Rechtsprechung
   BFH, 11.11.1998 - II R 59/96   

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https://dejure.org/1998,4433
BFH, 11.11.1998 - II R 59/96 (https://dejure.org/1998,4433)
BFH, Entscheidung vom 11.11.1998 - II R 59/96 (https://dejure.org/1998,4433)
BFH, Entscheidung vom 11. November 1998 - II R 59/96 (https://dejure.org/1998,4433)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Anteil - Wert - Erbschaft - Anteilsveräußerung - Erbschaftsteuer - Bewertungsstichtag

  • Judicialis

    BewG § 11 Abs. 2 Satz 2; ; BewG § 11 Abs. 2; ; BewG § 11 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeiner Wert von Geschäftsanteilen; Ableitung aus Verkäufen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 12 Abs 1, BewG § 9, BewG § 11 Abs 2, VStR Abschn 76
    Anteilsbewertung; Bewertung; Erbschaftsteuer; gemeiner Wert; Stuttgarter Verfahren; Vereinbarung; Verkaufspreis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GmbHR 1999, 559
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 02.11.1988 - II R 52/85

    Ableitung des gemeinen Werts aus dem Kaufpreis eines kurz nach dem

    Auszug aus BFH, 11.11.1998 - II R 59/96
    Das schließt aber nicht aus, den gemeinen Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus erst kurz nach dem maßgebenden Stichtag zustande gekommenen Anteilsverkäufen abzuleiten, wenn die Einigung über den Kaufpreis, der dem förmlichen Vertragsabschluß zugrunde liegt, schon am Bewertungsstichtag herbeigeführt war (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 1976 III R 74/74, BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280) bzw. sich die Verhandlungen durch Festlegung eines Preisrahmens vor dem Stichtag so weit verdichtet haben, daß der Kaufpreis durch den Kaufvertrag nur noch dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteil vom 2. November 1988 II R 52/85, BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80).

    Hingegen muß die Einigung über den Kaufpreis --entgegen der Auffassung des FG-- noch nicht rechtsverbindlich sein, um Grundlage für die Ableitung des gemeinen Werts der Anteile sein zu können (BFH in BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80).

  • BFH, 30.01.1976 - III R 74/74

    Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien und Anteile an

    Auszug aus BFH, 11.11.1998 - II R 59/96
    Das schließt aber nicht aus, den gemeinen Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus erst kurz nach dem maßgebenden Stichtag zustande gekommenen Anteilsverkäufen abzuleiten, wenn die Einigung über den Kaufpreis, der dem förmlichen Vertragsabschluß zugrunde liegt, schon am Bewertungsstichtag herbeigeführt war (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 1976 III R 74/74, BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280) bzw. sich die Verhandlungen durch Festlegung eines Preisrahmens vor dem Stichtag so weit verdichtet haben, daß der Kaufpreis durch den Kaufvertrag nur noch dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteil vom 2. November 1988 II R 52/85, BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.1995 - 4 K 1486/95

    Wertansatz für nichtnotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem

    Auszug aus BFH, 11.11.1998 - II R 59/96
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 49 veröffentlicht.
  • BFH, 22.06.2010 - II R 40/08

    Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an

    Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund von Verkaufsverhandlungen vor dem Stichtag eine Verständigung über den Mindestkaufpreis herbeigeführt wurde, dieser beim Verkauf der Anteile kurze Zeit nach dem Stichtag nicht unterschritten wurde und als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ausgehandelt angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 11. November 1998 II R 59/96, BFH/NV 1999, 908).
  • FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19

    Typisiertes Vergleichswertverfahren; eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit

    Für die Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften werde diese Einschätzung vom BFH geteilt und würden allenfalls unter besonderen Umständen kurz nach dem Bewertungsstichtag liegende Verkäufe ausnahmsweise noch berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1998 II R 59/96 , BFH/NV 1999, 908).

    Das zu der vorliegend nicht einschlägigen Bewertungsvorschrift § 11 Abs. 2 BewG für Wertpapiere und Anteile ergangene Urteil des BFH vom 11. November 1998 II R 59/96 , BFH/NV 1999, 908, wonach gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG eine Ableitung des gemeinen Werts von Geschäftsanteilen grundsätzlich nur aus solchen Verkäufen zulässig sein soll, die vor dem maßgebenden Bewertungsstichtag wirksam zustande gekommen sind, ist auf vorliegenden Fall eines indirekten Vergleichsverfahrens mit Umrechnungskoeffizient bereits wegen des gänzlich anderen Bewertungsverfahrens und -gegenstands nicht übertragbar.

