Weitere Entscheidung unten: EuGH, 17.09.2002

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   EuGH, 15.10.2002 - C-427/98   

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EuGH, 15.10.2002 - C-427/98 (https://dejure.org/2002,1164)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2002 - C-427/98 (https://dejure.org/2002,1164)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2002 - C-427/98 (https://dejure.org/2002,1164)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Preisnachlassgutscheine - Besteuerungsgrundlage

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Preisnachlassgutscheine - Besteuerungsgrundlage

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG §§ 10, 17; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Besteuerungsgrundlage im Fall der Erstattung von Preisnachlassgutscheinen; Abgabe von Werbegeschenken

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nach der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie muss die Besteuerungsgrundlage im Fall der Erstattung von Preisnachlassgutscheinen auch bei mittelbarer Leistungsbeziehung berichtigt werden können

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Preisnachlassgutscheine - Besteuerungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Deutschland

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rabattgutscheine werden für Hersteller attraktiver // deutsches Mehrwertsteuerrecht gekippt

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 29.5.2001)

    Deutschland wegen Mehrwertsteuer auf Preiserstattungen vor EuGH

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 11, Richtlinie 77/388/EWG Art 11
    Gutschein; Preisnachlass

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 214 (Ls.)
  • BB 2002, 961
  • BB 2003, 294
  • DB 2002, 2466
  • BStBl II 2004, 328
  • HFR 2003, 97
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.04.2012 - V R 18/11

    EuGH-Vorlage zur Minderung des Entgelts bei Rabattgewährung durch Reisebüros, die

    (2) Weiter ist zu beachten, dass nach dem EuGH-Urteil vom 15. Oktober 2002 C-427/98, Kommission/Deutschland (Slg. 2002, I-8315) die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 --so diese bei Beantwortung der ersten Frage auf Vermittlungsleistungen anzuwenden sind-- nicht anzuwenden, wenn die vermittelte Leistung steuerfrei ist (s. hierzu auch die dritte Vorlagefrage).

    Der erkennende Senat geht insoweit davon aus, dass das EuGH-Urteil Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315 dahingehend zu verstehen ist, dass die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 dann nicht anzuwenden sind, wenn die letzte Leistung in der Vertriebskette steuerfrei ist.

    Nach dem EuGH-Urteil Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315 Rdnrn. 64 f. ist zwar "der Hersteller, der Verkaufsförderungssysteme ... verwendet, bei gewöhnlichen innergemeinschaftlichen Geschäftsvorgängen zur nachträglichen Verminderung seiner Besteuerungsgrundlage deshalb berechtigt, weil der vom Endverbraucher gezahlte Preis die Mehrwertsteuer enthält, so dass jeder Preisnachlass auch einen Anteil der Mehrwertsteuer umfasst".

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage abzulehnen, lässt das EuGH-Urteil Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315 Rdnrn. 65 f. zwei Auslegungsmöglichkeiten zu:.

    bb) Zum anderen könnte der Hinweis in Rdnr. 65 des EuGH-Urteils Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315, dass "die Steuerbehörden den Hersteller mit Hilfe der ihnen in Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnisse daran hindern [können], von seiner Mehrwertsteuerschuld einen Mehrwertsteuerbetrag abzuziehen, der fiktiv wäre", auch dahingehend zu verstehen sein, dass ein Mitgliedstaat im Fall der Steuerfreiheit der letzten Leistung in der Vertriebskette nur dann berechtigt ist, die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage abzulehnen, wenn er nicht nur die ausdrücklichen Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG zutreffend umgesetzt hat, sondern darüber hinaus besondere Bedingungen gesetzlich angeordnet hat, zu deren Schaffung der nationale Gesetzgeber in Art. 11 Teil C Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ermächtigt wird.

    Ein Mitgliedstaat, der für den Fall der Steuerfreiheit der letzten Leistung in der Vertriebskette die Minderung der Bemessungsgrundlage verhindern will, müsste dann ein eigenständiges, auf die Rechtsprechung des EuGH bezogenes "Elida-Gibbs-Gesetz" erlassen, um dieses Ziel zu erreichen (so das Urteil des XI. Senats des BFH vom 15. Februar 2012 XI R 24/09, juris, zur Parallelfrage der Berichtigung des Vorsteuerabzugs entsprechend Rdnr. 66 des EuGH-Urteils Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315).

    Ob ein derartiges Erfordernis tatsächlich besteht, hat der EuGH zu klären, da es sich um eine Klarstellung zu seinem Urteil Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315 handelt.

  • BFH, 10.12.2020 - V R 34/18

    Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von

    b) Dabei ist es nach der Rechtsprechung des EuGH in einem solchen Fall weder erforderlich, die Besteuerungsgrundlage für die Zwischenumsätze zu berichtigen, noch ändert sich durch den Preisnachlass der Vorsteuerabzug des Abnehmers, der in der Lieferkette auf den rabattgewährenden Unternehmer folgt (EuGH-Urteile Elida Gibbs Ltd., EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324, Rz 33, und Kommission/Deutschland vom 15.10.2002 - C-427/98, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 42; vgl. auch BFH-Urteil vom 15.02.2012 - XI R 24/09, BFHE 236, 267, BStBl II 2013, 712, Rz 15).

    c) Mit Blick auf den Umsatz des Einzelhändlers, der dem Endverbraucher den Preisnachlass weiterreicht, hat der EuGH schließlich festgehalten, dass "die Besteuerungsgrundlage des Einzelhändlers für den Verkauf an den Endverbraucher (...) dem gesamten Einzelhandelspreis [entspricht], d.h. dem vom Endverbraucher gezahlten Betrag zuzüglich des vom Hersteller an den Einzelhändler erstatteten Betrages" (EuGH-Urteile Kommission/Deutschland, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 59, und Yorkshire Co-operatives vom 16.01.2003 - C-398/99, EU:C:2003:20, BStBl II 2004, 335, Rz 21).

    aa) Die Neutralität der Mehrwertsteuer wird bei einer durch den Einzelhändler weitergereichten Rabattgewährung an den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Endverbraucher bereits durch das Zusammenwirken der Minderung der Bemessungsgrundlage der Steuer auf den Umsatz des den Rabatt erstattenden Unternehmers mit dem zugleich unveränderten Vorsteuerabzug seines Abnehmers erreicht (vgl. EuGH-Urteile Elida Gibbs Ltd., EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324, Rz 33, und Kommission/Deutschland, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 42).

    cc) Vor diesem Hintergrund wäre der Neutralitätsgrundsatz vielmehr verletzt, wenn trotz der Entgeltminderung beim rabattgewährenden Unternehmer (A) für seine Lieferung an den Großhändler (B) und seiner Zahlung an den Einzelhändler (C) --hier die Versandapotheken-- der Herstellerrabatt nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer auf den Umsatz des Einzelhändlers an den Endverbraucher (D) --hier die innergemeinschaftlichen Erwerbe der Klägerin-- einbezogen würde (s. allgemein EuGH-Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 53).

    Bereits die Berücksichtigung von Gegenleistungen, die durch einen "anderen als den Leistungsempfänger" (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) und damit durch einen "Dritten" (Art. 73 MwStSyStRL) gewährt werden, verdeutlicht, dass der Wert der Gegenleistung auch unter Berücksichtigung der Perspektive des Leistenden zu ermitteln ist (vgl. EuGH-Urteile Yorkshire Co-operatives, EU:C:2003:20, BStBl II 2004, 335, Rz 18, 20 f., und Kommission/Deutschland, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 46, 58 f.; vgl. auch Völker/Ardizzoni, DStR 2003, 714, 719).

  • BFH, 15.02.2012 - XI R 24/09

    Zur Vorsteuerberichtigung beim letzten Abnehmer einer Lieferkette wegen ihm

    Die Z-AG minderte unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 15. Oktober 2002 C-427/98 --Kommission/Deutschland-- (Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328) ihre steuerpflichtigen Umsätze für das Kalenderjahr 2004 in Höhe der gewährten Rabatte und berichtigte den von ihr geschuldeten Steuerbetrag entsprechend.

    Die Verwaltung habe sich mit Veröffentlichung des EuGH-Urteils --Kommission/Deutschland-- in BStBl II 2004, 328 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. Dezember 2003 IV B 7 -S 7200- 101/03 (BStBl I 2004, 443) dieser Auslegung jedoch angeschlossen.

    Erstattet der erste Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten Abnehmer --wie im Streitfall die Z-AG der Klägerin-- einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers --hier der Umsatz der Z-AG an die D-GmbH-- (vgl. EuGH-Urteile vom 24. Oktober 1996 C-317/94 --Elida Gibbs--, Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1997, 265; C-288/94 --Argos Distributors Ltd.--, Slg. 1996, I-5311, UR 1997, 263; in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479, unter II.1.b; vom 13. Juli 2006 V R 46/05, BFHE 214, 463, BStBl II 2007, 186, unter II.2.; vom 13. März 2008 V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, unter II.1.b aa).

    Diese Vorschrift sieht nämlich vor, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt werden kann, wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Erklärung geändert haben" (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 66).

    bb) Die Bundesregierung teilte zum Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 UStG a.F. in ihrem Antwortschreiben vom 10. November 1992 auf eine Anfrage der Europäischen Kommission mit, dass "Voraussetzung für eine Berichtigung der Steuer und Vorsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG ... eine Änderung der Bemessungsgrundlage für den Umsatz des Lieferers an seinen unmittelbaren Abnehmer" sei (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 11).

    cc) Auch nach Ergehen der EuGH-Urteile --Elida Gibbs-- in Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265 und --Argos Distributors Ltd.-- in Slg. 1996, I-5311, UR 1997, 263 vertrat die deutsche Regierung noch 2002 im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland vor dem EuGH die Ansicht, dass eine Verminderung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers in den Fällen, in denen der Hersteller und der, dem der Gutschein letztlich erstattet werde, nicht in einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zueinander stünden, dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer widerspreche; deshalb habe sie das einschlägige nationale Recht nicht an die Entscheidung des EuGH im Urteil Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265) angepasst (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 17 bis 20, 34).

    Gegen den Neutralitätsgrundsatz werde auch verstoßen, wenn von einer formellen Berichtigung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers, die auch den Vorsteuerabzug des Einzelhändlers berühre, abgesehen werde, da die Steuerpflichtigen nur bei einem System, bei dem sich die Steuerschuld des Lieferanten und der Vorsteuerabzug des Abnehmers betragsmäßig entsprächen, nicht von der Mehrwertsteuer belastet würden (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 36).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-300/12

    Ibero Tours - Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Rabatten an

    Weiter sei zu beachten, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2002, Kommission/Deutschland (C-427/98, Slg. 2002, I-8315), entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten berechtigt seien, die sich aus dem Urteil Elida Gibbs ergebenden Grundsätze nicht anzuwenden, wenn die vermittelte Leistung steuerfrei sei.

    Das vorlegende Gericht geht insoweit davon aus, dass das Urteil Kommission/Deutschland dahin gehend zu verstehen sei, dass die vom Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätze dann nicht anzuwenden seien, wenn die letzte Dienstleistung in der Vertriebskette steuerfrei sei.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    36 Diese Auslegung entspricht auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, der nach ständiger Rechtsprechung dadurch gewahrt ist, dass die Abzugsregelung in Abschnitt XI der Sechsten Richtlinie es den Zwischengliedern der Absatzkette gestattet, von der Grundlage ihrer eigenen Besteuerung die Beträge abzuziehen, die sie jeweils an ihren eigenen Lieferanten als Mehrwertsteuer auf den entsprechenden Umsatz gezahlt haben, und an die Steuerverwaltung somit den Teil der Mehrwertsteuer abzuführen, der der Differenz zwischen dem Preis, zu dem sie ihren Abnehmern die Ware geliefert haben, und dem Preis entspricht, den sie selbst an ihren Lieferanten gezahlt haben (vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339, Randnr. 33, und vom 15. Oktober 2002 in der Rechtssache C-427/98, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-8315, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-300/12

    Ibero Tours - Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von

    In einem zweiten Schritt fragt sich das vorlegende Gericht, ob das Urteil Kommission/Deutschland verlangt, dass die Grundsätze des Urteils Elida Gibbs dann nicht anzuwenden sind, wenn die letzte Leistung in der Vertriebskette gemäß Art. 26 Abs. 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie steuerfrei ist.

    Es geht also darum, ob ein Mitgliedstaat eine Minderung der Besteuerungsgrundlage allein auf der Grundlage der im Urteil Kommission/Deutschland enthaltenen Auslegung versagen kann, ohne zusätzliche Bedingungen schaffen zu müssen.

    Nach Auffassung der deutschen Regierung ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass ein Mitgliedstaat im Fall der Steuerfreiheit der vermittelten Leistung berechtigt sei, eine Minderung der Besteuerungsgrundlage allein unter Berufung auf das Urteil Kommission/Deutschland zu versagen, d. h., ohne dass es hierzu der Schaffung spezieller Bestimmungen im nationalen Recht bedürfe.

    Vgl. auch Urteil vom 15. Oktober 2002, Kommission/Deutschland (C-427/98, Slg. 2002, I-8315, Randnr. 45).

    10 - Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 45).

    18 - Vgl. Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 79).

    23 - Vgl. in diesem Sinne Nrn. 84 und 85 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Deutschland ergangen ist.

  • FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15

    Zurechnung des sog. Herstellerrabatts als drittseitige Entgeltauffüllung im Sinne

    Bereits in seinem Urteil vom 15.10.2002 C-427/98 (Slg. 2002, I 8315, BStBl II 2004, 328) habe der EuGH die deutsche Gesetzeslage als unionsrechtswidrig gerügt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten

    Danach handele es sich im letztgenannten Fall nicht um einen Rabatt oder eine Rückvergütung auf den Preis, sondern um einen der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Umsatz (EuGH-Urteil vom 15.10.2002 - Rs. C-427/98 - Kommission I Deutschland).

    Demzufolge seien auch die vom Beklagten angeführten Verweise auf die Kuwait PetroleumEntscheidung in anderen Gerichtsentscheidungen (vgl. EuGH vom 15.10.2002 - C-427/98 sowie vom 07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group"; BFH vom 11.05.2006 - V R 33/03 "Park-Chip") verfehlt.

    Auch dem vom Beklagten angeführten Urteil des EuGH vom 15.10.2002 - C-427/98 komme keine ersichtliche Bedeutung für den vorliegenden Fall zu.

    Entscheidend ist, dass die Kunden den vereinbarten Endverkaufspreis für die Ware unabhängig davon, ob sie den Gutschein oder Chip annehmen, zu zahlen haben und die Rechnungen über den Warenkauf diesen Endverkaufspreis ausweisen; die Rechnungen berechtigen dann unter den Voraussetzungen des § 15 UStG auch insoweit zum Vorsteuerabzug (vgl. RandNr. 31 des EuGH-Urteils Kuwait Petroleum in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278 und RandNr. 75 des EuGH-Urteils Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328).

    Der Beklagte weist ergänzend zu Recht unter Hinweis auf die EuGH-Urteile vom 15. Oktober 2002 (C-427/98 - Kommission / Deutschland, Slg 2002, I-8315-8373, BStBl II 2004, 328) und vom 24. Oktober 1996 (C-317/94 - Elida Gibbs, Slg 1996, I-5339-5371, BStBl II 2004, 324) darauf hin, dass die abgegebenen Treuepunkte auch keine Art Preiserstattungsgutschein darstellen und zum Zeitpunkt der Einlösung der Treueprämie keine Minderung der Entgelte für die Bierlieferung vorzunehmen sei.

  • FG Münster, 28.03.2019 - 5 K 2481/16

    Umsatzsteuer - Führt eine Rabattgewährung durch den ersten Verkäufer an einen im

    Durch die Einfügung der Sätze 3 und 4 UStG hat der Gesetzgeber § 17 UStG im Jahr 2004 an die EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache "Elida Gibbs" angepasst (BFH, Urt. vom 05.06.2014 - XI R 25/12, BStBl. II 2017, 806; Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.2004, BGBl. I 2004, 3310), nachdem die Bundesrepublik Deutschland, die sich zunächst geweigert hatte, das nationale Recht an die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Elida Gibbs" anzupassen, in einem Vertragsverletzungsverfahren unterlegen war (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland").

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze darf dem Fiskus aus allen Umsatzgeschäften von der Produktion bis zum Endverbrauch insgesamt nur der Umsatzsteuerbetrag zufließen, den der Endverbraucher wirtschaftlich aufwendet (BT-Drucks. 15/3677, S. 43; EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland"; Rdn. 29).

    In den Fällen, in denen der auf dem Preisnachlassgutschein angegebene Wert aufgrund einer Steuerbefreiung in dem Mitgliedstaat, aus dem die Ware versandt wird, nicht steuerbar ist, ist in keinem der auf dieser oder einer folgenden Stufe der Absatzkette berechneten Preis Mehrwertsteuer enthalten, so dass auch ein Preisnachlass oder eine teilweise Preiserstattung keinen Mehrwertsteueranteil umfassen kann, der eine Verminderung der vom Hersteller entrichteten Steuer veranlassen könnte (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 64).

    Dabei könne ein überhöhter Mehrwertsteuerabzug durch Kontrollen der Buchführung des Herstellers erfolgen (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 65; Wäger, UStB, 2003, 57, 59).

    Insbesondere die Problematik der gefürchteten Vorsteuerüberhänge bei grenzüberschreitenden Preisnachlassgutscheinen hatte dazu geführt, dass der deutsche Gesetzgeber sich nach der Entscheidung in der Rechtssache "Elida Gibbs" jahrelang einer Anpassung des nationalen Rechts verweigert hatte (so die Argumentation der Bundesrepublik Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren: EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 61).

    Aufgrund der bereits oben unter Ziff. 2 a) dargelegten Ausführungen des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Deutschland" (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 64) bestand für den Gesetzgeber aber keine zwingende Veranlassung/Notwendigkeit mehr, den Wortlaut des § 17 Abs. 1 UStG ausdrücklich auf inländische Lieferketten zu beschränken (eine solche ausdrückliche gesetzliche Regelung fordernd jedoch: Marchal, UR 2015, 244; Lippross, UR 2006, 142, 145).

    Denn nach den Ausführungen des EuGH sollen die Steuerbehörden die Hersteller mit Hilfe der ihnen in Artikel 11 Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 90 MwStSystRL) eingeräumten Befugnisse daran hindern können, von seiner Mehrwertsteuerschuld einen Mehrwertsteuerbetrag abzuziehen, der fiktiv wäre (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 65).

  • FG Hessen, 07.04.2014 - 6 K 430/10

    Zur Problematik der Vorsteuerkorrektur bei Gewährung sog. indirekter Rabatte

    Die Finanzverwaltung sei der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH aus den Jahren 1996 (Rs. C-317/94, Elida Gibbs) und 2002 (Rs. C-427/98, Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland) erst mit BMF-Schreiben vom 19.12.2003 (IV B 7 - 7200 - 101/03, BStBl I 2004, 443) gefolgt.

    Erstattet der erste Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (hier: den Umsatz der F AG an den Zwischenlieferanten; vgl. EuGH-Urteile vom 24.10.1996, Rs. C-317/94 -Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265; Rs. C-288/94 -Argos Distributors Ltd.-, Slg. 1996, I-5311, UR 1997, 263; in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328; BFH-Urteile vom 12.01.2006 V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 47; vom 13.07.2006 V R 46/05, BFHE 214, 463, BStBl II 2007, 186; vom 13.03.2008 V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997).

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-427/98 -Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland- und Rs. C-317/94 -Elida Gibbs-) ist der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette - ggf. einschließlich etwaiger Vermittlungsstufen - zu beachten.

    Diese Vorschrift sieht nämlich vor, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt werden kann, wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Erklärung geändert haben (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328; BFH-Urteil vom 15.02.2012 XI R 24/09, a.a.O).

    Die Bundesregierung teilte zum Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 UStG a.F. in ihrem Antwortschreiben vom 10.11.1992 auf eine Anfrage der Europäischen Kommission mit, dass "Voraussetzung für eine Berichtigung der Steuer und Vorsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG ... eine Änderung der Bemessungsgrundlage für den Umsatz des Lieferers an seinen unmittelbaren Abnehmer" sei (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328).

    Auch nach Ergehen der EuGH-Urteile -Elida Gibbs- in Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265 und -Argos Distributors Ltd.- in Slg. 1996, I-5311, UR 1997, 263 vertrat die deutsche Regierung noch 2002 im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland vor dem EuGH die Ansicht, dass eine Verminderung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers in den Fällen, in denen - wie auch im vorliegenden Streitfall - der Hersteller und der, dem der Gutschein letztlich erstattet werde, nicht in einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zueinander stünden, dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer widerspreche; deshalb habe sie das einschlägige nationale Recht nicht an die Entscheidung des EuGH im Urteil Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265) angepasst (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 17 bis 20, 34).

    Gegen den Neutralitätsgrundsatz werde auch verstoßen, wenn von einer formellen Berichtigung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers, die auch den Vorsteuerabzug des Einzelhändlers berühre, abgesehen werde, da die Steuerpflichtigen nur bei einem System, bei dem sich die Steuerschuld des Lieferanten und der Vorsteuerabzug des Abnehmers betragsmäßig entsprächen, nicht von der Mehrwertsteuer belastet würden (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328; so auch BFH-Urteil vom 15.02.2012 XI R 24/09, a.a.O).

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von

  • FG Düsseldorf, 29.05.2009 - 1 K 4494/08

    Pflicht der an der Entstehung eines steuerpflichtigen Umsatzes beteiligten

  • FG München, 26.09.2011 - 3 K 1015/08

    (Keine Entgeltsminderung für Vermittlung von Reisen durch Preisnachlässe

  • BFH, 12.01.2006 - V R 3/04

    Minderung des durch die Vermittlung von Reisen erzielten Entgelts durch

  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

  • BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

    Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach §

  • BFH, 11.05.2006 - V R 33/03

    Keine Entgeltminderung bei Ausgabe von Parkchips

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 25/12

    Keine Vorsteuerkorrektur beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette

  • EuGH, 03.05.2012 - C-520/10

    Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 -

  • BFH, 13.03.2008 - V R 70/06

    Minderung der Provision einer Einkaufsgenossenschaft für Leistungen gegenüber den

  • FG Schleswig-Holstein, 27.11.2012 - 4 K 184/08

    Keine Minderung der Bemessungsgrundlage für Umsätze eines pharmazeutischen

  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • BFH, 18.11.2021 - V R 4/21

    Anforderungen an Preisnachlässe als Entgeltminderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

  • BFH, 04.12.2014 - V R 6/13

    Vorsteuerkorrektur bei Rabattgewährung innerhalb einer in einem anderen

  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

  • BFH, 13.07.2006 - V R 46/05

    Minderung der Bemessungsgrundlage durch Preisnachlässe in einer Leistungskette

  • EuGH, 12.06.2014 - C-461/12

    Granton Advertising - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

  • FG Köln, 27.04.2006 - 10 K 4948/05

    Skontobetrag als durchlaufender Posten

  • FG Düsseldorf, 23.03.2011 - 5 K 3298/08

    Umsatzsteuerliche Entgeltsminderung bei Vermittlungsleistungen durch Gewährung

  • EuGH, 22.02.2018 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2007 - 1 K 450/04

    Kürzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um den sog. Herstellerrabatt

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des

  • FG Sachsen, 18.12.2012 - 3 K 590/10

    Vorsteuerabzug eines Einzelhändlers, dem auf bei einem Großhändler getätigte

  • EuGH, 16.01.2003 - C-398/99

    Yorkshire Co-operatives Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise - Abgaben

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-442/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Fraude d'un employé) -

  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 129/10

    Umsatzsteuer: Minderung der Bemessungsgrundlage für erbrachte

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

  • FG Köln, 16.07.2003 - 3 K 52/98

    Änderung der Bemessungsgrundlage des Händlers bei teilweiser Kaufpreiserstattung

  • FG Münster, 13.03.2003 - 5 K 6810/00

    Ausgabe von Geschenk- bzw. Warengutscheinen keine entgeltliche Warenlieferung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-439/04

    Kittel - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Rechtsmissbrauch -

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 7 K 7323/13

    Rabatte zugunstenn der privaten Krankenversicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-291/03

    MyTravel - Mehrwertsteuer - Artikel 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-461/12

    Granton Advertising - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Brandenburg, 25.11.2003 - 1 K 1387/02

    Minderung des vom Reiseveranstalter bezogenen Entgelts eines Reisebüros durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2003 - C-90/02

    Bockemühl

  • EuGH, 16.01.2003 - C-398/00

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vom Hersteller begebene

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 7 K 7323/12

    Keine Minderung des Entgelts für Arzneimittellieferungen pharmazeutischer

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.2002 - C-498/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2084
EuGH, 17.09.2002 - C-498/99 (https://dejure.org/2002,2084)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2002 - C-498/99 (https://dejure.org/2002,2084)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2002 - C-498/99 (https://dejure.org/2002,2084)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Geltungsbereich - Wettbewerb, bei dem der Veranstalter nur eine Ehrenschuld eingeht - Besteuerungsgrundlage

  • Europäischer Gerichtshof

    Town & County Factors

  • EU-Kommission PDF

    Town und County Factors

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nummer 1
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Dienstleistungen gegen Entgelt - Unvollkommene Verbindlichkeit des Dienstleistenden aufgrund einer Vereinbarung, nach der nur eine Ehrenschuld eingegangen wird - ...

  • EU-Kommission

    Town und County Factors

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie; Unvollkommene Verbindlichkeit; Wettbewerb, bei dem der Veranstalter nur eine Ehrenschuld eingeht; Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

  • riw-online.de

    Auf Ehrenschuld beruhende Dienstleistung im Rahmen eines Wettbewerbs mehrwertsteuerpflichtig

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Geltungsbereich - Wettbewerb, bei dem der Veranstalter nur eine Ehrenschuld eingeht - Besteuerungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Geltungsbereich und Besteuerungsgrundlage bei Wettbewerben, bei denen der Veranstalter nur eine Ehrenschuld eingeht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bei Ratewettbewerben ist umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage das vom Teilnehmer gezahlte Entgelt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 227/67 Art 2 Nr 1, Richtlinie 67/227/EWG Art 2 Nr 1, EWGRL 227/67 Art 6 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs 1
    Ehrenschuld; Teilnahmegebühr; Umsatzsteuer; Wettbewerb

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, Manchester Tribunal Centre - Auslegung von Artikel 2 Nummer 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2003, 319
  • DB 2002, 2200
  • HFR 2003, 97
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-498/99
    Nach Erlass des Urteils vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-38/93 (Glawe, Slg. 1994, I-1679) vertrat Town & County, die bei der Berechnung ihrer Mehrwertsteuerschuld bis dahin immer den Gesamtbetrag der eingenommenen Teilnahmegebühren zugrunde gelegt hatte, die Ansicht, dass sie die Mehrwersteuer nur auf diesen Betrag abzüglich des Wertes der an die Gewinner ausgeschütteten Preise schulde.

    Schließlich stellt diese Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie die vom Gerichtshof im Urteil Glawe vorgenommene Auslegung nicht in Frage, da sich der Betrieb von Geldspielautomaten, um die es in jenem Urteil ging, und die Veranstaltung des Wettbewerbs, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, in wesentlichen Punkten unterscheiden.

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-498/99
    Daher hat das VAT and Duties Tribunal Manchester dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kann bei korrekter Auslegung der Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 und der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977, insbesondere von deren Artikeln 2 Nummer 1 und 6 Absatz 1, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere des Urteils vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93 (Tolsma, Slg. 1994, I-743), ein Geschäft, das nach Vereinbarung der Parteien "nur eine Ehrenschuld begründet" (und das deshalb nach innerstaatlichem Recht nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann), für Mehrwertsteuerzwecke einen steuerbaren Umsatz darstellen? 2. Bejahendenfalls: Ist bei korrekter Auslegung der genannten Richtlinien, insbesondere von Artikel 11 Teil A Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere des Urteils Glawe vom 5. Mai 1994, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer auf die Dienstleistung der Veranstaltung eines Wettbewerbs, die für die Teilnehmer vom Veranstalter gegen die von ihnen entrichteten Teilnahmegebühren erbracht wird, a) der Betrag der Teilnahmegebühren oder b) der Betrag der Teilnahmegebühren abzüglich des Betrages oder des Wertes der an die erfolgreichen Teilnehmer ausgeschütteten Preise oder c) ein anderer und, wenn ja, welcher Betrag? Alternativ: Wenn diese Dienstleistung als vom Veranstalter gegenüber dem einzelnen Teilnehmer im Austausch gegen die von diesem entrichtete Teilnahmegebühr erbracht zu betrachten ist, ist die Besteuerungsgrundlage hinsichtlich jeder einzelnen erbrachten Dienstleistung a) der Betrag der Teilnahmegebühr oder b) der Betrag der Teilnahmegebühr abzüglich eines proportionalen Anteils an dem Betrag oder Wert der an die erfolgreichen Teilnehmer ausgeschütteten Preise oder c) ein anderer und, wenn ja, welcher Betrag? Zur ersten Frage.
  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-498/99
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen ist, dass Besteuerungsgrundlage bei Erbringung einer Dienstleistung die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung ist (siehe u. a. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88, Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19, und vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 13).
  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-498/99
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen ist, dass Besteuerungsgrundlage bei Erbringung einer Dienstleistung die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung ist (siehe u. a. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88, Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19, und vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 13).
  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (EuGH-Urteile Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Randnr. 39; vom 17. September 2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 Randnr. 18; BFH-Urteile in BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675, und in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072).
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    cc) Die Steuerbarkeit von Glücksspielen bestätigt aus der Sicht des erkennenden Senats unionsrechtlich außerdem zweifelsfrei das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99 (EU:C:2002:494, BFH/NV 2003, Beilage 1, 35), auf das das FA zutreffend hingewiesen hat: Der EuGH hat dort entschieden, dass bei der Veranstaltung eines Wettbewerbs der im dortigen Ausgangsverfahren fraglichen Art (Ratewettbewerb gegen Teilnahmegebühr, bei dem die Höhe der Teilnahmegebühr variiert je nach Anzahl der Kreuze, Rz 7, und der Gewinn aus den Teilnahmegebühren bestritten wird, Rz 9) zwischen dem Veranstalter des Wettbewerbs und den Teilnehmern gegenseitige Leistungen --i.S. des EuGH-Urteils Tolsma (EU:C:1994:80, HFR 1994, 357)-- ausgetauscht werden, wobei das vom Veranstalter in Form von Teilnahmegebühren bezogene Entgelt den tatsächlichen Gegenwert für die Dienstleistung darstellt, die er gegenüber den Teilnehmern erbringt (Rz 20).

    bb) Allerdings hat der EuGH dort in den Rz 32 und 35 --in Übereinstimmung mit der unter II.1.e zitierten Rechtsprechung-- eine Leistung des Veranstalters gegen Entgelt bejaht, so wie der EuGH dies bereits in Rz 20 des Urteils Town & County Factors (EU:C:2002:494, BFH/NV 2003, Beilage 1, 35) trotz des Hinweises auf das EuGH-Urteil Tolsma (EU:C:1994:80, HFR 1994, 357) getan hat.

    cc) Sowohl das Urteil Town & County Factors (EU:C:2002:494, BFH/NV 2003, Beilage 1, 35) als auch das Urteil Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) bestätigen daher auch, dass sich die Besteuerung beim Spieler von der beim Veranstalter unterscheidet.

    Ebenfalls zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der Teil der Summe der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört (vgl. EuGH-Urteile Glawe, EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548; Town & County Factors, EU:C:2002:494, BFH/NV 2003, Beilage 1, 35, Rz 30; International Bingo Technology, EU:C:2012:503, HFR 2012, 1011, Rz 23 ff.; Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166, Tenor 2 und 3; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 84; in BFH/NV 2016, 599).

  • BFH, 27.11.2008 - V R 8/07

    Zahlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund eines

    b) Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (EuGH-Urteile Tolsma in Slg. 1994, I-743, UR 1994, 399 Rdnr. 14; Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; vom 17. September 2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 Rdnr. 18; BFH-Urteile in BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072, und vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324).
  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

    Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (EuGH-Urteile Tolsma in Slg. 1994, I-743, UR 1994, 399 Randnr. 14; Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Randnr. 39; vom 17. September 2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 Randnr. 18; BFH-Urteil in BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675).
  • BFH, 16.01.2003 - V R 92/01

    Abmahnleistungen von Abmahnvereinen

    Es reicht aus, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 3. März 1994 Rs. C-16/93 --Tolsma--, Slg. 1994, 743, 753; vom 2. Juni 1994 Rs. C-33/93 --Empire Stores--, Slg. 1994, I-2329; vom 17. September 2002 Rs. C-498/99 --Town and County Factors Ltd.--, BFH/NV Beilage 2003 Seite 35; BFH-Urteile vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BFHE 182, 413, BStBl II 1997, 335; vom 15. Oktober 1998 V R 51/96, BFH/NV 1999, 833, und vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, 495).
  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    So hat der EuGH entschieden, dass der im Vorhinein gesetzlich festgelegte Teil des Verkaufspreises für Bingo-Coupons, der für die Auszahlung der Gewinne an die Spieler bestimmt ist, nicht zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört (Urteil vom 19.07.2012 C-377/11 - International Bingo, HFR 2012, 1011), und auch in anderen Fällen danach differenziert, ob der Steuerpflichtige über den gesamten gezahlten Preis frei verfügen kann oder nicht (Urteile vom 17.09.2002 C-498/99 - Town & County Factors, Slg. 2002, I-7173, UR 2002, 510, Rz. 30; vom 29.05.2001 C-86/99 - Freemans, Slg. 2001, I-4167, UR 2001, 349, Rz. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

    7 Urteil vom 5. Mai 1994, C-38/93, EU:C:1994:188, Rn. 9. Boehringer nimmt auch auf Rn. 12 desselben Urteils Bezug sowie auf die Urteile vom 17. September 2002, Town & County Factors (C-498/99, EU:C:2002:494, Rn. 30), vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or (C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 29), und Elida Gibbs, Rn. 27. Im letztgenannten Urteil führte der Gerichtshof aus, dass nach ständiger Rechtsprechung "diese Gegenleistung den "subjektiven", nämlich im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert[,] und nicht einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert dar[stellt]".

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Town and County Factors (C-498/99, EU:C:2001:494, Nr. 74).

    37 Urteil vom 17. September 2002, Town and County Factors (C-498/99, EU:C:2002:494, Rn. 30).

  • BFH, 22.12.2011 - V R 29/10

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten und zum Leistungsbezug

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gegen Entgelt ausgeführte Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang voraus (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3. März 1994 C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743 Rdnr. 13; vom 16. Oktober 1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577 Rdnr. 12; vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293 Rdnr. 39), der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben muss, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (EuGH-Urteile Tolsma in Slg. 1994, I-743 Rdnr. 14; Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293 Rdnr. 39; vom 17. September 2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173 Rdnr. 18).
  • FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in

    Für die 1991 noch mit mechanischer Geldtrennvorrichtung (Münzstapelrohr und Automatenkasse) versehenen Geldspielautomaten hat der Gerichtshof im Urteil "Glawe" 1994 entschieden, dass bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, der gesetzlich zwingend festgelegte Teil der Gesamtheit der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört, mit der Begründung, über diesen Anteil, der seinerzeit aufgrund gesetzlicher Vorgaben in den Geräten separat von der eigentlichen Automatenkasse gesammelt wurde, könne der Automatenbetreiber tatsächlich nicht verfügen (EuGH, Urteil vom 05.05.1994, C-38/93 "Glawe", Slg 1994, I-1679, EuZW 1994, 440, Rn. 3, 9, 13, siehe auch EuGH, Urteil vom 17.09.2002, C-498/99 "Town & County Factors", Slg 2002, I-7173, IStR 2002, 773, DStRE 2002, 352, Rn. 27 bis 30).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-377/11

    International Bingo Technology - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil

    Die Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1994, Glawe (C-38/93, Slg. 1994, I-1679), und vom 17. September 2002, Town & County Factors (C-498/99, Slg. 2002, I-7173), enthielten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Veranstalter von Bingospielen wie jener in dem ihm vorliegenden Rechtsstreit über den Teil des Verkaufspreises der Coupons, der für die Finanzierung der den Gewinnern auszuzahlenden Gewinne bestimmt sei, nicht wirklich verfügen könne.

    Diese Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen, dass die Besteuerungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1990, Boots Company, C-126/88, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19, und Town & County Factors, Randnr. 27).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie derjenigen entspricht, die der Gerichtshof in seinem Urteil Town & County Factors vertreten hat.

    29 und 30 des Urteils Town & County Factors hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auslegung der Sechsten Richtlinie, die er in seinem Urteil Glawe vertreten hatte, nicht auf eine Leistung übertragen werden kann, wie sie in der Rechtssache, in der das Urteil Town & County Factors erging, in Rede stand.

    Denn während für die in der Rechtssache, in der das Urteil Glawe erging, fraglichen Geldspielautomaten kennzeichnend war, dass sie im Einklang mit gesetzlichen Verpflichtungen so konzipiert waren, dass ein bestimmter Prozentsatz der von den Spielern geleisteten Einsätze als Gewinne an die Spieler ausgeschüttet wurde und dass diese Einsätze technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt waren, über die der Betreiber effektiv selbst verfügen konnte, wies der im Rechtsstreit, in dem das Urteil Town & County Factors erging, fragliche Wettbewerb keines dieser beiden wesentlichen Merkmale auf, so dass der Veranstalter dieser Art von Wettbewerb über sämtliche eingenommenen Teilnahmegebühren frei verfügen konnte.

  • BFH, 18.08.2005 - V R 42/02

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wetteinsätze auf Brieftauben

  • FG Hessen, 27.04.2017 - 6 K 1986/16

    § 1 Abs.1 Nr.1 UStG

  • FG Münster, 12.01.2017 - 5 K 23/15

    Erbringung steuerbarer Leistungen gegen Entgelt gegenüber den Gesellschaftern

  • BFH, 22.04.2010 - V R 26/08

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der

  • BFH, 18.03.2004 - V R 101/01

    Leistungen einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege

  • BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

  • BFH, 30.06.2020 - XI S 11/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

  • BFH, 01.09.2010 - V R 32/09

    Automatisch einbehaltener Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit

  • FG Hessen, 22.04.2009 - 6 K 697/09

    Einbeziehung eines automatischen Tronc-Einbehalts beim Automatenglücksspiel in

  • FG Hamburg, 07.08.2007 - 7 V 78/07

    Umsatzsteuer: Gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen

  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2018 - 9 K 1021/15

    Kein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bei Zuschüssen einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-432/15

    Bastová - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff ,gegen

  • FG Düsseldorf, 22.11.2017 - 5 K 3337/14

    Umsatzsteuerpflichtigkeit von Verwaltungs- und Personalkostenbeiträgen bei

  • FG Hessen, 17.05.2013 - 1 V 337/13

    Keine ernstlichen Zweifel an Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen -

  • FG Münster, 18.01.2013 - 5 V 3800/12

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten

  • FG Baden-Württemberg, 20.06.2018 - 9 K 3596/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung eines Zuschusses im Rahmen einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2019 - 6 K 1056/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Marktgebühren - Entgeltlicher Leistungsaustausch

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des

  • FG Hamburg, 15.02.2022 - 5 K 73/20

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • FG Nürnberg, 22.11.2011 - 2 K 1408/08

    Vorsteuerabzug bei Berichtigung einer richtigen Rechnung - Leistungsaustausch bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02

    Linneweber

  • FG Thüringen, 15.01.2004 - I 1216/03

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des RennwLottG i.d.F. v.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2008 - 7 V 7342/07

    Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Überlassung des sog. Toilettengroschens

  • FG Köln, 21.11.2012 - 4 K 526/11

    Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit eines durch eine städtische Behörde an einen

  • FG Hessen, 14.09.2016 - 1 K 2146/12

    Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen

  • FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 1575/18

    Steuerbarkeit eines Umsatzes durch Geschäftsveräußerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-520/10

    Lebara - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - Art. 6 Abs. 4

  • FG Hessen, 28.09.2016 - 6 K 1911/14

    §§ 1 Abs.1 Nr.1, 10 Abs.1 S.3 UStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 08.10.2002 - V B 143/02

    Wettumsätze; Bemessungsgrundlage der USt

  • FG Sachsen, 21.02.2014 - 6 K 982/09

    Zahlungen des Staatlichen Amtes für ländliche Neuordnung (SAflNK) an einem im

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02

    Linneweber - Steuerrecht

  • FG München, 17.03.2010 - 3 K 1274/07

    Tauschähnlicher Umsatz bei der unentgeltlichen Errichtung eines nach dem

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