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   BFH, 11.07.2023 - I R 40/20   

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https://dejure.org/2023,32384
BFH, 11.07.2023 - I R 40/20 (https://dejure.org/2023,32384)
BFH, Entscheidung vom 11.07.2023 - I R 40/20 (https://dejure.org/2023,32384)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 2023 - I R 40/20 (https://dejure.org/2023,32384)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 14 Abs 1 S 1 Nr 1, UmwStG 2006 § 12 Abs 3, UmwStG 2006 § 4 Abs 2 S 3, UmwStG 2006 § 23 Abs 1, UmwStG 2006 § 21 Abs 1 S 2, KStG VZ 2010
    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch - teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 11.07.2023 I R 21/20, I R 36/20, I R 45/20

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 2002, § 12 Abs 3 UmwStG 2006, § 4 Abs 2 S 3 UmwStG 2006, § 23 Abs 1 UmwStG 2006, § 21 Abs 1 S 2 UmwStG 2006
    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch - teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 11.07.2023 I R 21/20, I R 36/20, I R 45/20

  • IWW

    § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § ... 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 23 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006, § 21 UmwStG, § 20 Abs. 5, 6 UmwStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG, § 14 KStG, § 17 Satz 1 KStG, §§ 14 bis 16 KStG, § 17 Satz 2 KStG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG, § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG, § 22 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG, § 2 Abs. 1 UmwStG, § 21 Abs. 2 Satz 6 UmwStG, § 23 Abs. 1 UmwStG, § 12 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG, § 12 Abs. 3 UmwStG, Abs. 3 Satz 1 UmwStG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 KStG, § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG, § 8c Abs. 1 Satz 1 und 5 KStG, § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG, § 9 Nr. 2a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG, § 12 AO, § 34 Abs. 1 KStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft; Begriff der finanziellen Eingliederung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG; Eintritt des übernehmenden in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers bei unterjähriger Verschmelzung auf eine ...

  • rewis.io

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch - teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 11.07.2023 I R 21/20, I R 36/20, I R 45/20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch

  • rechtsportal.de

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch

  • datenbank.nwb.de

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der unterjährige qualifizierte Anteilstausch - und die "finanzielle Eingliederung"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Finanzielle Eingliederung bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 14 ; UmwStG § 21 Abs 1 ; UmwStG § 20 Abs 5 ; UmwStG § 20 Abs 6 ; UmwStG § 23 Abs 1 ; UmwStG § 12 Abs 3 Halbs 1 ; UmwStG § 4 Abs 2 S 3

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 14, UmwStG § 21 Abs 1, UmwStG § 20 Abs 5, UmwStG § 20 Abs 6, UmwStG § 23 Abs 1, UmwStG § 12 Abs 3 Halbs 1, UmwStG § 4 Abs 2 S 3
    Organschaft, Finanzielle Eingliederung, Anteilstausch

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2578
  • NZG 2024, 176
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 28.07.2010 - I R 89/09

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach

    Auszug aus BFH, 11.07.2023 - I R 40/20
    Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein; dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

    Auf Grundlage der vom Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) angewendeten sogenannten Fußstapfentheorie trete die Klägerin nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG) umfassend in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein.

    a) Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zu den Auswirkungen umwandlungssteuerrechtlicher Vorgänge auf das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG erkannt und für den Fall der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 entscheidend auf die Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 abgestellt.

    Sie ist auf den Streitfall übertragbar, obwohl hier --abweichend zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zugrunde lagen-- der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (01.01.2010) nicht mit dem umwandlungssteuerlichen Übertragungsstichtag (15.01.2010) zusammenfällt und ein Fall des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG vorliegt, bei dem wegen des fehlenden Verweises auf § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG in § 21 Abs. 2 Satz 6 UmwStG eine umwandlungssteuerliche Rückwirkung auch nicht möglich gewesen wäre.

    aa) Der Umstand, dass die Fragen, ob die finanzielle Eingliederung rechtlicher oder rein tatsächlicher Natur ist und ob dieses Merkmal von der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung nach § 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 erfasst wird, in den Senatsurteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) offen bleiben konnten, hat bereits deutlich gemacht, dass allein die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zur finanziellen Eingliederung in den übernehmenden Rechtsträger (Organträger) führen kann und nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müssen.

    Mit seinen Ausführungen zur Teilbetriebseigenschaft als "stärkste Form der Eingliederung" hat der Senat in dem Urteil vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) lediglich begründet, weshalb die Fußstapfentheorie auch auf eine Sachverhaltskonstellation ausgedehnt wurde, bei der die für die finanzielle Eingliederung maßgebliche Beteiligung an der Organgesellschaft erst durch eine rückwirkende Ausgliederung entstanden war.

  • BFH, 28.07.2010 - I R 111/09

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach

    Auszug aus BFH, 11.07.2023 - I R 40/20
    Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein; dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

    Auf Grundlage der vom Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) angewendeten sogenannten Fußstapfentheorie trete die Klägerin nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG) umfassend in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein.

    a) Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zu den Auswirkungen umwandlungssteuerrechtlicher Vorgänge auf das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG erkannt und für den Fall der Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 entscheidend auf die Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 abgestellt.