  • BFH, 23.06.1999 - X B 103/98

    Aufgabegewinn: Gemeiner Wert von GmbH-Geschäftsanteilen

    Die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem ein Preis als vereinbart anzusehen ist, der dann durch den Kaufvertrag verbindlich wird, ist Tatfrage (BFH-Urteile in BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280; vom 2. November 1988 II R 52/85, BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80; vom 11. November 1998 II R 59/96, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1999, 559, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 1999, 239).

    Es reicht hiernach aus, wenn aufgrund von Verkaufsverhandlungen vor dem Stichtag eine Verständigung über den Kaufpreis herbeigeführt wurde, dieser beim Verkauf der Anteile kurze Zeit nach dem Stichtag übernommen wird und als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt angesehen werden kann (BFH-Urteil in GmbHR 1999, 559, ZEV 1999, 239).

    Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. November 1995 4 K 1486/95 (EFG 1997, 49), auf das sich das FG für seine Rechtsauffassung bezogen hat, ist durch das BFH-Urteil in GmbHR 1999, 559, ZEV 1999, 239 aufgehoben worden.

  • BFH, 02.07.2008 - II B 46/07

    Bewertung von hälftigem Miteigentum an einem Grundstück - Würdigung der

    Darüber hinaus sei eine Revisionsentscheidung auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da das FG dem privatschriftlichen Vertrag vom Dezember 1995 entgegen den Entscheidungen des BFH vom 11. November 1998 II R 59/96 (BFH/NV 1999, 908) sowie vom 2. November 1988 II R 52/85 (BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80) keine Bedeutung beigemessen habe.

    Die von den Klägern zitierten BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1999, 908 und in BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80 betreffen die Veräußerung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften und lassen es zu, eine nichtförmliche Einigung über den Kaufpreis vor dem Bewertungsstichtag dann zu berücksichtigen, wenn der förmliche Vertragsschluss kurze Zeit nach dem Bewertungsstichtag zustande kommt.

  • FG Düsseldorf, 30.11.2016 - 4 K 1680/15

    Verkauf und Erwerb von Aktien als gemischte freigebige Zuwendung; Festsetzung der

    Ausnahmsweise kann der gemeine Wert jedoch auch aus einem Verkauf kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeleitet werden, wenn die Einigung über den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag herbeigeführt worden war (BFH, Urteile vom 11. November 1998 II R 59/96, BFH/NV 1999, 908 sowie vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843).
  • FG München, 13.07.2009 - 4 K 235/06

    Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Geschäftsanteilen aus Verkäufen bei

    Entscheidend ist vielmehr, ob bei zielgerichtet geführten Verhandlungen von einem bestimmten Stadium der Verhandlungen an eine Einigung über den Kaufpreis - zumindest über den Preisrahmen- erzielt war (BFH-Urteil vom 11. November 1998 II R 59/96, ZEV 99, 239).
  • FG Nürnberg, 01.04.2008 - IV 86/06

    Bewertung der Schenkung eines Anteils an einer amerikanischen Gesellschaft mit

    Die Einigung über den Kaufpreis muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtsverbindlich gewesen sein (BFH-Urteil vom 11.11.1998 II R 59/96, DStRE 1999, 485).
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Rechtsprechung
   FG Köln, 14.10.1998 - 6 K 196/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5080
FG Köln, 14.10.1998 - 6 K 196/97 (https://dejure.org/1998,5080)
FG Köln, Entscheidung vom 14.10.1998 - 6 K 196/97 (https://dejure.org/1998,5080)
FG Köln, Entscheidung vom 14. Oktober 1998 - 6 K 196/97 (https://dejure.org/1998,5080)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Erzielung eines Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 EStG (Einkommensteuergesetz); Erfordernisse für die Begründung einer wesentlichen Beteiligung i. S. d. § 17 EStG (Einkommensteuergesetz); Behandlung des Verkaufs von Gesellschaftsrechten an einer rein ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 65
  • GmbHR 1999, 559 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 04.10.1990 - X R 148/88

    Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an geschlossenen

    Auszug aus FG Köln, 14.10.1998 - 6 K 196/97
    Nach dem BFH-Urt. v. 04.10.1990 X R 148/88 sei es unzulässig, Veräußerungsgeschäfte, die eine gesamthänderische Beteiligung zum Gegenstand hätten, in Veräußerungsgeschäfte umzuqualifizieren, die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens beträfen.

    Gegen die oben angeführte und vom Beklagten geteilte Ansicht, nach der die Veräußerung der Gesellschaftsrechte an einer rein vermögensverwaltenden GbR als Veräußerung der im Gesellschaftsvermögen befindlichen Geschäftsanteile an der GmbH zu betrachten ist, ergeben sich Bedenken aufgrund des Urt. des BFH v. 04.10.1990 X R 148/88, BStBl II 1992, 211 zur Vorschrift des § 23 EStG (trotz des Nichtanwendungserlasses des BMF vom 27.02.1992 IV B 3 -S 2256-3/92, BStBl I 1992, 125 nochmals bestätigt im BFH-Urt. v. 10.07.1996 X R 103/95, BStBl II 1997, 678 ; zur Vorschrift des § 23 EStG wie der BFH auch Urt. d. FG Köln v. 11.05.1995 - 7 K 762/88, EFG 1995, 1103).

    Aber auch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 2 EStG enthält wie § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG eine qualifizierte Anknüpfung an das Zivilrecht, jedenfalls soweit es dort heißt, dass unter Anteilen an einer Kapitalgesellschaft Aktien, Anteile an einer GmbH, Kuxe und Genussscheine zu verstehen sind (BFH-Urt. v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 und v. 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724 ; Schmidt, Anm. zum BFH-Urt. v. 04.10.1990 X R 148/88, FR 1991, 16; Wohlschlegel, Vermögensverwaltende GbR und wesentliche Beteiligung, DStR 1997, 1589).

    Der Regelungsbereich des § 39 AO ist dabei auf die steuerrechtliche Zuordnung in persönlicher Hinsicht beschränkt (BFH-Urt. v. 04.10.1990 X R 148/88, BStBl II 1992, 211 ; Tipke/Kruse, AO /FGO, Stand 80. Lief. 1996, § 39 AO Tz. 1 und 5 m.w.N.).

    Eine gesetzliche Grundlage dafür, die objektive Seite steuerrechtlicher Tatbestandsverwirklichung umzugestalten, bietet die Vorschrift nicht (BFH-Urt. v. 04.10.1990 X R 148/88, BStBl II 1992, 211 und v. 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257 ).

    Bei Veräußerungsvorgängen dagegen, die wie im vorliegenden Fall von einzelnen Gesellschaftern verwirklicht werden, ist die Zurechnung nach Bruchteilen nicht erforderlich (BFH-Urt. v. 04.10.1990 X R 148/88, BStBl II 1992, 211 zu § 23 EStG unter Hinweis auf den BFH-Beschl. vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 762/763).

    Der Erwerb von GmbH-Anteilen durch einen Vertrag über die Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft, deren Gesellschaftsvermögen im wesentlichen aus den Anteilen an einer GmbH besteht, ist nur die gesetzliche Folge des Erwerbs der gesamthänderischen Berechtigung (Urt. des BFH v. 04.10.1990 X R 148/88, BStBl II 1992, 211 ).

  • BFH, 19.05.1992 - VIII R 16/88

    Keine ähnliche Beteiligung durch kapitalersetzende Maßnahmen (§ 17 Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG Köln, 14.10.1998 - 6 K 196/97
    Aus der unmittelbaren Anbindung an das Zivilrecht folgt, dass Anteile an einer GmbH i.S.d. Vorschrift nur die Geschäftsanteile i. S. der §§ 5 und 14 des GmbHG sind (BFH-Urt. v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 und v. 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257 , jeweils m.w.N.).

    Deshalb hält die höchstrichterliche Rechtsprechung weder kapitalersetzende Maßnahmen (BFH-Urt. v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 m.w.N.) noch stille Beteiligungen an einer GmbH (BFH-Urt. v. 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724 ) noch das über einem 1/4 liegende Stimmrecht bei einer knapp 24 %igen Beteiligung (BFH-Urt. v. 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257 ) für geeignet, eine wesentliche Beteiligung zu begründen.

    Aber auch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 2 EStG enthält wie § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG eine qualifizierte Anknüpfung an das Zivilrecht, jedenfalls soweit es dort heißt, dass unter Anteilen an einer Kapitalgesellschaft Aktien, Anteile an einer GmbH, Kuxe und Genussscheine zu verstehen sind (BFH-Urt. v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 und v. 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724 ; Schmidt, Anm. zum BFH-Urt. v. 04.10.1990 X R 148/88, FR 1991, 16; Wohlschlegel, Vermögensverwaltende GbR und wesentliche Beteiligung, DStR 1997, 1589).

    Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH kann "ähnlich" bedeuten, dass es sich um eine Beteiligung an anderen als den in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Kapitalgesellschaften, beispielsweise um Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, handelt und/oder dass es sich um eine andere ("ähnliche") Art der Beteiligung an einer der in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Kapitalgesellschaften handelt (BFH-Urt. v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 m.w.N.).

    Dazu gehört insbesondere, dass sie vergleichbare Gesellschaftsrechte und -pflichten (vgl. im einzelnen Scholz, GmbHG , 8. Aufl. 1993, § 14 Rz. 14; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG , 12. Aufl., § 14 Rz. 6) zum Inhalt haben (BFH-Urt. v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 und v. 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724 ).

    Verneint hat der BFH die Ähnlichkeit für kapitalersetzende Maßnahmen des Gesellschafters einer GmbH, weil die Kapitalbindung nach den Regeln des Kapitalersatzrechts lediglich haftungsrechtliche Folgen im Interesse der Gesellschaftsgläubiger hat; auf das Innenrecht der Gesellschaft und damit auf die Gesellschafterrechte hat sie grundsätzlich keine Auswirkungen (BFH-Urt. v. 19.05.1992 VIII R 16/88, BStBl II 1992, 902 m.w.N.).

    Die "Nähe einer (wesentlichen, d.h. mit Sperrminorität ausgestatteten) Beteiligung zur Geschäftsführung der Gesellschaft, ihr möglicher Einfluss auf die Ausschüttungs- und Rücklagenpolitik ... und damit die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Entstehung von Veräußerungsgewinnen planmäßig herbeizuführen oder doch hierbei entscheidend mitzuwirken" sind der Grund dafür, das Halten und Veräußern einer wesentlichen Beteiligung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gleichzustellen (so der Beschl. d. BVerfG v. 7.10.1969 - 2 BvL 3/66, 2 BvR 701/64, BVerfGE 27, 111, 128 ff., BStBl II 1070, 160 zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 EStG ; ferner BFH-Urt. v. 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724 und v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 ; ferner BFH-Urt. v. 04.11.1992 X R 33/90, BStBl II 1993, 292 , nach dem § 17 EStG im Verhältnis zu § 23 EStG das speziellere Gesetz ist).

  • BFH, 28.05.1997 - VIII R 25/96

    1. Stille Beteiligung keine "ähnliche Beteiligung" i. S. von § 17 Abs. 1 S. 5

    Auszug aus FG Köln, 14.10.1998 - 6 K 196/97
    Deshalb hält die höchstrichterliche Rechtsprechung weder kapitalersetzende Maßnahmen (BFH-Urt. v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 m.w.N.) noch stille Beteiligungen an einer GmbH (BFH-Urt. v. 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724 ) noch das über einem 1/4 liegende Stimmrecht bei einer knapp 24 %igen Beteiligung (BFH-Urt. v. 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257 ) für geeignet, eine wesentliche Beteiligung zu begründen.

    Aber auch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 2 EStG enthält wie § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG eine qualifizierte Anknüpfung an das Zivilrecht, jedenfalls soweit es dort heißt, dass unter Anteilen an einer Kapitalgesellschaft Aktien, Anteile an einer GmbH, Kuxe und Genussscheine zu verstehen sind (BFH-Urt. v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 und v. 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724 ; Schmidt, Anm. zum BFH-Urt. v. 04.10.1990 X R 148/88, FR 1991, 16; Wohlschlegel, Vermögensverwaltende GbR und wesentliche Beteiligung, DStR 1997, 1589).

    Dazu gehört insbesondere, dass sie vergleichbare Gesellschaftsrechte und -pflichten (vgl. im einzelnen Scholz, GmbHG , 8. Aufl. 1993, § 14 Rz. 14; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG , 12. Aufl., § 14 Rz. 6) zum Inhalt haben (BFH-Urt. v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 und v. 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724 ).

    Denn sie vermittelt dem Gesellschafter einer GmbH ebenfalls keine erweiterten Gesellschafterbefugnisse (BFH-Urt. v. 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724 ).

    Aus dem Zweck des § 17 EStG ergibt sich darüber hinaus, dass eine "ähnliche Beteiligung" nur dann vorliegen kann, wenn sie dem Anteil des Mitunternehmers einer Personengesellschaft und damit dessen Einflussmöglichkeit auf die Betriebsführung der Gesellschaft vergleichbar ist (BFH-Urt. v. 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724 m.w.N.).

    Die "Nähe einer (wesentlichen, d.h. mit Sperrminorität ausgestatteten) Beteiligung zur Geschäftsführung der Gesellschaft, ihr möglicher Einfluss auf die Ausschüttungs- und Rücklagenpolitik ... und damit die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Entstehung von Veräußerungsgewinnen planmäßig herbeizuführen oder doch hierbei entscheidend mitzuwirken" sind der Grund dafür, das Halten und Veräußern einer wesentlichen Beteiligung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gleichzustellen (so der Beschl. d. BVerfG v. 7.10.1969 - 2 BvL 3/66, 2 BvR 701/64, BVerfGE 27, 111, 128 ff., BStBl II 1070, 160 zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 EStG ; ferner BFH-Urt. v. 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724 und v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 ; ferner BFH-Urt. v. 04.11.1992 X R 33/90, BStBl II 1993, 292 , nach dem § 17 EStG im Verhältnis zu § 23 EStG das speziellere Gesetz ist).

  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 29/94

    Wesentlichkeit einer Beteiligung

    Auszug aus FG Köln, 14.10.1998 - 6 K 196/97
    Aus der unmittelbaren Anbindung an das Zivilrecht folgt, dass Anteile an einer GmbH i.S.d. Vorschrift nur die Geschäftsanteile i. S. der §§ 5 und 14 des GmbHG sind (BFH-Urt. v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 und v. 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257 , jeweils m.w.N.).

    Deshalb hält die höchstrichterliche Rechtsprechung weder kapitalersetzende Maßnahmen (BFH-Urt. v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 m.w.N.) noch stille Beteiligungen an einer GmbH (BFH-Urt. v. 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724 ) noch das über einem 1/4 liegende Stimmrecht bei einer knapp 24 %igen Beteiligung (BFH-Urt. v. 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257 ) für geeignet, eine wesentliche Beteiligung zu begründen.

    Eine gesetzliche Grundlage dafür, die objektive Seite steuerrechtlicher Tatbestandsverwirklichung umzugestalten, bietet die Vorschrift nicht (BFH-Urt. v. 04.10.1990 X R 148/88, BStBl II 1992, 211 und v. 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257 ).

    Die Vorschrift will den aufgrund der Veräußerung eines Geschäftsanteils eintretenden Zuwachs finanzieller Leistungsfähigkeit erfassen (BFH-Urt. v. 26.06.1978 I R 90/76, BStBl II 1978, 591 und v. 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257 ), weil das Halten und die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wirtschaftlich dem Einzelunternehmen und der Beteiligung an einer oHG "sehr nahesteht" (BFH-Urt. v. 04.11.1992 X R 33/90, BStBl II 1993, 292 unter Bezugnahme auf amtliche Begründung zum EStG 1925, RTDrucks. III. Wahlperiode 1924/25, Drucks. Nr. 795, S. 55, 56; ferner Begründung zum Steueränderungsgesetz --StÄndG-- 1965 vom 14. Mai 1965, BGBl I 1965, 377, BTDrucks. IV/2400, 69).

  • FG Köln, 11.05.1995 - 7 K 762/88

    Verkauf eines Anteils an einer grundbesitzhaltenden GbR nicht dem

    Auszug aus FG Köln, 14.10.1998 - 6 K 196/97
    Gegen die oben angeführte und vom Beklagten geteilte Ansicht, nach der die Veräußerung der Gesellschaftsrechte an einer rein vermögensverwaltenden GbR als Veräußerung der im Gesellschaftsvermögen befindlichen Geschäftsanteile an der GmbH zu betrachten ist, ergeben sich Bedenken aufgrund des Urt. des BFH v. 04.10.1990 X R 148/88, BStBl II 1992, 211 zur Vorschrift des § 23 EStG (trotz des Nichtanwendungserlasses des BMF vom 27.02.1992 IV B 3 -S 2256-3/92, BStBl I 1992, 125 nochmals bestätigt im BFH-Urt. v. 10.07.1996 X R 103/95, BStBl II 1997, 678 ; zur Vorschrift des § 23 EStG wie der BFH auch Urt. d. FG Köln v. 11.05.1995 - 7 K 762/88, EFG 1995, 1103).

    Nur in Fällen einer qualifizierten Anknüpfung an das Zivilrecht, in denen das Steuergesetz den Steuergegenstand prinzipiell nach Rechtsformen des bürgerlichen Rechts bestimmt, wird für eine Abweichung der steuerrechtlichen Interpretation von der zivilrechtlichen einschränkend gefordert, dass sie sachlich gerechtfertigt, das heißt, von überzeugenden Gründen getragen sein muss (Urteil des BVerfG v. 24.01.1962 - 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331 /340; Urt. d. FG Köln v. 11.05.1995 - 7 K 762/88, EFG 1995, 1103).

    Parallelüberlegungen für die vorliegend streitentscheidende Vorschrift des § 17 EStG können nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass § 17 EStG völlig anders gefasst sei als § 23 EStG und anderen Zwecken diene (Urt. d. FG Köln v. 11.05.1995 - 7 K 762/88, EFG 1995, 1103; offengelassen in HFR 1991, 215, o. V.).

    Dabei kann die Streitfrage, ob ein GbR-Anteil ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 EStG ist (Urt. d. FG Köln v. 11.05.1995 - 7 K 762/88, EFG 1995, 1103 m.w.N.), offen bleiben, weil schon die 6-Monats-Frist überschritten ist.

  • BFH, 04.11.1992 - X R 33/90

    Verhältnis § 17 EStG zu § 22 Nr. 2, § 23 EStG

    Auszug aus FG Köln, 14.10.1998 - 6 K 196/97
    Zwar rückt die Rechtsprechung die Vorschrift des § 17 EStG eher in die Nähe des § 16 EStG (BFH-Urt. v. 04.11.1992 X R 33/90, BStBl II 1993, 292 /294 u. 295, nach dem § 17 EStG im Verhältnis zu § 23 EStG das speziellere Gesetz ist), in dessen Rahmen für Zwecke der Besteuerung durch die gesamthänderische Beteiligung auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens durchgegriffen wird (BFH-Urt. vom 26.01.1978 IV R 97/76, BStBl II 1978, 362 zur generellen Erforderlichkeit, die den Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter übersteigenden Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren; Schmidt/Schmidt, EStG , 17. Aufl. 1998, § 16 Rz 452 m.w.N.).

    Die Vorschrift will den aufgrund der Veräußerung eines Geschäftsanteils eintretenden Zuwachs finanzieller Leistungsfähigkeit erfassen (BFH-Urt. v. 26.06.1978 I R 90/76, BStBl II 1978, 591 und v. 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257 ), weil das Halten und die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wirtschaftlich dem Einzelunternehmen und der Beteiligung an einer oHG "sehr nahesteht" (BFH-Urt. v. 04.11.1992 X R 33/90, BStBl II 1993, 292 unter Bezugnahme auf amtliche Begründung zum EStG 1925, RTDrucks. III. Wahlperiode 1924/25, Drucks. Nr. 795, S. 55, 56; ferner Begründung zum Steueränderungsgesetz --StÄndG-- 1965 vom 14. Mai 1965, BGBl I 1965, 377, BTDrucks. IV/2400, 69).

    Die "Nähe einer (wesentlichen, d.h. mit Sperrminorität ausgestatteten) Beteiligung zur Geschäftsführung der Gesellschaft, ihr möglicher Einfluss auf die Ausschüttungs- und Rücklagenpolitik ... und damit die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Entstehung von Veräußerungsgewinnen planmäßig herbeizuführen oder doch hierbei entscheidend mitzuwirken" sind der Grund dafür, das Halten und Veräußern einer wesentlichen Beteiligung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gleichzustellen (so der Beschl. d. BVerfG v. 7.10.1969 - 2 BvL 3/66, 2 BvR 701/64, BVerfGE 27, 111, 128 ff., BStBl II 1070, 160 zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 EStG ; ferner BFH-Urt. v. 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724 und v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 ; ferner BFH-Urt. v. 04.11.1992 X R 33/90, BStBl II 1993, 292 , nach dem § 17 EStG im Verhältnis zu § 23 EStG das speziellere Gesetz ist).

  • BFH, 19.03.1996 - VIII R 15/94

    Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG bei Zuzug

    Auszug aus FG Köln, 14.10.1998 - 6 K 196/97
    Der Beklagte ist unter Hinweis auf die BFH-Urt. v. 07.04.1976 I R 75/73 und v. 19.03.1996 VIII R 15/94 der Ansicht, dass die von einer vermögensverwaltenden GbR gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern der GbR nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen sei.

    Diese Ansicht läßt sich jedoch nicht auf die Urt. des BFH v. 07.04.1976 I R 75/73, BStBl II 1976, 557 und v. 19.03.1996 VIII R 15/94, BStBl II 1996 stützen.

    Auch das BFH-Urt. v. 19.03.1996 VIII R 15/94, BStBl II 1996, 312 setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Veräußerung von Gesellschaftsrechten an einer vermögensverwaltenden GbR der Veräußerung einer im Gesellschaftsvermögen befindlichen wesentlichen Beteiligung gleichsteht.

  • BFH, 07.04.1976 - I R 75/73

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch

    Auszug aus FG Köln, 14.10.1998 - 6 K 196/97
    Der Beklagte ist unter Hinweis auf die BFH-Urt. v. 07.04.1976 I R 75/73 und v. 19.03.1996 VIII R 15/94 der Ansicht, dass die von einer vermögensverwaltenden GbR gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern der GbR nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen sei.

