BVerfG a.a.O.) keine zwingenden Gründe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008 - I - 10 W 85/08).
  • OLG Brandenburg, 08.01.2019 - 6 W 135/17

    Vergütungsanspruch des Beratungshilfeanwalts: Vorliegen mehrerer Angelegenheiten

    a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit im Sinne der §§ 15 ff. RVG auch für die Bestimmung des Begriffs der Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfegesetzes als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes maßgebend ist (Beschluss v. 29.09.2009 - 6 W 105/08; so auch herrschende Meinung, vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.10.2008 - I-10 W 85/08 ; OLG Köln, Beschluss v. 04.01.2010 - I-17 WF 342/09,17 W 342/09 Rn 3; Beschluss v. 11.05.2010 - I-17 W 47/10; Beschluss v. 09.02.2009 - 16 Wx 252/08 Rn 9; OLG München, Beschluss v. 04.12.1987 - 11 WF 1369/87- Rn 5; OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.10.2006 - 8 W 360/06; jew. zit. nach juris).
  • LG Marburg, 09.08.2011 - 3 T 134/11

    Die Beratungsgegenstände - "Unterhaltsrecht" und "Umgangsrecht" - stellen im

    Die gegenteilige Auffassung nimmt prinzipiell für jeden Beratungsgegenstand, welcher im Zusammenhang mit einer Scheidung oder der Trennung steht, gebührenrechtlich eine gesonderte Angelegenheit an und erkennt jeweils gesonderte Gebühren für erteilte Beratungshilfe an (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713 ; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 230 ; OLG Frankfurt AGS 2010, 192 ; OLG Dresden NJW-RR 2011, 713).

    Die Kammer schließt sich im Grundsatz dem Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 2010, 230 ; AGS 2010, 192 ), das seinerseits auf die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf verweist (FamRZ 2009, 1244 ; FamRZ 2009, 713 ), wonach im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung hinsichtlich deren Folgen von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen ist, mit der Maßgabe an, dass sie es sich vorbehält, im begründeten Ausnahmefall verschiedene Lebenssachverhalte, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht, zu einer einheitlichen Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne zusammenzufassen (vgl. OLG Nürnberg MDR 2011, 759 und die dort gebildeten Komplexe).

    Diese Vorschrift gilt indes nur für das gerichtliche Verbundverfahren, nicht jedoch für die vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 430 ; OLG Köln FamRZ 2009, 1345 ).

  • OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09

    Anwaltsgebühren bei zeitgleich erfolgender Beratung des Mieters wegen zweier

    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist von einer Angelegenheit sowohl im Sinne des § 15 RVG als auch im beratungshilferechtlichen Sinne vielmehr dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. OLG Köln aaO; [Senat] OLGR 1999, 220 zu § 13 BRAGO; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430; AGS 2008, 556; AnwK-RVG/N. Schneider 4. Aufl. § 15 Rn 22 f.; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl. § 15 Rdnr. 7 ff.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO Rn. 1012; Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe 9. Aufl. § 44 RVG Rn. 15; Enders aaO 337).
  • OLG Köln, 22.06.2011 - 17 W 69/11

    Verwirkung von Beratungshilfegebühren

    Unter dem 17.12.2009 beantragte er nachträglich - unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (AGS 2009, 79) und des OLG Köln (AGS 2009, 422), wonach die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen nicht nur eine Angelegenheit im Sinne der §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG sei - für die Angelegenheiten "Ehegattenunterhalt", "Kindesunterhalt", "Umgangs-/Sorgerecht", "Ehewohnung", "Ehegattenunterhalt" jeweils eine weitere Vergütung in Höhe 99, 96 EUR bzw. 42, 84 EUR.

    Dass dem Antragsteller diese Ansprüche aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln grundsätzlich zuzubilligen sind, weil die mit dem Berechtigungsschein vom 03.01.2006 gewährte Beratungshilfe sich auf mehrere familienrechtliche Angelegenheiten bezog (vgl. Rspr. OLG Düsseldorf AGS 2009, 79; OLG Köln (16.Zs.) AGS 2009, 422 ff.; OLG Köln -17. ZS.

  • OLG Rostock, 29.11.2010 - 10 WF 124/10

    Gebühren des im Wege der Beratungshilfe beigeordneten Rechtsanwalts für die

  • OLG Hamm, 11.03.2011 - 25 W 499/10

    Begriff der Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHiG

  • LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13

    Beratungshilfe: Abgrenzung von beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im

  • OLG Hamm, 18.11.2010 - 25 W 499/10

    Begriff der Angelegenheit i.S. von §§ 16 , 44 RVG

  • AG Eisleben, 08.09.2011 - 25 II 2401/10

    Beratungshilfe: Verschiedene Angelegenheiten im Bereich des Familienrechts

  • LG Gießen, 10.07.2009 - 7 T 101/09

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren i.R.d. Beratungshilfe in einem

  • OLG Dresden, 07.02.2011 - 20 WF 1311/10

    Abrechnung mehrerer Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe

  • OLG Hamm, 19.04.2011 - 25 W 59/11

    Gewährung einer Vergütung für die Tätigkeit i.R.d. Beratungshilfe für den

  • OLG Köln, 11.05.2010 - 17 W 47/10

    Höhe der Anwaltsvergütung im Rahmen der Beratungshilfe im Zusammenhang mit der

  • OLG Dresden, 07.02.2011 - 20 W 1311/10

    Beratungshilfe; Anwaltsvergütung; Familiensachen

  • OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13

    Beratungstätigkeit des Anwalts im Zusammenhang mit Folgen von Trennung und

  • LG Kleve, 10.04.2017 - 4 T 11/17

    Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwalts für Beratungshilfeleistungen in

