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   OLG Frankfurt, 30.10.2006 - 6 W 181/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8023
OLG Frankfurt, 30.10.2006 - 6 W 181/06 (https://dejure.org/2006,8023)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.10.2006 - 6 W 181/06 (https://dejure.org/2006,8023)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Oktober 2006 - 6 W 181/06 (https://dejure.org/2006,8023)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 128 Abs 3 ZPO, § 924 Abs 2 S 2 ZPO, § 925 Abs 1 ZPO, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 3104 Abs 1 Nr 1 RVG
    Kostenfestsetzung nach wettbewerbsrechtlichem einstweiligen Verfügungsverfahren: Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung über einen Kostenwiderspruch und Nichtanfall einer Terminsgebühr für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren

  • Judicialis

    RVG-VV Nr. 3104 I 1; ; ZPO § 128 III; ; ZPO § 924 II 2; ; ZPO § 925 I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine mündliche Verhandlung bei Kostenwiderspruch im Eilverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streit im Kostenfestsetzungsverfahren über die Festsetzbarkeit einer Terminsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 360 (Ls.)
  • GRUR-RR 2007, 62
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.10.2006 - 6 W 181/06
    Der Anfall einer Terminsgebühr im (schriftlichen) Verfahren nach § 495 a ZPO entspricht demnach der Intention des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich der Terminsgebühr so festzulegen, dass der Neigung entgegengewirkt wird, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben (vgl. hierzu BGH, JurBüro 2006, 73, 74 f.).
  • KG, 23.08.2007 - 1 W 50/07

    Rechtsanwaltsgebühren: Einstweiliges Verfügungsverfahren; Anfall der

    Eine Terminsgebühr entsteht nicht, wenn das Gericht über einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 3 ZPO durch Urteil entscheidet (Anschluss an OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 6 W 102/06 -, RVG-Letter 2006, 88 = MDR 2007, 56 = AGS 2007, 70; Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 6 W 181/06 -, GRUR-RR 2007, 62 = RVGreport 2007, 146).

    Diese Vorschrift findet auch auf den sogenannten Kostenwiderspruch Anwendung (OLG Frankfurt, MDR 2007, 56; GRUR-RR 2007, 62, 63).

    Der dort vertretenen Auffassung hat sich auch die gebührenrechtliche Literatur angeschlossen (Schneider, AGS 2007, 71; Mayer, RVG-Letter 2006, 89; Hansens, RVGreport 2007, 146, 147).

  • OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 94/22

    Zuständigkeit für Kostenwiderspruch im Eilverfahren?

    Mit Rücksicht auf § 128 Abs. 3 ZPO muss über einen solchen Kostenwiderspruch im Eilverfahren auch nicht mündlich verhandelt werden (OLG Frankfurt 30.10.2006 - 6 W 181/06 GRUR-RR 2007, 62, beck-online).
  • LG Köln, 12.05.2022 - 14 O 36/22

    Kostenrecht

    Eine mündliche Verhandlung ist auch entbehrlich, wenn sich der Widerspruch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung - wie hier - nur gegen die Kostenentscheidung richtet (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.10.2006 - 6 W 181/06 -, GRUR-RR 2007, 62; KG, Beschluss vom 23.08.2007 - 1 W 50/07 -, GRUR-RR 2008, 143).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2010 - 2 W 39/10

    Grundsätze zur Ermittlung des zuständigen Gerichts für die Anbringung eines

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann über den Kostenwiderspruch - und demgemäß auch über die Wirksamkeit der bedingten Rechtsbehelfsrücknahme - gemäß § 128 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2007, 62 - Terminsgebühr).
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