    Diese Ansicht läßt sich jedoch nicht auf die Urt. des BFH v. 07.04.1976 I R 75/73, BStBl II 1976, 557 und v. 19.03.1996 VIII R 15/94, BStBl II 1996 stützen.

    Denn das BFH-Urt. v. 07.04.1976 I R 75/73, BStBl II 1976, 557 betrifft nicht die Veräußerung von Gesellschaftsrechten an einer vermögensverwaltenden GbR, sondern die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung durch eine GbR.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Köln, 14.10.1998 - 6 K 196/97
    Bei Veräußerungsvorgängen dagegen, die wie im vorliegenden Fall von einzelnen Gesellschaftern verwirklicht werden, ist die Zurechnung nach Bruchteilen nicht erforderlich (BFH-Urt. v. 04.10.1990 X R 148/88, BStBl II 1992, 211 zu § 23 EStG unter Hinweis auf den BFH-Beschl. vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 762/763).
  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 68/93

    Veräußerungsverlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des

    Auszug aus FG Köln, 14.10.1998 - 6 K 196/97
    Die hierfür gewählte Gestaltung ist jedoch der Besteuerung dann nicht zugrunde zu legen, wenn sie ausschließlich der Steuerminderung dient und bei einer sinnvollen, die Zwecke und Ziele der Rechtsordnung berücksichtigenden Auslegung des Gesetzes missbilligt wird (BFH-Urt. v. 29.06.1995 VIII R 68/93, BStBl II 1995, 722 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvL 3/66

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei

  • BFH, 28.06.1978 - I R 90/76

    Inhalt und Bedeutung des Begriffs der mittelbaren Beteiligung als Teil der

  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BFH, 10.07.1996 - X R 103/95

    Kein Spekulationsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F. bei Erwerb

  • BFH, 24.01.1990 - I R 55/85

    Gewinnanteile des - beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen - stillen

  • BFH, 26.01.1978 - IV R 97/76

    Handelsschiff - Anteile an Handelsschiffen - Kommanditanteil -

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 72/98

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen

    Das Urteil der Vorinstanz ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 65 veröffentlicht.
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Rechtsprechung
   FG Berlin, 01.10.1998 - 1 K 1214/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8340
FG Berlin, 01.10.1998 - 1 K 1214/98 (https://dejure.org/1998,8340)
FG Berlin, Entscheidung vom 01.10.1998 - 1 K 1214/98 (https://dejure.org/1998,8340)
FG Berlin, Entscheidung vom 01. Oktober 1998 - 1 K 1214/98 (https://dejure.org/1998,8340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beginn des grunderwerbsteuerbaren Zeitraums bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen; Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot im Rahmen einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Grunderwerbsteuer für Geschäftsanteilsübertragung bis Ende 1996

  • rechtsportal.de

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 a GrEStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 138
  • GmbHR 1999, 559 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus FG Berlin, 01.10.1998 - 1 K 1214/98
    Vor Inkrafttreten des neu geschaffenen § 1 Abs. 2 a GrEStG zum 1. Januar 1997 erfolgte eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von Wechseln im Personenstand einer grundbesitzenden Personengesellschaft mit der Übertragung des Grundstücks selbst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gemäß § 42 Abgabenordnung - AO - nur dann, wenn alle Gesellschaftsanteile zeitgleich oder zeitnah entsprechend einem vorgefassten Plan ausgetauscht wurden (vgl. hierzu statt vieler Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 31. Juli 1991 - II R 17/88 -, BStBl II 1991, 691 , Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BEHE- 165, 297).
  • BFH, 31.07.1991 - II R 17/88

    Grunderwerbsteuer beim Wechsel im Personenstand einer Grundbesitz haltenden

    Auszug aus FG Berlin, 01.10.1998 - 1 K 1214/98
    Vor Inkrafttreten des neu geschaffenen § 1 Abs. 2 a GrEStG zum 1. Januar 1997 erfolgte eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von Wechseln im Personenstand einer grundbesitzenden Personengesellschaft mit der Übertragung des Grundstücks selbst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gemäß § 42 Abgabenordnung - AO - nur dann, wenn alle Gesellschaftsanteile zeitgleich oder zeitnah entsprechend einem vorgefassten Plan ausgetauscht wurden (vgl. hierzu statt vieler Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 31. Juli 1991 - II R 17/88 -, BStBl II 1991, 691 , Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BEHE- 165, 297).
  • BFH, 08.11.2000 - II R 64/98

    Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

    Das Urteil des FG ist auszugsweise in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 138 abgedruckt.
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 21.10.1998 - 5 K 193/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8250
FG Baden-Württemberg, 21.10.1998 - 5 K 193/98 (https://dejure.org/1998,8250)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.1998 - 5 K 193/98 (https://dejure.org/1998,8250)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 1998 - 5 K 193/98 (https://dejure.org/1998,8250)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Verlustes aus seiner Beteiligung an einer in Konkurs gegangenen Firma bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb; Abzug des Veräußerungsverlustes bei entgeltlichem Erwerb einer wesentlichen Beteiligung; Kapitalerhöhung als Gründung einer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1999, 308
  • EFG 1999, 44
  • EFG 1999, 68
  • GmbHR 1999, 559 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.12.2005 - V B 222/04

    Zurückverweisung; Bindungswirkung

    Das FG hat mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2004 das vorliegende Verfahren mit anderen Verfahren der "a...-Gruppe", bei denen ebenfalls der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der J streitig war, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden; es erhob zu der in den verbundenen Verfahren 5 K 193/98, 5 K 861/99, 5 K 799/03 und 5 K 194/98 streitigen Frage der Geschäftsbeziehungen zur Firma X (Inh. J) sowie zu der im vorliegenden Verfahren streitigen Frage des Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen der anderen Aussteller (W, M und PF-Gebrauchtwagen und Ersatzteilhandel) Beweis durch Vernehmung verschiedener Zeugen.

    Im Übrigen weist die Klägerin selbst darauf hin, dass es sich in dem vorliegenden Fall hinsichtlich des Sachverhalts J um den gleichen Sachverhalt handle wie in den ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Klageverfahren 5 K 861/99, 5 K 193/98 und 5 K 799/03.

    Das FA weist in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass es, das FA, im Verfahren 5 K 193/98 ausdrücklich in einer Stellungnahme an das FG vom 20. Oktober 1998 auf S. 5 auf diese Rechnung vom 5. Oktober 1990 und darauf hingewiesen hatte, dass sich diese in der Akte der Staatsanwaltschaft als Bl. 298 in Kopie befinde.

  • FG Münster, 11.06.1999 - 4 K 5776/98

    Verfassungswidrigkeit des Verlustausschlusses nach § 17 EStG

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  • FG Sachsen, 21.01.2004 - 7 K 58/99

    Anwendung und -verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 17 Abs.

    a) Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Verlustabzugsbeschränkung ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nicht in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Steuertatbestände eingegriffen, so dass allenfalls eine nach dem Rechtsstaatsprinzip als zulässig angesehene unechte Rückwirkung vorliegt (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 1998 5 K 193/98, EFG 1999, 68 m.H. auf BFH-Urteil vom 22. April 1997 IX R 74/95, BStBl II 1997, 541).
  • FG Niedersachsen, 17.04.2002 - 9 K 55/98

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeit;

    Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart vom 21. Oktober 1998 5 K 193/98, EFG 1999, 44; aA. Niehus/Wilke StuW 1997, 35).
  • FG Niedersachsen, 23.10.2001 - 15 K 744/98

    Zulässige Rückwirkung der Verlustabzugsbeschränkung; Gründungsgeborene

    Der Senat hält die Beschränkung des Verlustabzugs in § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht für verfassungswidrig (ebenso: FG Schleswig-Holstein Urteil vom 08.12.1999 V 94/99, EFG 2000, 1072, FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.1998 5 K 193/98, EFG 1999, 68; anderer Ansicht: FG Münster, Vorlagebeschluss vom 11.06.1999 4 K 5776/98 E, EFG 1999, 977, FG Berlin Beschluss vom 13.10.1999 7 B 7187/99, EFG 2000, 76; verfassungskonforme Auslegung: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.1998 2 K 2596/97, EFG 1999, 830, FG Münster Urteil vom 26.06.2000 4 K 2722/99 E, EFG 2000, 1322, FG Münster Urteil vom 27.04.2000 2 K 5717/99 E, EFG 2000, 864).
  • FG Niedersachsen, 30.03.2001 - 5 V 647/98

    Merkmal der Selbständigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn bei Handel mit

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Finanzgerichtsakte, die Gerichtsakten der Hauptsachen (5 K 189/98 und 5 K 193/98) und die Steuerakten (XXX) Bezug genommen.
  • FG Berlin, 13.10.1999 - 7 B 7187/99

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG 1996

    Den gegenteiligen Ausführungen des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Oktober 1998 - 5 K 193/98 -, EFG 1999, 68, Revision anhängig unter dem Az. VIII R 78/98) vermag das Gericht nicht zu folgen.
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