  • LG Mönchengladbach, 03.02.2015 - 5 T 357/14

    Beratunghshilfe, mehrere Angelegenheiten

  • OLG Köln, 11.10.2010 - 17 W 141/10

    Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht in Kostenfestsetzung der

  • LG Kleve, 06.04.2017 - 4 T 534/16
  • KG, 26.01.2010 - 1 W 92/08

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 105-IV-09
  • LG Halle, 21.03.2012 - 2 T 251/11

    Rechtsanwaltsvergütung im Beratungshilfeverfahren: Anschlussbeschwerde im

  • LG München I, 20.07.2011 - 13 T 17437/10

    Vergütung des Beratungshilfeanwalts in Familiensachen: Zahl der Angelegenheiten

  • OLG Bamberg, 28.12.2010 - 8 W 97/10

    Beratungshilfe: Verschiedene Angelegenheiten bei Scheidungs- und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 17.10.2008 - 14 W 625/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,21599
OLG Koblenz, 17.10.2008 - 14 W 625/08 (https://dejure.org/2008,21599)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2008 - 14 W 625/08 (https://dejure.org/2008,21599)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 (https://dejure.org/2008,21599)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,21599) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel auf Beklagtenseite; Anwendbarkeit von § 91 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bei einem Anwaltswechsel

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; RVG -VV Vorbemerkung 3
    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung des Beklagten durch einen anderen Rechtsanwalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1244
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 310/06

    Verhältnis von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2008 - 14 W 625/08
    Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV, die eine Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr vorsieht (BGH NJW 2007, 3500 f.), kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung; denn die Klägerin wurde vorprozessual und innerprozessual jeweils durch verschiedene Anwälte vertreten.
  • OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2008 - 14 W 625/08
    Für den vergleichbaren Fall des Anwaltswechsels vor Prozessbeginn auf der Klägerseite hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 20.8.2008 (14 W 524/08) folgendes ausgeführt:.
  • AG Saarbrücken, 04.04.2008 - 37 C 1209/06

    Anwaltswechsel schützt vor Kürzung der Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2008 - 14 W 625/08
    Der Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Verfahrensgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung mag allenfalls dann Einschränkungen unterliegen, wenn die Partei ihre außergerichtliche und ihre gerichtliche Vertretung offensichtlich ohne jedes Eigeninteresse - etwa, um zum Schaden der Gegenseite zusätzliche anwaltliche Gebührenansprüche auszulösen - in verschiedene Hände gelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - 14 W 475/08; auch AG Saarbrücken AGS 2008, 365, 366).
  • FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für ein finanzbehördliches Vorverfahren auf die

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2014 - 11 B 789/14

    Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten

    vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 - 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177.
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 3640/11

    Frage der Anrechung einer Geschäftsgebühr des Vorverfahrens bei Beraterwechsel

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14

    Dieselbe Angelegenheit; Anwaltskosten; Anwaltswechsel; Kostenfestsetzung

    Allerdings stellt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen worden ist; nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 - 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177).
  • OLG Köln, 14.07.2009 - 25 WF 78/09

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel

    Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn derselbe Anwalt bereits außergerichtlich tätig geworden ist (vgl. OLG München AGS 2009, 164; OLG Koblenz AGS 2009, 166; Schneider/Wolf, Anw-K-RVG/Onderka/Schneider, Vorbem. 3 Rn 212).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 2683/11

    Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es erst nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2008 14 W 524/08 FamAZ 2009, 1244 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamAZ 2009, 1244; OLG München, Beschluss vom 25.11.2008 11 W 2558/08 NJW 2009, 1220; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91 Rn. 13 "Anwaltswechsel").
  • SG Frankfurt/Main, 19.06.2013 - S 7 SF 185/13

    Gebührenrechtliche Auswirkungen eines Anwaltswechsels vor Klageerhebung;

    Damit soll die Partei in ihrer Disposition nicht durch die Erwägung beeinträchtigt werden, die Heranziehung eines neuen, aus ihrer Sicht für die Prozessführung geeigneteren Anwalts gehe im Verhältnis zum Gegner teilweise zu ihren Lasten (vgl. zum Ganzen: OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, zitiert nach juris).
  • SG Koblenz, 30.04.2010 - S 8 SF 3/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Rechtsanwaltswechsel

    Nach wohl herrschender und nach Überzeugung des Gerichts auch zutreffender Auffassung (siehe hierzu Beschluss des OLG Köln vom 14.07.2009 (Az.: II-25 WF 78/09, 25 WF 78/09) sowie des OLG Koblenz vom 17.10.2008 (Az.: 14 W 625/08) kann einem Kostengläubiger (also der Klägerin) ein Rechtsanwaltswechsel für einen neuen Verfahrensabschnitt bzw. einen neuen Rechtszug auch unter Berücksichtigung der Vorschrift in § 91 Abs. 2 ZPO (= Zivilprozessordnung) nicht unter Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit verwehrt werden, anders als bei einem Rechtsanwaltswechsel innerhalb eines Verfahrensabschnitts oder innerhalb eines Rechtszugs (siehe wohl auch Leitherer im Kommentar zum SGG von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 193, Rz.: 9c) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht