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   BVerfG, 03.11.2021 - 2 BvR 828/21   

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BVerfG, 03.11.2021 - 2 BvR 828/21 (https://dejure.org/2021,47277)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.2021 - 2 BvR 828/21 (https://dejure.org/2021,47277)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 2021 - 2 BvR 828/21 (https://dejure.org/2021,47277)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 4 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 43 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW; § 45 StVollzG NRW
    Suizidhilfe im Strafvollzug (Berufung grundrechtsverpflichteter Amtsträger auf Gewissensentscheidungen; Recht auf effektiven Rechtsschutz; ausreichende Aufklärung des Sachverhalts; Eröffnung grundrechtswahrender Möglichkeiten der Beschaffung zum Suizid geeigneter ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen betreffend die Beschaffung von Medikamenten zur Lebensbeendigung wegen unzureichender fachgerichtlicher Sachaufklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 109 StVollzG, § 109 ff StVollzG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung im Strafvollzugsverfahren (§§ 109 ff StVollzG) verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) - hier: Antrag eines Strafgefangenen auf Duldung der Beschaffung von Medikamenten zur ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung im Strafvollzugsverfahren (§§ 109 ff StVollzG) verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) - hier: Antrag eines Strafgefangenen auf Duldung der Beschaffung von Medikamenten zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4
    Anspruch eines mit lebenslangen Haftstrafen Inhaftierten gegen Justizvollzugsanstalt auf Zugang zu lebensbeendenden Medikamenten

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung im Strafvollzugsverfahren (§§ 109 ff StVollzG) verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) - hier: Antrag eines Strafgefangenen auf Duldung der Beschaffung von Medikamenten zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Suizidhilfe für einem Strafgefangenen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 32
  • StV 2023, 42
  • HRRS 2021 Nr. 1190
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2021 - 2 BvR 828/21
    Mit dem Urteil zum Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid vom 26. Februar 2020 (BVerfGE 153, 182) habe das Bundesverfassungsgericht mit sofortiger Wirkung jedem Menschen das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ohne Bedingungen zugesprochen.

    Der Staat sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidhilfe (BVerfGE 153, 182) verpflichtet, für die notwendigen Rahmenbedingungen zur Selbsttötung zu sorgen.

    Das Bundesverfassungsgericht stelle in der Entscheidung BVerfGE 153, 182 klar, dass sich aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben kein Anspruch gegenüber Dritten auf Suizidhilfe ableite.

    Aus seinem Recht auf selbstbestimmtes Sterben leite sich gerade kein Anspruch gegenüber Dritten ab, bei einem Selbsttötungsvorhaben unterstützt zu werden (unter Bezugnahme auf BVerfGE 153, 182 ).

    Auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidhilfe (BVerfGE 153, 182) lasse sich kein grundrechtlicher Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Hilfe bei einem Suizid durch die Justizvollzugsanstalt herleiten.

    In der Zusammenschau mit der Entscheidung BVerfGE 153, 182 sei nicht geklärt, ob zu der in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW weit gefassten (Für-)Sorge für das (insbesondere seelische) Wohlergehen der Gefangenen die "Ermöglichung' der Durchführung eines eigenverantwortlichen Selbsttötungsentschlusses und damit die Verwirklichung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben - und sei es auch bereits im Sinne eines tatsächlichen bloßen Duldens - gehöre.

    Aus § 43 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW ergebe sich auch in der Zusammenschau mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidhilfe (BVerfGE 153, 182) kein entsprechender Anspruch des Beschwerdeführers beziehungsweise keine entsprechende Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil BVerfGE 153, 182 zwar ausdrücklich als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Zusammenschau mit der Menschenwürde das Recht eines jeden Einzelnen anerkannt, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden, unabhängig von sogenannten fremddefinierten Situationen wie einem palliativen oder hospizgeprägten Hintergrund und auch unabhängig von bestimmten Lebens- und Krankheitsphasen (unter Bezugnahme auf BVerfGE 153, 182 ).

    Dieses Recht umfasse auch, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe in Anspruch zu nehmen, allerdings nur, "soweit sie angeboten' werde (unter Bezugnahme auf BVerfGE 153, 182 ).

    Eine Verpflichtung zur Suizidhilfe dürfe es nicht geben (BVerfGE 153, 182 ).

    Aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben leite sich (gerade) kein Anspruch der sterbewilligen Person gegenüber Dritten ab, "bei einem Selbsttötungsvorhaben unterstützt zu werden' (unter Bezugnahme auf BVerfGE 153, 182 ).

    Die Entscheidung des Dritten sei als Gewissensentscheidung nach Art. 4 Abs. 1 GG gleichfalls verfassungsrechtlich geschützt (unter Bezugnahme auf BVerfGE 153, 182 ).

    Dies resultiere jedoch ausschließlich reflexartig aus der zu vollziehenden Freiheitsstrafe und den deshalb geltenden Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, die jedoch für sich genommen nicht den Zweck verfolgten, die Möglichkeiten des Beschwerdeführers für ein selbstbestimmtes Sterben einzuschränken (unter Bezugnahme auf BVerfGE 153, 182 ).

    Das Bundesverfassungsgericht spreche in seinem Urteil BVerfGE 153, 182 aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als Ausdruck persönlicher Autonomie allen Menschen das Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu.

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2021 - 2 BvR 828/21
    Da die angegriffenen Entscheidungen schon wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bestand haben, kann offenbleiben, ob die Beschlüsse weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzen (vgl. BVerfGE 128, 226 ).
  • BVerwG, 02.03.2017 - 3 C 19.15

    Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht,

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2021 - 2 BvR 828/21
    Ob und mit welchem Ergebnis der Beschwerdeführer bislang diesbezüglich Bemühungen - auch rechtlicher Art - unternommen hat (vgl. hierzu etwa BVerwGE 158, 142 ; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2019 - 3 C 6/17 - und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19 -), ist ebenfalls nicht bekannt.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2021 - 2 BvR 828/21
    Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 84, 34 ).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2021 - 2 BvR 828/21
    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 122, 248 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2021 - 2 BvR 828/21
    Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2021 - 2 BvR 828/21
    Im Strafvollzugsverfahren hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. allgemein BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 4, 119 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 51 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.10.2004 - 2 BvR 779/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2021 - 2 BvR 828/21
    Im Strafvollzugsverfahren hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. allgemein BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 4, 119 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 51 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.05.2019 - 3 C 6.17

    Kein Anspruch auf Zugang zu einem Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2021 - 2 BvR 828/21
    Ob und mit welchem Ergebnis der Beschwerdeführer bislang diesbezüglich Bemühungen - auch rechtlicher Art - unternommen hat (vgl. hierzu etwa BVerwGE 158, 142 ; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2019 - 3 C 6/17 - und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19 -), ist ebenfalls nicht bekannt.
  • BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2021 - 2 BvR 828/21
    Im Strafvollzugsverfahren hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. allgemein BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 4, 119 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 51 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.12.2020 - 1 BvR 1837/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Erlaubnis zum

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • OLG Hamm, 12.04.2021 - 1 Vollz (Ws) 524/20

    Keine Pflicht der JVA zur Genehmigung von Medikamenten zwecks Selbsttötung des

  • BVerfG, 02.02.2024 - 2 BvR 1255/23

    Mangels substantiierten Aufzeigens der Einhaltung der Monatsfrist unzulässige

    Im Strafvollzugsverfahren hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. allgemein BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 4, 119 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 51 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2021 - 2 BvR 828/21 -, Rn. 29 ff.).
  • BVerfG, 02.08.2023 - 2 BvR 593/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend eine Abschiebungsanordnung nach

    Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082/18 -, Rn. 25 und vom 3. November 2021 - 2 BvR 828/21 -, Rn. 29); deshalb gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich die vollständige Nachprüfung des Verwaltungsakts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 35, 263 ; 101, 106 ).
  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

    19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.11.2021, 2 BvR 828/21, juris Rn. 29 m.w.N.; stRspr).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2023 - 13 A 973/22

    Zulassung eines Bewerbers zum Zweitstudium der Humanmedizin durch Vorliegen der

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 -, juris, Rn. 10, m. w. N., und vom 3. November 2021 - 2 BvR 828/21 -, MedR 2022, 400 = juris, Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 20 F 7.03 -, K&R 2004, 95 = juris, Rn. 11.
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