Rechtsprechung
   BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,261
BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86 (https://dejure.org/1987,261)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1987 - I ARZ 703/86 (https://dejure.org/1987,261)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1987 - I ARZ 703/86 (https://dejure.org/1987,261)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,261) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts - Pflicht zur Entscheidung über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens - Zuordnung des Klageverfahrens zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Nr. 3, § 37
    Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 757
  • MDR 1987, 735
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 14.03.1983 - 19 Sa 42/82
    Auszug aus BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86
    In diesen Fällen kann ein etwaiges gegen die Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden; es erscheint daher (entgegen OLG Düsseldorf MDR 1983, 846 [OLG Düsseldorf 14.03.1983 - 19 Sa 42/82]) geboten, über die Kosten des Bestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 oder des § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden und dem Antragsgegner auf diese Weise eine Möglichkeit einzuräumen, die durch die Stellung des unbegründeten oder des zurückgenommenen Antrags entstandenen Kosten erstattet zu erhalten.
  • BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Da nach allem im vorliegenden Fall gemäß § 32 ZPO für alle geltend zu machenden Anspruchsgrundlagen ein gemeinsamer Gerichtsstand in H. besteht und es deshalb einer Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht bedarf, ist der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kostenpflichtig (vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.1987 - I ARZ 703/86, MDR 1987, 735) durch den nach § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung berufenen Bundesgerichtshof zurückzuweisen.
  • BGH, 14.10.2004 - VII ZB 23/03

    Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen

    Die gebotene Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO entspricht dem allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsatz, daß derjenige die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat, der seinen Antrag zurücknimmt (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bei Zurücknahme eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung: BGH, Beschluß vom 5. Februar 1987 - I ARZ 703/86, MDR 1987, 735).
  • BGH, 07.01.2014 - X ARZ 578/13

    Gerichtsstandsbestimmung bei Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des

    Da nach allem gemäß § 32b Abs. 1 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand in Frankfurt am Main besteht und es deshalb einer Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht bedarf, ist der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kostenpflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987 - I ARZ 703/86, MDR 1987, 735) durch den nach § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung berufenen Bundesgerichtshof zurückzuweisen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht