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   BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97   

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https://dejure.org/2000,1053
BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97 (https://dejure.org/2000,1053)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2000 - I ZR 243/97 (https://dejure.org/2000,1053)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2000 - I ZR 243/97 (https://dejure.org/2000,1053)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Vertragsstrafe aus einer alten Unterlassungsverpflichtung nach Gesetzesänderung - Altunterwerfung IV

  • steinhoefel.de (Leitsatz)

    Altunterwerfung IV

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3645
  • MDR 2001, 582
  • MDR 2001, 583
  • GRUR 2001, 85
  • WM 2001, 52
  • BB 2000, 2328
  • DB 2001, 531
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 202/95

    "Altunterwerfung III"; Konditierung eines in der Unterwerfungserklärung liegenden

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97
    Ihr steht - anders als die Revisionserwiderung meint - auch der regelmäßig mit der Abgabe derartiger Erklärungen verfolgte Zweck nicht entgegen, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III).

    Aus der Senatsentscheidung "Altunterwerfung I" (BGHZ 133, 316, 326) ergibt sich, daß die Auflösung eines Unterlassungsvertrages aufgrund eines mit der Gesetzesänderung zum 1. August 1994 zusammenhängenden Verlustes der Aktivlegitimation, wie ihn die Beklagte auch im Streitfall behauptet, jedenfalls eine - ex nunc wirkende - Gestaltungserklärung voraussetzt (vgl. auch BGHZ 133, 331, 337 - Altunterwerfung II; BGH GRUR 1998, 953, 954 - Altunterwerfung III).

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97
    Aus der Senatsentscheidung "Altunterwerfung I" (BGHZ 133, 316, 326) ergibt sich, daß die Auflösung eines Unterlassungsvertrages aufgrund eines mit der Gesetzesänderung zum 1. August 1994 zusammenhängenden Verlustes der Aktivlegitimation, wie ihn die Beklagte auch im Streitfall behauptet, jedenfalls eine - ex nunc wirkende - Gestaltungserklärung voraussetzt (vgl. auch BGHZ 133, 331, 337 - Altunterwerfung II; BGH GRUR 1998, 953, 954 - Altunterwerfung III).

    Der auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützte und nur ausnahmsweise anzunehmende Wegfall der Bindungswirkung beruhte im wesentlichen auf der Überlegung, daß dem Gläubiger das Vorgehen aus einem nicht rechtzeitig gekündigten Vertragsstrafeversprechen dann verwehrt sein müsse, wenn ihm der durch die Unterwerfungserklärung gesicherte Anspruch eindeutig nicht mehr zusteht (vgl. BGHZ 133, 316, 329 - Altunterwerfung I).

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96

    Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97
    Hätte die Klägerin zu 1 diesen Anspruch gerichtlich geltend machen müssen, hätte sie nicht nur einen regional begrenzten, sondern einen bundesweit geltenden und durchsetzbaren Unterlassungstitel erstreiten können (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 76/98, Umdruck S. 18 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Auch die Neuregelung der Klagebefugnis der Mitbewerber in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG hat nicht dazu geführt, daß wettbewerbsrechtliche Ansprüche, für die ein Wettbewerber nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt ist, entsprechend seinem räumlichen Tätigkeitsbereich beschränkt sind (BGH GRUR 1999, 509, 510 - Vorratslücken).

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97
    Vertragsstrafeversprechen sind grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste I; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell).
  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97
    Vertragsstrafeversprechen sind grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste I; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell).
  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 194/95

    Altunterwerfung II - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97
    Aus der Senatsentscheidung "Altunterwerfung I" (BGHZ 133, 316, 326) ergibt sich, daß die Auflösung eines Unterlassungsvertrages aufgrund eines mit der Gesetzesänderung zum 1. August 1994 zusammenhängenden Verlustes der Aktivlegitimation, wie ihn die Beklagte auch im Streitfall behauptet, jedenfalls eine - ex nunc wirkende - Gestaltungserklärung voraussetzt (vgl. auch BGHZ 133, 331, 337 - Altunterwerfung II; BGH GRUR 1998, 953, 954 - Altunterwerfung III).
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97
    Hätte die Klägerin zu 1 diesen Anspruch gerichtlich geltend machen müssen, hätte sie nicht nur einen regional begrenzten, sondern einen bundesweit geltenden und durchsetzbaren Unterlassungstitel erstreiten können (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 76/98, Umdruck S. 18 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 20.06.1991 - I ZR 277/89

    Preisvergleichsliste - Vergleichende Werbung;

    Auszug aus BGH, 06.07.2000 - I ZR 243/97
    Vertragsstrafeversprechen sind grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste I; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell).
  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12

    fishtailparka - Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche

    Auch ohne Kündigung kann einem vertraglichen Vertragsstrafeanspruch ausnahmsweise der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Anspruch dem Gläubiger aufgrund einer erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft, das heißt ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht (BGHZ 133, 316, 329 - Altunterwerfung I; Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85, 86 = WRP 2000, 1404 - Altunterwerfung IV).
  • BGH, 14.02.2019 - I ZR 6/17

    Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Wettbewerbsrechtliches

    c) Die Revision verweist demgegenüber auf die Senatsentscheidungen "Altunterwerfung I" (Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316) und "Altunterwerfung IV" (Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85 = WRP 2000, 1404).
  • OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22

    Abmahnung; Vertragsstrafe; Rechtsmissbrauch; außerordentliche Kündigung;

    Ist die Befugnis eines Verbandes zur Geltendmachung gesetzlicher Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG entfallen, steht dem Schuldner einer zuvor vertraglich übernommenen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, welches allerdings lediglich ex nunc wirkt (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95, GRUR 1997, 382 - Altunterwerfung I; Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85 - Altunterwerfung IV).

    Soweit dem Beklagten im Hinblick auf die mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG zwischenzeitlich entfallene Befugnis des Klägers zur Geltendmachung in Betracht kommender gesetzlicher Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG hinsichtlich der vertraglich übernommenen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung ein außerordentliches Kündigungsrecht zuzubilligen ist, wirkt dieses - ungeachtet dessen, dass es sich insoweit um eine Frage der Begründetheit der Klage handelt - lediglich für die Zukunft (vgl. Büscher/Ahrens, 2. Aufl. 2021, § 15a UWG, Rn. 13; Möller, NJW 2021, 1, Rn. 4; BGH, Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95, GRUR 1997, 382, Rn. 16, 24 ff., 38, zit. nach juris - Altunterwerfung I; Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85, Rn. 16, zit. nach juris - Altunterwerfung IV, jew. mwN.), also frühestens ab Zugang der mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26.05.2021 hilfsweise erklärten Kündigung der Unterlassungsvereinbarung und mithin zeitlich deutlich nach dem in Rede stehenden Verstoß vom 24.03.2021.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95, GRUR 1997, 382, Rn. 45, zit. nach juris - Altunterwerfung I; Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85, Rn. 19 mwN., zit. nach juris - Altunterwerfung IV), der der Senat folgt, kann es zum einen im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft.

  • OLG Köln, 21.06.2023 - 6 U 147/22

    Missbräuchliche Geltendmachung der Vertragsstrafe - Der Einwand des

    Das Kündigungsrecht ist in einem solchen Fall innerhalb einer angemessenen Frist auszuüben, wobei die Frist zu laufen beginnt, sobald der Schuldner Kenntnis von den Umständen erlangt, welche die Kündigung rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.199 - I ZR 265/95, GRUR 1997, 382 - Altunterwerfung I; Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85 - Altunterwerfung IV; Feddersen in Peifer, GK-UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 166; Brüning in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl. 2021, § 13 Rn. 159).

    b) Obwohl die Kündigung grundsätzlich ex nunc wirkt, kann sich die Geltendmachung einer vor Erklärung der Kündigung verwirkten Vertragsstrafe als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB darstellen, wenn der Gläubiger offensichtlich nicht mehr klagebefugt war (vgl. BGH, GRUR 1997, 382 - Altunterwerfung I; GRUR 2001, 85 - Altunterwerfung IV; Feddersen in Peifer, aaO, § 13 Rn. 166; Brüning in Harte/Henning UWG, aaO, § 13 Rn. 160), denn es wäre unbillig, den Beklagten weiterhin an einer Unterlassungsverpflichtung festzuhalten, die aufgrund eines Verlustes der Klagebefugnis in der Sache nicht mehr besteht.

    In einem solchen Fall ist es daher dem Gläubiger verwehrt, eine Vertragsstrafe durchzusetzen, wenn der durch die Unterwerfungserklärung gesicherte Anspruch eindeutig nicht mehr besteht (vgl. BGH, GRUR 2001, 85 - Altunterwerfung IV; Brüning in Harte/Henning, UWG, aaO, § 13 Rn. 160).

  • BGH, 17.07.2014 - I ZR 210/12

    Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

    Auch ohne Kündigung kann einem vertraglichen Vertragsstrafeanspruch ausnahmsweise der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Anspruch dem Gläubiger aufgrund einer erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft, das heißt ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht (BGHZ 133, 316, 329 - Altunterwerfung I; Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85, 86 = WRP 2000, 1404 - Altunterwerfung IV).
  • OLG Frankfurt, 04.10.2012 - 6 U 217/11

    Kündigung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsvertrages wegen Wegfalls der

    Der auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützte und nur ausnahmsweise anzunehmende Wegfall der Bindungswirkung beruht im Wesentlichen auf der Überlegung, dass dem Gläubiger das Vorgehen aus dem Unterlassungsvertrag dann verwehrt sein müsse, wenn ihm der durch die Unterwerfungserklärung gesicherte Anspruch eindeutig nicht mehr zusteht und der Gläubiger kein schützenswertes Interesse an der Vertragsfortsetzung hat (vgl. BGH, BGHZ 133, 316 - Altunterwerfung I, Tz. 28; GRUR 2001, 85 - Altunterwerfung IV, Tz. 16; OLG Karlsruhe, WRP 2012, 1296, juris-Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 07.05.2012 - 6 U 187/10

    Markenverletzung: Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen Markenlöschung bei

    Zwar bildet der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt (BGHZ 133, 316 sub II.2.c - Altunterwerfung I; vgl. auch BGH GRUR 2001, 85 - Altunterwerfung IV).

    Nicht ausreichend ist allerdings, wenn der Unterlassungsanspruch vom Gläubiger nur deshalb nicht geltend gemacht werden könnte, weil sich die Parteien auf dem vom Gläubiger bedienten regionalen Markt nicht begegnen (BGH GRUR 2001, 85 - Altunterwerfung IV); ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

  • OLG Stuttgart, 11.06.2015 - 2 U 136/14

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung: Arglistanfechtung;

    Der reine Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann auch ohne Kündigung eines Unterwerfungsvertrages der Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem entgegengestellt werden, wenn der Anspruch dem Gläubiger aufgrund einer Gesetzesänderung unzweifelhaft, d.h. ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht (BGH a.a.O. [Tz. 23] - fishtailparka ; GRUR 2001, 85 [Tz. 19] - Altunterwerfung IV ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm a.a.O. § 12, 1.164; Ottofülling a.a.O. § 12 UWG, 308; vgl. auch BGH U. v. 24.02.2015 - XI ZR 47/14 [Tz. 45]).
  • OLG München, 26.11.2020 - 29 U 5407/19

    Berufung, Auslegung, Wiedereinsetzung, Vertragsschluss, Unterlassung,

    Bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen besteht der regelmäßig mit der Abgabe derartiger Erklärungen verfolgte Zweck darin, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen, dessen Geltendmachung keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr mehr voraussetzt (vgl. BGH GRUR 1998, 953, 954 - Altunterwerfung III; GRUR 2001, 85, 86 - Altunterwerfung IV; GRUR 1999, 522, 524 - Datenbankabgleich).

    b) Soweit sich die Beklagte auf eine außerordentliche Kündigung stützen will, kommen als wichtiger Grund zwar grundsätzlich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer dem Vertragsschluss vorangegangenen Abmahnung oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (vgl. BGH GRUR 2019, 638 Rn. 12 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; BGHZ 133, 316, 327 - Altunterwerfung I; BGH GRUR 2001, 85, 86 - Altunterwerfung IV; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 38. Aufl., § 12, Rn. 1.234 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 27.12.2019 - 1 U 47/19

    Sekundärklausel - 1. Hat sich eine Genossenschaftsbank auf eine Abmahnung eines

    Diese Auslegung entspricht dem Zweck eines solchen Unterlassungsvertrags, der regelmäßig neben dem Bestreben, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 6.7.2000 - I ZR 243/97, bei Juris Rn. 15) insbesondere auch darin liegt, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.2003 - I ZR 297/00, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 17.7.1997 - I ZR 40/95, bei Juris Rn. 22).
  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 144/98

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abschlußerklärung

  • LG Ulm, 15.10.2014 - 10 O 70/14
  • OLG Jena, 27.09.2006 - 2 U 1076/05
  • OLG Hamm, 19.05.2005 - 4 U 23/05

    Abmahnende Partei darf keine Vertragsstrafe einfordern, wenn sie Geschäftsbetrieb

  • LG Ulm, 29.09.2014 - 10 O 70/14

    Zustimmung zur Aufhebung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrags

  • LG Cottbus, 01.02.2021 - 1 O 290/19
  • LG Berlin, 26.02.2015 - 52 O 237/14

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung: Kündigung eines

  • LG Düsseldorf, 13.05.2008 - 4a O 30/08

    Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verstoß gegen eine strafbewehrte

  • LG Düsseldorf, 02.04.2020 - 4b O 80/18

    Scharniere für Kühlräume

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