    Sie ist auf den Streitfall übertragbar, obwohl hier --abweichend zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) zugrunde lagen-- der Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (01.01.2010) nicht mit dem umwandlungssteuerlichen Übertragungsstichtag (15.01.2010) zusammenfällt und ein Fall des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG vorliegt, bei dem wegen des fehlenden Verweises auf § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG in § 21 Abs. 2 Satz 6 UmwStG eine umwandlungssteuerliche Rückwirkung auch nicht möglich gewesen wäre.

    aa) Der Umstand, dass die Fragen, ob die finanzielle Eingliederung rechtlicher oder rein tatsächlicher Natur ist und ob dieses Merkmal von der umwandlungssteuerlichen Rückwirkung nach § 20 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 erfasst wird, in den Senatsurteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09 (BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) und I R 111/09 (BFH/NV 2011, 67) offen bleiben konnten, hat bereits deutlich gemacht, dass allein die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zur finanziellen Eingliederung in den übernehmenden Rechtsträger (Organträger) führen kann und nicht zusätzlich die Voraussetzungen einer umwandlungssteuerlichen Rückbeziehung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müssen.

  • FG Düsseldorf, 29.09.2020 - 6 K 2704/17

    Umwandlung: Ununterbrochene finanzielle Eingliederung als

    Auszug aus BFH, 11.07.2023 - I R 40/20
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.09.2020 - 6 K 2704/17 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 29.09.2020 - 6 K 2704/17 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1782) statt.

  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87

    Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und

    Auszug aus BFH, 11.07.2023 - I R 40/20
    Die zivilrechtliche Notwendigkeit einer Zwischenbilanz bei unterjähriger Beendigung oder unterjährigem Beginn des EAV (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.12.1987 - II ZR 170/87, BGHZ 103, 1; Koch, Aktiengesetz, 17. Aufl., § 302 Rz 11) sowie die steuerliche Rückwirkung der unterjährigen Beendigung eines EAV aus wichtigem Grund (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 KStG) führen im Streitfall schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil ein EAV erstmals zwischen der B-GmbH als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft abgeschlossen wurde (zur Fortführung einer bestehenden Organschaft vgl. die Senatsurteile vom 11.07.2023 - I R 21/20, I R 36/20 und I R 45/20, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 10.05.2017 - I R 19/15

    Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher

    Auszug aus BFH, 11.07.2023 - I R 40/20
    Dies betrifft zunächst das Senatsurteil vom 10.05.2017 - I R 19/15 (BFHE 258, 344, BStBl II 2019, 81).
  • BFH, 10.05.2017 - I R 51/15

    Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

    Auszug aus BFH, 11.07.2023 - I R 40/20
    Soweit im Senatsurteil vom 10.05.2017 - I R 51/15 (BFHE 258, 351, BStBl II 2018, 30) auch bei der finanziellen Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG von einer zeitpunktbezogenen Regelung gesprochen wird, diente dies lediglich der Abgrenzung zu Merkmalen, die nicht nur bezogen auf den Zeitraum des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, sondern bezogen auf die Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags vorliegen müssen.
  • BFH, 16.04.2014 - I R 44/13

    Keine Gewährung der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG bei

    Auszug aus BFH, 11.07.2023 - I R 40/20
    Aus dem Senatsurteil vom 16.04.2014 - I R 44/13 (BFHE 245, 248, BStBl II 2015, 303) lassen sich schließlich ebenfalls keine abweichenden Schlüsse ziehen.
  • BFH, 24.07.2013 - I R 40/12

    Organschaft: Zeitpunkt der gewerblichen Betätigung des Organträgers -

    Auszug aus BFH, 11.07.2023 - I R 40/20
    ff) Der weitere Einwand des FA, eine umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge helfe im Streitfall schon deshalb nicht weiter, weil C eine Privatperson und mangels gewerblicher Tätigkeit kein tauglicher Organträger sei, berücksichtigt das Senatsurteil vom 24.07.2013 - I R 40/12 (BFHE 242, 139, BStBl II 2014, 272) nicht ausreichend.
  • BFH, 28.02.2013 - IV R 50/09

    Zurechnung von Organeinkommen bei unterjährigem Ausscheiden eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 11.07.2023 - I R 40/20
    Auch das Steuerrecht knüpft in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an den gesamten Gewinn nach dem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an, so dass --entgegen der Auffassung des FG-- keine Rechtsgrundlage für eine zeitanteilige unterjährige Einkommenszurechnung besteht (Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, UmwStG Anhang 1 Rz 22b; Walter, GmbHR 2021, 226, 228; vgl. auch BFH-Urteil vom 28.02.2013 - IV R 50/09, BFHE 240, 270, BStBl II 2013, 494 zum unterjährigen Gesellschafterwechsel bei einer Organträger-Personengesellschaft).
  • BFH, 11.07.2023 - I R 21/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Auszug aus BFH, 11.07.2023 - I R 40/20
    Die zivilrechtliche Notwendigkeit einer Zwischenbilanz bei unterjähriger Beendigung oder unterjährigem Beginn des EAV (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.12.1987 - II ZR 170/87, BGHZ 103, 1; Koch, Aktiengesetz, 17. Aufl., § 302 Rz 11) sowie die steuerliche Rückwirkung der unterjährigen Beendigung eines EAV aus wichtigem Grund (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 KStG) führen im Streitfall schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil ein EAV erstmals zwischen der B-GmbH als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft abgeschlossen wurde (zur Fortführung einer bestehenden Organschaft vgl. die Senatsurteile vom 11.07.2023 - I R 21/20, I R 36/20 und I R 45/20, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 11.07.2023 - I R 36/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

  • BFH, 11.07.2023 - I R 45/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

  • BFH, 05.11.2014 - I B 34/14

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei behaupteter

  • BFH, 02.11.2022 - I R 29/19

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Fall der Insolvenz

  • BFH, 02.11.2022 - I R 37/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.11.2022 I R 29/19 - Tatsächliche

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