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   OLG Düsseldorf, 14.10.2011 - I-17 U 15/11   

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https://dejure.org/2011,69831
OLG Düsseldorf, 14.10.2011 - I-17 U 15/11 (https://dejure.org/2011,69831)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2011 - I-17 U 15/11 (https://dejure.org/2011,69831)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Oktober 2011 - I-17 U 15/11 (https://dejure.org/2011,69831)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02

    Berufung eines Geschäftsunfähigen auf den Wegfall der Bereicherung; Verbrauch von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2011 - 17 U 15/11
    Sein gesetzlicher Vertreter ist eher in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklären und festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist, als der Bereicherungsgläubiger (BGH, U. vom 17.01.2003, NJW 2003, 3271ff., Rz. 5, zitiert nach juris).
  • BGH, 21.04.2015 - XI ZR 234/14

    Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Betreuten

    Wegen der mangels Empfangszuständigkeit ausgebliebenen Erfüllungswirkung könnte die Beklagte grundsätzlich die Herausgabe des erlangten Geldbetrages bzw. Zahlung von Wertersatz nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB verlangen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2011 - I-17 U 15/11, juris Rn. 16; Staudinger/Knothe, BGB, Neubearb. 2012, § 107 Rn. 25) und mit dem Anspruch des Klägers aufrechnen.
  • OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15

    Geschäftsunfähigkeit; Entreicherung; Informationspflichten des

    Wird für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB ) verlangt, was durch den Ausschluss der Saldotheorie nicht gehindert wird, so ist es Sache der Geschäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass sie durch die Leistung in ihrem Vermögen nicht mehr bereichert sind (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2011 - 17 U 15/11, [...] Rn. 20; Lorenz in: Staudinger, BGB , 2007, § 818 Rn. 48).
  • KG, 25.02.2019 - 8 U 155/17

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückzahlungsanspruch einer Bank bei Auszahlung

    Dieser Anspruch kann - sofern es sich um gleichartige Leistungen handelt - im Wege der Aufrechnung entgegenhalten werden (§§ 387, 389 BGB; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2011 - I 17 U 15/11, Tz. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.04.2015, a.a.O., Tz. 16), wobei dahin gestellt bleiben kann, ob eine Aufrechnung der Beklagten möglich wäre (vgl. BGH NJW 1978, 699 zur fehlenden Gleichartigkeit des gegen ein Kreditinstitut gerichtete Anspruchs auf Erteilung einer Kontogutschrift; Staudinger/Gursky, BGB, 2016, § 387 BGB, Rdnr. 94 m.w.N.).

    Wird für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) verlangt, was durch den Ausschluss der Saldotheorie nicht gehindert wird, so ist es Sache der Geschäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass sie durch die Leistung in ihrem Vermögen nicht mehr bereichert sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, a.a.O., Tz. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011 - 17 U 15/11, Tz. 20; OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016 - 5 U 36/15, NJW-RR 2016, 1245, Tz. 31).

    Hätte die Erblasserin den Geldbetrag etwa zur Deckung von Ausgaben verwendet, die sie auch sonst gehabt hätte und von denen anzunehmen ist, dass sie sie mit anderen Mitteln bestritten hätte, die sie nur erspart hat, wäre die Bereicherung nicht entfallen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2011 - I. 17 U 15/11, a.a.O., Tz. 21).

  • KG, 25.02.2019 - 8 U 155/19

    Haftungsrecht

    Dieser Anspruch kann - sofern es sich um gleichartige Leistungen handelt - im Wege der Aufrechnung entgegenhalten werden (§§ 387, 389 BGB; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2011 - I 17 U 15/11, Tz. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.04.2015, a.a.O., Tz. 16), wobei dahin gestellt bleiben kann, ob eine Aufrechnung der Beklagten möglich wäre (vgl. BGH NJW 1978, 699 zur fehlenden Gleichartigkeit des gegen ein Kreditinstitut gerichtete Anspruchs auf Erteilung einer Kontogutschrift; Staudinger/Gursky, BGB, 2016, § 387 BGB, Rdnr. 94 m.w.N.).

    Wird für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) verlangt, was durch den Ausschluss der Saldotheorie nicht gehindert wird, so ist es Sache der Geschäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass sie durch die Leistung in ihrem Vermögen nicht mehr bereichert sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, a.a.O., Tz. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011 - 17 U 15/11, Tz. 20; OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016 - 5 U 36/15, NJW-RR 2016, 1245, Tz. 31).

    Hätte die Erblasserin den Geldbetrag etwa zur Deckung von Ausgaben verwendet, die sie auch sonst gehabt hätte und von denen anzunehmen ist, dass sie sie mit anderen Mitteln bestritten hätte, die sie nur erspart hat, wäre die Bereicherung nicht entfallen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2011 - I. 17 U 15/11, a.a.O., Tz. 21).

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